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treten, 3 proc. Die Pensionen der Wittwen sind dem 5ten Theil des letzten beitragspflichtigen Diensteinkommens des Mannes gleich. Bei den höheren Schulen in Hessen erhalten die Wittwen zufolge des Staatsdienergesetzes v. 8. März 1831 von dem Gehalt, welches der Ehemann zuletzt bezogen, ; die Wittwenpension darf jedoch nicht über 300 und nicht unter 75 Thlr. betragen. Aufserdem steht den Lehrern der Beitritt noch zu einer andern Wittwencasse gegen Zahlung von Beiträgen frei.

In Nassau bezieht die Wittwe % der Pension des Mannes, aus einer 1860 gebildeten Wittwen- und Waisencasse, in welche jeder Staatsdiener als einmalige Einlage 10 proc. von seinem Gehalt und jeder Gehaltszulage und als jährl. Beitrag 3 proc. zu zahlen hat. In Frankfurt a. M. hat das Gymn. seit 1722 eine eigne Wittwen- und Waisencasse, deren Statut 1821 und 1855 erneuert ist. Das Vermögen derselben beträgt c. 34,000 fl. und die Familie eines im Amt verstorbenen Gymnasiallehrers, der bis auf das Maximum seines Gehalts gekommen ist (2400 fl.), hat c. 1000 fl. zu erwarten: % des Gehalts aus der Staatscasse, und aus der Wittwen- und Waisencasse 400 fl. Jeder Theilhaber an der Casse hat als Einstandsgeld 180 fl. und jährl. 6 fl. zu zahlen. Das Gesetz über die allgm. Pensionsanstalt für Wittwen und Waisen von Frankfurter Staatsdienern ist vom 6. Octb. 1863. Jeder Theilnehmer hat einen Beitrag von jährl. 3 proc. seines Gehalts oder Ruhegehalts zu zahlen, und das städt. Aerar leistet einen Beitrag von jährl. 20,000 fl. Die Pension der Wittwe beträgt des zuletzt bezogenen jährl. Dienstgehalts ihres verstorbenen Ehemanns. Bei dieser Casse sind u. a. auch die Lehrer der höh. BS. berechtigt, welche aufserdem Antheil an der Wittwen- und Waisencasse der ev. protest. Bürgerschulen haben. Ueber Lauenburg s. oben p. 645. Im Fürstenthum Waldeck haben die definitiv angestellten Lehrer an dem Institut der Staatsdiener-Wittwencasse Theil. Sie sind gehalten, dazu des Betrags, mit welchem ihre Stelle in den Etat der Casse aufgenommen ist, als einmaliges Eintrittsgeld und aufserdem jährl. 1 proc. desselben Etatsatzes als Beitrag zu zahlen. Die Wittwe bezieht des Etatsatzes. Auch die Kinder eines verstorbenen Lehrers werden bis zum vollendeten 15ten Lebensjahr mit einer Pension bedacht.

Das Schulgeld.

In Betreff des Schulgelds wird um Wiederholungen zu vermeiden zuvörderst auf dasjenige Bezug genommen, was darüber im allgemeinen wie im besondern B. I, 609 ff. und V. und G. I p. 200 ff. mitgetheilt ist. Die in B. I angegebenen Sätze sind seitdem in sehr vielen Anstalten erhöht worden 1), gröfstentheils in Folge der gesteigerten Anforderungen des Lehrer-Besoldungsetats; aufserdem auch um den Ausfall der Einnahmen zu decken, den mehreren Anstalten die Aufhebung verschiedener Nebenerlegungen der Schüler verursachte, wovon weiterhin die Rede sein wird.

Die Erhöhung ist in den meisten Fällen allmählich mit einer geringen, aber wiederholten Steigerung geschehen, bei einigen Schulen jedoch sehr erheblich auf einmal und unter Aufhebung der vorher zwischen den Classen bestehenden Unterschiede2). Mehrere städt. Patronate haben nur den Satz für auswärtige Schüler erhöht.

1) Die Frage nach dem Mafs des in höheren Lehranstalten zu fordernden Schulgelds ist, zunächst für die Verhältnisse von Berlin, eingehend erörtert worden von dem Stadtschulrath Dr. Fr. Hofmann zu Berlin in der Schrift: Die öffentlichen Schulen und das Schulgeld; Berl. 1869.

