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XII.

Nachträge und Berichtigungen.

Zu p. 6. Aus dem am 4. Novb. 1869 dem Landtage zu Berlin vorgelegten Entwurf eines Unterrichtsgesetzes.

III. Höhere Schulen.

S. 103. Die höheren Schulen (Gymnasien und Realschulen, Progymnasien und höhere Bürgerschulen) haben die gemeinsame Bestimmung, der männlichen Jugend die Grundlagen wissenschaftlicher Bildung zu gewähren und ihre sittliche Kraft zu entwickeln.

Im besondern haben die Gymnasien für die Universitätstudien, die Realschulen für praktische Berufszwecke und für die höheren technischen Fachschulen vorzubereiten.

§. 104. Oeffentliche höhere Schulen haben die Eigenschaft juristischer Personen. Ihre rechtliche Vertretung und ihre Verwaltung steht dem Patronat zu, welches bei Staatsanstalten von der Provinzial - Aufsichtsbehörde ausgeübt wird.

Das Patronat schliefst die Pflicht zur Unterhaltung der Schule und das Recht zur Besetzung der Lehrerstellen in sich.

§. 105. Die öffentlichen höheren Schulen haben mit Ausnahme des im §. 143 vorgesehenen Falls die Eigenschaft christlicher Erziehungs- und Bildungsanstalten. Bei denjenigen Einrichtungen derselben, welche mit der Religionstibung im Zusammenhange stehen, wird daher die christliche Religion zum Grunde gelegt, unbeschadet der Anforderungen der Religionsfreiheit für die einer andern Religion oder Confession angehörigen Schüler.

Lehrer, welche nicht einer der anerkannten christlichen Religionsparteien angehören, können nur für solche Unterrichtsgegenstände zugelassen werden, auf deren Behandlung das religiöse Bekenntnifs nicht einen mafsgebenden Einfluss hat.

Sofern stiftungsmässige Bestimmungen nicht entgegenstehen, darf wegen Verschiedenheit der Religion die Aufnahme von Schülern in öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden.

§. 106. Das Classensystem der vollständigen Gymnasien und Realschulen umfafst von VI-I je zwei untere, zwei mittlere und zwei obere Classen.

§. 107. Der Lehrplan der Gymnasien hat zur Grundlage die alten Sprachen und die Mathematik, derjenige der Realschulen die Mathematik, die Naturwissenschaften und die neueren Sprachen.

Realschulen, welche zugleich den Unterricht in der lateinischen Sprache in ihren Lehrplan aufnehmen und durch ihre gesammte äufsere Ausstattung die Bürgschaft einer dauernden Lösung ihrer Aufgaben gewähren, werden als Realschulen erster Ordnung anerkannt, alle übrigen gelten als Realschulen zweiter Ordnung.

Anstalten, welche nicht bis zu dem letzten Lehrziel der vollständigen Gymnasien oder Realschulen entwickelt sind, heifsen, wenn sie innerhalb der bei ihnen vorhandenen Classenstufen dem Lehrplan der Gymnasien folgen: Progymnasien; wenn sie dem Lehrplan der Realschulen folgen: höhere Bürgerschulen.

8. 108. Unterricht in der christlichen Religion, in der deutschen und französischen Sprache, in der Geschichte und Geographie, in der Mathematik und Naturkunde, im Schreiben und Zeichnen, im Gesang und im Turnen, gehört zum Lehrplan aller höheren Schulen. Die näheren Bestimmungen über den Lehrplan, die Lehrmethode und die Lehrbücher werden von den vorgesetzten Staatsbehörden getroffen.

8. 109. Der Religionsunterricht wird gemäfs des Lehrbegriffs der Confession ertheilt, welcher die Schüler angehören. Die näheren Bestimmungen über den Lehrplan und die Lehrbücher werden nach Anhörung der betreff. kirchlichen Behörde getroffen.

Die Bestellung eines von der Anstalt zu remunerirenden Religionslehrers einer andern Confession kann nur dann gefordert werden, wenn die Zahl der der letztern angehörenden Schüler dauernd über 15 beträgt.

