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eben diesem Ende eine Akademie der Wissenschaften in Unserer Residenz-Stadt München errichtet, wovon Wir bereits viele gute und heilsame Wirkungen zu Unserer äussersten Zufriedenheit verspüret haben: So erachten Wir noch übrig zu seyn an die Excolier, und Auszierung Unserer deutschen Muttersprache, welche bisher nicht wenig in hiesigen Gegenden vernachläßiget worden, nach dem Beyspiele anderer benachbarten deutschen Staaten ernstliche Hand anlegen zu lassen, in Erwägung, daß an einer gleichförmigen, deutlichen, nach bestimmten Regeln eingerichteten, und eben darum vor der Veränderung gesicherten deutschen Schreibart Unseren Landen, und der Nachkommenschaft sehr vieles gelegen ist.

Wir haben daher Unserer Akademie der Wissenschaften aufgetragen, nicht nur einen öffentlichen Lehrstul der deutschen Sprach, und Redekunst in Unserer Residenz-Stadt zu bestellen, sondern auch eine nach der hiesigen Landes-Beschaffenheit, und Mundart so viel möglich eingerichtete Anleitung zur deutschen Sprachkunst zum Gebrauche der Schulen Unserer Churlande durch einige aus ihrem Mittel verfassen, und in Druck legen zu lassen.

Gleichwie Uns nun vermeldte Unsere Akademie in gehorsamster Folge dieses Unsers gnädigsten Geschäfts eine solche Sprachlehre in gegenwärtigen Format unterthänigst überreichet hat, und Wir solche Unserer führenden gnädigsten Absicht allerdings gemäß eingerichtet zu seyn erfunden haben: Also verordnen, wollen, und gebiethen Wir hiemit, daß sothane Sprachlehre in allen Schulen Unserer Churlande eingeführet, die Schul-Jugend darnach unterwiesen, und nicht nur diejenigen, welche zum geistlichen Stande aspiriren, und von Uns mit dem Titulo mensae begnädiget werden wollen, sondern auch alle diejenigen, welche sich dem deutschen Schulhalten zu wiedmen gedenken, daraus von nun- und hinfüran examinirt, und geprüfet werden sollen.

Und zumalen Wir den Debit solcher Sprachlehre Unserer Akademie privativè überlassen, und zugleich gnädigst vergünstiget haben, alle Exemplarien auf dem Titelblatte mit einem gewissen Stempfel bezeichnen zu därfen: So verbieten Wir hiemit männiglich, dieselben in diesem, oder einem anderen Format nachzudrucken, oder dergleichen nachgedruckte, oder ungestempfelte Exemplarien in Unsern Churlanden zu distrahiren, und zu verkaufen, bey Vermeidung der Confiscation, und 10. Rthlr. Strafe für jedes verbothene Exemplar, welche von den Übertretteren unnachläßig erfordert, und ein Theil davon Unserm Fisco, ein Theil Unserer

Akademie der Wissenschaften, und der dritte Theil dem Aufbringer mit Verschweigung dessen Namens zugetheilt werden solle. Gegeben in Unserer Residenz-Stadt München den 1. Junii 1765. Ex Commissione Serenissimi Dni

Dni Ducis et Electoris speciali.

L. S.

Joseph Wolf, Churfl. Hofraths - Secretarius.

1774. Unterordnung der Augustiner- und FranziskanerSchulen unter die staatliche Schulaufsicht.

Münchner Kreisarchiv G. R. 1381/20. Kopie.

Max. Jos. Churfürst etc.

L. G. Nachdem Wir die Unsern hohen und niedern Schulen vorgeschriebne, und durch offnen Druck euch schon bekannte Lehrart in Unsern Churlanden allgemein machen, und besonders in den Klöstern eingeführet wissen wollen, damit unter den iungen Religiosen auf die Zukunft zum gemeinsamen Besten der Kirche und des Staats brauchbare Lehrer nachgezogen werden können: So ergehet hiemit an euch Unser ernstlicher Befehl, daß ihr die euch untergebne studtierende Clericos oder andere, die mit der Zeit zu einem Lehramt gebraucht werden sollten, noch in diesem Schuliahr um so ehender auf die hohe Schule nach Jngolstadt abschicken sollet, ie leichter man dieselbe in dem ohnehin schon allda befindlichen Ordenskloster unterbringen kann. Wir versehen Uns des schleunigen Vollzugs dieses Befehls um so mehr, als Wir in Zukunft Jemand, so auf der Hohenschule nicht studieret, und von ein oder der andern Fakultät auf vorhergängiges Examen die erforderliche Attestaten erhalten hat, zu einem Lector anstellen zu lassen nicht gedenken. Sind euch anbey etc. München den 18.tn 9br. 1774. Max. Jos. Churf.