2) Beim Progymn. in Mörs z. B., wo in II 25, III 18, IV 15, V und VI 12 Thlr. gezahlt wurden, ist neuerdings für alle Cl. der Satz von 25 Thlr. jährl. bestimmt worden. Beim Gymn. zu Elbing werden jetzt durchweg 20 Thlr. gezahlt; bis M. 1869 in I-III 19, IV 17, Ỷ 15, VI 13 Thlr.; ähnlich an mehreren anderen Schulen.

Eine Unterscheidung der auswärtigen von den einheimischen Schülern findet bei den Anstalten königl. Patronats in der Regel nicht Statt1); desto häufiger bei städtischen Schulen 2). Dafs die Eltern auswärtiger Schüler grofse Opfer bringen müssen, um sie an einem andern Ort zu unterhalten, und dafs dieser den Vortheil davon hat3), wird weniger berücksichtigt als die dem Schulpatronat aus der zunehmenden Frequenz erwachsende Nöthigung, für eine Vermehrung der Localien und Lehrkräfte Sorge zu tragen. Es ist deshalb in einigen Städten ausgesprochenes Bestreben, Auswärtige fern zu halten, weil Interesse und Pflicht sich auf die einheimische Jugend beschränken müsse.

Die Uebereinstimmung der Schulgeldsätze verschiedener höherer Lehranstalten derselben Stadt hat zugenommen, auch bei ungleichem Patronat1); doch findet sich zwischen Gymnasien und Realschulen desselben Orts nicht selten noch Ungleichmäfsigkeit, bisweilen eine Folge der Rücksicht darauf, dafs beiderlei Anstalten zu nicht geringem Theil ihre Schüler aus sehr verschiedenen Lebens- und Bevölkerungskreisen erhalten").

1) Eine Ausnahme macht z. B. das königl. Pädagogium in Putbus, wo von den nicht zum Alumnat gehörigen Schülern die einheimischen 25, die auswärtigen 50 Thlr. jährl. zahlen; doch wird letzteren bei nachgewiesener Dürftigkeit der Satz ebenfalls auf 25 Thlr. ermäfsigt.

2) In der Petrischule zu Danzig z. B. zahlen die einheimischen Schüler jährl. 24, die auswärtigen 30 Thlr.; beim Gymn. zu Luckau die einheimischen in VI 8, V 10, auswärtige 18 Thlr., III 16 und 19, II 18 und 19, I 20 Thlr.; bei der RS. zu Bromberg ist neuerdings das Schulgeld der auswärtigen auf 28 Thlr. erhöht, während die einheimischen 18 Thlr. zahlen; beim Gymn. zu Inowraclaw, sowie bei den RS. zu Fraustadt und Rawicz zahlen die einheimischen 16, die auswärtigen 20 Thlr.; beim Gymn. zu Brieg die einheimischen von VI bis IV 14, von III bis I 18 Thlr., die auswärt. 4 Thlr. mehr; in Lauban beträgt die Differenz in den 2 oberen und 2 mittl. Cl. 6, in den 2 unteren 4 Thlr. (18 und 24, 12 und 18 Thlr., 8 und 12 Thlr.); bei der höh. BS. in Sprottau haben die einheimischen 14, die anderen 20 Thlr. zu entrichten, in der Vorschule alle nur 8 Thlr.; in den beiden RS. zu Magdeburg zahlen die einheimischen in VI und V 18, von IV bis I 24 Thlr., die auswärtigen je 24 und 32 Thlr. In Schleswig-Holstein findet eine solche Unterscheidung nicht Statt, in der Prov. Hannover nur bei 2 Gymn., in Clausthal, wo die einheimischen durchschnittl. 15, die auswärtigen 18 und Nichtpreufsen 26 Thlr. zahlen; in Lüneburg steigen für einheimische die Sätze von 16 bis 26, für auswärtige von 18 bis 32 Thlr. auf.

3) Ueber eigenthümliche Verhältnisse, z. B. in Dortmund, wo weder das eine noch das andre stattfindet, s. die Einleitung, Abschn. I.

