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1.) In Beziehung auf den von einigen Seiten her geäußerten Wunsch, daß bei den Studienanstalten auch besondere Jugendfeste allgemein angeordnet werden möchten, welche für die Bildung der Studirenden selbst auch von einem günstigen Einfluß seyn könnten, wird, mit Errinnerung an die Schwierigkeit einer durchgängig zweckmäßigen Ausführung von dergleichen allgemeinen Anordnungen, bestimmt, daß 1.) eigene Redeübungen, zu welchen das Orts-Publikum einzuladen ist, jährlich zweimal veranstaltet werden sollen, wobei 2.) aus jeder Claße einige der vorzüglichern Schüler theils kürzere, theils längere Stücke aus claßischen Schriftstellern der ältern und neuern Zeit, theils auch einige [eigene] Versuche, sofern solche deßen von dem Gesammt-Rectorat für würdig erklärt worden, vortragen können. Es ist aber, wenn diese Redeübungen wahren Nutzen gewähren sollen, 3.) zu fordern, daß alle Vorträge frey aus dem Gedächtniße gehalten werden, und kein Schüler zu einem solchen Vortrag zugelassen werde, der nicht zuvor schon sich hinreichend dazu geübt bewiesen hat. 4.) Mit diesen Redeacten können auch Gesang- und Musik-Übungen verbunden werden, theils um auch diesen Übungen eine Aufmunterung mehr zu verschaffen, theils um jene Acten selbst feyerlicher zu machen. 5.) Um dieselben zu eigentlichen Festen zu erhöhen, und ihnen zugleich eine bestimmte patriotische Beziehung zu geben, wird verordnet, daß sie jederzeit am ersten des Monats May zum Andenken der an diesem Tage 1808. publizirten Constitution des Reiches, und dadurch bewirkten Vereinigung der ehemaligen verschiedenen Provinzen zu einer Monarchie, dann am Ende des Schuljahres bei der öffentlichen feyerlichen Preise -Vertheilung gehalten werden sollen. 6.) In der weiteren Ausführung selbst werden die Rectorate in Vereinigung mit sämmtlichen Lehrern dafür Sorge tragen, daß die Feyerlichkeit alle die dabei beabsichtigten heilsamen Zwecke in möglichster Vollständigkeit erreiche. 7.) Auch darüber werden die Rectorate wachen, daß diese Feyerlichkeiten sich in den Gränzen der festgesezten beiden Tage halten, und nicht durch Vermehrung der Ferien und Zerstreuung der Schüler dem öffentlichen Unterrichte Abbruch thun."

„,m.) In Ansehung der für die Studirenden theils bereits eingerichteten, theils noch zu regulirenden, regelmäßigen Andachtsübungen, welche für den heiligsten Theil der Jugendbildung, nämlich für die Bildung eines religiösen Sinnes, von so hoher Wichtigkeit sind, werden folgende Bestimmungen hierdurch festgesetzt I. Fürs erste in Betreff der katholischen Studienanstalten

