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Vermeldet, soll man wol in obacht nemen, waß die khinder für büecher oder brieff in der Schuel lernen.

9. Alle Tag sollen die khinder nachmittag in der Schuel ein schrift schreiben, Vnd allein an Sonn Vnd feiertägen ihnen ein schrifft anhaimbs zuschreiben Vferladen werden. EB solle aber khein khindt zum Nämen oder briefschreiben angehalten werden, es habe dan zuuor die buechstaben, klain Vnd groß, zu formieren wol ergriffen. Zu dem Ende soll der Schuelmaister den khinderen zuzeiten die handt fieren, Vnd nit nur allein die Vnformliche wortt der schrifften, herauß Verzaichnen, auch wie sie die feder Vnd papier fassen sollen, fleißig Vnderweisen.

10. Wie oft ein Schuelkhindt auß der Schuel bleibt, soll iedesmal der Schuelmaister zween knaben zu den Elteren schickhen, Vnd die Vrsach deß Außbleibens erkhundigen. Nit weniger soll der Schuelmaister Vfzeichnen, wie oft ein Schuelkhindt Vnder der Quattember die Schuel Verabsaumet. EB soll der Schuelmaister auch 2. absonderliche knaben Verordnen, welche fleissige obsicht halten sollen, wie sich die Schuelkhinder in abwesen deß Schuelmaisters in der Schuel, in der kirchen, in der khinderlehr, Vf der gassen Verhalten. Vnd wan er waß strafmessigs erkhundiget, soll Er die Schuelkhinder mit der Zuchtruethen in die gebührende straff nemen: aber die khinder mit feisten auf den ruckhen, mit henden, mit strackhl Vnd steckhen auf den kopf zu schlagen, soll hiemit bei der straff ernstlich Verbotten sein. Ende.

Wann man dan dise Ordnung in einem so andern, fortan Continue mit allem Vleiß gehalten haben will, alß hat man den Schuelmaistern alhie, Deme alsobalden nachzekhomen, bey entsezung ihrer Dienst, einen solches obrigkheitlich anfiegen wollen.

Actum in Senatu Pfaffenhouen den. 28. January A°. 1656.

Burgermaister vnd Rhat der Churfrtl.
Statt alda.

Schulordnung v. J. 1659 (1682 u. 1738) nebst Publikationsschreiben.

„Schuel- vnnd Zucht-Ordnung /

Für Teutsche vnd Lateinische Schuelmeister vnd Kinder. In dem Chur-Fürstenthumb Bayern publicirt.

München bey Johann Jäcklin | M.DC.LIX.“

Wie der Titel besagt, galt die nachfolgende Schulordnung für die deutschen und lateinischen Schulen. Auf die Gymnasien hatte dieselbe keine Beziehung.

1682 wurde diese Schulordnung ohne Änderung unter gleichem Titel neu publiziert. Auch bei der Revision i. J. 1738 wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen, welche im nachfolgenden durch Anmerkungen ersichtlich gemacht sind.

Zu dem Titel von 1659 bezw. 1682 wurde 1738 ein kleiner Zusatz gemacht: In dem Churfürstentum Bayrn auch der Oberen Pfaltz / Vnd anderen Churfürstlichen Landen publiciert. München Anno M.DC.LXXXII. Renoviert M.DCC.XXXVIII.“

Daß diese Worte in dem Titel von 1659 u. 1682 fehlen, ist auf Nachlässigkeit in der Redaktion zurückzuführen; denn bereits im Publikationsschreiben v. 1659 heißt es ausdrücklich: „an alle gerichter Stett vnd Merckh nit nuhr dises Churfürstenthumbs Bayrn, sondern auch der oberen Pfaltz".

Anweisungen über den eigentlichen Unterrichtsbetrieb, über Lehrziel oder Methode sind nicht zu finden; daß die Schulordnung z. B. auch für Lateinschulen gelten sollte, kann nur aus dem Titel ersehen werden.

Hingewiesen sei noch auf die zahlreichen Berührungspunkte, ja wörtlichen Übereinstimmungen dieser Schulordnung mit der Freisinger Schulordnung v. J. 1662; Vergleichspunkte bietet auch eine Instruktion für die Schulmeister des Dekanates Laufen im Erzstift Salzburg v. J. 1675 (vgl. Wagner, Geschichte des Volksschulwesens im Erzstift Salzburg, in den Mitteilungen der Gesellschaft etc. III, 1893, S. 65-95).

