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Einleitung.

Hoch

II. Disziplinarordnung vom 26. Nov. 1774.
Münchner Kreisarchiv G. R. 1381/21.

Schul-Gesätze.

Da bey dem gegenwärtigen Zustande der Schulen die genaueste Verbindung der Tugend, und Wissenschaft in den Gemüthern der Jugend, die gänzliche Verbreitung der Rechtschaffenheit, und eines würdigen Betragens, die Erhaltung der Ehre, der Schulhäuser, die Fortführung einer guten, und bescheidenen Disciplin, die Erfüllung der grossen Hoffnungen des Vaterlandes, und selbst der Rhum, und das Ansehen der Studenten eben jene erhabenen, und würdigen Absichten sind, auf welche das erste Augenmerk immerhin gerichtet ist: als hat man von Seiten des churfrstl. gnädigst aufgestellten Schuldirectorii für nothwendig befunden, folgende Verordnungen, und Schulgesätze festzusetzen, und allen denen, welche entweders in den Schulen Unterricht ertheilen, oder annehmen, ienen zur Aufsicht, diesen zur Darnachachtung hiemit offentlich bekannt zu machen, und zwar

1.tens Versiehet man sich bey allen Schülern dieses Schulhauses achtung aller Hochachtung gegen die heilige Religion, aller Ehrfurcht gegen gegen die hl. Religion das Göttliche, und Erhabene derselben, aller Ehrerbietung in ihren überhaupts geheiligten Städten, Tempeln, und Gotteshäusern, aller Andacht,

Erscheynung

Eingezogenheit, und dem würdigsten Betragen bey den heiligen Uebungen derselben, so, daß jeder, der die Studenten bloß als Christen betrachtet, von ihren Äußerlichen auf die glückliche Beherrschung der Tugend über ihre Herzen zu ihren Ruhm schlüssen, und glauben müsse, daß sie nicht nur durch Zwangsmitteln zu einer scheinbaren, sondern durch Überzeugung von der Heiligkeit des Glaubens, und seiner göttlichen Geheimnissen zu einer wahren, und körnichten Andacht angeführt, daß sie weit über das Gewöhnliche des unterrichteten Pöbels erhaben, daß sie als nachahmungswürdige Muster, und Beyspiele vorzustellen, und endlich, daß sie von dem Geiste der Religion ganz durchdrungen seyen. Besonders wird verordnet

2tens Daß die Studenten sowohl von ober- als untern Classen den Gottes-bey den vorgeschriebenen Gottesdiensten, als an Sontägen bey der diensten. Predigt, Amt, und Vesper, an Sonabenden bey den Litanejen, täglich bey der heil. Messe, und nach Umstand der Zeit, und Verschiedenheit der Festtägen bey dem sonst gebräuchlichen Gottesdiensten mit ununterbrochenem Fleiße erscheinen und hierinfalls.

keine besonders bey einem für das Vaterlande aufblühenden Menschen unerträgliche Lauigkeit strafmäßig sich zu Schulden kommen lassen: sondern vielmehr von ihren Eifer auch andere offen überzeugen, und sich so anschicken sollen, um damit man nicht Ursach haben möge, ihr gegenseitiges Betragen zu ihrer Schande in öffentlichen Testimonien anmerken zu lassen.

3tens Wird befohlen, daß sie die ihnen angewiesenen Oerter allezeit persönlich behaupten, und ohne wichtige Ursache, und vorläufig gemachter Erinnerung niemals verwechseln, wo sie sonst allemal ohne weiters für abwesend gehalten, und als solche aufgezeichnet werden sollen. Und wie man zwar nichts sehnlicher wünschet, als daß

Behauptung ihrer

eigenen Plätze.

Nach

4.tens Alle Zwangsmittel zu fleißiger Beywohnung bey denen Strafen der Gottesdiensten unnöthig, und überflüssig seyn dörften, so wird iedoch, laßigen bey da es noch immer einige Auswürflinge giebt, zu Bezähmung dieser Gottesvon Seiten der gnädigst aufgestellten Schulcomission ernstlich anbe- diensten. fohlen, daß die Nachläßige : wenn sie in Superioribus sind, mit der bishero üblichen Geld- Keuchen- und anderer Strafe: die in inferioribus hingegen mit ander willkührlicher Züchtigung nach Gestaltsame der Umständen unnachläßig angesehen werden sollen. Wovon allein dieienigen ausgenommen bleiben, die aus wichtigen, und erheblich befundenen Ursachen, oder aber mit vorläufig bey dem aufgestellten Schulrektor, oder Profeßor erbettener Erlaubniß abwesend sind.

liche

Commu

nion.

