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In neuerer Zeit wendet man in den Bibliotheken besondere Aufmerksamkeit den zu Einbänden benützten Pergamentblättern zu und hat durch sorgfältige Ablösung derselben manchen der Wissenschaft lange entzogenen Schatz gehoben. So besitzt die k. Hof- und Staatsbibliothek in München 24 werthvolle Pergamentblätter, welche nach und nach von den Deckeln verschiedener ehemals der Freisinger Stiftsbibliothek angehöriger Handschriften gewonnen wurden. In dem gedruckten Handschriftenkatalog sind diese Blätter, freilich nicht ganz zutreffend, aufgeführt als Clm. 6436 (Fris. 236) membr. in 4° s. VIII. 24 folia singula. S. Pauli epistolarum versionis antehieronymianae fragmenta. Der Inhalt der einzelnen Blätter vertheilt sich in folgender Weise: fol. 1. Rom. 14, 10-15, 13. fol. 2. 1 Cor. 1, 1-27. fol. 3. 1, 28-3, 5. fol. 4. 6, 1-7, 7. fol. 5. 15, 14-43. fol. 6. 16, 12 - fin. und 2 Cor. 1, 1-10. fol. 7. 1, 112, 10. fol. 8. 3, 175, 1. fol. 9. 7, 10 8, 12. fol. 10. 9, 10 10, 15. fol. 11. 10, 16- 11, 21. fol. 12. 12, 1413, 10. fol. 13. Gal. 2, 53, 5. fol. 14 Eph. 1, 162, 16. fol. 15. Phil. 1, 1-20. fol. 16. 4, 11 - fin. und 1 Thess. 1, 11, 11. fol. 17. 1 Tim. 1, 12 — 2, 15. fol. 18. 5, 186, 13. fol. 19. Heb. 6, 67, 5. fol. 20. 7, 88, 1. fol. 21. 9, 27 10, 25. fol. 22. 10, 25 11, 7. fol. 23. 1 Joh. 3, 84, 15. fol. 24. 4, 16- fin. 1). Acht dieser Blätter (2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 16), also den dritten Theil, hat C. Tischendorf schon während der Herbstferien 1856 in Händen gehabt und zuerst in der deutschen Zeitschrift für christliche Wissenschaft und christliches Leben 1857 nr. 8 auf diesen wichtigen Fund aufmerksam gemacht und neuerdings in seinen Prolegomena der grösseren kritischen Ausgabe des neuen Testaments p. CCXLVI darauf hingewiesen 2).

1) Ueber die Stelle, welche die einzelnen Blätter in der verlorenen Handschrift einnahmen, vgl. § 10. 2) Es geschieht dies in dem Aufsatze neue Arbeiten über theol. besonders bibl. Schriftdenkmale zu München, St. Gallen und Zürich; hier schreibt Tischendorf über die ihm bekannten Bruchstücke unter anderem: »Wir lernen zum ersten Male einen solchen lateinischen Text der paulinischen Briefe kennen, der viele patristische Citate in ihrer Abweichung vom Claromontanus und Boernerianus bestätigt und folglich den Beweis liefert, dass auch in solchen Stücken die Kirchenväter keineswegs willkürlich geändert, sondern getreu den Text der zu ihrer Zeit und unter ihren Augen verbreiteten Documente wiedergegeben haben«<. Die dort zu 1 Cor. 15, 26 mitgetheilte Lesart novissima, welche zum Beweise angeführt wird, dass die Vulgata oft getreu die Itala wiederhole, beruht auf einem

Die in genannter Nummer des Catalogs zusammengefassten Bruchstücke sind nicht von gleichem Alter und Werth, sondern zerfallen in drei Classen. Beginnen wir mit den minder umfangreichen.

§ 2.

