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Ohne die Beträge

vom Progymnasium zu Plefs, dessen Etat im einzelnen noch nicht festgestellt ist,

von der höh. Gewerbeschule zu Magdeburg, deren Etatsverhältnisse noch nicht definitiv geordnet sind,

3) von der Musterschule, der RS. der israelitischen Gemeinde, der Unterrichtsanstalt der israelitischen Religionsgesellschaft und der Selectenschule in Frankfurt a. M., und der höh. BS. zu Geisenheim.

Das Pensionswesen.

Die Mittheilungen und Nachweisungen, welche B. I, 588 ff. über die Pensionirung der Lehrer enthält, sind in den Verordn. und Ges. B. II p. 292 ff. ergänzt worden. Seitdem sind wie für die Civil-Staatsdiener überhaupt (vergl. C. Bl. 1868 p. 272) so auch für die Lehrer an Anstalten königl. Patronats die Pensionsbeiträge in Wegfall gekommen, und die Mehrzahl der höheren Schulen nicht königl. Patronats ist diesem Vorgange gefolgt.

C. Verf. v. 23. Juli 1868 an die K. Schulcollegien der 8 alten Provinzen: „Nachdem durch den Staatshaushaltsetat für 1868 und die wegen dessen Ausführung ergangenen Verfügungen den Directoren, Lehrern und Beamten an den höh. Unterrichtsanstalten königl. Patronats die früher an den Allgm. Civil-Pensionsfonds zu entrichtenden einmaligen und laufenden Pensionsbeiträge v. 1. Jan. d. J. ab definitiv erlassen worden sind, erscheint es nothwendig, die Entlastung der Directoren, Lehrer und Beamten an allen Anstalten, auf welche das Gesetz v. 28. Mai 1846 Anwendung findet, von der Verpflichtung zur Zahlung derartiger Beiträge herbeizuführen. Für den Wegfall dieser Einnahmen kann jedoch den betreff. Anstalten resp. Fonds ein Ersatz aus Staatsmitteln nicht gewährt werden. Bei Regulirung dieser Verhältnisse mufs deshalb besonders darauf geachtet werden, dass künftig eine Beeinträchtigung der Rechte der Directoren, Lehrer und Beamten auf die ihnen gesetzlich zustehende Pension nicht eintreten kann. Eine Abänderung des Gesetzes v. 28. Mai 1846 erscheint ferner in Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit, in welcher das Pensionswesen an den einzelnen Anstalten geordnet ist, schwer herbeizuführen und mit Rücksicht auf die Bestimmung im §. 16 des Gesetzes, wonach den Lehrern und Beamten keine höheren Beiträge, als den pensionsberechtigten Civil-Staatsdienern auferlegt werden dürfen, nicht erforderlich. Ich halte es demnach für angemessen, für jede der oben erwähnten Anstalten besonders das Pensionswesen auf Grundlage des Wegfalls der bisher von Lehrern und Beamten gezahlten Beiträge neu zu regeln.

