| 1872 - Liczba stron: 744
...März 1849. staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniss kein Abbruch geschehen, j §. 2. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Rcligionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse... | |
| Walter Rogge - 1872 - Liczba stron: 584
...keinen Abbruch thun. „Iede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgenossenschaft", hieß es weiter, „hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1876 - Liczba stron: 696
...wird, am ehesten zusagen. 15 15 Oesterreichische Grundrechte von 1849, §. 2 und von 1867, Art. 15: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Austria, Leo Geller - 1882 - Liczba stron: 934
...insofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. (11). 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Quitus-, Unterrichts-... | |
| Emilian Edler von Radics - 1885 - Liczba stron: 126
...cisleithanischen Länder verordnet in dieser Beziehung das Gesetz vom 21. Dezember 1867 (im 15. Artikel): » fede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwallet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus,... | |
| Johann Caspar Bluntschli, Edgar Loening - 1885 - Liczba stron: 706
...von 1849, §. 2 und von 1867. Art. 15: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgescllschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Gennsse der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Gesellschaft für die Geschichte des Protestantismus in Österreich - 1886 - Liczba stron: 730
...Staatsform gewährleisteten politischen Rechte1 u. A., wie folgt: § 1. Die volle Glaubensfreiheit, das Recht der häuslichen Ausübung des Religionsbekenntnisses...Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Paul Hinschius - 1888 - Liczba stron: 960
...Stellung d. Kirchen v. 23. April 1875. Art. 4. 8 Staatsgrundgesetz v. 21. Dezember 1867. Art. 15 : „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig . . . ist aber, wie jede Gesellschaft , den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen". 9 S. Bd. III.... | |
| 1888 - Liczba stron: 946
...Stellung d. Kirchen т. 23. April 1875. Art. 4. 8 Staatsgrundgesetz т. 21. Dezember 1867. Art. 15 : „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung , ordnet und Terwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig . . . ist aber, wie jede Gesellschaft , den allgemeinen... | |
| Emil Friedberg - 1893 - Liczba stron: 584
...nicht der nach dem Gefetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht. 15. Jede gefetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das...öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsse ihrer für Cultus-, Unterrichts-... | |
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