| Ernst Mayrhofer - 1896 - Liczba stron: 1286
...insofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.') — Art. 15, Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheit selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Cultus», Unterrichtsund... | |
| Abbott Lawrence Lowell - 1896 - Liczba stron: 476
...werden, insofern er nicht der nach dem Gesetze hierzu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts-... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - Liczba stron: 552
...Religionsbekenntnisse unabhängig, doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. § 2. Jede gesetzlich anerkannte...Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - Liczba stron: 370
...staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. § 2. Jede gesetzhch anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das...Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Wilhelm Altmann - 1898 - Liczba stron: 582
...Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. § 2. Jede gesetzhch anerkannte Kirche und Ileügionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Kultus-. Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Ferdinando Belaj - 1901 - Liczba stron: 720
...patentom öd 4. ozujka 1840.-' ukinuto je Jozefinsko drzavno crkveno pravo i mjesto njega odregjeno u § 2.: »Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt in Besitze und Genüsse der für ihre Cultus- Unterrichtsund Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten,... | |
| Alfons Huber - 1901 - Liczba stron: 392
...äußern, die volle Glaubensund Gewissensfreiheit und die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Relionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und... | |
| Austria - 1904 - Liczba stron: 492
...soferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Kultus-, Unterrichts-... | |
| Edmund Bernatzik - 1906 - Liczba stron: 794
...insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Kultus-, Unterrichtsund... | |
| Ernst Viktor Zenker - 1909 - Liczba stron: 236
...werden, insoferne er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre innern Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichtsund... | |
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