Eine Classe bilden die Blätter 23 und 24, welche 1 Joh. 3, 8 bis zum Schlusse des Briefes enthalten. Beide hängen zusammen und bildeten einst die mittelste Blätterlage eines Quaternio. Von Blatt 24 ist auf der rechten Seite etwa ein Drittheil weggeschnitten. Der Text ist nicht in Columnen abgetheilt, sondern mit Ausnahme kleiner, nur hie und da mit einem Puncte bezeichneter Zwischenräume zur Trennung der im Original stichometrisch geschriebenen Verszeilen ohne Abtheilung durchlaufend geschrieben. Die Seite umfasst 32 Zeilen, die Zeile durchschnittlich 36 Buchstaben. Die Form der Uncialschrift 1), einzelne orthographische und grammatische Eigenthümlichkeiten weisen auf ein hohes Alter, spätestens das siebente Jahrhundert 2). Am Schlusse des Briefes steht mit rother Schrift: .: CC.LXXIIII-INCPEIUSDEM-II

Die vor den Ziffern stehenden Worte sind dem Messer zum Opfer gefallen; nach den geringen Spuren scheint der letzte Buchstabe ein O mit einem Querstrich gewesen zu sein. Neben der gewöhnlichen Clausel EXPL ist also etwa UERSUSNO zu ergänzen, so dass die Anzahl der Verszeilen des stichometrisch geschriebenen Originalcodex damit bezeichnet wäre 3). Diese Eigenthümlichkeit, sowie die Form der Buchstaben, besonders das bereits geschlossene e, das runde, geschwänzte q im Anfange der Zeilen, der häufigere Gebrauch von Abkürzungen, die Seltenheit der Interpunction, das kleinere Format, die Qualität des Pergaments und der Text selbst unterscheiden diese Blätter sehr von den übrigen, mit denen sie nur durch Zufall zusammengerathen sind. Der Inhalt ist eine vor Hieronymus gefertigte Uebersetzung, die von den Citaten der Kirchenväter sowohl als auch von der Vulgata trotz mannigfacher Anklänge und Uebereinstimmung sogar in wichtigen Puncten abweicht. Während der Nachweis gelingen wird, dass die übrigen Blätter bis auf eines derselben Textrecension entstammen, welche Augustinus seinen biblischen Citaten zu Grunde gelegt hat, ist sicher, dass die hier vorliegende Version dem Augustinus gänzlich unbekannt war.

Versehen; die Handschrift hat deutlich novissimae = novissime, wie auch von Augustinus, Ambrosius und Ambrosiaster diese Stelle citirt wird. In seinen Prolegomena hat Tischendorf eine Veröffentlichung dieser 'pretiosissima fragmenta, aus denen er im kritischen Apparate unter dem Buchstaben etwa 180 Lesarten anführt unter diesen ist 2 Cor. 9, 15 gratias ago statt gratias ergo zu schreiben in Aussicht gestellt, ohne bei seiner vielseitigen und reichen Thätigkeit bis jetzt dazu gekommen zu sein. 1) Vgl. die Tafel.

2) Von Compendien notire ich ausser den auch in den übrigen Blättern wiederkehrenden IHS, XPS (daher ANTIXPISTI 4, 3), DS, SPS noch QM, wofür einmal QNM = quoniam; NM = nostrum; NE = nomine und KMI = karissimi. Orthographische Eigenthümlichkeiten sind imuicem 3, 11. 4, 11 und 12; uolumtatem 5, 14; operae opere 3, 18; his = is 4, 4 und 5, 16; hii 4, 5; locuntur 4, 5; karitas (vgl. KMI) 4, 17; sonst immer caritas. Grammatisch ist beachtenswerth der Genetiv fili 5, 13; der Gräcismus hoc est illius antichristi quem audistis quia uenturus est 4, 3 und die Verbindungen fiduciam habemus aput deum 3, 21; prodierunt in hoc saeculo 4, 1; misit in saeculo 4, 9; in diem (v tỷ juéga) 4, 17; perfectus in caritatem 4, 18. Bei permanet in mortem 3, 14 ist das letzte m von erster Hand durchstrichen.

3) Vgl. den unedirten Clm. 18036 (teg. 36) s. IX. fol. 93: Parab. Salom, translat. ab Eusebio uersus numero ĪDCCXL. Obige Zahl 274 stimmt genau mit der Subscriptio dieses Briefes in griechischen Handschriften.

§ 3.