8. 110. Die Summe der wöchentlichen Lehrstunden beträgt, soweit nicht besondere Stiftungen eine Abweichung nöthig machen, mit Ausnahme des Gesang-, Zeichn- und Turnunterrichts, in den beiden unteren Classen nicht mehr als 28, in den vier übrigen, den Unterricht auch im Hebräischen abgerechnet, nicht mehr als 30. 8. 111. Die Aufnahme in die VI erfolgt bei den höheren Schulen nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre. Ausnahmen davon bedürfen der Genehmigung der Provinzial-Aufsichtsbehörde.

8. 112. Der Cursus in den Classen VI-IV ist einjährig, in den Classen III—I zweijährig. Frühere Versetzungen sind in den Classen von VI—III incl. nicht ausgeschlossen. Bei den Realschulen 2. Ordn. ist ein einjähriger Cursus auch in der II gestattet.

8. 113. Mit einem Gymnasium können unter Genehmigung des Ministers der Unterrichtsangelegenheiten parallele Realclassen als Real- oder höhere Bürgerschule verbunden und in solchem Fall die beiden untersten Classen als gemeinsame Vorstufen eingerichtet werden. Von IV an beginnt bei solchen Anstalten die Trennung in allen Unterrichtsgegenständen.

§. 114. Mit höheren Schulen können auch vorbereitende Elementarclassen verbunden werden, welche als intregrirende Theile der Anstalt unter derselben Aufsicht und Leitung wie diese stehen und hinsichtlich der Einrichtung und Unterhaltung den Bestimmungen über die öffentliche Volkschule nicht unterworfen sind.

§. 115. Die Schülerzahl soll in den unteren Classen 60, in den mittleren 50, in den oberen 40 nicht übersteigen. Ist eine grössere Schülerzahl dauernd vorhanden, so sind die auf einen zweijährigen Cursus eingerichteten Classen zunächst in eine Ober- und Unterclasse zu theilen, im übrigen nach Bedürfnifs Parallelcötus einzurichten.

§. 116. Die von den Directoren und Lehrern der höheren Schulen in und aufser denselben zu übende Schuldisciplin wird für jede Provinz durch eine allgemeine Disciplinar - Ordnung geregelt.

§. 117. Die Gesammtdauer der Ferien beträgt jährlich nicht mehr als 10 Wochen. Die Vertheilung der Ferienzeit wird, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jeder Provinz, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt.

Die Schüler sind an kirchlichen Feiertagen ihrer Confession zum Schulbesuch nicht verpflichtet. Dasselbe gilt von den jüdischen Schülern hinsichtlich der jüdischen Feiertage.

§. 118. Die Reife für die Universitätstudien wird durch eine Abiturientenresp. Maturitätsprüfung bei den Gymnasien nachgewiesen. Die Einrichtung dieser, sowie der entsprechenden Prüfungen an den Realschulen und der Entlassungsprüfungen an den Progymnasien und höheren Bürgerschulen, wird durch besondere Reglements festgesetzt.

§. 119. Die Directoren der Gymnasien und Realschulen königlichen Patronats werden vom Könige ernannt. Die Directoren der übrigen Gymnasien und Realschulen werden von der Patronatsbehörde gewählt und vom Könige bestätigt. Die Rectoren der Progymnasien und höheren Bürgerschulen königlichen Patronats werden von dem Minister der Unterrichtsangelegenheiten ernannt und, wo diese An

stalten nicht königlichen Patronats sind, von der Patronatsbehörde gewählt und von dem Minister bestätigt.

§. 120. An jeder höhern Schule soll eine vom Minister der Unterrichtsangelegenheiten in angemessnem Verhältnifs zur Gesammtzahl der Lehrerstellen zu bestimmende Anzahl von etatsmässigen Oberlehrerstellen vorhanden sein.

Bei den königlichen Anstalten werden sämmtliche ordentliche und technische Lehrer von der Provinzial - Aufsichtsbehörde, die Oberlehrer von dem Minister ernannt. Bei den nicht königlichen Anstalten gebührt die Berufung sämmtlicher Lehrer der Patronatsbehörde, die Bestätigung der ordentlichen und technischen Lehrer den Provinzial-Aufsichtsbehörden, diejenige der Oberlehrer dem Minister der Unterrichtsangelegenheiten. Erfolgt die Präsentation nicht binnen 6 Monaten nach Erledigung der Stelle, oder hat zweimal dem Präsentirten die Bestätigung versagt werden müssen, so steht die Ernennung für diesen Fall den vorgesetzten Staatsbehörden zu. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Directoren und Rectoren der nicht königlichen Anstalten.

