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1586. Verfügung betr. des von den Schulmeistern abzulegenden Glaubensbekenntnisses.

K. B. Allg. Reichsarchiv in München, Kirchen- und Religionsangelegenheiten in Deutschland und Bayern Nr. 14 tom. XI fol. 208. Konzept.

Wilhelm Hertzog etc.

Lieber getreuer. etc. Weil wir in glaubwürdige erfarung khumen, das in Vnnserm Lanndt hie vnnd wider, ettliche Sectische Schuelmaister sein sollen, dardurch nit allain, die Schuelkhinder, sondern auch alte Leüth, verplent,1) vnnd verkhert werden, So beuelhen wir dir hiemit ernnstlich, das du darob seyest, auf das fürtterhin in deiner vnndergebnen gerichtsverwaltung khain Schuelmaister mer, sey Teutsch oder Lateinisch, aufgenomen werde, Er laiste dann zuuor, in den Stetten vnd Märckhten, dem Pfarrer. Jn gegenwirth dein. vnd Burgermaisters. auf dem Land aber in deinem beysein, profeßionem fidei. Die aber, so alberaith, aufgenommen sein, sollen solche yetzt uerstanndtner massen alßbaldt thuen, vnnd laisten, da sich dann yetzt. oder khunfftig, dessen Jemandts widersetzen wurde, Vnns solches alfbaldt berichtest, auch mit vleiß den Lutterischen Puechern, ietzt, vnnd khunfftig, Jerlich nachsuechest. Jnnen solche nemmest, vnnd darob seyest, das Sy fürtterhin Catechismum Canisii vnnd annder approbirte guette Püecher lesen, auch sonsten Jres thuens vnnd lassens guette acht bestellest. Wellen wir vnns zu geschehen, entlich versehen,

Datum den. 26. Maij. Anno etc. 86. (= 1586).

An alle Pfleger vnd Richter, Rentambts München,2)
mutatis mutandis.

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2) Eine ähnliche Verfügung an die äußeren Rentämter Burghausen, Landshut und Straubing fand ich nicht; indessen muß wohl angenommen werden, daß ein Erlaß, welcher gegenüber früheren Anordnungen nicht unwesentliche Änderungen enthielt, an alle Regierungen erging.

1597. Ingolstädter Pfarrschulordnung nebst Angaben über das Einkommen der Lehrer.

Ordnung.

Der Lateinischen Schuelen zue Jngolftatt.

Erftlich follen die Schuelmaister. vermög Jres gelaisten Aydtts. neben den Cantoribus. der Schuel vleiffig ab: vnd aufwartten. vnnd die knaben. nach iedes geschickhligkhait zue ainer lection ordinirn . auch diefelbige neben dem Cantore, trewlich vnnd vleiffig, vnderweifen vnd lernen. damit die Schueler in der Gotfforcht. guetter Zucht vnnd thugendtten. vfferzogen werden.

Zuem anderen. die Kirchen vnd den Chor. mit sonderem vleis. als im Singen vnd erbarer Zucht. wefentlich verfechen. die gesanng Buecher. ordenlich haltten. diefelbige nit offen steen, oder maculirn laffen. daneben auch ainem hern Pfarrer oder Vicario. an feiner stat in der kirchen. Chor. wie auch andern gebürlichen enden . nit widerspennig. fonder gehorfam fein.

Furs dritte die Schuel belanget follen der Schuelmaister vnnd Cantor. wie auch die knaben vnnd Schueler. Summers zeitten. zue morgens vmb 6. Vhr. in der Schuel fein. vnd anfengclichs, der Hymnus. Veni Sancte spiritus etc. gefungen. volgendtts der Catalogus (. darinnen der knaben namen begriffen.) gelefen vnnd die negligentes. nach gelegenhaitt geftrafft vnd corrigirt werden.

Darauff folle der Schuelmaister. bifs vff 7 Vhr. praecepta Grammatices Emanuelis. der Cantor aber. Rudimenta eiufdem Authoris dociern vnder difer zeit. follen auch die kleinen knaben. dem Schuelmaister vnnd Cantori. das erftemal, zuegleich auffagen.

Volgendtts vnd bifs vff. 8. Vhr. follen von dem Magistro Scholae Epistolae Ciceronis. etc. gelefen vnnd repetirt, auch argumenta dictirt, durch den Cantorem aber. Catonis Difticha dociert werden.

