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X.

Wie sich die Kinder bey den Kinderlehren verhalten sollen/ vnd von verbottnen Liedern vnd Gesängern.

Alle Sontag vmb 12. Vhr sollen sie in allen Stätten vnd Märckten/ vnd wo möglich auch auff dem Gey bey dem Schuelmeister fleissig erscheinen mit jhme züchtig in die Kinderlehr gehen vor vnd nach der Kinderlehr sich der geistlichen Catholischen Kirchengesänger gebrauchen auff alles was der Kinderlehrer sagt wol mercken/ damit sie folgenden Tags dem Schuelmaister auffs wenigist etwas gewiß darauß sagen können nach der Kinderlehr nit mit Vnordnung auß der Kirchen lauffen/ sonder auffs allerstillist vnd befürderlichst sich haimb verfügen. Sie sollen auch alle Quatember in Stätten vnd Märckten Beichten / vnnd die jenige / so zum Communiciren taugsamb / hernach zu vnserm lieben Herrn gehen/ darzu vorhero / vnd mit gelegenheit öffters die Schuelmaister sie fleissig ermahnen/ vnnd vnderrichten / Leichtfertige Buhlerische Lieder aber zulernen vnd zusingen jhnen ernstlich vndersagen vnd verbieten sollen.

XI.

Wie sich die Kinder zu Nachts verhalten /

vnd Gott befehlen sollen.

Wann sie sich zu Nachts schlaffen legen wollen / sollens (allermassen vom auffstehen anfangs gesagt) durch gewisse andächtige Gebettlein oder doch etliche Vatter vnser / vnd Ave Maria / Gott dem Herrn vmb denselben Tag von jhme empfangne Guetthaten / mit auffgehobnen Händen gebognen Knyen dancken/ auch sich jhme / vnd seiner hochwerthen Mutter Mariä / dem H. Schutz-Engel | vnd andern Heiligen Gottes/auff die angehende Nacht mit Andacht befehlen / vnd da sie jhne etwan vnder Tags / mit ain oder anderer Sünd belaidigt / demütig vmb Verzeyhung bitten; Darauff den Eltern ein guete Nacht wüntschen / das Weyhwasser nemmen / das H. Creutz machen vnd sich gewöhnen bettent zuentschlaffen.

XII.

Von Schuel-Gebetten.

Zu mehrerm der Schuelmaister Vnderricht folgen etliche Gebett/ welche sie der Jugent / wann nit etwan der Pfarrer vnd Seelsorger jedes Orths ein anders an die Hand geben wurden vor vnd nach der Schuel vorbetten sollen.

Die Gebete selbst brauchen hier wohl nicht wieder abgedruckt zu werden. Bemerkt sei noch, daß die Sitte den Unterricht mit Gebet zu beginnen und zu schließen zugleich dem Elementar-Katechismusunterrichte zugute kam, indem in regelmäßiger, bestimmter Reihenfolge nach dem eigentlichen Gebete entweder die 10 Gebote Gottes oder die 5 Gebote der Kirche oder die Namen der 7 Sakramente, desgleichen der 7 geistlichen oder leiblichen Werke der Barmherzigkeit oder der verschiedenen Gattungen der Sünden (7 Todsünden 6 Sünden gegen den Hl. Geist 4 himmelschreienden Sünden 9 fremden Sünden) gesprochen wurden.

Die Zuchtordnung schließt mit dem Wahlspruche:

Alles zu grösserer Ehre Gottes.

1665. Kurfürstliche Verfügung, die Zurückweisung unfähiger Schüler von den Gymnasien

und strengere Prüfung der Priesterkandidaten betr.
Münchner Reichsarchiv, Iesuitica i. g. Landshut Nr. 1648.

Von Gottes genaden Ferdinand Maria in Obern vnnd Nidern Bayrn, auch der Obern Pfaltz Hertzog,

Pfaltzgraf bey Rhein des heyl: Röm: Reichs Ertztruchsetz, vnnd Churfürst, Landtgraf Zue Leichtenberg.

