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sonst denen Professoribus ehrerbietig folgen / oder dero Coercition, neben andern Obrigkeitlichen Einsehen gewärtig seyn sollen.

XXXVII.

Ferner sollen sie sich in Kleidungen ehrbar und ihrem Stande gemäß keines Wegs aber denen Academicis mit Degen-Anhencken/ und Annehmung allerhand neuer Trachten gleich halten.

XXXVIII.

Ein mehrers ist seiner Zeit aus Ablesung der Gesetze selbst zu vernehmen.

Formular

Wie ein jeder / wann er in das Gymnasium eingenommen seyn wil / angeloben und versprechen soll diesen Schul-Gesetzen (als Gottes Wort und aller guten Ordnung gemäß) nachzuleben.

Ich verspreche hiemit für Gott der alles sihet höret/ und richtet/ daß ich denen Satzungen dises Löbl. Gymnasij, die mir fürgehalten und bedeutet worden / müglichsten fleiffes nachkommen ingleichen andere / daß sie solches thun erinnern wil. Und da ich aus Blödigkeit des Verstandes wider solche heilsame Verordnungen handeln würde / will ich mich auf erlangte admonition und angedencken dessen hertzlich gereuen lassen und den Fehler künfftig mit Beständigem wolverhalten und studiren zu verbessern trachten; Damit ich Gottes Segen in meinen Studijs und Alter empfinden wie auch ehrlicher Leuthe Gunst erhalten und mich nicht selbst in allerhand Ungelegenheit Muthwillig stürtzen möge.

Ende.

Anhang.

I.

Lehr-Plan für alle kurpfalzbayerischen Mittel-Schulen, oder für die sogenannten Real-Klassen (Principien), Gymnasien, und Lyceen.

Vom Kurf. General-Schulen- und Studien- Directorium entworfen, und von Sr. Kurf. Durchlaucht gnädigst bestätigt. München, 1804.

Maximilian Joseph,

Herzog in Ober- und Niederbayern, der oberen Pfalz, Franken und Berg etc. etc., des heil. röm. Reichs Erzpfalzgraf, Erztruchseß, und Kurfürst etc. etc.

Unter Rückschluß des Uns vorgelegten Studien-Planes eröffnen Wir Unserem General-Schulen- und Studien-Directorium, daß Wir denselben dem Bedürfnisse und dem Geiste der Zeit angemessen, und zweckmäßig befunden haben. Wir ertheilen daher demselben Unsere Bestätigung, und verordnen, daß Unser General-Schulen- und Studien-Directorium, welches, Unserer Verordnung vom 29sten July d. J. zufolge, auch in Unsern neuen Provinzen die Leitung des Schul-Wesens nach dem Ende dieses Schul-Jahres übernimmt, den erwähnten Plan zum Drucke zu befördern, und eine hinlängliche Anzahl Exemplare an die Schul-Commissariate in Franken und Schwaben zu versenden habe. Auch sind zwey Exemplare an Uns einzuschicken.

Wir verordnen ferners, daß nicht nur in allen lateinischen Schul-Häusern in den genannten Provinzen nach diesem Plane gelehrt werde; sondern daß auch in Zukunft kein Kandidat in den philosophischen Klassen an Unserer Universität aufgenommen werden soll, der sich nicht durch Zeugnisse ausweisen kann, daß er die in diesem neuen Studien-Plane vorgeschriebene philosophische Präparations - Klasse absolviert habe. Um die Universität in Würzburg davon in Kenntniß zu setzen, ist Unserm General-Commissariat in Franken ein Exemplar dieses Planes mitzutheilen.

Übrigens hat Unser General-Schulen- und Studien-Directorium Alles zu verfügen, was von demselben zur Einführung des neuen Studien-Planes für nothwendig erachtet wird.

Endlich ist diese Unsere höchste Entschließung dem Plane vordrucken zu lassen.

München, am 27ten August 1804.

Max. Joseph Kurfürst.

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Die physische, intellectuelle, und moralische Natur des Menschen bedarf zu ihrer stufenweise-fortschreitenden Vervollkommnung einer

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Hierin spricht sich nicht nur der höchste und letzte Zweck aller öffentlichen Bildungs-Anstalten; sondern auch der nächste und unmittelbare jeder einzelnen von jenen drey Haupt Abstufungen sammt ihrer natürlichen Begränzung aus.

§ 3.

Die eigentlichen Volks oder Elementar-Schulen legen den Grund aller Bildung, und lehren nur die ersten, allgemeinsten und jedem Menschen unentbehrlichsten Kenntnisse.

§ 4.