4) So wird z. B. zu Königsberg in Pr. in den 5 theils städt., theils königl. höheren Lehranstalten ein Schulgeld von jährl. 24 Thlr. gezahlt; ebenso ist es in Tilsit bei dem königl. Gymn. und der städt. RS. jetzt gleich (VI und V 16, IV und III 20, II und I 24 Thlr.). In den beiden städt. höh. Schulen zu Brandenburg a. H. ist das Schulgeld allgemein auf 24 Thlr. erhöht; ebensoviel beträgt dasselbe für die Mehrzahl der Hospiten in der k. Ritterak. daselbst. In der städt. Realschule zu Posen zahlen die einheim. Schüler so viel wie alle Schüler der 2 königl. Gymnasien daselbst (20 Thlr.). Dasselbe Verhältnifs findet in Bromberg Statt.

5) In Elbing z. B. ist in der städt. RS. das Schulgeld niedriger als in dem königl. Gymn.; ebenso in Gumbinnen und Marienwerder; in Frankfurt a. O. Gymn. von 20 bis 28 Thlr., RS. von 12 bis 24, in der Vorschule dort 20, hier 12 Thlr. (auswärtige zahlen in der RS. überall 4 Thlr. mehr). In Essen sind umgekehrt in der städt. RS. die Sätze: 24, 30, 36 Thlr., im königl. Gymn. nur 23, 25, 27 Thlr. In Stettin hat das königl. Gymn. und die städt. RS. jetzt gleiches Schulgeld; aufsteigend in je 2 Cl. 16, 24, 28 Thlr.; in dem neuangelegten Gymn. (s. p. 156) sind schon in der Vorsch. 24 Thlr. zu zahlen, in VI bis III 30, in II und I 36 Thlr., und von Auswärtigen 6 Thir, mehr. In Cöln wird bei den Gymnasien gezahlt in VI und V: 18 Thlr., IV und III: 20 Thlr., II und I: 22 Thlr.; bei den Realschulen in VI: 25, V: 27, IV: 28, III: 31, II: 35, I: 37 Thlr. In Trier steigt es bei der RS. auf von 11 Thlr. (Vorschule) bis zu 21 Thlr. (I), beim Gymn. von 16 bis zu 20 Thlr. In Aachen bei der RS. von 20 bis zu 30 Thlr.; Schüler von auswärts, wozu auch Burtscheid gerechnet wird, zahlen in jeder Cl. 6 Thlr. mehr; beim Gymn. von 20 bis zu 24 Thlr. In Crefeld steigt das Schulgeld bei der städt. ev. RS. von 14 Thlr. (1. Vorschulcl.) bis auf 43 Thlr. (I), bei der städt. kath. höh. BS. von 24 (VI und V) bis auf 32 Thlr. (II). Hannover, Lyceum: aufsteigend von 25 bis 27, Realschule: 24 bis 26, höh. BS. 16 bis Cassel, Gymn. 20 bis 28, RS. 16 bis 30, höh. BS. 14 bis 24 Thlr. Hersfeld, Gymn. 12 bis 14%, höh. BS. 10 bis 12 Thlr.; Fulda, Gymn. 4 bis 12, höh. BS. 4 bis 8 Thlr.; Hanau, Gymn. 12 bis 18, RS. 20 bis 28 Thlr. Wiesbaden, Gymn. 25 bis 36, höh. BS. 30 fl.

20 Thlr.

Die niedrigsten Schulgeldsätze finden sich an hessischen und nassauischen Schulen, die höchsten kommen in der Rheinprovinz vor, wo in vielen Städten die Steuerstufe, zu welcher die Eltern eingeschätzt sind, für den Betrag des Schulgelds mafsgebend ist').

Da eine vollständige Uebersicht aller jetzt geltenden Schulgeldsätze nicht erforderlich scheint, werden zu den in den Anmerkungen bereits gegebenen folgende Beispiele aus den einzelnen Provinzen genügen:

In der Prov. Preufsen wird in den Gymnasien meist ein Schulgeld von 16 (VI und V), 18 (IV und III) und 24 Thlr. (II und I) gezahlt. Ueber Königsberg s. die Anm. 4 p. 647. In der höh. BS. zu Gumbinnen von IV bis I monatl. 15 Sgr., 20 Sgr., 25 Sgr., 1 Thlr., 1 Thlr.

