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führte Korrelat der Pflicht des Verklagten, 1500 Rthlr. zu zahlen. Der Richter mißbilligt ausdrücklich dasjenige Motiv des ersten Richters, nach welchem der seitens des Verklagten in der Erklärung vom 6. April 1837 geleistete Verzicht nicht derjenige sein soll, dessen der Schuldschein vom 8. April 1837 gedenkt: es würde wenigstens, nachdem der betreffende Beweis, betreffend die Uebergabe der gedachten Erklärung beim Gerichte, erhoben worden sein würde, daraus folgen, daß der Verklagte den gedachten Verzicht für genügend und gleichbedeutend mit der in dem zwei Tage später ausgestelltem Schuldscheine er= wähnten Verzichtleistung gehalten und erklärt habe. Diese Ansicht, gewiß und richtig auf die Grundlage des über die fragliche Erklärung ergangenen Resoluts gestüßt, ergiebt nun aber klar: daß, wenn ein konkreter, beiden Theilen bekannter, von dem Verklagten acceptirter Verzicht als das Aequivalent in dem fraglichen Schuldschein hingestellt worden ist, nun nicht mehr die Art und Weise, wie dieser Verzicht ausgestellt worden ist, als ein Moment herangezogen werden kann, um den Verflagten von der dagegen seinerseits in dem Schuldschein unbedingt übernommenen Verbindlichkeit zu entbinden. Hätte wirklich, wie der Appellations-Richter unangefochten und vielleicht in der. Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbar dafür hält, Kläger die Verbindlichkeit des Verzichts in demselben ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß das vom Verklagten beim Gerichte nachgesuchte General-Moratorium bewilligt werde, so bleibt doch stehen, daß der Verklagte auch einen solchergestalt begrenzten Verzicht des Klägers als ein entsprechendes Aequivalent angesehen hat, daß also die seinerseits unbedingt übernommene Verbindlichkeit nicht alterirt werden kann, wenn Kläger von jener Klausel für sich keinen Gebrauch macht, wenn er, abgesehen von derselben, den Verzicht, wie wiederholt geschehen, anerkennt und für sich verbindlich erklärt. Judem der Appellations-Richter dies nicht berück

sichtigt, indem er dem Kläger in dieser Beziehung noch einen Beweis auflegt und die Zweiseitigkeit des Geschäfts hierbei in Betracht zieht, um im Gefolge aller dieser Erwägungen den Schuldschein für unverbindlich für den Verklagten zu erklären, ist er im Grunde der Sache doch lediglich wieder auf seine frühere Ansicht, daß ein verbindliches Anerkenntniß einer vorhergegangenen Abrede in dem Schein nicht vorliege, zurückgefominen.

Mit Recht rügt der Implorant dagegen, daß übersehen worden sei, daß der Verklagte vollständig an den Vertrag gebunden gewesen, und jedem etwa noch vorhandenen Erfordernisse allerdings durch die einseitige Erklärung des Klägers, den. Vertrag als auch für ihn rechtsverbindlich anzusehen, genügt worden sei, ohne daß eine Annahme dieser Erklärung nothwendig sei.

Dieser Sat folgt aus der Natur eines zweiseitigen Ge= schäfts, eines Vertrages, dessen Existenz nach dem vorhandenen Thatbestande die §§ 1-4. 98. 79. und 185. I. 5. des Allg. Landrechts, auf welche der Implorant sich berufen hat, ergeben. Dadurch ist die ausgesprochene Vernichtung des zweiten Urtheils begründet.

No. 20. IV. Senat. Sizung v. 26. Febr. 1857.

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Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Osterode.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Königsberg.

Verhaftung des Machtgebers aus den von dem Bevollmächtigten mit dritten Personen gefchloffenen Verträgen.

Der Dritte, welcher mit dem, mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten über einen Gegenstand seines Auftrags kontrahirt hat, kann sich wegen Erfüllung des Vertrages auch dann an den Machtgeber halten, wenn

Archiv f. Rechtsf. Bd. XXIV.

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der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich im Namen des Machtgebers kontrahirt hat.*

A. L. R. I. 13. §§ 153. 154.

Benjamin K. behauptete, durch Isaak S. als General-Bevollmächtigten der Kaufleute M. und Eli S. für deren in den Jahren 1851 und 1852 gemeinschaftlich betriebenen Holzhandelals Aufseher und Geschäftsführer gegen einen monatlichen Lohn von 20 Rthlrn. engagirt worden, in der Zeit vom 15. August 1851 bis zum 24. Oktober 1852 thätig gewesen zu sein, und auf seinen desfallsigen Lohn von 284 Rthlrn. erst 181 Rthlr. 15 Sgr. 10 Pfg. erhalten zu haben. Er klagte deshalb den Rest seines Lohnes mit 104 Rthlrn. 14 Sgr. 2 Pf. ein. Die beiden Instanz - Richter wiesen den Kläger angebrachtermaaßen ab. Der Appellations-Richter nahm unter Bezugnahme auf die §§ 5. 85. 153. ff. I. 13. des Allgem. Landrechts an, daß der Kläger die Verklagten nicht in Anspruch nehmen könne, weil er von Isaak S. nicht ausdrücklich in deren Namen engagirt worden sei.