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Wenn nun auch demnach diese beiden Blätter für die nachfolgenden Untersuchungen keinen Gewinn bringen, so haben sie doch einen hohen Werth, weil sie für eine andere Streitfrage neues und wichtiges Material liefern, was Veranlassung gibt, hier auf dieselbe etwas abzuschweifen. - Im fünften Capitel des ersten Briefes des Johannes lautet der Text in den Ausgaben der Vulgata vom Schlusse des 6. Verses ab: et spiritus est qui testificatur quoniam Christus est veritas. quoniam tres sunt qui testimonium dant in caelo pater verbum et spiritus sanctus, et hi tres unum sunt, 3 et tres sunt qui testimonium dant in terra spiritus et aqua et sanguis, et hi tres unum sunt. Der 7. Vers mit den himmlischen Zeugen ist schon frühzeitig als Interpolation erkannt und auch von Luther in der ersten Auflage seiner bahnbrechenden Uebersetzung (Wittenberg 1522-34) weggelassen worden. Obwohl derselbe in sämmtlichen griechischen Uncial-, in etwa 160 Minuskelhandschriften, in ungefähr 60 Lectionarien, in den morgenländischen Uebersetzungen, sowie in den Citaten der griechischen Väter fehlt, überhaupt in griechischer Sprache zuerst in der Complutenser Polyglotte, welche unter der Leitung des spanischen Cardinals Ximenez veranstaltet und 1517 vollendet wurde, sich vordrängt, hält doch die katholische Theologie mit der ihr eigenthümlichen Zähigkeit an diesem Eindringlinge fest. Die Entdeckung zweier alter lateinischer Handschriften, welche den 7. Vers enthalten, lieferte ihr neue Waffen, und mit diesen ist zuerst der gelehrte Cardinal Wiseman mit Geschick, aber nicht mit Erfolg in den Kampf eingetreten 1). Es war schon oft behauptet worden, dass in den ältesten lateinischen Bibelcodices der 7. Vers nicht enthalten sei 2). Diese Aufstellung ist zutreffend, wenn sie auf die Vulgata beschränkt wird. Beweise liefern die ältesten Vulgatahandschriften, der Amiatinus und Fuldensis, welche nach den Untersuchungen Tischendorfs und E. Ranke's in die Mitte des sechsten Jahrhunderts zu setzen sind; ihre Uebereinstimmung in der Weglassung des 7. Verses ist um so gewichtiger, weil sie sonst vielfach von einander abweichen. Auch der von Alcuin revidirte Text enthielt die himmlischen Zeugen nicht, wie wir aus einer prächtig ausgestatteten Handschrift aus dem Anfange des neunten Jahrhunderts ersehen, welche im Kloster von Vallicelli in Rom aufbewahrt wird 3); ebenso fehlen sie in einem von Mabillon veröffentlichten Lectionar des siebenten Jahrhunderts und in dem in vielfacher Beziehung interessanten Harleianus nr. 1772 aus dem zehnten Jahrhundert, dessen Lesarten Griessbach mitgetheilt hat 4). Beachtung verdient auch der Umstand, dass in sieben bei Sabatier 5) zu dieser Stelle angeführten Handschriften die fraglichen Worte theils von derselben, theils von gleichzeitiger, theils von späterer Hand am Rande nachgetragen sind, woraus sich auch die in den Handschriften variirende Reihenfolge der Verse 7 und 8 erklärt. Allen diesen gewichtigen Zeugnissen, welche, soweit sie bekannt sein konnten, mit Ausnahme des Mabillon'schen Lectionars todt

1) Two letters on some parts of the controversy concerning the genuiness of 1 John 5, 7. Diese Aufsätze erschienen zuerst 1832-33 im Catholic Magazin, wurden in den Essays on various subjects 1853 wieder abgedruckt und in deutscher Uebersetzung, allerdings mit merkwürdigen Versehen, Regensburg 1854 bei G. J. Manz veröffentlicht.

2) Vgl. bes. Griessbach, Nov. Testam. ed. Lond. 1818 vol. II p. 160: Codices latini ante saeculum nonum scripti versum septimum plane non habent a prima manu invenitur in nonnullis saeculo decimo exaratis, fortasse

