Obrazy na stronie
PDF
ePub

guete nuzbare Büecher ordenlich beschriben werden, damit man also ainen generalem Indicem, und Beschreibung aller und yeder Bibliothecen, durch das ganze Lanndt alhie bey der Hanndt haben, und sich dessen fürnemmen Thesauri in allen fürfallenden Gelegenheiten der Notdurfft nach gebrauchen khönndte.

Zue Urkhundt haben wir dise Jnstruction mit aignen Handten unterzaichnet, und unser Fr: Secret hieran zehangen Beuolchen. Geschehen in unnser Statt München den zwainzigisten Monnats Tag Decemb: als man zallt Von Christi unsers Lieben Herrn und Seeligmachers Geburt, Jm Aintausend, Sechshundert und Achten Jare.

Die Geistl. Rats-Instruktion vom 2. Januar 1629 ist großenteils eine Wiederholung der von 1608. Was die Schule betrifft, so ist der erste Abschnitt, das Studieren außer Landes betr., wörtlich wiederholt von „Hiebey nun die Geistliche Räthe" bis „khundten verfiehrt werden"; daran schließt sich eine Verfügung hinsichtlich der Überwachung jener, welche als Handwerker oder zu sonstigen Zwecken in außerbayerischen Orten längeren Aufenthalt nähmen.

Der zweite Abschnitt, die Überwachung des Buchhandels betr., ist unverändert wieder aufgenommen; dem Abschnitt über die Bücherzensur folgt in der Instruktion von 1629 ein Zusatz, ein Privilegium der Jesuiten betr.:

Dieweillen aber die Patres Societatis diejenige Püecher welche Sye gemacht oder sonsten in Truckh geben, bißher selbsten durch Jhre Deputierte censiern, vnnd solche censur vnd approbation hinzue truckhen lassen, So hat es darbey: vnnd sonderlich souill die Theologische Püecher betrifft, auch noch fürderhin sein Verbleiben.

Souill aber andere Püecher vnd sachen betrifft, welche alhie in offentlichen Truckh khommen, sollen vnsere Geistliche Rhät dasjenige, was oben angeregt, in schuldige Obacht nemmen, vnd bey denn alhiesigen Buechtruckhern aus vnserm Special Beuelch, vnd in vnserm Nammen Verfügen, damit nichts dergleichen ohne Jr. Geistlichen Rhat, Vorwissen, censur, vnnd approbation getruckht werde.

Ein weiterer, unmittelbar sich anschließender Zusatz betrifft die Fühlungnahme zwischen dem Geistl. Rate und den Rentmeistern:

Nachdeme auch vnnser Renntmaister sowohl alhie, als bey denn Regierungen, vermüg Jrer Jnstructionen im beuelch haben, vf obberierte sachen, welche die Conseruation vnnser allain Seeligmachenten wahren religion, die Khinder ausser Landts, die vngehorsamme communicanten, die verbottene Verdechtige Püecher,

vnnd dergleichen betr.: bey Jren Vmbritten vleissig achtung zu geben, nachfragen, zu prothocolliern, vnd gehöriger orthen zu referiern, und wüer dann auch die gdste Verordnung gethann, das hinführo von solchen Renntmaisterischen Prothocollen, vnd relationen souill erstangezogne sachen belangt, die Exträct vnnsern Geistlichen Rhäten iedesmahls sollen communiciert werden.

So ist derohalben Vnnser Gnedigster beuelch, das vnnsere Geistliche Rhät solche Extractus allwegen, so baldt mans Jhnen communiciert hat, (. wie Sye dann, da etwann die communication vergessen würde, darumb anzemahnen wissen werden.) in consilio ablesen, vnd mit vleis erwegen sollen, ob vnd was Sye darbey der catholischen Religion zu guetem, auch zu mehrer befürderung vnserer Landtsvnderthonen Ewigen wohlfart vnd Seelen Hail, zuerinnern vnd an die Handt zu geben haben mechten; welches Sye dann also auch in ein schrifftliches anfügen oder guetachten verfassen, vnd vns vnderthenigist ybergeben sollen. Damit wür alsdann nach befindtung derselben sachen Notturfft vnd beschaffenheit, die Verrnere gebühr daryber verordnen, vnd anbeuelchen khinden.