1. Was hiebei zunächst die Anstalten königl. Patronats betrifft, welche entweder für sich oder mit anderen gemeinschaftlich besondere Pensionsfonds gebildet haben, oder die aus Fonds vollständig ausgestattet sind, welche zwar nur für bestimmt begrenzte Zwecke verwendet werden dürfen und daher in gewissem Sinne als Stiftungsfonds angesehen werden können, die Eigenschaft von Staatsfonds, wenn auch nur mittelbarer, dadurch aber nicht verloren haben, so erwarte ich die Anträge des K. Prov. Schulcoll. wegen künftiger Freilassung der Lehrer und Beamten von Pensionsbeiträgen, um darüber eventl. nach Benehmen mit dem H. Finanzmin. zu befinden. 2. Gleichen Anträgen sehe ich entgegen in Betreff der Anstalten, welche sich aus eigenen Mitteln erhalten und mit ihrem Vermögen unter unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung des K. Prov. Schulcoll. stehen und deren Vermögenslage den Wegfall der in Rede stehenden Pensionsbeiträge unbedenklich erscheinen läfst. 3. Was diejenigen Anstalten betrifft, deren Vermögenslage hinsichtl. der Fähigkeit zur Zahlung künftig flüssig zu machender Pensionen zu Bedenken Anlass giebt, oder welche von Privatpersonen oder anderen Corporationen, als Communen zu unterhalten sind, so mufs bei diesen dafür Sorge getragen werden, dafs der Pensionsfonds erhalten und ihm auch ferner die jetzt von Lehrern und Beamten gezahlten Beiträge zugeführt werden. Es wird dies dadurch zu ermöglichen sein, dafs dem Pensionsfonds an Stelle der Beiträge der Lehrer und Beamten ein Theil des einkommenden Schulgelds etc., dessen Erhöhung eventl. in Aussicht genommen werden kann, zugewiesen wird. Eventl. werden die Betheiligten zu disponiren sein, die Beiträge nach Massgabe ihrer subsidiären Verpflichtung für Zahlung der Pensionen auf sich zu nehmen. In gleicher Weise ist bei den Anstalten zu verfahren, welche vom Staat und Communen gemeinschaftlich zu unterhalten sind. Ueber jede dieser Anstalten erwarte ich demnächst nach vorheriger Verhandlung mit den Betheiligten Vorschläge wegen Regelung dieser Angelegenheit. 4. Was die Anstalten betrifft, welche allein von Communen oder gröfseren Communalverbänden unterhalten werden, so haben die grösseren Stadtgemeinden bereits vielfach den Lehrern und Beamten an ihren Unterrichtsanstalten die Pensionsbeiträge erlassen. Diejenigen Stadtgemeinden, welche dies noch nicht gethan haben und an deren Fähigkeit zur Zahlung der künftig aufzubringenden Pensionen nach dem Urtheil des K. Prov. Schulcoll. und der zuständigen K. Regierung nicht zu zweifeln ist, sind aufzufordern, dem gegebnen Beispiel zu folgen. Das K. Prov. Schulcoll. ermächtige ich, die desfallsigen Beschlüsse der Stadtgemeinden Seinerseits resp. im Einvernehmen mit der zuständigen K. Regierung zu bestätigen. Wo die Pensionsbeiträge der Lehrer bisher in einen allgemeinen CommunalPensionsfonds geflossen sind, werden die Communen zur Uebernahme dieser Beiträge

auf die eigenen Einnahmen der Anstalt resp. andere geeignete Fonds geneigt zu machen sein. 5. Dagegen kann solchen Communen, welche hinsichtl. der Pensionen nicht für völlig leistungsfähig zu erachten sind, die Auflösung der gebildeten Pensionsfonds resp. die Minderung ihrer Einnahmen nicht gestattet werden. In derartigen Fällen ist vielmehr nur darauf hinzuwirken, dafs die jetzt von den Lehrern und Beamten zu entrichtenden Beiträge auf die Communalcasse übernommen und von diesen an den Pensionsfonds abgeführt werden.

In Zukunft ist die Genehmigung zur Gründung höherer Unterrichtsanstalten resp. die Anerkennung bestehender Anstalten als höh. Unterrichtsanstalten zu versagen, falls das Pensionswesen nicht der Art geregelt ist, dafs von den Directoren, Lehrern und Beamten Pensionsbeiträge nicht erhoben werden." Der Minister etc. v. Mühler.

Danach sind nun auch bei den meisten nicht königl. Patronatsanstalten und den königl. schon vorher nicht auf den allgem. Civil-Pensionsfonds angewiesenen Schulen die besonderen Pensionsfonds eingezogen und die Bestreitung der Pension auf die städtische, resp. die allgemeine Verwaltungscasse übernommen worden; z. B. in Halle bei den Franck. Stiftungen auf die Hauptcasse derselben (das Pädagogium ausgenommen), beim Joachimsthalschen Gymnasium zu Berlin, beim Kloster U. L. Fr. zu Magdeburg, in Schulpforte, in Rofsleben u. a. auf die allgemeine Anstaltscasse. Bei vielen nicht königl. Anstalten ist bestimmt, dafs die erforderlichen Pensionen zunächst noch aus dem bereits angesammelten besonderen Fonds bestritten werden, sodann nach Absorbirung derselben aus den Ueberschüssen der Schulcasse, und erst wenn diese nicht mehr ausreicht, die zur Unterhaltung der Anstalt Verpflichteten subsidiarisch hinzutreten.