Prov. Brandenburg. Berlin: in sämmtlichen städt. Gymn. und Realschulen : 25 Thlr., in den beiden Gewerbeschulen: 27 Thlr.; Joachimsthal. Gymn.: 25 Thlr., französ. Gymn.: 27 Thlr., Friedr. Wilh. Gymn. und königl. RS.: 28 Thlr., K. Wilhelms-Gymn. 30 Thlr. Gymn. zu Charlottenburg: 24 Thlr.; in Neuruppin steigt das Schulgeld von 18 auf 24 Thlr.; ebenso in Cüstrin; in Sorau von 17 auf 22 Thlr., in Landsberg a. W. von 12 auf 24 Thlr., in Guben von 14 auf 24 Thlr. (Vorschule: 8-12 Thlr.). Friedeberg Progymn.: 8 Thlr. (VI und V) und 10 Thlr. (IV und III) jährl. Perleberg RS.: Vorschule: 12, VI und V: 16, IV und III: 20, II und I: 24 Thlr.

Prov. Schlesien. Breslau: s. p. 173. In Glogau wird jetzt im ev. und kath. Gymn. gleiches Schulgeld gezahlt: von VI bis IV 18, von III bis I 20 Thlr.; in entsprechender Weise ist der Betrag erhöht in den kathol. Gymn. zu Glatz, Gleiwitz, Leobschütz, Neisse, Oppeln, Sagan; nur wird in den unteren Cl. in einigen dieser Anstalten nur 12 (VI und V) und in den mittleren Cl. 16 Thlr. gezahlt; ebenso in Beuthen. RS. zu Reichenbach VI: 16, V: 20, IV: 24, III-I: 28 Thlr.

Prov. Posen. Ueber die Stadt Posen s. die Anm. 4 p. 647. Bei den meisten Gymn. beträgt das Schulgeld für Einheimische 20 Thlr. jährl., in Schrimm 21, in Bromberg 18; in Lissa 18% Thlr., wo jedoch in Folge alter Verträge u. a. die Knaben aus der St. Johannisgemeinde viel weniger zahlen.

Prov. Sachsen. Ueber Magdeburg s. p. 225. Bei den meisten Gymn. werden in VI und V 18, in IV und III 20, in II und I 20 bis 24 Thlr. gezahlt; bei der höh. BS. in Delitzsch von 10 Thlr. in VI an in jeder höhern Cl. 2 Thlr. mehr.

Prov. Westfalen. Bei den Realschulen wird meistens mehr als an den Gymnasien gezahlt und bei den kathol. Gymn. weniger als bei den evangelischen. Die Schulgeldsätze steigen auf (VI bis I) an den Gymnasien zu Coesfeld von 10 auf 16 Thlr., Münster, Paderborn, Rheine, Recklinghausen, Brilon: 12 auf 20, Warendorf: 12 auf 24, Arnsberg: 14 auf 18 Thlr. In Herford und Burgsteinfurt: 12 auf 24; Minden, Hamm, Soest, Dortmund: 14 (oder 16) auf 26, Gütersloh: 20 auf 28, Biefeld: 16 auf 30 Thlr. Realschulen: Münster: 12 auf 30, Siegen: 12 auf 36,

