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der Erde mit einer 11⁄2 Stein starken Mauer ausmauern lassen.

Der Richter rechnete die Anlage zu den Privéten, welcher die allegirte Stelle gedenkt, und hielt daher den Nachweis der Schädlichkeit, die schon vom Geseze vermuthet werde, für entbehrlich. Anderer Meinung war der erste Richter gewesen: er hatte angenommen, daß jener § 5. sich nur auf solche Privéte beziehe, aus welchen die Egkremente in eine darunter befindliche Grube abgeführt werden.

Auf eingelegte Revision hat das Ober-Tribunal das zweite Urtheil aufgehoben und weitere Beweisaufnahme verordnet.

Gründe:

Die Ansicht des ersten Richters hinsichtlich der Auslegung des § 5. der Berliner Spezial-Bau-Observanzen ist als richtig anzuerkennen. Sie wird insbesondere dadurch gerechtfertigt, daß der § 5. ausdrücklich bestimmt, es seien die Behältnisse dazu in der Erde mit einer 12 Stein starken Mauer auszumauern, und bei Privéten in der Regel eine Grube oder ein Behältniß angebracht ist, worin die Exkremente aufgenommen und bis zu ihrer Wegschaffung aufbewahrt werden. Werden die Extremente nicht in eine dazu bestimmte Grube aufgenommen, sondern, wie im vorliegenden Falle, in Fässer, so ist mit Rücksicht darauf, daß bei einer solchen Einrichtung die Erkremente auf ihre Umgebung nicht wohl nachtheilig einwirken können, die Schädlichkeit einer solchen Anlage für ein benachbartes Gebäude nicht zu präsumiren, sondern speziell nachzuweisen. Der Kläger mußte daher abgewiesen werden, wenn er seinen Anspruch nur auf die Spezial-Bau-Observanzen gestüht hätte. Er hat ihn aber auch auf die §§ 125. ff. I. 8. des Allgem. Landrechts gegründet und den Beweis darüber angetreten, daß die fragliche Anlage in ihrer jezigen Beschaffenheit seinem Hause schädlich sei. Daher, und da selbst auf bewegliche Anlagen der § 125

a. a. D. Anwendung findet,* kann noch nicht definitiv erkannt werden; es mußte vielmehr unter Aufhebung des AppellationsUrtheils die Sache in die zweite Instanz zur Beweisaufnahme und anderweitigen Entscheidung zurückgewiesen werden.

No. 36. IV. Senat. Sigung v. 4. April 1857.

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Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammer-Gericht.

Errichtung einer Kommanditen - Gesellschaft. Erforderniß einer Hand: lungs-Firma. Wechsel-Verfall-Proteft. Theilzahlung.

a. Die Société en commandite ist, wenngleich dem Allgemeinen Landrecht dem Namen nach unbekannt, doch erlaubt. Ihre rechtliche Existenz hängt von der Geseßlichkeit ihrer Gesellschafts-Firma ab. **

b. Die §§ 620-622, 652, 679. II. 8. des Allgem. Landrechts bestimmen nicht, daß keine Firma auders, als auf einen Personennamen, angenommen werden darf.***

c. Der Art. 38. der Deutschen Wechsel-Ordnung findet nach Verfall des Wechsels und erhobenem Protest ́keine Anwendung.

Allgem. Deutsche Wechsel-Ordnung Art. 38. 49. 50.

Der Kaufmann H. in Berlin zog unterm 7. Oktober 1856 einen nach drei Monaten zahlbaren Wechsel in Höhe von 789 Rthlrn. 25 Sgr., auf J. C. M., und girirte denselben nach erfolgter Acceptation unterm 30. Oftober 1856 der Direktion

* Vergl. Archiv für Rechtsfälle Band 22. Seite 133.; Entscheidungen Band 9. Seite 191.

** Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 1. S. 94.

*** Vergl. Archiv für Rechtsfälle Bd. 5. S. 376., Bd. 6. S. 269.

der Waaren-Kreditgesellschaft in Berlin. Am Verfalltage leistete der Acceptant des erhobenen Protestes ungeachtet keine Zahlung. H. wurde daher als Aussteller und Girant des Wechsels von dem Kaufmann K. als Inhaber des unter der gedachten Firma bestehenden Handlungsgeschäfts auf Zahlung von 789 Rthlrn. 25 Sgr. nebst Zinsen, Protestkosten und Provision wechselmäßig in Anspruch genommen, auch, der erhobenen Einwendungen ungeachtet, in erster Instanz dem Klageantrage gemäß verurtheilt. Der erste Richter verwarf namentlich die gegen die Legitimation des Klägers vom Verklagten gemachten Erinnerungen, indem er eine besondere Genehmigung des Staats zur Rechtsbeständigkeit der Handelsgesellschaft, welche der Kläger repräsentirte, nicht für erforderlich erachtete, vielmehr die Anmeldung bei der Korporation der Kaufmannschaft und Abschließung eines schriftlichen Vertrages, dessen Vorhandensein angenommen werden müsse, für ausreichend hielt. Er erachtete es ferner für zulässig, daß eine allgemeine Bezeichnung für den Zweck der Gesellschaft gewählt worden sei, und es nicht für nothwendig, daß die Firma den Namen einer bestimmten. Person enthalte. Durch das eingereichte Attest der Aeltesten der Kaufmannschaft vom 19. Januar 1857 sei die Legitimation des Klägers zur Empfangnahme von Geldern für die Direktion der Waaren-Kreditgesellschaft gehörig geführt. Den Einwand des Verklagten endlich, daß der Acceptant die Bezahlung des vorliegenden Wechsels dem Kläger unterm 8. Januar 1857 offerirt, und dieser zur Ungebühr die Annahme von 789 Rthlrn. 25 Sgr. verweigert habe, beseitigte der erste Richter dadurch, daß er bemerkte, es sei nicht erwiesen, daß der Kaufmann Lorenz der Inhaber der Firma J. C. M. bei der gemachten Offerte mit den erforderlichen Zahlungsmitteln versehen gewesen sei.