Vff ditts. follen die kleine knaben. abermals dem Magistro vnd Cantori auffagen. die iberige zeit aber. vnnd difs vff. 9. Vhr. der Gotfdienft. in der kirchen verrichtt. vnd alfdan die knaben heimbgelaffen werden.

Zue Wintters Zeitten aber. vnnd wan ain fafttag ift. folle alles. wie obuerftanden. von 7. bifs vff. 10. vhr. auch alfo verricht werden.

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Aber nachmittag. Im Summer vnd wintter. folle der Schuelmaister Cantor vnd die Bueben. nach. 12. vhr. wider in der Schuel

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Comparirn. vnnd der Hymnus. Veni Sanctae Spiritus. etc. gefungen der Catalogus gelefen. vnd die negligentes caftigirt werden. Darauff follen anfengclichs. die 6. tag. in der worden (so!) (. exceptis ferijs.) von zwelffen. biss vff . 1 . vhr. den knaben. volgender gestaltt. die praecepta Mufices. als Montags. Erchtags vnnd Freytags. durch den Cantorem (. defwegen er dan . nomen Cantoris hat. vnnd für das alle Freytag. von der recordation. 5. cr. empfangt.) die klaine knaben docirn. aber Mitwuchs der Schuelmaifter. auch mit den kleinen knaben. vnd am Pfintzstag auch Sambstags . (. weil man one das Scholam nit vifitirt.) mit den gröffern Muficam

exercirn.

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Die iberige anderthalbe stundt. von ains. bifs auff halbe drey, foll der Magister. praecepta Syntaxeos vnnd progymnafmata Pontani Lefen vnd repetirn.

Der Cantor aber. fol die kleine knaben. daz erfte mall. auffagen laffen. alfdan Jnen die Latein furfchreiben dan auch Jnen furfchrifften machen vnd diefelbige emendirn. nachmals vnd zuem andern mall. follen fy dem Schuelmaister vnd Cantori wider auffagen. vnd darauff haimb gelaffen werden.

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Am Freytag folle der Catechifmus docirt vnnd explicirt. vnd am Sambftag. daz Suntäglich Euuangelium, mit der Epiftel. exponirt vnd verteufcht werden.

So gehören auch dem Cantori . die früemeffen zue. do er aber an anderen ortten als zue veldtkirch vff der Schutter. oder Gotfackher. fein mues. (. wie er dan defwegen fein befoldung hat.) foll der Schuelmaifter. in der Pfarrkirchen Jne vertretten.

Letzlich was die andere ritus. vnnd der kirchen gebreuch. wie auch der Schuel, anlangt, folle es bei den vorigen, vnd wie folches. bifanher gehaltten worden. durch auß beleiben. vnnd kein newerung weder in der kirchen, noch Schuel. auffer vorwissen vnd bewilligung gemacht oder furgenommen werden.

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Befoldung vnd accidentia des Schuelmaisters.

Erftlich hatt er fein whonung. in der Werderin Mefs. (.welche der zeitt uacirt.) behaufung. vf dem Milchmarckht. darinnen Jme. was nothwendig ift. von dem verwaltter der uacierenden Meffen. gemacht wurt.

Nachmals hat er im Pfarhoff den truckhnen tifch. den mag er befuechen oder darfur das gelt nemen.

Vnd an geltt. iede Cottember 10 fl. thuett das Iar . 40 fl. . vnd zwey fchaff korn. die er von obgedachttem der Vacierenden Meffen Verwalttern, empfangt.

Item von gemainer Statt aus dem Neuhaw. ierlichs ain fueder holtz. das Jme gefüert wurtt.

Vnnd fur das baufchholtz . aus dem Baumaifter Ambt. ein gulden.

Mer am tag Corporis Christj. wegen des figurierens vnd erhalltung der Singer etc. auch aus difem Ambt drey gulden.

Verners wan ein Leicht ift. vnd mit der procefsion getragen wurt. hatt ain Schuelmaister praefentz. fouil als ain Briester

Item von drey vnderfchidlichen befinckhnuffen. wurtt in der erften. es fey reich oder arm. nach iedes guettem willen. gelt in die kertzen gesteckht. die kertz. gehörtt dem hern Pfarrer. vnd das geltt. dem Schuelmaister zue. vnd wurtt hierinnen. wieuil ainer einfteckhen folle kein gewifhaitt gebraucht. fonder iedem pro arbitrio. haimbgefteltt.

In stattlichen befinckhnuffen werden. 4. Mafs wein. auf die Baar gesetzt. von welchen dem Schuelmaister. 1. Mafs. Aber in den gemainen befinckhnuffen. do man. 2. Mass auffetzt. Jme ein halbe mafs. oder Seüdel. gebürtt.