Vnnsern grues Zuuor Würdiger in Gott Hochgelehrter lieber gethreuer, Wür seindt vnderthenigist Berichtet worden, waßmassen in Vnsern Churfürstenthumb vnnd Landten sich vil Weltliche Priester Befünden, die nit accomodiert seind sondern sich allein mit Meßlesen hinbrüngen müesßen, welches Zum Thail daher kombt, daß gar Zueuil ad Ordines Zuegelasßen: Thails aber weilen vil Priester werden, welche schlecht qualificirt, vnnd ad curam animarum nit sufficient, ihnen dahero dergleichen Condition anzuenemen nit gethrauen; Nun ob wür Zwar niemandt â Studijs Zurepellirn gedenckhen, iedoch vnd Zuemahlen ietziger Zeit die Eltern, wie die erfahrung gibt, die gelegenheit suechen, ihre Künder, vnnd Zwar sine delectu mehrers ad studia, alß Zue Handtwerchern Zu applicirn, derentwillen dan in allweg ein Notturft sein will, darob Ze sein, daß die vndaugsame schlechte Jngenia, oder Sträffliche, veraltete, muetwillige, vnfleisßige, vnnd Vagirende, der Freyheit Zuefast nachhangende Gemüeter mit Verlurst der Zeit, vnnd auflauffenden vnkosten nit also lang in den Schuelen vnnd Auditorijs gedult werden: Als wollen Wür vnnß Gdst versechen, Jhr werdet Euch nit Zuegegen sein lasßen, die Verfüegung Zuethuen, daß hierinn

falß Bey Ehuren vnnderhabenden Collegien, warbey sich Schuelen Befünden, von denen Praefecten, vnnd Profeßorn die Notturft Beobachtet: auch fürohin Khainen Studioso (seclusis omni priuato fauore, respectu, et affectu.) Testimonium pro Titulo Mensae erthailt werde, er seye dan vorhero rigidè Examinirth, auch in Tugenden vnd gueten qualiteten Just, sonderbahr aber ad Functiones Parochiales et curam animarum Tauglich erfunden worden, damit solcher gestalten die gar Zue iberflüsßige anzahl der weltlichen Priester in etwaß restringiert werden, vnd man mit gueten qualificirten subiectis versechen sein möge; Hieran Beschücht Vnser gdster Will vnnd mainung, vnnd Wür seind euch anbey mit Gnaden wol gewogen, München den 17 Aprilis Anno 1665.

Ex Commißione Seri Dmni. Ducis Electoris propria
I: Schlutt m. p.

Dem Würdigen in Gott vnnd Hochgelehrten Vnnsern
Lieben Gethreuen S. V. der Societet Iesu Prouincialn.

1690. 1718. Rezesse der bayerischen Staatsregierung mit den Fürstbischöfen von Passau und Freising, die Anstellung der Schulmeister betr.

Mandat des Freisinger Fürstbischofs in der gleichen Sache.

I.

1690. Rezeß der bayrischen Staatsregierung
mit dem Fürstbischofe von Passau,

die Anstellung der Schullehrer betr.

Ähnlich wie mit dem fürstbischöflichen Ordinariate in Freising hatte die kurfürstlich-bayerische Staatsregierung auch mit dem Passauer Ordinariate „von vielen Jahren her" in ecclesiasticis wie z. B. hinsichtlich der Kirchengelder, der Kirchenrechnungen, der Gerichtsbarkeit des Klerus etc. verschiedene Differenzen und diesbezügliche Verhandlungen. Aus dem 8. April 1690 ratifizierten Vergleiche1) folgt hier die auf die Schule bezügliche Bestimmung.

Aufnahme der Kirchendiener.

15to. Wegen Aufnahme und Absetzung der Kirchendiener, als Schulmeister, Meßner, Organisten, Kantorn, und dergleichen hat man sich zu Aufhebung aller Mißverständniß dahin verglichen, daß die Aufnahm und Absetzung derselben hinkünftig durchgehends mit gesammter des Pfarrers, und des Beamten Einverstehen geschehen, und von allen Gerichtern also gehalten werden solle.

1) G. K. Mayr, Generaliensammlung II, 1784, S. 1049 ff.

1718.

II.

Rezeß der bayerischen Staatsregierung mit dem Fürstbischofe von Freising, die Anstellung der Schulmeister betr.1)

14to. Und weilen an Unterweisung der Kinder so viel gelegen, und der christlichen Kommunitäten zeitliches Heil daran hanget, als werden Unsere sämmtliche Beamte an die alte, wegen der Christenlehr, Schul, und Schulmeister erlassene heilsame Generalien hiemit ernstlich angewiesen, wobey denen Pfarrern nicht allein das Examen über die neu- anstehende Schulhalter jederzeit vorzunehmen, und von ihnen, nach Ausweisung des tridentinischen Concilii, die katholische Glaubensbekanntniß zu erfordern, sondern bey deren und anderer Kirchendiener Aufnahm, und Abschaffung, gleich es bey allen die liebe Gotteshäuser betreffenden Verhandlungen geschehen solle, durchgehends cummulative zu verfahren.

