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dieselben zugewendet hatte, von der Gütergemeinschaft ausdrücklich ausgeschlossen sind, in welchem Falle hinsichts ihrer die Dispositionsbefugniß des Ehemannes von selbst wegfällt. (§ 12. II. Alinea). Alle Veräußerungen des Ehemannes muß demnach die Cleve-Märkische Ehefrau, falls sie sich nicht in gesetzlicher Weise dagegen gesichert hat, wider sich gelten lassen und eben so anerkennen, als wenn sie von ihr ausgegangen wären. Allerdings spricht nun das Provinzialrecht nur von den zur Gemeinschaft gehörenden Gegenständen, respektive Grundstücken, und es könnte hieraus gefolgert werden, daß die Ehefrau Becker und folgeweise auch deren jeziger Ehemann den SubhastationsVerkauf vom Jahre 1846 nur zu 1/12 als dem Betrage ihres damaligen Miteigenthums an dem veräußerten Grundstücke wider sich gelten zu lassen habe. Wenn aber die Verfügungen des Ehemannes der Ehefrau gegenüber ohne Einschränkung eben so gültig sind, als wenn sie von ihr ausgegangen wären, und die Ehefrau in dieser Beziehung selbst ihr erst nach aufgelöster Ehe erworbenes Vermögen der Befriedigung von einseitigen, während der Gütergemeinschaft gemachten Schulden nicht zu entziehen befugt ist - § 13. a. a. D., dann kann es nicht wohl einem Bedenken unterliegen, wider sie auch Veräußerungen des Ehemannes, die von ihr freiwillig oder — mit seiner ausdrücklichen resp. stillschweigenden Einwilligung im Wege des Zwangsverkaufs durch den Richter vorgenommen wurden, uneingeschränkt und selbst in Bezug auf Dasjenige gelten. zu lassen, was sie von dem veräußerten Objekte erst später erwirbt, sofern darüber in der Meinung: daß es zur Gütergemeinschaft gehöre, schon vorher disponirt ist. Sie unterliegt in dieser Beziehung eben so der Verpflichtung, den Verkauf pro toto anzuerkennen, als der veräußernde Ehemann, und kann daher auch so wenig, als ihr jekt verklagter Ehemann, den Anspruch des Klägers auf Herausgabe des ihm adjudizirten Grundstücks mit dem Einwande elidiren: daß sie zur Zeit der Subhastation und Adjudikation

desselben nur zu 1/12 Eigenthümerin desselben gewesen, erst spåter aus der Verlassenschaft ihrer Mutter noch 1/12 er= worben habe, und der übrige Theil des Grundstücks anderen Personen, beziehungsweise ihren Geschwistern gehöre. Denn ihr gegenüber ist die Verfügung des Ehemannes, der sich als Eigenthümer oder Subhastat gerirte, bindend, und aus dem Rechte Dritter kann sie kein Recht herleiten, cine sie bindende Verfügung anzufechten, muß es vielmehr diesen Dritten überlassen, ihre etwaigen Rechte, die für fie de jure tertii sind, und denen selbstverständlich auch die vorliegende Entscheidung nicht präjudizirt, wahrzunehmen. Daß aber auch dem verklagten jezigen Ehemanne gegenüber gilt, was hinsichts der Ehefrau Becker gilt, bedarf keiner besonderen Ausführung, da Verklagter durch den Eintritt in die Gütergemeinschaft mit ihr nicht mehr Rechte überkommen hat, als seine Ehefrau hatte.

Im vorliegenden Falle beruht der Erwerbstitel des Klägers auf einem Adjudikationsurtheil, das gegen den ersten Ehemann der Ehefrau zweifelsfrei die Rechtskraft beschritten hat und, dies vorausgesezt, aber auch die mit ihm in Gütergemeinschaft gestandene Ehefrau uneingeschränkt wider sich gelten lassen muß, sofern und so lange sie nicht im Stande war, es im geordneten Rechtswege, sei es im Wege der Nullitäts- oder Restitutionsklage — §§ 1. ff. I. 16. der Allgem. Gerichts-Ordnung, zu beseitigen. So lange dies nicht geschehen, bleibt dieselbe und folgeweise auch ihr jetziger Ehemann kraft gütergemeinschaftlichen Rechts der ersten Ehe an das Adjudikations- Urtheil vom 4. Juli 1846 ebenso gebunden, als dasselbe dem Kläger die ausreichendste Grundlage für den Erwerb des beanspruchten Grundstücks und seines Eigenthums. gewährt. Es folgt dies schon aus den allgemeinen Grundsäßen von der res judicata — Einleitung zur Allgem. Gerichts-Ordnung §§ 64-67., vergl. § 342. I. 11. des Allgem. Landrechts, ohne daß es dieserhalb eines weiteren Eingehens auf die Verhandlungen des Ermissionsprozesses bedarf, in welchem, wie Kläger geltend macht, der Ehe

mann Becker im Jahre 1848 auf Grund seines Anerkenntnisses, seit jener Adjudikatoria das innegehabte Wohnhaus nebst einem Theile des außerdem adjudizirten Grundstücks von dem Kläger nur in Zeitpacht erhalten zu haben, zur Räumung desselben, so weit er dasselbe damals noch inne hatte, verurtheilt wurde. Von einer mala fides des Klägers bei Erwerb des Grundstücks kann nicht die Rede sein. Denn er selbst hat die Vererbpachtung an Friedrich Budde weder doloser Weise ignorirt, noch in Abrede gestellt, den angezogenen Erbpachtsvertrag vom 21. Dezember 1834 vielmehr selbst bei den Subhastationsaften produzirt und nur behauptet: daß 2c. Becker als Erbe seines Schwiegervaters Budde in den Besiß des Grundstücks gekommen sei, was mit Rücksicht auf das oben und vom Appellations-Richter selbst Angeführte über das Erbschafts-Verhältniß der Ehefrau als völlig entschuldbarer Irrthum erscheint, und ihm nicht als mala fides bei Ausbringung der Subhastation und Erwerb seines Titels im Sinne vom § 10. I. 10. des Allg. Landrechts angerechnet werden kann.

