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d. Vorschüsse, mit welchen der Bevollmächtigte oder der Gesellschafter für den Machtgeber oder die Gesellschaft zur Ausrichtung des erhaltenen Vertrages oder zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks erforderliche und anderweitig nicht gedeckte Ausgaben bestreitet, lassen sich nicht aus dem Gesichtspunkte wirklicher Darlehne betrachten. Auch verlieren sie ihre Eigenschaft als bloße Vorschüsse dadurch nicht, daß der Bevollmächtigte oder Gesellschafter von dem ihm gefeßlich beigelegten Rechte auf Verzinsung der hergegebenen Gelder keinen Gebrauch macht.

A. L. R. I. 13. 88 71. 72., 17. § 225.

e. Die von dem einen oder andern Gesellschafter geleisteten Zahlungen können nur insofern, als sie in den gemeinschaftlichen Fonds geflossen und ausdrücklich als Beiträge oder Zuschüsse geleistet sind, dafür angesehen werden.

A. L. R. I. 17. §§ 189. ff.

Der Gutsbesizer H. und der Kommerzienrath K. hatten, ohne daß zwischen ihnen selbst ein schriftlicher Vertrag errichtet worden war, die Ausführung der Erdarbeiten, Brücken, Durchlässe, Futtermauern und sonstigen Bauwerke auf einer Strecke der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn, sowie die Lieferung und Anfuhr der erforderlichen Materialien, gemeinschaftlich übernommen. Nach erfolgter Ausführung dieser Arbeiten wurde H. gegen K. mit dem Antrage klagbar: ihn für befugt zu erachten, zur Hälfte an dem von ihnen gemeinschaftlich erzielten Gewinne Theil zu nehmen. - Verklagter widersprach diesem Antrag. Er war der Meinung, daß der Gewinn nach Verhältniß der Geldeinlagen und Arbeitsleistungen zu berechnen sei. Nachdem hierauf in beiden Instanzen nach dem Antrage des Klägers erkannt

worden war, hatte das Ober-Tribunal durch das Erkenntniß vom 28. Juni 1851 das Appellations-Urtheil vom 14. Dezember 1850 vernichtet und die Sache zur näheren Ermittelung, in welchem Verhältnisse von beiden Theilen sowohl durch baare Einlagen und Zuschüsse, wie durch Arbeitsleistungen zur Erreichung des Zweckes ihrer Vereinigung beigetragen worden, sowie zur anderweitigen Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen. In den

Gründen

dieses Ober-Tribunals-Urtheils heißt es:

Nach der Annahme des Appellations-Richters kommt es blos deshalb, weil die Parteien weder einen besondern Gesellschaftsvertrag unter sich errichtet, noch in dem mit der Eisenbahn-Direktion gemeinschaftlich geschlossenen Entreprise- und LieferungsVertrage vom 9. September 1844 etwas Gewisses über ihren Antheil am Gewinne und Verluste bestimmt haben, nicht darauf an: in welchem Verhältnisse sie zu dem gemeinschaftlichen Geschäfte theils durch baare Einlagen und Zuschüsse, theils durch Arbeitsleistungen beigetragen haben. Er ist vielmehr mit dem Richter erster Instanz der Meinung, daß nach den Regeln für die durch Zufall entstandenen Gemeinschaften der aus dem Geschäfte hervorgegangene Gewinn ohne jede. Rücksicht auf das Beitrags-Verhältniß von selbst jedem der Theilnehmer zu gleichen Rechten und Antheilen zugefallen sei, und bestätigt deshalb das erste Urtheil, durch welches ohne Rücksicht auf den Einwand des Verklagten über die völlige Verschiedenheit ihrer baaren Einlagen und Zuschüsse zu dem gemeinschaftlichen Geschäfte, sowie über die Ungleichheit ihrer Arbeitsleistungen, dem Kläger die Hälfte des Gewinnes ohne Weiteres zuerkannt worden ist. Hierin geht er jedoch zu weit, und verlegt, wie der Verklagte mit Recht rügt, die zur Begründung dieser Meinung herangezogenen Vorschriften der §§ 2. und 173. I. 17. des Allgem. Landrechts. Der § 2., auf welchen der § 173. in einem solchen Falle wie der vorlie

gende anweist, hat diesen Sinn nicht. Er spricht nur eine Vermuthung für die Gleichberechtigung der Miteigenthümer an einer gemeinschaftlichen Sache aus, die jedoch keineswegs unwiderleglich erscheint. Es wird deshalb in jedem besonderen Falle nach den Umständen besonders zu prüfen und festzustellen sein, ob etwa das Gegentheil aus den Verträgen der Parteien mit Bestimmtheit erhelle? Dies hat der Richter hier nicht gethan. Nach der mit Beweis unterstüßten Behauptung des Verklagten belaufen sich die von ihm geleisteten baaren Zuschüsse und Einlagen zu dem gemeinschaftlichen Geschäfte auf mehr als 30,000 Rthlr., wogegen Kläger nur etwa 2500 Rthlr. hergegeben haben soll. Ebenso will er 14 Monate hindurch das Geschäft ganz allein geleitet und beaufsichtigt haben, wogegen Kläger nur wenige Monate speziell beschäftigt gewesen sein soll und nach Angabe des Verklagten sich später gar nicht mehr um die Ausführung des Vertrages gekümmert hat. Diese Umstände, welche, wenn sie erwiesen würden, nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung über das Theilnahme-Verhältniß der Parteien bleiben könnten, hat der Richter ganz unberücksichtigt gelassen. Der Regel nach richtet sich der Antheil des Gesellschafters am Gewinne und Verluste nach dem Verhältnisse seines Beitrages zu dem gemeinschaftlichen Fonds, § 251. I. 17. des Allgem. Landrechts. Daß diese Vorschrift, welche allerdings einen Gesellschaftsvertrag vorausseßt, nicht auch in dem Falle solle zur Anwendung kommen können, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen haben, ohne über ihr Verhältniß zu einander ein besonderes rechtsgültiges Abkommen zu treffen, läßt sich nicht behaupten. Kommen auch in einem solchen Falle die allgemeinen Regeln des Abschnittes Tit. 17. nach § 172. a. a. D. zur Anwendung; so schließen doch diese ein solches Theilnahmeverhältniß im Sinne des § 251. nicht aus. Der § 2. enthält davon Nichts, die allgemeinen Rechtsgrundsätze in Betreff der Korrealverträge, namentlich die §§ 443. und 444. I. 5. des