Die Mittel-Schulen (nach dem hier untergelegten Begriffe) setzen den Elementar- Unterricht, sowohl zum Vortheile des künftigen Bürgers, als auch dem Bedürfnisse des künftigen Gelehrten gemäß, in den sogenannten Real-, und (gesteigert) in den Gymnasial-Klassen fort; vereinigen ihn in diesen letzteren mit dem Unterrichte der gelehrten Sprachen der Römer und Griechen, und erleichteren dadurch, und mittelst der höheren Vorbereitungs-Studien

der Lyceen dem eigentlich Studierenden den Uebergang zur Universität.

§ 5.

Diese (die Universität) umfaßt die eigentlichen GelehrtenSchulen, und behandelt das Eine der Menschheit Wissens-Nöthige bis auf den höchsten Grad der Gründlichkeit und Vollständigkeit, d. i. bis auf die letzten Prinzipe hinangeführt, in seinem ganzen Umfange.

§ 6.

Die Mittel- und Gelehrten-Schulen geben daher in einer vollkommneren Entwickelung dem reiferen Jünglinge ebendenselben Lehr Stoff, den die Elementar-Schulen dem schwachen Knaben nur in seinen ersten, wenig entwickelten Keimen darlegen können. Nicht die Sache, nur die Darstellung, nur der Grad von In- und Extension, mit welcher der Lehr Stoff in den Schulen behandelt und verarbeitet wird, ist auf verschiedenen Lehr Stufen verschieden.

§ 7.

Dadurch begründet sich ein nothwendiger, wesentlicher Zusammenhang der niederen, und der höheren Lehr Anstalten, der dem ganzen Unterrichts- und Bildungs-Geschäfte einen unübersehbaren Vortheil gewährt, wenn gewisse äußere Bedingungen jener inneren Verbindung zusagen, und sich gegenseitig unterstützen.

§ 8.

Diese äußeren Bedingungen sind Einheit des Lehr-Planes, und Gleichförmigkeit der Lehr-Methode durch alle Stufen des Unterrichts.

§ 9.

Die Mittel-Schulen (um die es sich hier ganz allein handelt) sind in Hinsicht auf die eben angegebenen zwey Bedingungen vor allen von entscheidender Wichtigkeit.

Sie sind es, die die Mittel-Stufen bilden, mittelst welcher sich der, zu edleren Künsten, Gewerben und Beschäftigungen vorbereitende, aus den Elementar-Klassen kommende Schüler allmählig bis zur Klarheit, und der noch weiter schreitende, wissenschaftlich zu bildende Kopf bis zur Deutlichkeit seines Wissens erheben soll, um sicheren Schrittes sodann in das Gebieth der Gelehrtheit (der Gründlichkeit und Vollständigkeit) übergehen zu können.

§. 10.

Die unterste dieser Mittel-Stufen (bisher erste Real- oder Prinzipien-Klasse genannt) muß sich also, zufolge der ersten Bedingung §. 8., genau an die dritte, oder höchste Elementar-Klasse anschließen; so wie die oberste Stufe der Mittel-Schulen zugleich die Schwelle der Universität seyn soll.

§. 11.

Aus diesem ergibt sich die unmittelbare Folge, daß die ganze Lehr Stoff- Masse, oder Total-Summe aller Kenntnisse, durch die der austretende Elementar-Schüler sich entweder zum Uebertritt in's bürgerliche Leben ausbilden, oder noch weiter bis zum Eintritt in die Gelehrten-Schulen befähigen muß, auf gerade so viel Mittel-Stufen (Klassen) vertheilt werden soll, als zur zweckmäßigen und vollständigen Bearbeitung derselben nöthig und zureichend sind.

§. 12.

Dadurch beantwortet sich auch im Allgemeinen die hier zu

lösende

Erste Haupt Frage:

Wie viel sollen und dürfen solcher Mittel-Stufen oder Klassen der Mittel-Schulen seyn? Folgendes bestimmt die Antwort auf diese Frage im Bezug auf unsere vaterländischen Schulen genauer.

§ 13.

Zufolge des kurpfalzbayrischen Lehr Planes für die ElementarSchulen ist der Eintritt in diese (der Regel nach) dem sechsjährigen Knaben zugestanden.

Der Fähigere (und nur dieser kann hier berücksichtigt werden) vollendet seinen Elementar-Kurs durch alle drey Klassen in drey bis vier Jahren. Er geht also, mindestens neunjährig, in die unterste Klasse der Mittel-Schulen (erste Real-Klasse) über. Allein noch ist er im Denken zu wenig geübt; noch ist er des Bewußtseyns der Begriffs - Merkmahle (der Reflexion) größten Theils unfähig. Seine erlangten Kenntnisse, oder vielmehr sein Erlerntes kann daher auch noch den Charakter der Klarheit nicht haben.

Erst mit dem zwölften Lebens Jahre beginnt gemeiniglich die eigentliche Selbst-Thätigkeit des jugendlichen Geistes. Und damit fängt auch gleichsam eine neue Unterrichts-Periode für Lehrer und Schüler an.

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