1) So wird z. B. bei der höh. BS. zu M. Gladbach bei einer Classensteuer von 6 Thlr. an Schulgeld gezahlt jährl. 16 Thlr., bei 8 Thlr.: 20 Thlr., bei 12: 24 Thlr., bei 16: 28 Thlr., bei 24: 32 Thlr., bei 30: 36 Thlr. und bei 36: 42 Thlr.; alle auswärtigen Schüler zahlen 48 Thlr. Bei der RS. zu Ruhrort kommt noch eine Verschiedenheit nach den Classen hinzu; je nach den Steuerstufen wird in der Vorschule gezahlt: 8-16 Thlr., in VI: 12-24 Thlr., in V: 16-32 Thlr., in IV und III: 20-40 Thlr., in II und 1: 24-48 Thlr.; Auswärtige zahlen zwischen 12 und 36 Thlr. In Mühlheim an der Ruhr zahlen bei der RS. Auswärtige und die über 10 Thlr. besteuerten Eltern in VI: 24 Thlr', in jeder höhern Cl. bis II 4 Thlr. mehr, in II und 1: 40 Thlr.; die nur 5 bis 10 Thlr. Classensteuer entrichten, zahlen davon nur 1⁄2 oder Beim Gymn. zu Neufs wird nach den Steuerstufen gezahlt in VI und V: 14, 18 oder 22 Thlr., in IV und III: 16, 20 oder 24 Thlr., in II und I: 18, 22 oder 26 Thlr.; den höchsten Satz hahen alle auswärtigen Schüler und die einheimischen zu entrichten, deren Eltern 16 Thlr. und mehr Classensteuer zahlen. Barmen, 1. Vorschulcl. 16 Thlr., 2te Cl. 20 Thlr., VI: 24; in jeder folgenden 4 Thlr. mehr; also in II: 40 Thlr.; ebensoviel in I. Wesel in allen Cl. je 25 Thlr. Dagegen in Cleve, VI und V: 16, IV und III: 18%, II und I: 20% Thlr. In Siegburg steigt es auf von 15 bis zu 24 Thlr.; in Münstereiffel von 16 bis zu 20 Thlr., in Linz von 12 bis zu 20 Thlr. Lippstadt sind die Schulgeldsätze von VI bis I: 24, 28, 32, 36, 40, 40 Thlr; doch wird davon bei einer Classensteuer von 8 bis 10 Thlr. nur 4, bei 4 bis 6 Thlr. nur 1⁄2, unter 4 Thir. nur 1. gezahlt, und von auswärtigen bei entsprechenden Verhältnissen nur 1⁄2, während die auswärtigen fast alle den höchsten Satz daselbst zu zahlen haben. Auch in Quakenbrück richtet sich das Schulgeld nach dem Betrag der directen Steuern, welche die Eltern zahlen.

In

Hagen: 20 auf 40 Thlr. Iserlohn: von 15 Thlr. in VI an in jeder höhern Cl. 3 Thlr. mehr, also in I: 30 Thlr.; über Lippstadt s. die Anm. p. 648; höh. BS. zu Witten: Vorsch. 12, VI 20, V 25, IV 30, III 33, II 36 Thlr.

Rheinprovinz. S. die Anm. p. 648.

Prov. Schleswig-Holstein. Vorschulen: Hadersleben und Glückstadt 12 Thlr., sonst überall 16 Thlr., nur in Altona 24. Ebenso in der VI, von wo das Schulgeld bis I steigt in Hadersleben, Plön, Meldorf, Glückstadt auf 21, bei den übrigen Gymn. auf 24 Thlr., aufser Altona, wo es in I 38, Thlr. beträgt. Höh. BS. zu Itzehoe: VI 16, V und IV 20, III und II 24 Thlr.

Prov. Hannover. Ueber die Stadt Hannover s. die Anm. 5 p. 647. In Osnabrück hat das ev. Rathsgymn. u. die städt. RS. gleiche Schulgeldsätze (von 20 bis 30 Thlr. aufsteig.), das kath. Gymn. Carolinum: 17 bis auf 22 Thlr. In Hildesheim, wo am ev. Andreanum durchschnittl, 25 Thlr. gezahlt werden, hat das kath. Josephinum, wo früher kein Schulgeld zu entrichten war, die Einführung eines solchen aber zur Bedingung der Staatszuschüsse gemacht wurde, in IV und V den Satz von 7 Thlr. jährl., von IV bis I 14 Thlr. 1) Auch in den Harzstädten war früher kein oder ein sehr geringes Schulgeld herkömmlich; bei der RS. in Goslar steigt es jetzt von 8 bis 17 Thlr. auf, beim Gymn. in Clausthal für die Einheimischen von 12 bis auf 20 Thlr. In Ilfeld werden durch alle Cl. 30 Thlr. gezahlt, in Celle und Hameln durchschnittl. 26, in Aurich und Lingen 24, (von 12 bis 30 Thlr. aufsteigend), in Verden 23%, in Göttingen 23, in Stade 21%, in Emden 18% Thlr.; in Meppen ebenfalls durchschnittl. 181⁄2 Thlr. Höh. Bürgerschulen: Northeim von 18 bis 30, Nienburg von 18 bis 28, Einbeck und Münden von 20 bis 28, Harburg von 20 bis 24 Thlr. In den Vorschulen geringere Sätze.