An

Augustiner- und Franciscaner-Provincialen also abgangen.

Einzelne Dokumente für die drei Jahrzehnte seit Aufhebung des Jesuitenordens bis zur Säkularisation. Was die Entstehung und Durchführung der im Kurfürstentum Bayern seit Aufhebung des Jesuitenordens bis zur Säkularisation erlassenen Schulordnungen und Verfügungen betrifft, so wird hier auf das 6. Beiheft zu den Mitteilungen der Ges. f. deutsche Erz.- u. Schulgeschichte, 1905, „Die bayerische Mittelschule seit der Übernahme durch die Klöster bis zur Säkularisation", verwiesen. Die in Frage kommenden Dokumente selbst sind viel zu zahlreich, als daß sie hier alle zum Abdruck kommen könnten.

I. Schulordnung vom 8. Okt. 1774.

Da die Einförmigkeit, und Kürze jene wesentliche Eigenschaften sind, ohne welche ein gut geordnetes Schulwesen niemal bestehen kann: so will man

I alle weitschichtige Gerichtsform in dem Schulwesen für die Abschaffung Zukunft durchgehends abgeschaffet; auch

II anbefohlen haben, daß zur Verhütung des unzeitigen Propalirens, zur Ersparung höchstschädlicher Odiositäten, und endlich zu Vermeidung vieler anderer Ungereimtheiten künftighin ordentlicher Weise in solchen Dingen nichts mehr durch die Kanzleyen laufen solle. Und um, damit

III alles gleichsam aus einer Quelle aus- und dahin wieder zurückfließen möge, so werden Se. kurfürstl. Durchlaucht hier für allezeit ein Schuldirectorium (welches künftighin unter dem Vorsitze Dero geistlichen Rathsdirectorii aus höchstens vier Gliedern bestehen soll) unterhalten. Wovon aber nur zween, und zwar einer in disciplinalibus, der andere in scientificis die erforderlichen Propositionen zu führen haben. Dieses Schuldirectorium

IV hat nicht nur über die kurfürstl. Schulhäuser, sondern über alle öffentliche Studien, sie mögen wo, und von wem immer gegeben werden, in dem ganzen Lande die oberste Aufsicht; so folglich auf die untadelhafte Erziehung der Jugend, auf eine gemeinnützige Lehrart, und überhaupt auf gute Ordnung in den Schulhäusern das einstimmige Augenmerk zu nehmen, und darauf zu sehen, daß alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die man zur Erhaltung obigen Endzweckes für nothwendig, und zur beßern Aufnahme des gesammten deutsch- und lateinischen Schulwesens, dann zu immer größern Flor der Wissenschaften von Zeit zu Zeit für ersprießlicher finden wird. Und wie

aller Gerichtsform, und der Kanzleyexpeditionen.

Bestellung directorii,

eines Schul

dessen

Obliegenheit.

und

V Se. kurfürstl. Durchlaucht das Wohl Dero Unterthanen in Benennung allen Jhren Handlungen zur einzigen Richtschnur nehmen, mithin Eigenschaften.

auch die Bildung künftiger Bürger für ein wesentliches Stück Ihrer höchsten Aufmerksamkeit halten; so werden Höchstdieselbe die erforderlichen Glieder zu gedachtem Schuldirectorio aus Dero geistl. Rath allezeit selbst benennen, doch gnädigst gestatten, daß bey des einen oder andern Abgang ein gutächtlicher Vorschlag von oftbenanntem Schuldirectorio wegen Anstellung eines neuen Subjects gemacht werde; auch überhaupt solche Leute auswählen, welchen es an Frömmigkeit, Unpartheilichkeit, und Geschicklichkeit am mindesten gebrechen wird. Da aber

Behandlung VI die Schulgeschäfte, und Anstände einestheils meistens von der geringern, dem Betrachte sind, daß die nöthige Entschlüssungen hierüber unverweilt erfolgen sollen: anderntheils aber nicht möglich ist, tägliche Seßionen halten zu lassen, so wollen Se. kurfürstl. Durchlaucht zugeben, daß Dinge, welche entweder schon in der Instruction enthalten, oder aus dem einmal gefaßten System zu erledigen, oder sonst von minderer Wichtigkeit sind, von den proponirenden Räthen, gleich von Haus aus signiret, eigenhändig unterschrieben, dem Präsidenten zu gleichmäßiger Unterschrift zugestellet, mit dem Schulsiegel gefertiget; sohin an seine Behörde zurückgesendet, und über alles von jedem ein ordentliches Protokoll gehalten werde; betrift es hingegen Dinge

und wichtigern Fällen.