Archiv f. Rechtef. Bd XXIV.

Allgemeinen Landrechts sprechen eher dafür; der § 453, verweist insbesondere in Ansehung der Befugnisse der mehreren Berechtigten unter sich auf die Grundfähe von gemeinschaftlichem Eigenthume, und das Recht erheischt im Zweifel cine folche Auslegung der Geseze und Verträge, wie dieselbe dem Sinne und Geiste nach in Uebereinstimmung mit den allgemeinen Regeln am Besten bestehen können und der natürlichen Gleichheit entsprechen. Es muß daher das Appellations - Erkenntniß, welches lediglich aus einem Mißverständnisse des § 2. I. 17. mit Verkennung jenes Prinzips über die einander der Regel nach entsprechenden und sich gegenseitig bedingenden Theilnahmeberechtigungen nach einem gewissen Verhältnisse in Beziehung auf Gewinn und Verlust hervorgegangen ist, nach dem Antrage des Verklagten vernichtet werden.

Bei den hierauf in zweiter Instanz stattgefundenen weiteren Verhandlungen erklärten beide Theile, daß sie zu dem gemeinsamen Unternehmen durch ihre Arbeiten in gleichem Verhält nisse beigetragen hätten, folglich ein Jeder zur Hälfte betheiligt sei. Der Appellations-Richter erkannte hierauf abermals, das erste Urtheil bestätigend, nach dem Antrage des Klägers.

Das Ober-Tribunal hat die von dem Verklagten nunmehr wiederum erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Was die baaren Einlagen und Zuschüsse betrifft, so handelt es sich in der jezigen Nichtigkeits-Instanz nur darum, ob die 30,019 Rthlr. 29 Sgr. 5 Pf., welche nach der Feststellung des vorigen Richters zur Bestreitung der erforderlichen, durch die ursprünglichen Beiträge der Parteien nicht gedeckten Ausgaben von dem Verklagten theils aus eigenen Mitteln verwendet, theils, nachdem er sie anderweit entlichen, hergegeben worden, als wirkliche Einlagen oder Zuschüsse, oder ob sie nicht vielmehr als bloße, bei Feststellung des Theilnahme-Verhältnisses der Parteien an dem Gewinne nicht in Betracht kommende Vorschüsse zu betrachten seien.

Der Appellations-Richter nimmt letteres an, und er hat sich hierzu im Wesentlichen durch folgende Erwägungen bestimmt gefunden.

„Das Gesez unterscheide selbst die von oder für einen Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks geleisteten Zahlungen in sehr bestimmter Weise, indem es von ursprünglichen Einlagen, sowie resp. von Zuschüssen zu dem gemeinschaftlichen Fonds und von Vorschüssen des einen oder des andern Gesellschafters rede, §§ 189. 225. I. 17. des Allgem. Landrechts.“

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„Nicht jede Zahlung an die Gesellschaft könne als eine Zahlung zum gemeinschaftlichen Fonds angesehen werden, vielmehr gelte dies nur von den ursprünglichen Einlagen und Zuschüffen, welche das Gefeß verstärkte Beiträge nenne, und wenn man bedenke, daß einerseits die Zahlung, welche als Leistung eines Geldbeitrages zum gemeinschaftlichen Fonds gelten solle, nach den §§ 189. ff. a. a. D. an die Gesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes geschehen müsse, andererseits aber nach § 198. a. a. D. der zum Betriebe des gemeinsamen Geschäfts zusammengetragene Fonds von der Zeit des geschloffenen Vertrages an ein gemeinschaftliches Eigenthum bilde; so könne nur den ohne Vorbehalt der Wiedererstattung zur Erreichung des gemeinschaftlichen Zwecks erfolgten Zahlungen, keinesweges aber auch den nicht ohne einen solchen Vorbehalt zum gemeinsamen Besten blos vorgeschossenen Geldern, die der vorschießende Theilnehmer mit den Rechten eines Gläubigers zurückfordern und verzinst verlangen dürfe, die Natur von Beiträgen oder Zuschüssen beigelegt werden."

„Zwar habe Verklagter für die in Rede stehende Summe keine Zinsen gefordert, obschon er dazu nach § 225. a. a. D. berechtigt gewesen wäre, wenn er sie selbst als Vorschuß betrachtet hätte. Doch komme es nicht auf die Meinung der Parteien über die Natur der von ihnen geleisteten Zahlungen, sondern nur auf dasjenige an, was das Gefeß in dieser Hinsicht vorschreibe, und es habe dadurch, daß Verklagter das_ac

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