Prov. Hessen-Nassau. Ueber die hess. höheren Schulen s. Anm. 5 p. 647. In Nassau wurde anfangs edictmäfsig der Unterricht frei ertheilt; man kam aber bald davon zurück. Ueber die gegenwärtigen Schulgeldsätze in Wiesbaden s. die Anm. 5 p. 647. Bei den Gymn. zu Weilburg und Hadamar steigt das Schulgeld von 8 bis auf 12, beim Progymn. zu Dillenburg von 8 auf 10 Thir; dagegen bei der höh. BS. zu Ems von 10 auf 30, bei der zu Limburg von 12 auf 20 Thlr. Frankfurt a. M. Gymn. 55 bis 66 fl.; Musterschule 60, höh. BS. 32 f.; die orthod. jüd. RS. 35 bis 66 fl.; die RS. der israel. Gem. VI 55, V und IV 60, III-I 66 fl. In Ratzeburg ist 1867 eine Erhöhung um 4 Thlr. in jeder Cl. eingetreten: V 8 Thlr. 26 Sgr., IV 16, III 20, II 24, I 28 Thlr.

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Die Schulgeldzahlung geschieht jetzt an den meisten Anstalten vierteljährlich praenum.; nur an wenigen noch halbjährl. oder monatlich. Ueber die verschiedene Art der Erhebung des Schulgelds s. Verordn. und Ges. I p. 203 f. Bei den städt. Schulen wird es meistentheils durch einen Beamten der Stadtverwaltung als Rendanten erhoben, oder durch die Classenordinarien, welche es an den Rendanten abliefern. An einigen Anstalten haben Lehrer die Rendantur gegen eine Remuneration übernommen. Bei den königlichen Gymn. in Schlesien geschieht die Erhebung durch die dazu bestellte Cassenverwaltung, welche aus dem Director und 2 Lehrern besteht. Ueber die Einrichtung der Hebelisten sind von den einzelnen K. Prov. Schulcollegien besondere Vorschriften gegeben. In Westfalen haben alle Anstalten eine selbständige, bei den städtischen auch von der Communalcasse gesonderte Cassenverwaltung. Wo ein Curatorium vorhanden ist, verwaltet unter dessen Aufsicht die Casse nach dem Etat ein auf Widerruf angestellter Rendant (durchweg als Nebenamt), an den Anstalten ohne Curatorium ein Rentmeister oder Procurator, welcher nach Vollmacht und unter Aufsicht der vorgesetzten Behörde meist auch die sonst den Curatorien obliegenden Cassengeschäfte besorgt, z. B. den Abschlufs von Kauf- und Darlehnsverträgen u. dgl. m. Der Rendant empfängt von dem Dir. die Hebelisten, bestimmt einen Hebetermin, kommt an demselben (immer aufser der Schulzeit) in das Schulgebäude und nimmt das Geld classenweise in Empfang. Die Restantenliste erhält der Director behufs einer Erinnerung der betreff. Schüler an bestimmten Terminen. In Hannover sind mit

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der Rechnungsführung der Schulcasse bei den Anstalten städt. Patronats in der Regel die Rechnungsführer anderer Cassen, meist der Kämmereicasse, beauftragt;

1) Der Erlafs des Schulgelds darf bei derselben Anstalt nur so weit gehen, dafs der Gesammtbetrag des jährl. Schulgelds der Summe gleichkommt, welche eingenommen werden würde, wenn jeder Schüler jährl. 6 Thlr. zu zahlen hätte.

in einzelnen Fällen sind auch Lehrer die Rechnungsführer. Ein ähnliches Verhältnifs findet bei den königl. Anstalten Statt. In Frankfurt a. M. wird das Schulgeld von einem dazu deputirten Mitgliede der betreff. vorgesetzten Localbehörde (meist noch halbjährl.) unter Assistenz des Directors erhoben.

