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zunehmen ist. War aber hiernach die Klägerin nicht verpflichtet, die Klage binnen der zwei Jahre im vorigen Gerichtsstande des Verklagten anzumelden, so liegt auch der gerügte rechtsgrundsätzliche Verstoß nicht vor.

No. 22. IV. Senat. Sißung v. 3. März 1857.

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Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt-Gericht in Berlin.

Gericht II. Instanz: Kammer - Gericht.

Natur der Diäten und Reisekosten der Rechtsanwalte.

Die Diäten und Reisekosten der Rechtsanwalte sind ihren sonstigen Gebühren entgegen gesezt und daher ein gesetzliches Aequivalent für die Verwendungen, welche der Aufenthalt außerhalb der Wohnung und dem Geschäftslokal, sowie die Beförderung nach dem entfernteren Orte mit sich bringt.

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Tarif zum Gesetz vom 12. Mai 1851 No. 1. 2. 3. (Geseß - Samm

lung S. 656.)

Dem Rechtsanwalt B. war in dem mit dem Kaufmann A. und dem Faktor K. abgeschossenen Vertrage vom 10. Januar 1852 für seine Bemühungen in den ihm zur Regulirung übertragenen nicht prozessualischen Angelegenheiten neben Erstattung der baaren Auslagen eine Tantième zu fünf Prozent von der Einnahme zugesichert worden. Er beansprucht hiernächst neben dieser Tantième noch 119 Rthlr. 15 Sgr. an Diäten und Reisekosten nach den Sägen der Gebührentage. Die Verklagten hielten sich zur Zahlung von Diäten gar nicht, und zur Erstattung von Reisekosten nur insoweit für verpflichtet, als der Kläger deren baare Verausgabung nachweisen werde. - Der

zweite Richter sprach, in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter, dem Kläger die liquidirten Beträge zu, weil derfelbe, wie die Verklagten nicht bestritten hätten, auch aus § 2. des Vertrages folge, Erstattung seiner baaren Auslagen überhaupt verlangen könne, der Vertrag darüber, daß nur die „wirklich gehabten Verläge“ zu erstatten seien, Nichts bestimme, und in Ermangelung einer solchen Bestimmung nur die gesehlichen Vorschriften zur Anwendung kommen könnten, welche dem Rechtsanwalt gestatteten, statt der nicht immer erweißlichen Verläge das gesetzlich normirte Aequivalent zu fordern; dies müsse umsomehr angenommen werden, da auch nach § 2. des Vertrages die Tantième nur die gewöhnlichen Mandatariengebühren vertreten solle. Die Verklagten machten in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde dem Appellationsgerichte eine Verlegung der No. 3. des Tarifs zum Geseze vom 12. Mai 1851, wonach Diäten und Reisekosten, mindestens die Diäten ein Zusatz zu den „sonftigen Gebühren" seien, also geseßlich nicht als Auslagen, die neben einem vereinbarten Honorar zu fordern wären, betrachtet werden könnten, zum Vorwurf.

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Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

In den allgemeinen Bestimmungen des Tarifs zu dem Geseze vom 12. Mai 1851 ist unter No. 1. festgesetzt, daß die Rechtsanwalte außer den im Tarif bestimmten Gebührensägen nur Schreibegebühren, Porto und andere nothwendige baare Auslagen liquidiren dürfen. Nachdem hiernächst unter No. 2. wegen der Schreibegebühren nähere Bestimmungen getroffen sind, heißt es im § 3., daß der Rechtsanwalt, wenn er außerhalb seiner Wohnung und des Geschäftslokals Geschäfte besorgen müsse, außer seinen sonstigen Gebühren bei Entfernungen über eine Viertelmeile 2 Rthlr. 15 Sgr. Diäten, sowie 72 Sgr. Reisekosten für jede angefangene Viertelmeile zu erhalten habe. Da hiernach die Diäten und Reisekosten

den sonstigen Gebühren entgegengesezt sind, so müssen sie als ein gesegliches Aequivalent für die Verwendungen, welche der Aufenthalt außerhalb der Wohnung und dem Geschäftslokal, sowie die Beför derung nach dem entfernteren Orte mit sich bringt, angesehen werden.

No. 23. - IV. Senat. Sizung v. 3. März 1857.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis-Gericht in Stargard in Pommern.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Stettin.

Begriff der Notorietät.