Der Abschnitt, welcher die regelmäßige Visitation der nicht von Jesuiten geleiteten Schulen anordnet, ist wörtlich wieder aufgenommen. Von dem Abschnitte, welcher die Katalogisierung sämtlicher im Lande vorhandenen Bücherbestände anordnete, ist der Anfang wiederholt vom Eingange an bis: „auch Vil guets vnd Nuzlichs dannenher zuuerhoffen". Demnach war in den zwei inzwischen verflossenen Jahrzehnten nicht sonderlich viel geschehen. Deswegen wurde die generelle Fassung des Befehles von 1608, die Geistl. Räte sollten Vf Mitl gedenckhen“ etc., in eine bestimmtere Form gebracht:

[ocr errors]

Derowegen sollen vnnsere Geistliche Rhät dise sach in sonderbare guete obacht nemmen, vnd nit allain an alle vnd iede Praeläten vnder vnnserm Handtzaichen vnd Jnsigl beuelch ausförttigen, yber die in vnnsern Clöstern verhandene Bibliothecas ordentliche Inuentaria, vnd Indices librorum, Sye seyen alt oder neue, geschriben oder getruckht, da dergleichen Indices librorum nit vorhin gemacht weren, nochmahls aufzurichten, vnd Abschrifften dauon hieher zu schickhen, sonnder auch hernach solche yberschickhte Indices Librorum, sowohl selbst durchlesen, als auch die ersechen vnd lesen lassen, vnnd im fahl etwann darunder Sectische, vnd verbottene, auch sonnsten andere bese, vnnütze, fürwizige, vnd solche büecher vnnd Schrifften, welche bonis moribus et pietati, sonnderlich auch in Religiosis mehr hinderlich als auferpeylich sein, zu finden weren, dieselbe mit allem Vleis heraus verzaichnen, vnnd in einen sonderbaren Cathalogum

bringen, solchen volgents auch denn jenigen Praeläten in deren Clöstern dergleichen Büecher vnd schrifften verhandten, mit dem gemessnem Beuelch zuschickhen, daß Sye solche ausgezaichnete, böse, inficierte, vnd vnnütze Büecher vnd Schrifften alsbalden ohne ainigen Verzug, von denn gueten vnd nutzlichen separiern, vnd in einem absonderlichen orth, oder Cassten einspöhren, vnd die Schlissl darzue selbsten behalten, oder einem gewisen aus denn Conuentualn verthrauen sollen, damit man auch solcher separation, Einspehr: vnd verwahrung vmb souill besser versichert sey, sollen diejenige, welche aus denn Geistlichen Rhäten, den Electionibus vnd Visitationibus in den Clösstern beywohnen, iedesmahl sonnderbare achtung darauf geben, vnnd mit vnd neben der ordinariorum, als welchen disfahls der Sectischen vnd verbottnen büecher halber die inspection forderist auch gebührt, vnd obligt, verordneten Commißarien, die Bibliothecas visitiern, vnd da ainiger mangl ratione separationis et Custodiae talium librorum verhandten, daran sein, damit solche gewendt, vnd verbössert werden. Nit weniger sollen auch vnsere Geistliche Rhät die anordnung thuen, damit all solche von den Clösstern einlangende Indices librorum fein ordentlich vnd sauber zusammen geschriben, vnd hernach vf vnnser Bibliothec alhie gelifert werden. Damit man also ein Generalem Indicem vnd beschreibung aller vnd ieder Bibliothecen durch das ganz Landt alhie bey der Handt haben, vnd sich eines solchen vornemmen Thesauri in allen fürfallenden Gelegenheiten der Notturfft nach gebrauchen khöndt.