5.tens Ist allen, und ieden Schüler besonders gebothen, daß sie Monatheinmal alle Monat nach vorgegangener heiliger Beicht in gewöhn-Beicht, und licher Ordnung die heilige Communion empfangen, wobey man zwar gnädigst gestatten will, daß sie in Erwählung eines Beichtvaters an einen gewissen Orden, oder Stande von Geistlichen nicht gebunden, hingegen aber schuldig seyn sollen auf dem Saale, oder dem Orte ihres Gottesdienstes die hierzu eigends verfertigte Communion Zetteln als Zeugnisse der empfangenen heil. Communion zu nehmen: wer nun solche andern Tages nicht persönlich, oder an seinen Profeßor, oder aber in Superioribus an den Pedell einliefert, solle so, ob er nicht communiciert hätte, angesehen, und bestraft werden.

Einuerleibung in die Con

6tens Wird ihnen hiemit auch die Verehrung der göttlichen Jungfrau Maria und anderer an ieden Orte frey erwählten heiligen Schutzpatronen bestens, und besonders empfohlen, daß sie sich in gregation.

die an ieden Orte errichtete Congregation einuerleiben lassen, und als würdige Sodalen erzeigen sollen.

liche

diensten.

unförm- 7tens Wird ernstlich auferladen, daß unzeitige Geschwätzigkeit Gebärden an heiligen Orten, Drängen, und Unordnungen im Aus- und Einbey Gottes-gange zum Gottesdienst, zu späte Besuchung desselben, übertriebenes Wegeilen, niederträchtig, und kindische Aufführung, Scherze, und bey verschiedenen Gelegenheiten sich ereignender Mißbrauch des Witzes über Heilige, und andere Gegenstände, ausgelassenes Gelächter über zufählige Fehler auf den Sing-Chören sowohl, als bey dem Altare bey Vermeidung scharfen Einsehens unterbleiben solle. Und da es

Lesung geistlicher Bücher.

In wem sich ein Student

aus

solle?

Stens Zu allen Zeiten erlaubt war bey dem Amte der heil. Messe bis zu dem Offertorium, und bey der Vesper bis zum Magnificat ein geistl. Buch zu Erbauung lesen zu därfen, so soll zwar dieser Gebrauch noch ferners unabgeändert, mehr Zeit aber dazu zu verwenden durchaus unerlaubt bleiben. Das Lesen hingegen unchristlicher, gefährlicher, verbothener Bücher, als besonders eitler, und tändelnder Romanen, ausschweifender Poëten, irrender freygeister, und der heiligen Religion nachtheiligen Piecen, mit Schandthaten und possenhaften Zeugen angefüllter Komödien, ehrrührerischen Pasquillen, und anderer dergleichen unanständigen Stücken solle bey schwerster Ahndung, und einer dem Verbrechen angemessenen Strafe gänzlich verboten seyn. Da

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9tens Die Aufnahme in das Schulhaus allein einen Studenten nicht ausmacht, sondern solcher sich allererst durch edle Gezeichnen sinnungen, standhaften Fleiß, rühmlichen Fortgang, und durchgehends untadelhafte Aufführung bilden muß: so sollen auch iedem nur dieienige : deren es doch in iedem Schulhaus einige giebt :/ zum hauptsächlichen Muster dienen, die obige Eigenschaften in den genauesten Vollzug zu bringen, und damit die Erwartung ihrer Eltern, und des Vaterlandes ihres Orts zu erfüllen sich beeifern. mehr, als gewisser

Spieler, 10tens Ausgelassene Pursche, Freunde des übermäßigen Spielens, Trinker etc. und der Trunkenheit, Raufbolde, Nachtschwermer, und Lyranten, werden excludiret. liederliche Faulenzer, und ungeschickte Köpfe, so den ehrwürdigen Namen eines Studenten nur entheiligen, bey ihrer Entdeckung ohne Gnade aus allen Schulhäusern mit Schande bemerkt, verstossen werden sollen, um damit nicht auch die Guten durch ihre vergiftete Luft angestecket, und statt der Blumen, und Früchten der Rechtschaffenheit, Blüthen, und Disteln des Lasters heranwachsen möchten. Gleichermassen

Fleißige Besuchung

11tens wird anmit ernstgemessen aufgetragen, daß sämtliche derSchulen. Studenten die Schulen, und öffentliche Vorlesungen, auch an denen

nunmehr abgebrachten Feuertägen alles Fleißes, und ohne Unterlaß besuchen; diesen mit dem Stillschweigen, und der angemessenen Aufmerksamkeit abwarten; auch keiner unter dem Vorwande der Armuth, oder eines gesetzten Alters von einer Claße zur andern ohne vorläufiger Prüfung, und Erlaubnisse übergehen solle. dagegen handelnden sollen.