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geschwiegen werden, stellt Wiseman aus den Vulgatahandschriften eine einzige entgegen, in welcher die Verse 7 und 8 in umgekehrter Reihenfolge lauten: quia tres sunt qui testimonium dant in terra spiritus et aqua et sanguis et hii tres hunum (sic) sunt in xpo ihu. Et tres sunt qui testimonium dicunt in caelo pater uerbum et sps et hii tres hunum sunt. Diese Handschrift befindet sich in dem Benedictinerkloster von La Cava bei Salerno. Abbé Rozan, der sich eingehend mit diesem Documente beschäftigt hat, schreibt demselben ein Alter von tausend Jahren zu 1); der bekannte Cardinal A. Mai, der eine von Rossi, dem Archivar des Klosters, gefertigte Abschrift in der Vaticanischen Bibliothek niedergelegt hat 2), setzt sie in das siebente, Tischendorf, der die Handschrift an Ort und Stelle besichtigt und daraus die interpolirte Stelle copirt hat, in das achte Jahrhundert. Da nach anderen Proben die Bestimmung Mai's wenig verlässig scheint, muss der Angabe Tischendorfs der Vorzug gegeben werden, obwohl man nach dem bei Wiseman beigegebenen Facsimile und nach dem Schriftcharakter der Vaticanischen Copie fast auf ein geringeres Alter, etwa Anfang des neunten Jahrhunderts, schliessen möchte. Wir hätten demnach hier eine Vulgatahandschrift mit den himmlischen Zeugen frühestens aus dem achten Jahrhundert. Was beweist dies den übrigen theilweise älteren Handschriften gegenüber? Ist es wahrscheinlicher, dass der 7. Vers wegen des 'alles verschlingenden Homoioteleuton', wie seine Anhänger glauben, aus den genannten Handschriften ausgefallen, oder dass er in der Handschrift von La Cava interpolirt worden sei, zumal da er damals noch aus vorhieronymianischen Uebersetzungen, welche diese Stelle in derselben Ordnung hatten, bekannt sein konnte? Noch ein anderer Umstand, den freilich Wiseman für seinen Zweck benützen zu können geglaubt hat, spricht für eine Interpolation. Am Rande stehen nämlich neben dem 7. Vers in kleinerer Schrift die Worte: audiat hoc arrianus et caeteri, weiter oben zum 4. Vers: et arrius eum praedicat creaturam. Wir haben also polemische Randbemerkungen gegen den Arianismus. Liegt nicht der Schluss nahe, dass dieselbe Polemik, welche diese Marginalien geschaffen, dem Verse mit den himmlischen Zeugen sein Plätzchen in der Vulgata von La Cava angewiesen hat? Solche Bedenken müssen sehr vorsichtig machen und mahnen, der Cavenser Handschrift gegenüber ihren älteren Schwestern nicht viel Bedeutung beizulegen. Nach wie vor ist festzuhalten, dass die Bearbeitung des Hieronymus den Vers mit den himmlischen Zeugen nicht enthalten habe 3).

§ 4.

Wie steht es nun mit den vorhieronymianischen Uebersetzungen? Betrachten wir zuerst die patristischen Citate. Hier treten uns die himmlischen Zeugen zum ersten Male bei Vigilius, dem Bischofe von Thapsus in Africa, entgegen, welcher 484 von dem Vandalenkönig Hunnerich verbannt wurde. In seiner Schrift gegen Varimad, die er unter dem Namen des Idacius Clarus veröffentlicht hat, lesen wir: Johannes evangelista ad Parthos: Tres sunt, inquit, qui testimonium perhibent in

1) Lettera dell' abbate Rozan su de' libri e msc. preziosi conservati nella biblioteca della ss. Trinità di Cava... Napoli 1822.

2) Diese Abschrift ist nicht, wie man nach Wiseman glauben möchte, durchgehend, sondern nur auf der ersten Seite Facsimile.

3) Der früher dem Hieronymus zugeschriebene Prolog zu den katholischen Briefen, worin geklagt wird, dass in vielen Handschriften durch häretische Abschreiber die Stelle über die Wesenseinheit der drei göttlichen Personen weggeblieben sei, stösst diesen Satz nicht um, da die Unächtheit desselben hinreichend erwiesen ist.