Für die Ascension und die Rangordnung der Lehrer bei den Anstalten nicht königlichen Patronats ist die Genehmigung der betreffenden Provinzial-Aufsichtsbehörde erforderlich.

Die Wahl und Anstellung besonderer Religionslehrer erfolgt nach Benehmen mit der betreffenden kirchlichen Behörde.

§. 121. Die Befähigung für das höhere Lehramt mufs durch eine Prüfung dargethan werden. Zur Abhaltung derselben werden an den Universitätsorten wissenschaftl. Prüfungscommissionen ernannt und mit der erforderlichen Instruction versehen. §. 122. Die Directoren und Lehrer stehen ausschliesslich unter der Disciplin der vorgesetzten Staatsbehörde, haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten und sind den für diese geltenden Disciplinargesetzen und Verordnungen unterworfen. Hinsichtlich der Pensionirung findet die Verordnung v. 28. Mai 1846 (G.S. p. 214 ff.) mit den sie ergänzenden Bestimmungen unter Wegfall der bisherigen Pensionsbeiträge Anwendung.

§. 123. Die Zahl der von einem Lehrer zu ertheilenden Lehrstunden, sowie das Mafs, in welchem ein Lehrer zu unentgeltlicher Stellvertretung verpflichtet ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde.

§. 124. Ein an einer höhern Schule angestellter Lehrer darf sein Amt freiwillig nur zu Ostern oder zu Michaelis verlassen, nachdem er dasselbe mindestens ein Vierteljahr vorher gekündigt hat. Die Provinzial-Aufsichtsbehörde ist befugt, Ausnahmen hievon zu gestatten. Wird eine Kündigungsfrist in die Berufungsurkunden aufgenommen, so darf sie nicht über ein halbes Jahr, von Ostern oder Michaelis an gerechnet, ausgedehnt werden.

§. 125. Die zur Unterhaltung einer Schule durch die Stiftungsurkunde oder andere Rechtstitel bestimmten oder ohne Vorbehalt des Widerrufs gewährten Mittel dürfen ohne Genehmigung des Ministers der Unterrichtsangelegenheiten nicht verkürzt und aus diesen Mitteln etwa vorhandene Ueberschüsse nicht zu anderen Zwecken verwandt werden.

Im übrigen ist bei den Anstalten, die nicht unter Staatsverwaltung stehen, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich:

1. zur Feststellung der Etats, falls die Anstalt einen Bedürfnifszuschufs aus Staatsfonds bezieht; 2. zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigenthum; 3. zur Veräusserung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besondern wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben; 4. zu Anleihen, durch welche die Anstalt mit einem Schuldenbestande belastet, oder der bereits vorhandene vergrössert wird, und 5. zur Anlegung, Einziehung und Verwendung von Capitalien.

§. 126. Wenn die gesetzlichen Vertreter einer höhern Lehranstalt die Gerechtsame derselben wahrzunehmen sich weigern, oder ergangener Aufforderung ungeachtet verabsäumen, oder collidirende Privatinteressen haben, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, für solche Fälle zur Vertretung der Anstalt einen besondern Curator zu bestellen.

Sind die Mittel einer höhern Lehranstalt nicht ausreichend, so müssen sie von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten nach Mafsgabe des Bedürfnisses ergänzt werden. Geschieht dies nicht, so ist der Minister der Unterrichtsangelegenheiten befugt, die Anerkennung der Schule als einer öffentlichen höhern Lehranstalt zu suspendiren oder zurückzunehmen.

§. 127. Zuschüsse aus Staatsfonds, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen, sind widerruflich und können, soweit das Bedürfnifs anderweit gedeckt werden kann, zurückgezogen werden. Die Gewährung von Staatszuschüssen begründet für die Staats-Aufsichtsbehörde das Recht, der Patronatsbehörde einen Commissarius (Compatronatscommissarius) beizuordnen.