VII die von größerer Wichtigkeit, oder durch obige Maaßregeln nicht zu erledigen sind: soll bey dem versammelten Schuldirectorio hierüber proponiret, und der endliche Schluß abgefasset werden. Außer solchen Vorfallenheiten hat das Schuldirectorium VIII monatlich ordentlicher Weise nur eine Seßion zu halten; hiebey die von Zeit zu Zeit sich ergebende Anstände, oder weitere directorio. Deliberationspunkten jeder proponirende Rath in seinem Fache vorzutragen, daß es geschehen, in seinem Hausprotokolle, und so auch die weitere Resoluta fleißig aufzuzeichnen. Um damit aber

Seßionen bey dem Schul

Modus registrandi, &

IX circa modum registrandi, & expediendi auch gleichförmige expediendi. Maaßregeln vorgeschrieben werden, so ist zu beachten, a) daß die beyden proponirenden Räthe für jedes Gymnasium einen besondern Fascikel von Jahr zu Jahr machen, und diesem alle in jedes Gymnasium einschlagende Producta einverleiben. Derjenige hingegen, so das Disciplinale besorget, hat noch einen andern sub rubrica (Generalia) zu halten, weil das, was allgemein ist, zur Verhütung schädlicher Vermischung nothwendiger Weise aus einer Hand laufen, und wenn es mit dem Scientifico vermischet ist, gleichwohl gemeinschaftlich, und so wechselweis, hierüber benommen werden muß. b) Um die ohnehin vielfältige Arbeiten in Schulsachen (so viel

möglich) zu erleichtern, gestatten Se. kurfürstl. Durchlaucht, daß alle Resolutionen in Schulsachen (sie mögen, an wem immer, ergehen,) per modum signatorum mit Unterschrift des betreffenden Rathes, und Beydruckung des Directorialsiegels ausgefertiget, sohin weder ordentliche Befehle, noch Signaturen ertheilet werden därfen. Daher c) sämmtliche Regierungen, Magistrate, und sonstige Obrigkeiten, dann Schulcommißionen, Rectoren, und Professoren dahin anzuweisen sind, daß sie alle ihre in Schulsachen zu erstatten habende Berichte halbbrüchig, und in Duplo mit der Aufschrift: Kurfürstl. Hochlöbl. Schuldirectorium, anhero einzuschicken, außerhalb dieselbe: Zum Kurfürstl. Hochlöbl. Schuldirectorio Lit. D. oder S. nach dem an alle Regierungen, und Schulcommißionen beygeschlossenen Formular zu überschreiben, und hinwieder das Duplicat mit der Resolution in margine von dem kurfürstl. Schuldirectorio zu empfangen haben. Weil

Schulschriften.

X verträuliche, und oft nothwendige Anzeigen zu machen jeder- Eröffnung der mann Bedenken hat, wenn er nicht zum voraus weiß, in welche Hände solche, und ob nicht etwann gar durch mehrere, und in solche verfalln, die entweder gar keine Wissenschaft hievon haben. sollen, oder wenigstens dieselbe manchmal mißbrauchen: so sollen auch die bey hiesigem Schuldirectorio einlaufenden Dinge in der Kanzley nicht mehr eröffnet, sondern gleich verschloßner demjenigen Rath zugestellet werden, in dessen Fach, nach dem außenher bemerkten Buchstaben, die Proposition einschlaget. Welches auch bey den auswärtigen Schulcommissionen zu beobachten, sohin der an die Schulcommißion stilisirte Befehl, oder Bericht demselben verschloßner zu behändigen ist. Aller Orten,

der Schul

XI wo Gymnasien sind, hat das Schuldirectorium eine dem- Aufstellung selben subordinirte Localcommißion zu bestellen, welche aber das commißionen. Regierungsdirectorium zu keiner Zeit abzuändern befugt ist; die Bestimmung ihrer Gewalt hingegen, und in wie weit das Regierungsdirectorium einen Einfluß damit haben könne, soll hinnach mehrer erkläret werden. Und da

der Schulrectoren, und

XII eine gute Ordnung ohne genaue Subordination sich nicht Subordination unterhalten läßt: so wollen Se. kurfürstl. Durchlaucht hiemit sämmtliche Schulrectoren, und Professoren dem hiesigen Schuldirectorio Professoren. in Schul- und Disciplinalsachen durchgehends unterworfen; sohin dieselbe zum gebührenden Gehorsam, und Respekt angewiesen; auch XIII die von jedem Gymnasio wohlhergebrachte Gewohnheiten, und Freyheiten bestättiget, und hiemit ausdrücklich declariret haben, daß die Studenten (so lang sie immatriculiret sind) vor keiner

Der Studenten.

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