Abgesehen hiervon widerlegt sich jede Annahme einer solchen durch den Inhalt der von dem Kläger in seiner AppellationsBeantwortung zum Erweise des wirklichen Besites, in welchem sich Kläger zur Zeit der Subhastation befunden, angezogenen Subhastationsakten, da sich aus ihnen ergiebt, daß Kläger zur Begründung seines Subhastations-Antrages einen Auszug aus der Mutter Stammrolle vom 17. Juni 1843, ingleichen ein Attest der Polizeibehörde resp. des Amtmanns zu Camen vom 29. Januar 1846 überreichte, nach welchen Becker als Besizer des sub hasta gestellten Grundstücks bezeichnet und namentlich bescheinigt war: „daß er dasselbe über Jahr und Tag besessen und mit einem Wohnhause bebaut habe." Dasselbe Attest hat Kläger im Laufe der zweiten Instanz dieses Nechtsstreites im Original zu den Akten gereicht, und der Sachwalter des Verflagten in qualitate producta refognoszirt.

Hiernach konnten die Einreden des Verklagten nicht für geeignet erachtet werden, den Anspruch des Klägers auf Räumung und Herausgabe des ihm adjudizirten Grundstücks zu elidiren.

No. 33. — IV. Senat. Sißung v. 26. März 1857.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Admiralitäts- Gericht in Königsberg.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Nichtigkeit eines Urtheils wegen Nichterwähnung vorgeschlagener
Beweismittel.

a. Unter den in dem Art. 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839 gedachten,,vorgeschlagenen Beweismitteln" sind nur die von dem Imploranten vorgeschlagenen zu verstehen.

b. Nimmt der Richter eine thatsächliche Behauptung, obgleich sie von dem Gegner bestritten gewesen, ohne Beweisaufnahme für wahr an, so ist dies mit der Nichtigkeit nicht bedroht.

Verordnung vom 14. Dezember 1833 § 5 a. (Ges.-Samml. S. 302.); Deklaration v. 6. April 1839 Art. 3. No. 4. (Ges.-Samml. S. 126.)

Die Verklagten hatten in der Appellations-Rechtfertigungsschrift dem Kläger, erforderlichen Falls, auch darüber den Eid zugeschoben:

daß er von den ihnen in Frankfurt zum Transport aufgegebenen Meßwaaren bei Absendung seines Schreibens vom 23. Juli 1854 noch gar keine, namentlich auch nicht die zu Lande beförderten, erhalten hatte.

* Auch dieser Fall beweist wiederum, wie nothwendig eine Ausdehnung der Nichtigkeitsbeschwerde im Interesse des materiellen Rechtes erscheint.

Hierauf hatte Kläger in der Beantwortungsschrift entgegnet: Allerdings hatte Kläger die zum Landtransport bestimmten Waaren bei Absendung des Schreibens vom 23. Juli 1854 bereits erhalten. Dieses ist in der Klage ausdrücklich schon behauptet und in der Klagebeantwortung zugestanden, es kann daher auf den über das Gegentheil dem Kläger jezt zugeschobenen Eid, der aber eventuell acceptirt wird, nicht ankommen.

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Diese Erklärung wurde von dem Appellations-Richter in den Gründen seines, dem Kläger nachtheiligen Urtheils nicht erwähnt, auch ging er, im Widerspruche mit derselben, bei seiner Beurtheilung davon aus, daß sich die s. g. Landwaaren zur Zeit des Briefes vom 23. Juli 1854 in Königsberg also nicht, wie Kläger in jener Erklärung behauptete, Tilsit befunden hätten. Kläger warf dieserhalb in der Nichtigkeitsbeschwerde dem Appellations-Nichter einen Verstoß gegen den § 5. No. 10. a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 und Art. 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839 vor. Das Ober-Tribunal hat die Beschwerde verworfen.

Gründe:

Die von dem Imploranten in Bezug genommenen Geseze finden hier keine Anwendung. Denn die Behauptung des Klägers, daß er sich zur Zeit, als er den Brief vom 23. Juli 1854 geschrieben, schon im Besize der Land - TransportWaaren befunden habe, ist im Appellations-Urtheil erwähnt; daß der Richter nicht anführt, dieselbe sei, gegen die widersprechende Angabe des Verklagten, in zweiter Instanz wiederholt worden, ist um so gleichgültiger, als der § 5. No. 10a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 vorausseßt, daß die Thatsache gar nicht" erwähnt worden sei. Es könnte sich daher nur fragen, ob gegen Art. 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839 dadurch verstoßen sei, daß der Richter unerwähnt läßt, daß Kläger den Eid angenommen hat, den ihm die Verklagten über die von ihnen aufgestellte Behauptung:

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