§. 128. Die Lehrerbesoldungen werden fixirt und vierteljährlich vorausbezahlt. Hinsichtlich der Höhe derselben sind die für die Staatsanstalten vom Minister der Unterrichtsangelegenheiten im Einverständnifs mit dem Finanzminister festgestellten Normaletats auch für alle übrigen Anstalten in gleicher Weise mafsgebend. Die Ansprüche jedes einzelnen Lehrers bemessen sich nur nach der Vocation und sonstigen Anstellungsverfügung.

§. 129. Das Schulgeld nebst etwanigen anderen Hebungen von den Schülern fliefst in die Schulcasse. Die Höhe derselben unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Die Lehrer und Beamten einer höhern Schule sind für ihre dieselbe besuchenden Söhne von der Schulgeldzahlung befreit.

Aufserdem geniefst eine nach dem vorhandenen Bedürfnifs und den Mitteln jeder Anstalt zu bestimmende Zahl von armen Schülern freien Unterricht.

§. 130. Für die Gröfse, Beschaffenheit und Ausstattung der zum Unterricht erforderlichen Localitäten sind die Anforderungen der Staats-Aufsichtsbehörde massgebend. Ohne Genehmigung der Provinzial-Aufsichtsbehörde dürfen dieselben zu anderen als Schulzwecken nicht benutzt werden.

§. 131. Zur Gründung oder Umgestaltung einer öffentlichen höhern Schule ist die Genehmigung des Ministers der Unterrichtsangelegenheiten erforderlich.

Wird die Errichtung der neuen Anstalt von Gemeindebehörden beabsichtigt, so ist aufser der Subsistenzfähigkeit der Schule nachzuweisen, dafs für das niedere Schulwesen des Orts genügend gesorgt ist.

§. 132. Für die öffentlichen höheren Töchterschulen wird von dem Minister der Unterrichtsangelegenheiten eine allgemeine Schulordnung aufgestellt, welche die Grundzüge ihrer Einrichtung, sowie die Verhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an denselben regelt."

Zu p. 41. Der Consistorialrath Dr. Ziemfsen zu Stralsund ist im Novb. 1868 gestorben.

Zu p. 42. An die Stelle des (†) Wirkl. Geh. R. Dr. v. Schleinitz ist als Ober-Präsident der Prov. Schlesien getreten Graf Eberhard zu Stolberg-Wernigerode.

Zu p. 44. Der O. Regierungsrath bei der K. Regierung zu Münster v. Quadt und Hüchtenbruck ist als Landdrost nach Osnabrück versetzt; an seine Stelle ist getreten: 0. Regierungsrath Köhn v. Jaski, vorher zu Königsberg i. Pr.

Zu p. 45. Der Geh. O. Reg. Rath Brunnemann bei der K. Regierung zu Coblenz ist im Novb. 1869 gestorben.

Zu p. 45. In die zweite Schulrathstelle beim K. Prov. Schulcollegium zu Hannover ist M. 1869 eingetreten Dr. Breiter, bis dahin Dir. des Gymn. zu Marienwerder.

Bei derselben Behörde ist Assessor v. d. Osten zum Regierungsrath ernannt worden.

Zu p. 46 ff. Für 1870 treten in der Zusammensetzung der K.Wissensch. Prüfungscommissionen folgende Veränderungen ein:

Königsberg. An Stelle des (†) Prof. Dr. Werther als Mitglied für Chemie und Mineralogie: Prof. Dr. Spirgatis.

Greifswald. Director: Prof. Dr. George. Für Mathematik und Physik: Prof. Dr. Fuchs.

Breslau. Director: Prof. Dr. Schröter, zugleich Examinator für Mathematik und Physik. Für die polnische Sprache: Prof. Dr. Nehring.

Halle. Für die classische Philologie: Prof. Dr. Keil.

Münster. Director: Prov. Schulrath Dr. Suffrian, zugleich Examinator für Zoologie und

Botanik.

Bonn. An Stelle des (†) Prof. Dr. O. Jahn für die classische Philologie: Prof. Dr. Usener.
Für Philosophie, Pädagogik und deutsche Sprache: Prof. Dr. Bona Meier.
Kiel. Director: Prov. Schulrath Dr. Sommerbrodt.

Göttingen. Director, an Stelle des (†) Prof. Dr. Havemann: Prof. Dr. W. Müller, zugleich
Examinator für deutsche Sprache.

Für Mathematik: Prof. Dr. Clebsch.

Für Geschichte: Prof. Dr. Waitz.

