Obrazy na stronie
PDF
ePub

ZEUGEN

UND

INQUISITIONSBEWEIS

DER

KAROLINGISCHEN ZEIT

VON

DR. HEINRICH BRUNNER

WIEN

AUS DER K. K. HOF- UND STAATSDRUCKEREI

IN COMMISSION BEI KARL GEROLD'S SOHN, BUCHHÄNDLER Der kaiserlichEN AKADEMIE

DER WISSENSCHAFTEN

1866

13521.9
Gev 4/60.34

1873, Jan. 23. Kinect Fund.

Aus dem Novemberhefte des Jahrganges 1865 der Sitzungsberichte der phil.-hist. Classe

der kais. Akademie der Wissenschaften [LI. Bd. S. 343] besonders abgedruckt.

VORWORT.

Die unmittelbare Veranlassung der Arbeit, die ich hiemit der Öffentlichkeit übergebe, ist eine Bemerkung meines Lehrers, Professor Sickel's, welcher in seinen Beiträgen zur Diplomatik III, 93 eine eingehende Untersuchung über das Inquisitionsrecht als wünschenswerth bezeichnet. Das „ius inquisitionis" der karolingischen Rechtsquellen bildet den ausschliesslichen Ausgangspunct meiner Untersuchung. Der Zusammenhang meines Gegenstandes mit der Frage über die Entstehung der Schwurgerichte lag mir ursprünglich ferne, ein Umstand, der mich vor mir selber von der in der Juryfrage so naheliegenden Besorgniss befreit, eine vorgefasste Meinung in den Stoff hineingetragen zu haben. Dem Leser wird, wie ich hoffen muss, der Inhalt der Abhandlung eine Bestätigung dieses Bekenntnisses bieten.

Wenn ich die Capitularien nicht immer nach den von Pertz angenommenen Überschriften citiere, so geschieht dies im Hinblick auf die Resultate, welche Alf. Boretius in seiner Abhandlung „die Capitularien im Langobardenreich" über Charakter, Entstehungszeit und Entstehungsort derselben im Gegensatz zu Pertz festgestellt hat. Der Güte des Herrn Dr. Boretius verdanke ich einige Stellen

der noch ungedruckten Expositio zum liber legis Langobardorum, so wie Varianten zum Texte Pertz 'scher Capitularien und langobardischer Formeln. Der zweite Band von Wartmann's Urkundenbuch von Sanct Gallen lag mir zum grössten Theil in den Aushängebogen vor. Was abgekürzte Citate von Urkundensammlungen betrifft, verweise ich auf die Indices in Jaffé's und Böhmer's Regesten.

Herrn Professor Sickel in Wien und Herrn Dr. Boretius in Berlin schulde ich lebhaften Dank für die anregende Theilnahme, durch welche sie die Entstehung dieser Arbeit gefördert haben.

Lemberg am 2. November 1865.

1. Einleitung.

Die Rechte aller Völker, deren Recht überhaupt eine Geschichte hat, zeigen in ihren Anfängen eine auffallende Schroffheit und Härte, welche sich zumal in der unbedingten Herrschaft der Form offenbart. Erklärt wird diese Erscheinung durch den Umstand, dass das Recht in der Zeit seiner ersten Entwicklung der schützenden Hülle des Formalismus benöthigt zum Kampfe gegen die Idee der Billigkeit, welche, zu frühe in den Rechtsorganismus eindringend, einen zersetzenden Einfluss übt. Erst dann wenn die innere Structur des Rechtes eine festere geworden, beginnt es die Rinde des Formalismus abzustreifen und vermag das jus strictum gefahrlos das jus aequum in sich anfzunehmen.

Auch das altdeutsche Recht zeichnet sich durch strengen Absolutismus der Form und spröde Rücksichtslosigkeit gegen die Individualität des einzelnen Rechtsfalles aus. Im materiellen Rechte findet dieser Charakter seinen Ausdruck in den Zahlformeln, in welchen so zu sagen die Rechtsbegriffe sich fixierten, sofern fast sämmtliche bekannte Rechtsverletzungen in bestimmten Busszahlen abgeschätzt waren. Seine eigentliche Heimat aber ist, wie dies in der Natur der Sache liegt, das Gebiet des Gerichtsverfahrens.

Die formale Gestaltung des altdeutschen Gerichtsverfahrens hängt auf das engste zusammen mit dem Verhandlungsprincipe, auf das es basiert ist. Während im Untersuchungsprocess der weite Spielraum des richterlichen Ermessens die Form zur Nebensache herabdrückt, tritt im Verhandlungsverfahren, dessen Schwerpunct in der selbständigen Thätigkeit der Partei liegt, an Stelle der richterlichen Autorität soweit diese beschränkt ist nothwendiger Weise die Herrschaft der Form. Eine kurze Skizzierung des altdeutschen Processes 1) möge das Gesagte verdeutlichen.

1) Zur Grundlage dient mir Siegel's Geschichte des deutschen Gerichtsverfahrens, auf die ich ein für allemal verweise.

« PoprzedniaDalej »