1639.

Ein dem Geistl. Rate vom Kurfürsten erteilter Verweis wegen Nachlässigkeit in der Visitation der Schulen.

In der Geistl. Rats-Ordnung v. J. 1608 sowie in jener v. J. 1629 war die Pflicht dieser Behörde die Schulen zu visitieren bezw. zu reformieren klar ausgesprochen. Wie es aber mit der Anordnung die im Lande vorhandenen Bücherbestände zu katalogisieren 1) und noch mehr mit der Verfügung die seit Albrecht V. erlassenen Religionsmandate zu sammeln und zu registrieren u. a. erging, so stand auch der die Schulen betreffende Befehl eben auf dem Papiere. Wie ein kurfl. Dekret vom 24. August 1639 (abschriftlich vorhanden im Kreisarchiv München, Hof. Reg. ex Fasc. 476 Nr. 4, „Ordnungen des geistl. Rates 1570-1783", auf den letzten Blättern eines gebundenen Pro

) In dem gleich folgenden Dekret v. 24. Aug. 1639 wird ausgesprochen, ,daß auch die bey den 16 punctn der Geistlichen Rathsordnung anbefolchene beschreibung deren bey den Clöstern in Land findigen Bibliothecen vnd deren Catalogi noch niemahlen abgefordert worden sei!

duktes) im Eingange besagt, mußte Kurf. Maximilian „nit ohne mißfallen vernemmen“, daß die Mitglieder des Geistl. Rates in vilen vnderschidlichen zumahlen vornemmen vnd insonderheit in nachuolgenden puncten“ ihre Pflicht vernachlässigten. Es folgt hier der Tadel, welcher die Schulverhältnisse betrifft:

Decretum Sermi Dni Ducis Electoris.

Gleiche meinung hat es Sechstens mit der bey den Vierten puncten den Geistlichen Räthen in ihrer Rathsordnung aufgetragenen Visitation, reformation, vnd gueten bestellung der lateinischen vnd teutschen schuelen in disen landen, sintemahlen vorkhombt, daß vom Geistlichen Rath auch hierinnen bisher gantz nichts vorgenommen, noch auf die schuelen, ob sie woll oder ibel bestelt, ainige aufsicht gehalten, vil weniger extract auß den Rentmaisterischen Vmbritts protochollen, so vil die schuelen betrifft, noch auch von den Stätten vnd Märckhten im landt, vnd von den Churfrl: beambten deswegen ainige bericht begert worden, dieweilen dan an gueter Zucht vnd vnderweisung der Jugendt, derselben zeitlich vnd ewige Wolfahrt die erhaltung der allein Seligmachenden Religion, gueter Policey vnd erbaren Wandls, nit wenig gelegen, also beuelchen Jhro Churfrtl: D: Dero Geistlichen Räthen, daß sie sich vmb die Visitation, reformation vnd guete bestellung der schuelen mit desto merern Vleiß vnd eifer annemmen, hieriber auch von den Rentmaistern, Stötten, Märchten vnd beambten die bericht alle iahr zum wenigisten einmahl, auch wo voneten, woll öffters abfordern vnd wie alle befundten mangl abzustellen vleisig bedenckhen, vnd da es der sachen wichtigkheit erfordert, Jhro Churftl: D: referiern, vnd dariber die nothwendige beuelch außfertigen sollen, wie dan Jhr Churfrtl: D: der Hofkammer durch ein sonderbahres decret ebenmessig gdst anbeuolchen auß den Rentmaisterischen Protocolln wegen beschaffenheit der schuelen iedesmahls extract machen vnd in den Geistlichen Rath vmb deliberierung vnd Verfiegung der notturfft eingeben zulassen.