Für Geographie: Prof. Dr. Wappäus.

Marburg. Director: Prof. Dr. Stegmann, zugleich Examinator für Mathematik und Physik.

Zu p. 72. Dem Progymnasium in Ohlau beizufügen: (*).

Zu p. 73. Dem Progymnasium in Cöln beizufügen: (*).

Ebendaselbst, Regierungsbez. Coblenz, kommt hinzu das Progymnasium zu Sobernheim (*).

Zu p. 74.

Dem Progymnasium in Dillenburg beizufügen: (*).

Zu p. 77. Die Realschule zu Rendsburg ist in die erste Ordnung gesetzt. Ebendaselbst, Landdrostei Hildesheim, hinzuzufügen: Realschule zu Göttingen (1.0.). Zu p. 78. Die Andreasschule zu Berlin gehört jetzt zu den Anstalten mit (**). Ebendaselbst, Regierungsbez. Potsdam, kommt hinzu die Höhere Bürgerschule zu Luckenwalde (*).

Zu p. 79. Im Regierungsbez. Münster ist bei Bocholt ein (*) hinzuzufügen; im Regierungsbez. Arnsberg ist hinzugekommen die höhere Bürgerschule zu Witten.

Zu p. 80. Die Realclassen der Gymnasien zu Flensburg (Herzogth. Schleswig), zu Lingen (Landdrostei Osnabrück) und zu Emden (Landdrostei Aurich) sind in die Kategorie der höheren Bürgerschulen aufgenommen.

Die Realclassen des Gymn. Josephin. zu Hildesheim sind als höhere Bürgerschulen anerkannt worden (*); ebenso die des Gymn. zu Celle (*).

Zu p. 81. Die bis zum Abschlufs des Buchs eingetretene Vermehrung der höheren Lehranstalten ist nach den einzelnen Kategorien und der Gesammtzahl p. 8 angegeben.

Zu p. 88. Beim Kneiphöf. Gymn. zu Königsberg in Pr. tritt der Director Dr. Skrzeczka 0. 1870 in den Ruhestand. Zu seinem Nachfolger ist der OL. v. Drygalski am altstädt. Gymn. daselbst designirt.

Zu p. 95. Director Dr. Töppen ist M. 1869 in gleicher Eigenschaft an das Gymn. zu Marienwerder versetzt. Als sein Nachfolger ist beim Gymn. zu Hohenstein der Gymnasiallehrer Trosien vom Gymn. zu Gumbinnen eingetreten.

Zu p. 105. Der Dir. des Gymn. zu Marienwerder Dr. Breiter wurde M. 1869 als zweiter Schulrath in das K. Prov. Schulcollegium zu Hannover berufen. Ueber die Wiederbesetzung der Stelle in Marienwerder s. die vorhergehende Notiz.

Zu p. 112. Als neue Anstalt im Reg.bezirk Potsdam ist die höh. Bürgerschule zu Luckenwalde, anerkannt durch Min.Verf. v. 18. Novb. 1869, hinzugekommen (Rector: Dr. Pauli).

Zu p. 122. Es ist die Absicht der städtischen Patronatsbehörden, die bisher als Friedrichs-Gymnasium und Friedrichs-Realschule verbundenen Anstalten zu trennen, und bei Verlegung der letztern jede von beiden unter eine besondre Direction zu stellen.

Zu p. 128. Die Andreasschule zu Berlin ist durch Min. Verf. v. 8. Sptb. 1869 als zu §. 154, 2. d der M.E. I. gehörig anerkannt worden.

Zu p. 138. Beim Gymn. zu Prenzlau ist der OL. Schmelzer M. 1869 definitiv als Director eingetreten. Die Realcl. sind unter dem 7. Mai 1866 als RS. 2. O. anerkannt.

Zu p. 142. Der Dir. Wiecke an der Oberschule zu Frankfurt a. O. trat M. 1869 in den Ruhestand. Sein Nachfolger wurde der Dir. der Realschule in Grünberg Dr. C. Lauber. Zu p. 142. Der Dir. des Gymn. zu Cüstrin Thiel ging M. 1869 als Stadtschulrath nach Breslau. Sein Nachfolger am Gymn. wurde Dr. Hanow, bis dahin Oberlehrer daselbst.

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