Kläger beschuldigte in der Nichtigkeitsbeschwerde den Appellations-Richter, die bezogenen Geseze verlezt zu haben. Denn dieselben enthielten keineswegs die Bestimmung, daß der Auftraggeber von dem Dritten nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn ausdrücklich in seinem Namen kontrahirt worden sei. Nach den §§ 153. 154. und 156. daselbst genüge es vielmehr, wenn sich nur überhaupt erkennen lasse, daß beim Abschlusse des Geschäfts der Beauftragte für seinen Kommittenten gehandelt habe. - Die Verklagten entgegneten: wenn Isaak S. bei dem Engagement des Klägers nicht erklärt habe, daß er ihn Namens der Beklagten oder in deren Auftrage engagire, so habe derselbe augenscheinlich im eigenen Namen kontrahirt, und alsdann könne nach ausdrücklicher Bestimmung des § 154. a. a. D. der Kläger nur von dem Isaak S. die Erfüllung for* Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 23. S. 230.

dern. Daß aus den Umständen erhellen solle, daß letterer als Bevollmächtigter der Beklagten gehandelt habe, könne nur dann erheblich sein, wenn es sich um eine Amtsangelegenheit gehandelt habe, § 156. a. a. D., oder der S. als Verwalter der Beklagten anzusehen wäre, § 130. I. 14. des Allgem. Land

rechts; teins von beiden sei aber hier der Fall.

Das Ober-Tribunal hat das Appellations-Urtheil vernich tet und die Sache zur Beweisaufnahme über die nach der Behauptung des Klägers dem Isaak S. ertheilte schriftliche Vollmacht und zur demnächstigen anderweiten Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen

in Erwägung:

daß, nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers in der Appellations-Rechtfertigungsschrift, die Verklag= ten den Isaak S. schriftlich bevollmächtigt haben sollen, bei dem vom 15. August 1851 ab betriebenen Holzgeschäfte der Verklagten die dazu erforderlichen Gehülfen anzunehmen und das Lohn derselben festzusehen;

daß, wenn diese Behauptung erwiesen wird, und der Isaak S. auf Grund jener Vollmacht den Kläger als Gehülfen für dieses Holzgeschäft engagirt hat, die Verklagten nach § 153. I. 13. des Allg. Landrechts für die Erfüllung des dicsfälligen Abkommens auch dann, wenn Isaak S. den Kläger nicht ausdrücklich im Namen der Verklagten engagirt haben sollte, zu haften haben, weil jener dann als Bevollmächtigter über einen Gegenstand seines Auftrages kontrahirt hat;

daß hiernach der Appellations - Richter, indem er die Verpflichtung der Verklagten von der ausdrücklichen Erklärung des Bevollmächtigten, daß er den Kläger im Namen der Verklagten engagire, abhängig macht, den § 153. a. a. D. mit Unrecht außer Anwendung gelassen hat;

daß es sonach noch auf Beweisaufnahme über die obenge=

dachte schriftliche Bevollmächtigung des Isaak S., insbesondere auf Normirung und Annahme des den Verklagten darüber angetragenen, von ihnen angenommenen Eides ankommt.

No. 21. – I. Senat. Sißung v. 2. März 1857.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis - Gericht in Münster.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Verjährung der Schwängerungsklage bei Aenderung des Wohnfißes des Schwängerers.

Durch den § 1087. II. 1. des Allg. Landrechts, — nach welchem die Geschwächte ihre Klage gegen den Schwängerer, der seinen Wohnfiß geändert hat, auch in dessen vorigem Gerichtsstande anzustellen befugt ist, hat der Geschwächten nur ein neues Recht gegeben, nicht aber die Wohlthat der SS 1085. und 1086. a. a. O. wieder genommen werden sollen.

A. L. R. II. 1. 88 1085-1087., I. 9. § 551.

Die unverehelichte Marie A. in M. hat daselbst am 16. März 1848 einen Sohn geboren. Sie nahm den Landschaftsmaler B. in K., welcher in den Jahren 1845 bis 1847 in M. gewohnt hatte, als ihren Schwängerer auf Entschädigung in Anspruch, indem sie behauptete, von ihm in der Zeit vom Juni bis August 1847 zum Beischlaf verleitet worden zu sein. Zur Widerlegung der Einrede der Verjährung ihrer Klage führte sie an, daß der Verklagte am 16. Januar 1848 M. heimlich verlassen habe, und sein neuer Aufenthaltsort ihr bis zum Juni 1852 unbe

* Vergl. dagegen Präjudiz No. 2164. (I. Senat) vom 28. Dezember 1849., Entscheidungen Bd. 18. S. 530., Bd. 19. S. 240.

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