Der Verklagte appellirte. Er bemerkte in Betreff der Einrede der dem Kläger mangelnden Legitimation zur Sache und zum Prozesse noch besonders, daß die Gesellschaft eine anonyme sei, und daß das Attest der Aeltesten der Kaufmannschaft den

Kläger nicht legitimiren könne, da dieses nur ein documentum referens sei, sich auf die einseitigen Angaben des Klägers gründe, und auf ein nicht beigebrachtes Protokoll vom 30. Juni 1856 beziehe. Als einen nicht zu beseitigenden Widerspruch bezeichnete er es ferner, daß der Kläger als alleiniger Geschäftsinhaber und zugleich als Vorsitzender der Direktion der Waaren-KreditGesellschaft auftrete, und bestritt ausdrücklich, daß bei der Gründung der Handelsfirma: „Direktion der Waaren-Kredit-Gesellschaft", die zur Rechtsbeständigkeit einer Handlungs-Gesellschaft erforderlichen gefeßlichen Vorschriften beobachtet seien, insbesondere bestritt er die Abschließung eines schriftlichen SozietätsVertrages. Der Kläger bemerkte hiergegen, daß die Genehmigung des Staats zur Rechtsbeständigkeit einer HandlungsGesellschaft nicht erforderlich sei, die Anmeldung bei der Korporation der Kaufmannschaft vielmehr genüge, und diese erfolgt sei, und das Attest der Aeltesten der Kaufmannschaft, sowie das amtliche Verzeichniß der Mitglieder der hiesigen Kaufmannschaft für das Jahr 1857 ihn legitimire. Eines Mehreren bedürfe es nicht, da nicht die Waaren-Kredit- Gesellschaft als solche, sondern er, als Inhaber des von dieser Gesellschaft betriebenen Handelsgeschäfts, klage. Verklagter habe ja auch selbst den Wechsel auf die Direktion der Waaren-Kredit-Gesellschaft indofsirt. Die Einrede, daß das Attest der Aeltesten der Kaufmannschaft vom 19. Januar 1857 nicht vollen Beweis liefere, weil darin auf seine Erklärung und auf ein Protokoll vom 30. Juni 1856 Bezug genommen werde, sei unbegründet. Ein Widerspruch sei auch darin, daß er als alleiniger Geschäfts-Inhaber und zugleich als Vorsitzender der Waaren-Kredit- Gesellschaft auftrete, nicht vorhanden, und vom Verklagten nur gefunden, weil er die rechtliche Natur der Gesellschaft verkenne, welche keine anonyme (Aktien-) Gesellschaft, sondern nur eine in Gemäßheit der §§ 614. ff. II, 8. des Allgem. Landrechts gegründete Kommanditen-Gesellschaft (société en commandite) sei, bei welcher mit Bezug auf die dazu gehörenden stillen Gesell

schafter allerdings vom Amte eines vorsitzenden Direktors die Rede sein könne, wenngleich dieser bei der Anmeldung der Bekanntmachung der Gesellschaft nur als alleiniger GeschäftsInhaber bezeichnet sei. Der unterm 14. Juni 1856 notariell abgeschlossene Gesellschafts-Vertrag sei bei der hiesigen Börse deponirt, und bedürfe es dessen Produktion nicht.

Der Appellations - Richter bestätigte das erste Erkenntniß. Er verwarf zunächst ebenfalls den ersten vom Verklagten gegen die Legitimation des Klägers erhobenen Einwand. In dieser Hinsicht führte er Folgendes aus.

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Handlungs- Gesellschaften, und als solche stellt sich die Waaren-Kredit-Gesellschaft nach dem Atteste der Aeltesten der Kaufmannschaft und dem amtlichen Verzeichnisse der Mitglieder der Korporation der Berliner Kaufmannschaft für das Jahr 1857 dar, bedürfen nach den §§ 614. ff. II. 8. des Allgem. Landrechts keiner besonderen Genehmigung des Staats, die allgemeinen Vorschriften von Gesellschafts-Verträgen finden auf diese Anwendung, insofern nicht noch besondere Bestimmungen. dafür gegeben sind. Zu den letteren gehört nach den §§ 617. 618. 620. a. a. D., daß, wenn eine fortwährende Sozietätshandlung unter einer gemeinschaftlichen Firma begründet werden soll, der Sozietäts-Vertrag schriftlich abgefaßt sein muß, und die Gesellschafter die geschlossene Sozietät der Kaufmannschaft des Orts, wo die Handlung errichtet ist, bekannt zu machen haben. Dies ist im vorliegenden Falle geschehen, und das Attest der Aeltesten der Kaufmannschaft vom 19. Januar 1857 liefert den vollen Beweis für die Beobachtung der gefeßlichen Förmlichkeiten, ohne daß es noch der Vorlegung der darin erwähnten Urkunden bedarf. Dies Attest gehört zu den öffentlichen außergerichtlichen Urkunden, und ist von den Aelteften in Gemäßheit der ihnen durch das Statut für die Kaufmannschaft zu Berlin vom 2. März 1820 beigelegten Befugnisse auf Grund der bei ihnen gepflogenen Verhandlungen ausgestellt. Das Vorhandensein der geseßlichen Erfordernisse hat von

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