Zum Schlusse wurden die Mitglieder des Geistl. Rates „mit ernst" ermahnt ihre Pflicht besser zu erfüllen; zugleich sprach der Kurfürst seine Erwartung aus von einer Zeit zur andern bericht zu werden, wie sie obgedachte biß dato gantz vnderlassene punctn in mitelß exequiert, oder auf weme einer oder der ander bewendet, oder waß dariber vorgenommen worden".

Sig. München den 24 Augusty Ao. 1639.

Maximilian.

28. Aug. 1674 erging vom Kurf. Ferd. Maria neuerdings ein Decretum (abschriftlich am gleichen Orte zu finden wie vorstehendes Dekret Maximilians vom 24. Aug. 1639), lt. dessen Chfrtl. D. „verschüdtenlich wahr genommen, daß in den Geistl: Rathssachen schlechter fleiß vnd eüffer erwisen"; es wird aber nur generell auf kirchenrechtliche Befugnisse und GeschäftsordnungsFragen hingewiesen, der Schule geschieht keine Erwähnung.

1580. 1608. 1639. 1669. 1750.

Aufgabe der Rentmeister hinsichtlich des Schulwesens.

Die Rentmeister,1) eine dem bayerischen Verwaltungsorganismus eigentümliche Institution vom Ende des 15. bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts, nahmen eine ganz hervorragende Stellung ein. Das Herzogtum bezw. Kurfürstentum Bayern zerfiel in vier Rentämter, früher Vitztumämter genannt: München, Landshut, Straubing, Burghausen. In erster Linie waren die Rentmeister Finanzbeamte, „die höchsten Kassenbeamten der Provinz“,2) und hatten als solche für die fürstlichen Einnahmequellen Sorge zu tragen; sie hatten aber auch, den Sendboten Karls d. Gr. vergleichbar, als Generalvisitatoren oder auch Inquisitoren über die gesamte Regierungstätigkeit, über jeden Zweig der Verwaltung wie der Rechtspflege zu wachen. Diese Aufgabe betätigten sie insbesondere bei ihren jährlichen Visitationsreisen, den „Umritten"; ein Hauptaugenmerk hatten sie nach ihren ausführlichen Instruktionen auch auf den Schutz der Untertanen gegen Willkür namentlich der Gerichtsbeamten zu richten. Durch Verhöre auch von Untergebenen gegen Vorgesetzte hatten sie die herrschenden Zustände in Erfahrung zu bringen und das Ergebnis ihrer gesamten Inspektionstätigkeit an den Hofrat zu berichten.

In der Zeit der Gegenreformation war die Kontrolle über die Durchführung der zahlreichen herzoglichen Religionsmandate mit eine Hauptaufgabe der Rentmeister. In diesem Zusammenhange wird in ihren Instruktionen wie in ihren Protokollen auch auf die Schule Bezug genommen. Besondere Ausbeute für die Schulgeschichte bieten aber diese Quellen nicht, weil einerseits die Anweisungen in den Instruktionen ziemlich generell darauf abzielen in der Religion verdächtige oder durch ihren Lebenswandel anrüchige Leute vom Schuldienste zu entfernen oder ferne zu halten, anderseits dementsprechend in den Berichten nur kurz das Vorhandensein eines fleißigen oder nicht fleißigen oder nicht geeigneten Schulmeisters etc. konstatiert wird.

Das erste mir bekannt gewordene Dokument,3) welches die Aufgabe der Rentmeister hinsichtlich der Schulen darlegt, rührt aus dem Jahre 1580:

Articul4) So auß vnsers Genedigen Fürsten vnd Herrn, Herzog Wilhelmen in Bayrn etc. sonderbaren befelch, der Burgerlichen

1) Vgl. Ed. Rosenthal, Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Bayerns, Bd. I, Würzburg 1889, S. 288 ff.

2) Rosenthal a. a. O. S. 295.

3) Im Stadtarchive Ingolstadts befindlich.

*) Im ganzen sind es 38 Artikel.

« PoprzedniaDalej »