ist 1.) bei der täglichen Meßandacht vor allen Dingen der fast allgemeinen Klage der dabei wahrgenommenen Zerstreuung und Unachtsamkeit der Studirenden zu steuern, und zu diesem Ende bei jener täglichen Andacht die in einigen katholischen Studienanstalten schon eingeführte Ordnung zu beobachten, daß a.) diesem ganzen gottesdienstlichen Acte überhaupt die Feyerlichkeit, die in der Natur desselben liegt, durch mögliche Einfachheit und sinnvolle würdige Behandlung erhalten, und daß dann insbesondere b.) sowohl zu der stillen Betrachtung ächt religiöse teutsche Erbauungsschriften in die Hände der Studirenden gegeben, als auch c.) zum Vorbeten selbst geistreiche Andachtsbücher auserlesen werden, dann aber d.) auch dafür zu sorgen, daß der mit diesen Andachtshandlungen zu verbindende gemeinschaftliche Gesang ein in der That erhebender Gesang werde, wozu ganz vorzugsweise der angeordnete Singunterricht zu benutzen, 2.) der für die Studirenden besonders eingerichtete sonntägliche Gottesdienst bedarf allerdings, nach der ganz richtigen Bemerkung einiger Rectorate, die Abänderung, daß die Studienschüler einen von den Gymnasisten und Lyceisten abgesonderten Gottesdienst erhalten, welcher mehr unterrichtend und katechetisch eingerichtet werden kann, während dann die Vorträge für die Liceal- Gymnasial- und Real-Scholaren bestimmt berechnet, mehr erbauend und theoretisch seyn können. Diese gottesdienstlichen Betrachtungen sollen bei der obern Abtheilung von den geistlichen Liceal- Gymnasial- und Real-Profeẞoren, bei der untern Abtheilung von den übrigen geistlichen Gymnasial und Real-Profeßoren und den Studienlehrern, abwechselnd gehalten werden, welche gottesdienstlichen Funktionen den sämmtlichen geistlichen Profeẞoren und Lehrern nicht blos von Amtswegen obliegen, sondern von ihnen auch rücksichtlich der besondern Übung zum künftigen Übertritt ins Pfarramt zu übernehmen sind, wie denn auch aus derselben Rücksicht ihnen eine bestimmte Anzahl von Meßstipendien zugewiesen werden wird. 3.) vozüglich soll auch die Communionfeyer für die dazu geeigneten Studirenden, nach den von einigen Studienanstalten bereits gegebenen Beispielen alljährlich viermal von dem ganzen Cötus mit aller dem heiligen Sinn dieses kirchlichen Sakraments angemeßenen Würde begangen werden. Die Rectorate werden dafür sorgen, daß diese kirchliche Handlung die Einrichtung erhalte, die der Ergreifung und Erhebung des jugendlichen Gemüths angemeßen ist, und zu Begründung eines wahrhaft religiösen Sinnes kräftig mitwirken kañ. II. Fürs zweyte in Betreff der protestantischen Studienanstalt findet zwar 1.) eine tägliche Meßandacht nach dem

Ritus dieser Kirche nicht statt, auch selbst die Anordnung einer täglichen allgemeinen Betandacht einer ganzen Studienanstalt würde fast überall bedeutende Hinderniße finden müßen. Dagegen aber soll um so mehr die auch in den protestantischen Studienanstalten durch einen alten löblichen Gebrauch eingeführte Gewohnheit beibehalten und beobachtet werden, nach welcher jeden Morgen die Lehrstunden in den einzelnen Claßen mit einem feyerlichen Gebet eröffnet werden, welches in der Regel auch mit einem kurzen Gesang begleitet ist. Diese tägliche Betandacht soll in jeder einzelnen Claße pünktlich, in Gegenwart des Lehrers, und mit aller einer Andachtshandlung gebührenden Würde gehalten werden. 2.) Ein für die Studirenden besonders anzuordnender sonntäglicher Gottesdienst ist für protestantische Schüler nach den Einrichtungen ihrer Kirche nicht erforderlich, da nach diesen Einrichtungen, der öffentliche Gottesdienst so bestimmt auf allgemeinen Religionsunterricht und auf allgemeine Andacht gerichtet ist, daß man auch die Jugend daran Theil nehmen zu laßen durchgängig gewohnt ist. Aus eben dieser Rücksicht aber wird ausdrücklich verordnet, daß die protestantischen Schüler der Studien-Schulen und Studien-Institute den sonntäglichen öffentlichen Gottesdienst ihrer Kirche regelmäßig besuchen, und es wird nicht nur erwartet, daß ihnen die Lehrer selbst darinn mit gutem Beyspiele vorangehen werden, sondern es wird auch ausdrücklich gefordert, daß regelmäßig jeden Sonntag Einer von den Lehrern, nach einer unter ihnen zu verabredenden Ordnung, die Schüler in die Gottesdienste begleite, um über anständiges Betragen der Schüler in der Kirche selbst sowohl, als über Versäumniße des Gottesdienstes rücksichtlich der Schüler zu wachen. 3.) auch die Communionsfeyer soll von dem ganzen Cötus der protestandischen Studirenden, die bereits confirmirt sind, nach dem Gebrauch und den Vorschriften ihrer Kirche feyerlich begangen werden.

Über die in den Jahresberichten vorgebrachten Wünsche und Vorschläge zur Beruhigung und Verbeßerung des Lehrstandes wird eine besondere allerhöchste Entschließung erfolgen.

München am 25.tn July 1810.

Die für das Schuljahr 1808/9 über das Schul- und Studienwesen erstatteten allgemeinen Jahresberichte betr.

Gr. Montgelas.

Durch den Minister
der

General-Sekretär

F. Kobell.

Nachtrag

zu Bd. I S. 125.

