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Friedberg, Kirchenrecht.

In gleichem Verlage sind von demselben Verfasser erschienen:

Corpus Iuris Canonici.

Editio Lipsiensis Secunda. Pars Prior. Decretum Magistri Gratiani.
Pars Secunda. Decretalium Collectiones.

Gr. 4. 2 Bände. Cartonnirt M 60,00.

Quinque Compilationes Antiquae

nec non Collectio Canonum Lipsiensis.
Gr. 8. Brosch. M 12,00.

De finium inter ecclesiam et civitatem
regundorum judicio

quid medii aevi doctores et leges statuerint.
Gr. 8. Brosch. M 4,00.

Das Recht der Eheschließung

in seiner geschichtlichen Entwicklung.
Gr. 8. Brosch. M 13,50.

Verlobung und Trauung.

Zugleich als Kritik von Sohm: Das Recht der Eheschließung.
Gr. 8. Brosch. M 2,00.

Das geltende Verfassungsrecht

der evangelischen Landeskirchen

in

Deutschland und Österreich.
Gr. 8. Brosch. M 16,00.

Das Collegium Juridicum.

Ein Beitrag zur Geschichte der Leipziger Juristenfacultät.
Gr. Lex.-8. Brosch. M 6,00.

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82670

DEC 23 1904

CQ +F91

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Vorrede.

Ich kann dieser vierten Auflage meines Buches zum Theil nur dieselben Worte zum Geleite geben, welche ich schon der dritten vorangeschickt hatte.

Das System ist auch diesmal das alte geblieben, da ich troß eingehender Prüfung ein besseres nicht zu finden vermochte. Ebenso hat auch die Art der Darstellung keine Veränderung erfahren. Troß alledem glaube ich mein Buch in seiner jeßigen Gestalt doch nicht blos als ein vermehrtes, sondern auch als ein verbessertes bezeichnen zu dürfen. Vermehrt ist es in so fern, als die neuere, fast zu lebhaft fließende Rechtsbildung genaue Berücksichtigung gefunden hat. Dann aber auch dadurch, daß ich die neuere Literatur sorgsam und möglichst vollständig mitgetheilt habe. Es fehlt zur Zeit ein Werk, welches den Theologen, Geschichtsforschern, Juristen eine Übersicht über die moderne kirchenrechtliche Literatur gewähren könnte. Denn die großen Bücher von Hinschius und Scherer erscheinen bändeweise, in längeren Zwischenräumen und vermögen so diesem Bedürfnisse nicht zu genügen. Die Verbesserung aber ergab sich danach von selbst. Ich habe es unternommen, die neuere Literatur, welche Beachtung verdiente, und soweit das innerhalb der gesteckten Grenzen zulässig war, zu verarbeiten, um in meiner Darstellung den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft zum Ausdrucke zu bringen. Darum haben auch diesmal wieder einzelne Abschnitte des Textes eine Umgestaltung und die Anmerkungen fast jedes Paragraphen eine Vermehrung erfahren, wie ich denn auch, soweit es erforderlich erschien, mich mit den Ansichten der Neueren auseinandergesezt habe. Die moderne Rechtssprechung hat gleichfalls durchweg Berücksichtigung gefunden. Dadurch wird das Buch für die Praxis, die sich seiner zu meiner Freude zu bedienen begonnen hat, hoffentlich nußbar bleiben und noch nußbarer werden. Der zweite Entwurf des bürgerlichen Gesezbuches für das deutsche Reich ist bei der Darstellung des Eherechts in den Anmerkungen in derselben Weise herangezogen worden, wie das bezüglich des ersten schon in der vorigen Auflage geschehen war. Ihn der Tertesdarstellung zu Grunde zu legen, ist zur Zeit um so weniger möglich, je unsicherer die Aussichten gerade für diesen Theil des Gesezbuches erscheinen. Freilich ist das Buch dadurch nun wieder gegen die dritte Auflage um mehr als zwei Bogen gewachsen, trogdem an Raumersparniß beim

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