Mehrere Anstalten, namentlich da, wo ein zu ihrer Unterhaltung rechtlich Verpflichteter nicht vorhanden ist, haben besondere Pensionsfonds beibehalten und vermehren sie durch bestimmte Beiträge aus der Schulcasse, durch die Zinsen des aufgesammelten Capitals u. s. w., entnehmen auch im äussersten Nothfall die Pension einstweilen aus dem Gehalt der Stelle. In Westfalen haben alle evang. Gymnasien und Realschulen einen eignen Pensionsfonds.

An mehreren Orten, wo ein besonderer Pensionsfonds mit oder ohne Beiträge der Lehrer besteht, haben die Communalbehörden und die sonst etwa am Patronat Betheiligten die Verpflichtung übernommen, denselben nach Verhältnifs aushelfend zu ergänzen, sobald die Schulcasse wegen des für Bestreitung der Lehrzwecke erforderlichen Aufwandes dazu unvermögend ist. Bei einigen Anstalten sind die regelmässigen Beiträge der Lehrer zwar aufgehoben, aber eingeführt, dafs von jeder Gehaltserhöhung eine bestimmte Quote zum Pensionsfonds gezahlt werde. Uebrigen wird, was die 1864 schon vorhandenen Anstalten betrifft, auf die Etatsnotizen in B. I Bezug genommen.

Im

Die Anstalten, bei denen die Befreiung der Lehrer von den Pensionsbeiträgen noch nicht eingetreten ist, sind folgende:

Prov. Preussen. Die Realschule auf der Burg zu Königsberg und die RS. zu Wehlau. Auch bei den Gymnasien zu Danzig und zu Marienburg, sowie bei den RS. zu Danzig und zu Elbing ist die Mafsregel noch nicht durchgeführt, aber in Verhandlung begriffen.

Prov. Brandenburg. Sämmtliche städtische höhere Schulen zu Berlin, die Gymn. zu Brandenburg, Prenzlau, Neuruppin, Spandau, Freienwalde, Cottbus, Landsberg a. W., sowie die RS. zu Brandenburg, Perleberg, Frankfurt a. O. und Lübben.

Prov. Pommern. Gymn. und RS. zu Stralsund1), Gymn. zu Stolp2); die Progymn. zu Demmin und Dramburg3); die höh. BS. zu Lauenburg.

Prov. Schlesien). RS. zu Landeshut. In Betreff des Gymn. und der RS. zu Görlitz sind Verhandlungen über die Aufhebung eingeleitet.

1) Die Lehrer beziehen die höher als die Staatspensionen stehenden Pensionsätze der städtischen Beamten, und ihren Wittwen ist ein Pensionszuschufs von je 120 Thlr. aus städt. Fonds zugesichert. Die Gymnasiallehrer daselbst sind von Communalsteuern befreit.

An beiden Orten sollen die Beiträge wegfallen, sobald die Progymnasien zu vollständigen Gymnasien erweitert sind.

4) In Breslau haben die Lehrer der städt. höh. Schulen niemals Pensionsbeiträge zu zahlen gehabt.

Prov. Posen1). Bei der RS. zu Fraustadt ist in der Sache noch kein Beschlufs gefasst.

Prov. Sachsen. Höh. BS. zu Naumburg.

Prov. Westfalen. Bei den Gymn. zu Brilon und Warendorf, sowie beim Progymn. zu Dorsten ist die Angelegenheit noch nicht geregelt; bei dem Gymn. zu Rheine werden die Beiträge von 1871 an wegfallen.

Rheinprovinz. Gymn. zu Aachen, Gymn. und RS. zu Barmen, RS. zu Duisburg, die Progymn. zu Prüm und zu M. Gladbach, die höh. Bürgerschulen zu Kerpen und zu M. Gladbach.