Nach fast beendigter Drucklegung des I. Bd. vorliegender Arbeit erschien folgende Abhandlung:

Zur Geschichte des Gymnasiums in Passau. Nachträge und Beiträge. Von Dr. M. Seibel. Programm des K. b. humanistischen Gymnasiums zu Passau für das Schuljahr 1906/07. Passau. 1907.

Gymnasialrektor Dr. Seibel stellte umfassende archivalische Nachforschungen an, deren Ergebnisse er mit großer Genauigkeit und Gründlichkeit darlegt; so wird z. B. nachgewiesen, daß die Grundsteinlegung zum Kollegiumsgebäude nicht wie Fisch angibt am 29. Okt. 1612, sondern drei Tage später am 1. Nov. 1612 stattfand. Zum Abdruck gebracht sind vier auf die Gründung bezügliche Urkunden sowie der am 5. Okt. 1625 vom Fürstbischofe ausgestellte Privilegienbrief, betreffend die Jurisdiktion über die Zöglinge der Jesuitenschulen in Passau. Der fernere Inhalt des Programmes bezieht sich auf Unterricht und Erziehung im Jesuitengymnasium, auf seine Frequenz, auf Ordnung des Schuljahres und Ferien, endlich auf zwei berühmte Zöglinge der Passauer Jesuitenschule, nämlich Michael Denis und Nikolaus Luckner. Den Schluß bildet ein Ordo Examinum, Et scriptionum pro Anno 1740“.

"

Monumenta Germaniae Paedagogica XLII

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Personen- und Sachregister.

Für die Benutzung wie Beurteilung des nachfolgenden Registers diene folgendes
zur Kenntnis:

I und II = Bd. XLI und XLII der Mon. Germ. Paed.; die arabischen Ziffern
bedeuten die Seitenzahlen. D =
Dokument; DD = Dokumente; Sch.-O. =
Schulordnung; Regensbg. G. p. Gymnasium poeticum in Regensburg.

=

Im allgemeinen wurde die Schreibart des Dokumentes beibehalten; es möge
deshalb nötigenfalls nicht bloß unter b, c, d, f sondern auch unter p, k und
z, t, v nachgesehen werden!

Bei solchen Personennamen, deren Erwähnung in einem Dokumente als
ziemlich selbstverständlich gelten konnte, wurde begreiflicherweise auf eine
vollständige Aufzählung der Stellen verzichtet. Wie viele Seitenzahlen wären
z. B. bei Cicero zu nennen!

A.

Aachener Gesetze 816 u. 817 I, 6, 147 f.
Abach I, 62.
Abschiedsbriefe für Lehrer s. Zeugnisse.
Accessores s. Prämien.
Adam, Röm. Altertümer II, 537.
Adel, Abneigung gegen Schulen I, 16;
besondere Berücksichtigung in der
Schule II, 413, 438; entgegengesetzter
Grundsatz II, 419.
Adelung, Lehrbücher II, 534, 538, 545.
Adlzreiter I, 222.
Admonitio generalis Karls d. Gr. I, 143.
Adstanten, Regensbg. G. p. II, 445.
Adversarienbuch II, 503; vgl. Notaten-
heft u. Collectanea.

Aeliani variae historiae II, 496.
Aeschylus II, 580.

Aesop s. Lehrb. u. Lektüre.

Aibling, Schule 1560 D I, 283; Nach-
lässigkeit bez. der Schulvisitation c
1581 I, 102.

Aichach, regelmäßige Schulvisitationen
c. 1581 I, 102.

Aidenbach, Schule 1558 D I, 291.
Akademie in Passau I, 126.
Albertinum s. Seminarium s. Gregorii.
Albertus Magnus I, 127.
Alexander s. Doctrinale.
Aldersbach, Klosterschule vor 1558 D
I, 276.

Allg. Erinnerungen 1810 II, 596 f.
Alte Kapelle, Regensbg. Kollegiatstift
mit Schule I, 127, 129; Statuten, Eid
des Scholasticus u. a. c. 1486 D I,
191-193.

Alter der Schüler I, 31; II, 595; vgl.
auch Unterrichtszeit.

Agnus dei II, 159; vgl. Skapulier u. Althaim, Schule c. 1560 D I, 262f.

Rosenkranz.

Altomünster, Schule c. 1560 D I, 265.

Agricola N., Regensbg. G. p. I, 31, 131 f., Altötting, Stiftsschule 1558 D I, 292 f.;

136; II, 333 ff., 376.

Jesuitenresidenz I, 91.

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