Kreisarchiv München G. R. 1375/9 I.

Decretum an Churf. Hof: vnd Geistlichen Rath, 26. Sept. 1659. [Publikation der neuen Schulordnung betr.]

An Hoff- vnd Geistl. Rath.
Decretum.

Der Curf. Hoff- vnd geistl. Rath haben vorhero wüssenschafft, welcher gestalten man sich in dem iungst publicierten mandat wegen der kinder ausser lands dd°. 23. Nov. 1658 1) vf ein Schuel- vnd

1) Das Mandat, eine Wiederholung des Mandates v. J. 1644, bezieht sich nicht direkt auf die Schule, sondern auf die nach Augsburg, Regensburg etc. ziehenden Handwerkslehrlinge und Gesellen.

Zuchtordnung, so hernechst gleichfals in truckh gegeben werden solle, bezogen habe: Dieweilen sich dan Jhr F. D. vnser gdster Herr gdst resoluiert, das besagte Schuel- vnd Zuchtordnung nach außweisung beiligenden getruckhten Exemplars, mit etlich wenigen vber besagten Hoff- vnd geistl. Raths guettachten beschehnen Zuesätzen numer publiciert werde, AlB hat der Churf: Hoffrath die verordnung zue thuen, das solches förderlich geschehe, vnd die notturfft neben vberschickhung der Exemplarien an alle gerichter Stett vnd Merckh nit nuhr dises Churfürstenthumbs Bayrn, sondern auch der oberen Pfaltz hinausgeschriben werde: der geistliche Rath aber als deme wegen der kinder ausser landts die direction vnd oberinspection anbefohlen worden, hat nit weniger als der Curf. Hoffrath daran zu sein, das solcher Schuel- vnd Zuchtordnung aller orthen so vil müg- vnd thuenlich nachgelebt, auch sonsten in einem vnd anderem beobachtet werde, was zue erhaltung gueter Zucht, vnd erbarkeit bei der Jugent auch antrib derselben zuer Gottforcht, vnd anderen gueten sitten vnd tugenden an welchem dem ganzen Landt gelegen ist die notturfft ieder Zeit erforderen möchte: AlB sich Jhr Churf: D: verlassen, vnd sein etc.

München den 26. Sept. 1659.

Publikation der Schulordnung v. J. 1682 betr.

Aus dem Religionsmandate v. J. 1681; Kreisarchiv München G. R. 1375/9 I.
Von Gottes Genaden Wir Maximilian Emanuel etc..

Fünfftens dieweilen Wir auß sonderbarer obligender Sorgfalt für die Jugend Unserer Landen/ wie solche in den Schuelen / sowoln auff dem Land / als auch in Stätt vnd Märckten / vnderwisen werden sollen/ vnd wie sich die Schuelmaister hierinnen gegen derselben in ainem vnd anderm zu verhalten mit sonderm Fleiß ein ordentliche Schuel-Ordnung zusammen tragen/ vnd verfassen vnd in offentlichen Truck verfertigen solche auch allen vnd jeden Unsern Beambten vnd andern Obrigkeiten Unserer Landen communicieren/ vnd zusenden lassen. Darbey wir dann selbigen Ernstlich befolchen / alles Fleiß darob zu halten/damit solch mit allem Eyfer observirt werden; Als ist hiemit Unser gleichmässiger zuverlässiger Befelch/ daß Ihr Unsere Beambten in dem Euch zu Anfang dises Neundten Punctens auff S. Johannes deß Tauffers Fest auffgetragnen Bericht / ebner gestalt auch ob/ vnd was gestalten dise Unser außgefertigte Schuel-Ordnung an ainem vnd andern Orth Eures Districts gehalten

werde was sich für Mängl darbey befinden/ vnd wie solche abzuwenden seyn möchten in disen Euren Jahrs-Berichten vnfehlbar herkommen lasset.

Datum in Vnser Haupt-Statt München den 5. Decembris Anno 1681.

Ex speciali Mandato Serenissimi Ducis Electoris.

Publikation v. J. 1738.

Die amtliche Ankündigung der Schulordnung i. J. 1738 erfolgte im Religionsmandate vom gleichen Jahre1) und zwar mit ganz den nämlichen Worten wie 1681. Wie wenn es sich um etwas Neues handle, heißt es wiederum :

5. Dieweillen Wir .... mit sonderen Fleiß eine ordentliche Schulordnung zusammen tragen, und verfassen, und in offentlichen Druck verfertigen, solche auch in einer neuen Auflag. . . zusenden lassen etc."