terra aqua sanguis et caro, et hi tres in nobis sunt, et tres qui testimonium perhibent in caelo pater verbum et spiritus, et hi tres unum sunt. Die Reihenfolge der Verse ist also dieselbe wie in der Handschrift von La Cava. Beachtenswerth für unsere Untersuchung ist, dass Vigilius ein eifriger Bekämpfer des Arianismus war. Nach ihm findet sich der 7. Vers bei Fulgentius, Bischof von Ruspe in Africa (508–533), der ebenfalls polemische Schriften gegen die Arianer verfasst hat. Das erste officielle Schriftstück mit dem interpolirten Verse ist die professio fidei, welche Eugen, Bischof von Carthago, im Auftrage der orthodoxen Bischöfe Africa's 484 dem Könige Hunnerich überreicht hat 1). Die Stellen anderer africanischer Väter, besonders des Tertullian und Cyprian, welche man in diese Frage hereingezogen hat, beweisen nur, dass jene den Vers mit den irdischen Zeugen allegorisch aufgefasst und auf die drei göttlichen Personen bezogen 2), keineswegs aber, dass sie schon den interpolirten Text gekannt oder benützt haben. - Ausser den genannten Stellen fand man nun die himmlischen Zeugen und zwar in derselben Ordnung wie im Cavensis wieder in einer Handschrift, welche in der Bibliothek des Cistercienserklosters S. Croce in Gerusalemme zu Rom aufbewahrt wird. Dieselbe stammt aus dem sechsten oder siebenten Jahrhundert und enthält in ihrem ersten Theile eine Blumenlese von Bibelstellen in einer vorhieronymianischen Uebersetzung, welche A. Mai unter dem Titel ex antiqua versione seu italica vetere divinorum librorum fragmenta veröffentlicht und kurz besprochen hat 3). Dieses Werk wird per abusum gewöhnlich als Speculum Augustini angeführt, und Wiseman macht sich die vergebliche Mühe, sie dem grossen Bischof von Hippo zu vindiciren. Allein abgesehen von der schon von Mai beachteten grossen Verschiedenheit des Textes bei Augustinus und der hier gesammelten Bibelstellen '), abgesehen davon, dass jener den 7. Vers gar nicht kennt 5), kann das hier vorliegende Werk schon desshalb nicht von Augustinus sein, weil in demselben eine Stelle aus dem apokryphen Briefe an die Laodicenser vorkommt, den Augustinus niemals citirt, auch in seinem Schriftkanon (de doctrin. Christ. 2, 8 (13)) nicht aufführt, also ebensowenig wie sein Freund Hieronymus für ächt gehalten hat "). Die Autorität des Augustinus

1) Vgl. Victor Vitensis, de persecut. Vandalic. 3.

2) Dies ist auch anderwärts geschehen; vgl. nur die Scholien in einigen griechischen Handschriften. So steht z. B. in einer Pariser Handschrift neben dem 8. Verse das Scholion τουτέστι τὸ πνεῦμα τὸ ἅγιον καὶ ὁ πατὴρ καὶ αὐτὸς ἑαυτοῦ und zu den Worten ἕν εἰοιν ist beigefügt τουτέστι μία θεότης, εἷς Θεός. Könnten nicht solche Randscholien den Ausgangspunct der Interpolation gebildet haben?

3) Spicileg. Roman. B. IX.

4) Ein recht lehrreiches Beispiel mag genügen. 1 Petr. 3, 1 sq. lautet bei Augustinus de bon. coniug., 14: similiter mulieres obaudientes maritis suis: ut et si qui non credunt verbo, per mulierum conversationem sine loquela lucrifieri possint, videntes timorem et castam conversationem vestram: ut sint non quae a foris ornantur capillorum incrispationibus, aut circumdatae auro, aut veste decora; sed ille absconditus cordis vestri homo in illa perpetuitate quieti et modesti spiritus, qui et apud dominum locuples est. Dagegen heisst es in der Handschrift von S. Croce (bei Mai p. 68): mulieres subditae estote viris vestris, ex quibus si qui non credunt huic verbo, per mulierum suarum conversationem sine verbo lucrifiant, considerantes vestram in timore castam conversationem, quarum sit non extrinsecus capillorum inplicatus, aut auri circumpositio, aut habitus vestimentorum, aut ornamentorum ; sed ille absconsus cordis homo incorruptus mansueti et modesti spiritus, quod est magnificum in conspectu dei. Wir haben also 21 Abweichungen in 4 Versen! Der Einwand Wisemans, dass Augustinus hier, um populär zu sein, einen africanischen Text benützt, sonst der italienischen Recension den Vorzug gegeben habe, verdient kaum eine Widerlegung.

5) Dies beweisen solche Stellen, wo er den 8. Vers anführt, besonders contra Maximin. Arian. II, 3 und das Wegbleiben des 7. Verses in seinem Commentar zum ersten Johannesbriefe.

6) Hileron. Catal. Script. c. 5: legunt quidam et ad Laodicenses, sed ab omnibus exploditur.

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