III.

1718. Mandat des Freisinger Fürstbischofs
vom 3. Dezember 1718,2)

die Anstellung der Schulmeister betr.

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Von Gottes Gnaden Wir Johann Franciscus, Bischof und des Heil. Röm. Reichs Fürst zu Freysing, etc. Entbiethen Unseren Decanen, Cammerern, Pfarrern, Curaten, und gesammten Clero unserer Freysingischen Diöces Unsern Gnädigsten Gruß zuvor, und fügen Euch zu wissen (Hinweis auf den mit Kurbayern geschlossenen Rezeß vom gleichen Jahre). Ingestalten über mehrere gepflogene Conferenzien letzthin hierüber ein ordentlicher Recess und Vertrag errichtet worden, in Conformität dessen Wir für nöthig angesehen nachstehende Verordnung ausfertigen, und, damit niemand aus unsrer untergebnen Geistlichkeit mit der Unwissenheit sich entschuldigen möge, ordentlich publiciren zu lassen, und zwar

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1) G. K. Mayr, Generaliensammlung II, 1784, S. 1037 ff. In dem von Deutinger im V. Bd. der Beyträge zur Geschichte etc. des Erzbistums München und Freising S. 382 ff. gebrachten Abdrucke dieses Rezesses steht der auf die Schule bezügliche Abschnitt unter Nr. 11; die Textes verschiedenheiten sind nur formell und unwesentlich.

*) Nach Max Frhr. von Freyberg, Pragmatische Geschichte der bayerischen Gesetzgebung und Staatsverwaltung seit den Zeiten Maximilians I. Bd. III. 1838. S. 405 ff.

9) Zumahlen vorkommen, wasgestallten mancher Orthen einige denen Pfarrern gantz unanständige, auch öfters nicht genugsam taugliche Schulhalter, oder andere Kirchendiener wider ihren Willen wollen aufgestellet werden als wird bey deren Aufnahm Unser Clerus die Cummulativam gebührends zu observiren, insonderheit aber die Schulhalter dem Tridentino gemäß ehevor jedes Orths Seelsorger scharf zu examiniren, und von ihnen die GlaubensBekanntnuß anzunehmen wissen. Nicht weniger liegt jedem Orts Pfarrer oder Curaten ob, die Schulen wenigst monatlich einmal zu visitiren, auch alldorten die Jugend, ob, und wie selbe in Glaubenssachen wohl unterrichtet werde, nicht allein fleißig zu examiniren, sondern auch wie selbe an sich gesittet seye gute Nachfrag zu halten, dann auf erfordernden Fall das Behörige vorzukehren.

Seynd Euch anbey mit Gnaden bewogen. Freysing, den 3. Dezember Anno 1718.

1691. Staatliche Visitation der Jesuitenschulen

Ausmusterung untauglicher Schüler.

Reichsarchiv in München, Iesuitica i. g. Landshut Nr. 1648. Originaldokument mit erhaltenem Siegel.

Dem Wirdigen Vnnserm Lieben Gethreuen, P. Rectori der Societet Jesu in Landtshuet.

Von Gottes Genaden Maximilian Emanuel, in Ob: vnnd Nidern Bayrn, auch der obern Pfaltz Hörzog Pfalzgraf bei Rhein deß Heyl: Rem: Reichs Erztruchfeß vnnd Churfürfft Lanndtgraf Zu Leichtenberg.

Vnnfern Grueß Zuuor. Würdiger, Lieber Gethreuer, Demnach Von dennen Handtirungen ins Gemain geclagt wirdet, dz fye baldt khaine Lehr Jungen mehr bekhommen khönnen, aus Vrsachen daß Burger vnnd Paurn ihre Knaben Zuuil Studieren laffen, da doch öffters deren ingenia nit darnach befchaffen, darauß eruolgt, daß es alfdann Vill liederliche vnnd dem Gemainem Wefen ganntz Vnanstendtige vnnd hechft fchödtliche Leith fafft in allerlai ständten da vnd dorten abgibt, Alf will die notturfft erfordern, daf gleich wie wür beraiths in dem Gymnasio Zu München den anfang gemacht,1)

1) Das Protokoll über diese Visitation des Münchner Jesuitengymnasiums ist datiert 23. Nov. 1690. 1713 wurde das Münchner Gymnasium wiederum visitiert zwecks Ausmusterung untauglicher Studenten; hiebei wurde auf die ,schon bei voriger Landesherrschaft vor einigen Jahren" durch Hofratskommissäre vorgenommene Visitation rekurriert. Im Stadtarchiv Münchens,

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