Die

12tens mit Geld, oder auch andern ergiebigern Strafen unnach- Strafen der Fälligen. lässig angesehen; besonders aber dieienige als Verächter des höchsten Gebothes betrachtet, und nebst vorgängig niedrigster Strafe aus den Schulhäusern ganz ausgeschlossen werden, welche andern, aus was immer für eingebildeter Ursache, oder zu nicht Besuchung der Schulen anleiten, oder aber an der Besuchung hindern. So wie dieienige, so die Ankunft ihres Profeßors gar nicht, oder wenigst nicht mit Ruhe und Stille erwarten können, denen in dem vorgehenden go bemerkten gleich gehalten werden sollen. Zumalen auch

lichen

13tens zu Erhaltung weiterer Achtung gegen unsere Schulen Anordnung es zuträglich zu seyn scheint, wenn von Zeit zu Zeit über die in der öffentden Schulen erklärte Gegenstände öffentliche Prüfungen gehalten Prüfungen. werden, um damit sich das Publicum sowohl von der angewendeten Mühe der öffentlichen Lehrer überzeugen, als auch von dem Fortgange der Schüler sichtbare Beweise erhalten könne, so hat man gnädigst entschlossen, daß künftig in iedem Jahre zwo solche Prüfungen in den Schulen angestellt, und dabey solche Anstalten getroffen werden, daß nicht nur der beste, und edle Theil der Schule, sondern alle zur Prüfung gezogen, die Fleißigen ihres rühmlichen Bestrebens wegen gelobt, die Nachlässigen aber ihrer offenbar gezeigten Nachlässigkeit halber bemerkt, und in die Liste der auszumusternden nach allgemeinen Urtheile der Gegenwärtigen gebracht werden können. Nachdem man aber auch

sind alle

Schulgegenstände zu bearbeiten.

14tens erfahren hat, daß sich welche, besonders mittelmäßige Von iedem Köpfe mit hindansetzung aller übrigen Schul-Arbeiten nur allein auf die Historie, und den Kanisius verlegen, Andere hingegen gute Köpfe diese Gegenstände als ihrer etwas unwürdiges gänzlich vernachlässigen, sohin die Vortheile, welche sie aus der Verbindung der Wissenschaften ziehen könnten, durchgehends verlieren, so hat man die Verfügung gemacht, daß bey Bestimmung des profectus annui auf alle Gegenstände zugleich der Bedacht genommen werden solle; weßwegen jeder sich mit gleichem Fleiße, sowohl auf das griechisch, lateinisch, und deutsche, als auf die philosophisch, und historischen Wissenschaften, dann die aus der Lehre der Religion,

und Moral angewiesenen Gegenstände zu verlegen hat, woraus von selbsten folget, daß es künftighin in keines freyer Willkühr stehen werde, ob er z. B. das Griechische erlernen, oder bey den Hauptprüfungen am Ende des Jahres nur in ein, oder gar keines von den Examinibus gehen wolle. Eben auf solche Weise soll es

Examina 15tens bey den Superioristen gehalten werden, als bey denen in Superioribus. man zu ihren eigenen Behuf, und Erleichterung ihrer Schularbeiten gnädigst angeordnet hat, daß künftighin sowohl in der Philosophie als Theologie jährlich zwo Hauptprüfungen, eine im April, und die Andere im August angestellt werden sollten, wo man in Beurtheilung ihres Fleißes, und der sie in ordine Doctrinae treffenden Plätzen eben so verfahren wird, daß ein Logicus, der die Geschichte, oder Mathematik vernachläßigt, oder ein Physicus, der sich der Mathematik, oder Ethik entziehen wollte, oder endlich ein Theolog, der aus einer von den ihm angewiesenen Classen ohne erhebliche Ursache nicht zur Prüfung sich stellen wollte, nicht nur allein keinen Rang unter den besten bekomen, sondern auch falls man eine Halsstörrigkeit dabey vermerken könnte, weder Attestaten zu Klöstern, Weyhen, oder andern Gebrauch erhalten sollte, es mag nun ein solcher hernach ein sogenannter Absolutus, ein Clericus, oder wer immer seyn. Neben den zwo Hauptprüfungen sollen auch in obern Schulen Disputa- 16tens über jeden Gegenstand zwo öffentliche Disputationen gehalten werden, wobey sich die Defendenten Mühe geben werden nicht mit unbedeutenden Distinctionen die gemachten Einwürfe ohne sie zu widerlegen, abzufertigen, sondern mit deutlichen Erklärungen die Gründe ihrer Meynungen aufzuhellen, und mit geziemender Gelassenheit zu behaupten.

tiones.

Keiner solle privat

wissen des

annehmen.

17tens Der glückliche Fortgang eines Schülers manchmal durch Unterricht einen unschicklichen Privat Unterricht sehr gehemet, und die Hofohne Vor- nung der Aeltern, so öfters den letzten Heller dafür aufopfern, Schul- größtentheils, wo nicht ganz, vereitelt wird: so ist es nothwendig, Rectors daß man auch hierinfalls genaue Fürsehung treffe. Deme zufolge soll keiner ohne Vorwissen des Schul Rectors, welcher sich diesertwegen mit dem betreffenden Professore benehmen wird, einen Privat - Unterricht annehmen, dieienige hingegen, so sich dazu melden, werden eine vorgängige Prüfung ihrer Fähigkeit auszustehen; auch sich besonders in der deutschen Muttersprache, in der Geographie, in dem Griechischen, und andern zum Unterricht ihres Schülers nöthigen Dingen bewandert zu machen haben. Die schon angestellte oder von den Eltern selbst erwählte, wessen Standes, Würde, oder condition sie seyn mögen sollen

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