Hebungen aufser.dem Schulgelde kamen bis 1864 bei den öffentlichen höheren Schulen noch in grofser Anzahl vor (s. B. I, 616 f.); sie sind seitdem allmählich vermindert worden (vergl. V. und G. I p. 204 f.). In Folge einer auf völlige Beseitigung oder, falls sie für zweckmäfsig anzusehen, auf Etatisirung solcher Nebenzahlungen gerichteten Circ. Verf. v. 16. Apr. 1869 ergab sich aus den Berichten der K. Prov. Schulcollegien, dafs im ganzen nur noch wenige Anstalten aufseretatsmässige Hebungen von den Schülern gestatteten. Es waren u. a. nach altem Herkommen Beiträge für kleine Schulbedürfnisse („Accessoriengelder"), für Kreide, Schwamm, Tinte, Censurformulare, Classenbücher, für Papier zu den Prüfungsarbeiten und für das Einbinden derselben, mitunter auch für Zeichnvorlagen und Musikalien, am häufigsten für die Schülerbibliothek; hin und wieder wird periodisch ein kleiner Beitrag zur Herstellung solcher Beschädigungen an Schulutensilien gefordert, deren Thäter nicht zu ermitteln; ebenso zu den Kosten gemeinsamer Spaziergänge („Vergnügungscasse"). Ein besondres Heizungs-, oder Beleuchtungs- oder Reinigungsgeld wurde nur noch selten gezahlt; häufiger ein „Calefactorgeld für niedrig besoldete Schuldiener (dies namentlich bei den hessischen Schulen); ebenso eine Abgabe an dieselben bei Carcerstrafe u. dgl. m. Ein Versetzungsgeld oder Translocationsgebühren sind noch in mehreren Provinzen üblich; vereinzelt findet sich noch das Herkommen einer besondern Vergütung für die halb oder vierteljährl. Censurabschriften.

In vielen Fällen konnte die Aufhebung solcher Zahlungen ohne weitres und unbedenklich angeordnet werden, wenn entweder kein Anspruch auf Ersatz der frühern Einnahme vorhanden war, oder wenn der Ersatz aus den Mitteln der Anstalt oder durch eine Erhöhung des Schulgelds sich beschaffen liefs. Dies ist nicht überall möglich gewesen; weshalb an einigen Anstalten, z. B. wo die Schuldiener durch ihr Anstellungsrescript auf die Schülerabgaben angewiesen waren, und eine anderweitige Entschädigung nicht sogleich ausfindig gemacht werden konnte, einstweilen noch beibehalten werden mussten. Ebenso waren Rücksichten zu nehmen, wenn die Einnahmen für bestimmte Zwecke als noch unentbehrlich anerkannt werden mussten; z. B. wo der Ertrag der Prüfungs-, Versetzungsgebühren u. a. zur Wittwencasse der Schule flofs (s. z. B. p. 577) oder wenn die Bibliothek darauf angewiesen war u. dgl. m. Andrer Art sind die nicht von allen Schülern geforderten, sondern an manchen Schulen von einzelnen freiwillig gegebenen Beiträge für wohlthätige mit der Schule zusammenhangende Zwecke, z. B. für Krankencassen, für die bibliotheca pauperum, zur Erleichterung armer Schüler, zum Stipendienfonds u. dgl. m.; ebenso gelegentliche Sammlungen zur Anschaffung eines Schmucks für die Classe.

Bei mehreren Anstalten wird neben dem Schulgelde im Etat das Turngeld (meistens jährl. 1 Thlr.) besonders berechnet; ebenso ein bestimmter Beitrag für die Schülerbibliothek (meist in vierteljährl. Zahlung 20 Sgr. bis 1 Thlr. jährl.), entweder von allen Schülern zu zahlen oder nur von denen, die sich an der Bibliothek betheiligen. Wie diese beiden Hebungen so wird ferner an vielen Schulen die Forderung eines Inscriptionsgelds (Receptions- oder Eintrittsgelds) beibehalten (die Sätze variiren von bis zu 8 Thlr., neben den Unterschieden, die an einer und derselben Anstalt zwischen den unteren, mittleren und oberen Cl. sowie zwischen einheimischen und auswärtigen Schülern gemacht werden. Beim Eintritt in die Vorschule wird überall weniger, und beim Uebergang aus derselben in die eigentliche Anstalt entweder nichts oder nur die Hälfte des gewöhnl. Inscriptionsgeldes gefordert). Endlich ist die Forderung von Zeugnifsgebühren bei den meisten Anstalten herkömmlich und wird gestattet (vrgl. Verordn. und Ges. I p. 245 f.). Für ein Abiturientenzeugnifs sind die Sätze nach Provinzen und Anstalten verschieden zwischen % Thlr. bis 5 Thlr., für andere Abgangszeugnisse,

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