Der Begriff der Notorietät gehört zu den nicht wesentlichen Prozeßvorschriften.*

A. G. D. I. 10. § 56.; Deklaration vom 6. April 1839 Art. 3. No. 1. (Gesez-Sammlung S. 126.)

Der Verklagte hat dem Kläger einen Ochsen verkauft, welcher hiernächst, wie Kläger behauptet, krepirt ist. Auf Rückgabe des Kaufpreises 2c. belangt, behauptete Verklagter, der krepirte Ochse sei nicht der von ihm verkaufte. Der Thierarzt B. bekundete, daß er an einem Horne des von ihm obduzirten Ochsen die Zahl 48. eingebrannt gefunden habe. Mit Bezug hierauf stellte der Verklagte unter Beweis, daß er die Zahl 48., welche dem von ihm an den Kläger verkauften Ochsen in einem Horne eingebrannt gewesen, etwa vier Wochen vor dem Verkaufe vollständig weggeschabt habe, woraus folge, daß, wenn gleichwohl der von B. obduzirte Ochse jene Zahl am Horn gehabt habe, dieser obduzirte Ochse nicht der vom Verklagten verkaufte Ochse gewesen sein könne. Jener Beweis * Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bs. 11. S. 226.

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über das Wegschaben der Zahl 48. wurde seitens des Appellations-Richters, als unerheblich, nicht erhoben, weil es bekannt sei, wie leicht ein im Horn eingebranntes Zeichen, nachdem es ausgeschabt worden, mit der Zeit wieder erkennbar werde.

Verklagter behauptete in der eingelegten Nichtigkeitsbeschwerde Verlegung des Art. 3. No. 1. der Deklaration vom 6. April 1839, event. eine Verkennung des im § 56. I. 10. der Allgem. Gerichts-Ordnung bezeichneten Begriffe der Notorietät. Wäre er, Implorant, gehört worden, so hätte er sofort erwiesen, daß jene angeblich bekannte Thatsache nicht existire, und daß sie für den doch nur rechtskundigen Richter keine notorische sei. Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

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Gründe:

Die Begriffsbestimmung der Notorietät gehört nur zu den Prozeßvorschriften, und zwar zu denjenigen, welche in den Nichtigkeitsgesehen nicht als wesentlich bezeichnet sind. Was aber die vermeintliche Verlegung des Art. 3. No. 1. der Deklaration vom 6. April 1839 betrifft, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf konkrete, daß jedesmalige Rechtsverhältniß der Parteien gestaltende Thatsachen, nicht aber auf Ergebnisse der allgemeinen Lebenserfahrung des Richters, welche, wenn sie nach seiner Ansicht im Laufe der Natur oder des Verkehrs überhaupt begründet sind, durch Erklärungen der Parteien für ihn keine andere Gestalt gewinnen können. Eine Berufung auf Art. 3. No. 1. würde daher zur Vernichtung des Appellations-Urtheils selbst dann nicht führen können, wenn auch der vorige Richter in der Annahme geirrt haben sollte, daß in Horn eingebrannte und demnächst wieder ausgeschabte Zeichen mit der Zeit leicht wieder erkennbar werden.

No. 24. - IV. Senat. Sißung v. 10. März 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis - Gericht in Schweidniß.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Breslau.

Erwerbsgesellschaft auf den Grund eines mündlichen Vertrages; Be stimmung der Theilnahmerechte am Gewinne; gemeinschaftlicher Fonds; ursprüngliche Einlagen und verstärkte Beiträge oder Zuschüsse; Natur der Borschüsse.

a. Haben die verschiedenen nur durch einen mündlichen Vertrag verbundenen Mitglieder einer bereits wirklich ins Leben getretenen Gesellschaft nicht mit gleichen Kräften zur Erzielung des erlangten Gewinnes hingewirkt, so bildet das Verhältniß, in welchem jeder Einzelne zur Herbeiführung des gewonnenen Resultats beigetragen hat, den sichersten Maaßstab zur Berechnung des ihm für seine Person gebührenden Antheils an jenem Gewinne, wobei auch auf die Bestimmung des § 251. I. 17. des Allgem. Landrechts, — nach welchem der Antheil der Gesellschafter an dem Gewinne und Verluste beim Mangel einer desfallsigen Festsetzung in dem schriftlichen Vertrage nach Verhältniß ihres Beitrages zum gemeinschaftlichen Fonds bestimmt werden muß, — zurückgegangen werden kann.

A. L. R. I. 17. 88 170. 171. 251. 273.

b. Der gemeinschaftliche Fonds der Gesellschaft besteht aus den ursprünglichen Einlagen und den spätern Zuschüssen.

A. L. R. I. 17. 88 198. 251.

c. Bei der Berechnung der Antheile der Gesellschafter an dem erlangten Gewinne kommen die geleisteten Vorschüsse nicht in Betracht.

A. L. R. I. 17. § 251.

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