Wan ein Seel Ambt: vnd Requiem figurirt wurt ift bifanhero. dem Schuelmaister. feinen adiuuanten vnnd beiftendern. zwen taler. ( iedoch folches zuehaltten, ift niemandtts verbunden.) geben worden.

Item was in Reichen. Gemainen oder Armen hochzeitten. in das buech (. fo zwen Chor Schueler. dem Breuthuolckh furtragen.) gelegt wurtt. das ift allein des Schulmaifters, vnd mues darmit zuefriden fein, dan folches in iedes guetten willen steet.

Belanget die figurirtten Hochzeitten. ift man ainem Schuelmaifter lang hergebrachtten gebrauch nach. fur fein muhe vnd arwaittain Taler fchuldig. den Cantoribus aber. dieweil ain Schuelmaifter den Chor. mit feinen Schuelern, nit verfechen kan. fonder allenthalben aufs den Collegijs. adiuuanten anfprechen vnd erbitten mues. folle hinfuran das Breuthuolch, fur die Suppen wein vnd brott. ain Crone oder anderthalbe gulden (. in erwegung das die Cantores Jr effen hierdurch verfaumen .) geben. iedoch steet es bei aines ieden Breuthuolckhs. wie auch des Schuelmaisters (. als der die anderthalbe gulden einnimbt.) gelegenhaitt. Das fy den Cantoribus (. darunder der Cantor auch ainer ift.) mugen das gelt.

fambttlich vnder einnander auftailn oder darfür ein Suppen. brot. vnnd ettliche mas wein geben.

Verners folle von folchen figurirten hochzeitten, hinfuran zechen Armen nottürfftigen Schuelern. nit mer das Effen. brott vnd wein. gegeben. fonder darfur. 1. fl. gereichtt werden. Darbei folle der Schuelmaister. 3. der Cantor. 2. vnd ieder Schueler. 1. batzen. fo. 1. fl. thuet. haben.

Von Gemainen hochzeitten. es feindt vff ainen tag. zwo. drey oder mer. etc. . folle das Breithuolckh hinfuran. an ftatt der Suppen. brott vnd wein. etc. nit mer dan ain halben gulden. zuegeben fchuldig fein. daruon folle der Schuelmaister. 6. der Cantor. 4. vnd ieder Schueler 2 cr. das. 30 cr. thuet. einnemen.

Was Bierhochzeitten feindt. folle iedes Breittvuolckh. vier batzen geben. darbei folle der Schuelmaifter. 4. der Cantor. 2. vnd ieder Schueler. 1 cr. . haben.

Am feft der kyrchweihe. St. Moritzen. gibtt der her Pfarrer. dem Schuelmaister vnd Cantoribus. 1. taler. oder darfur ain Suppen.

Anlanget die erste Meffen. gibtt ein vermuglicher Junger Briefter dem Schuelmaister. fur zwo malzeitten. 1 . fl. . wann aber die Vefper vnd das Ambtt figurirt werden. hatt der Schuelmaister 1. taler. Nachmals gibtt man den Cantoribus. fur die Suppen vnnd brott. 4. sch. . vnd darzue 8. oder zechen mass wein.

Den Armen Schuelern aber. hatt bifanhero ein Newer Briefter ein Suppen vnd vmb. 20. brott. vnnd. 4. Mafs wein. oder darfur das Jnen vil nutzer ift. 1. fl. vndereinander aufzuethailen. geben.

Was aber die vnuermugliche Junge Briefter anlangt. foll ainer halb fouil geben. Do er aber auch alles ftattlich vnd anfelich wille haben. folle es. wie obfteet. als mit den vermuglichen. gehaltten werden.

Wieuil auch. vff ainer ersten Mefs Titsch gehaltten. das solle durch die herren Pfarrer. den Jungen Brieftern. beuolchen vnnd eingebunden werden.

Das Cottember gelt, betreffendt, folle von ainem knaben vnnd Schueler. wegen der vnderweifung. vnd angeleggten vleis. der Schuelmaister von aines hieigen Burgers oder Jn whoners kindt . derer elttern. vermuglich feindt. ain Cottember. 10. oder . 12. cr. nemen. darbei der Cantor feine gewonliche cr. Von ainem armen. 6. oder . 8. cr. daruon der Cantor etwas wenigers haben. es folle auch die zettel. welche dem verwaltter. des Reichen

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