Neu sind in der Ankündigung die Worte: „in einer neuen Auflag“.

Schuel-Ordnung Für das Chur- Fürstenthumb Bayern.

I.

Vom Ambt vnd Belohnung der Schuelmeister.

Die Schuelmeister sollen jhre vnderhabende Kinder vorderist zu aller Christlichen Zucht / Erbarkeit vnnd Gottsforcht/ mit höchstem Fleiß anhalten / vnnd keines weegs zweifflen sie laisten hieran der Göttlichen Mayestät einen sehr angenemmen Dienst / so jhnen neben jhrem gebührenden Schuel- oder Quatember Gelt welches jedes Orths-Obrigkeit zubestimmen hat/ vberreichlich zu seiner Zeit wird vergolten werden. 2)

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II.

Wie die Schuelmeister der Jugendt mit gutem Exempel vnnd Christlichem Leben vorgehen sollen?

Dieweil aber das lebendig Exempel vilmehr Krafft vnnd Nachtruck dann die blosse Wort / oder straich zuhaben pflegt: Als sollen sich die Schuelmeister vnd Schuelhalter oder Jungmeister selbst eines erbarn/aufferbäwlich- vnd Exemplarischen Wandels / der jhnen sowol bey der zarten Jugendt als sonsten bey männiglich einen respect vnd gebührendes Ansehen mache | in- vnd ausserhalb der

1) Abgedruckt in Kreittmayrs Generaliensammlung v. J. 1771, S. 485 ff. 2) Der gleiche Trost wird gespendet in § XVII.

Schuel befleissen/ jnsonderheit deß Fluchens vnnd Gottslästern wie auch deẞ Zechens / vnd vbertrinckens 1) sich enthalten / auch so vil möglich vnnd seyn kan / täglich Meß2)/ vnnd an Son- vnd Feyrtägen Predig hören jhre Haußgenossen zu einem vnsträfflichen vnd züchtigen Wandel anhalten auch mit bösen Worten Zorn / Grimmen/ vnzimblichen vnschambaren Reden / vnd Gebärden ainiche Ergernuß oder böß Exempel der Jugendt nit geben.

III.

Von den Kinderlehren vnd Zucht der Kinder bey den H. Gottsdiensten.

An Sontägen sollen sie die Kinder selbst Persöhnlich in die Kinderlehr führen / vnd biß ans End bey jhnen verharren auch was der Kinderlehrer mit jhnen handlet / vnnd redt fleissig auffmercken sie folgenden Montag darauß examinieren / vnd wo sie fählen besser vnderrichten wie nit weniger bey der H. Meß in der Kirchen gutes auffmercken vnd Zucht mit den Kindern halten.

IV.

Von Zucht der Kinder auff den Gassen/ vnd wann man

dieselbe in die Grün oder Virgatum3) führt.

An den heiligen hohen Festen / vnser lieben Frawen/ vnnd der heiligen Täg wie auch an dem Freytag | Sammstag / sonderlich vnder dem H. Gottsdienst/ vnnd Feyrabend fürnemblich bey den Kirchen vnd Freythöffen sollen sie die Jugendt von allerley Spill; vmblauffen / vnd Geschray mit Ernst abmahnen/ vnnd in die Kirchen / oder zu Hauß weisen / vnd treiben/ vnd damit gute Zucht erhalten werde soll ein jeder auff seine Schuelkinder fleissig Auffsehen haben dieselbe von den Gassen ab- vnnd zu Hauß weisen: dieweilen auch bißhero verspürt worden/ daß wann man die Kinder in die Grün oder wie man es anderer Orthen zunennen pflegt / Virgatum) führt denselben allerhand Muetwillen / vnnd vngebühr im Tantzen spilen trincken/ etc. (darzu wol auch die alte gewachsne Leuth helffen) an statt einer ehrlichen zulässigen recreation verstattet würdet so aber nit zugedulden als haben die Schuel

1) 1738: Volltrinckens". 2) 1738: täglich ein H. Meß“. 3) 1738: ,Gregori*. Über dieses Kinderfest vgl. u. a. Krallinger, Altehrwürdige deutsche Jugendfeste. 1885. Programm der Realschule in Landsberg. 4) 1738: Gregori".

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