Durch die K. Verordn. v. 23. Sptb. 1867 (G. S. p. 1619), betreffend die allgemeine Regelung der Staatsdiener-Verhältnisse in den neuerworbenen Landestheilen, ist bestimmt worden, dafs die für die älteren Provinzen allgemein gültigen Vorschriften, Verordnungen und Gesetze, durch welche die Bedingungen des Eintritts in den Staatsdienst sowie die Rechte und Pflichten der Staatsdiener in Ansehung ihres Amts und der Hinterbliebenen derselben bestimmt sind, fortan auch auf die Verhältnisse sowohl der unmittelbaren als der mittelbaren Staatsdiener in den neuen Landestheilen Anwendung finden. Das preufsische Pensionsgesetz v. 28. Mai 1846 ist in denselben bisher noch nicht durchgeführt; doch sind auf Grundlage desselben behufs einer neuen Regulirung des Pensionswesens bereits Verhandlungen eingeleitet. In Schleswig-Holstein fehlte eine gesetzliche Bestimmung, welche den Lehrern einen Rechtsanspruch auf Pension aus der Staatscasse gewährt hätte; im einzelnen Fall ist sie ihnen aber so wenig wie anderen Beamten verweigert worden. Es galt dabei als Regel, dafs ihnen ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Dienstjahre ihres festen Gehalts und ihrer ungewissen Einnahmen (z. B. der Classengelder) bewilligt wurde. In neuerer Zeit richtete man sich gewöhnlich nach dem dänischen Pensionsgesetz v. 24. Febr. 1858 für die unter den Ministerien für die gemeinschaftl. Anglgh. der Monarchie sortirenden Beamten.

In Hannover fand das Gesetz v. 24. Juni 1858 Ueber die Verhältnisse der Königl. Diener" auch auf die Lehrer der höheren Schulen, mit Ausnahme der Lehrer an den kathol. Gymn. und Progymnasien, Anwendung. Danach beträgt die Pension von dem vollendeten 10 ten Dienstjahre an 30 proc. der Diensteinnahme, welche der Lehrer bei seiner Entlassung hatte, und steigt mit jedem weitern Dienstjahr um 1, vom vollendeten 30sten Dienstjahr an mit jedem Jahr um 2 proc., darf aber nie mehr als 80 proc. der Besoldung betragen. Beiträge wurden von den Lehrern nicht gezahlt; da aber der allgemeine Pensionsfonds nicht ausreichend dotirt war, mufsten bisher in vielen Fällen auch die Schulcassen bei Pensionirungen in Anspruch genommen werden.

Durch Min. Verf. v. 11. Febr. 1869 ist angeordnet worden, dafs das Pensionswesen in der Prov. Hannover, ebenso gleichzeitig im Regierungsbez. Cassel, bei allen höheren Schulen, welche nicht aus allgemeinen Staatsfonds allein, sondern vom Staat und von Communen gemeinschaftlich, oder von Communen, Communalverbänden, Stiftungen u. s. w. unterhalten werden, gemäfs der Verordn. v. 13. Mai 1867 (s. p. 33) nach dem preufs. Reglm. v. 28. Mai 1846, §§. 16, 17, 18 zu reguliren ist, Pensionsbeiträge jedoch von den Lehrern nicht gefordert werden dürfen. (Ueber die frühere Einrichtung des Pensionswesens in Kurhessen s. das Staatsdienergesetz v. 8. März 1861. Die Reallehrer gelten nach der Min. Verf. v. 15. Octb. 1858 nicht für directe Staatsdiener, weshalb das Gesetz auf sie keine Anwendung fand. Der dienstunfähig gewordene Reallehrer mufste von seinem Gehalt soviel abgeben als zur Salarirung eines stellvertretenden Gehülfen erforderlich war; doch konnte auch die Schulcasse zu einer Beihülfe in Anspruch genommen werden.) — In Nassau waren die Pensionsverhältnisse geregelt durch Edicte v. 3. Dcb. 1811, 24. März 1817 und durch das Gesetz v. 2. Juni 1860. Die Collaboratoren an den Gymn. und am Pädagogium waren danach nicht unbedingt pensionsberechtigt; doch

1) Bei dem frühern Progymn., jetzigen Gymnasium zu Schneidemühl sind Pensionsbeiträge niemals gefordert worden.

wurde den ohne Verschulden dienstunfähig gewordenen ein Ruhegehalt nicht verweigert. Die Reallehrer sind nach dem Gesetz v. 18. Febr. 1851 pensionsberechtigt und beziehen die Pension aus einem besonders dazu bestimmten Fonds für Real- und Elementarlehrer. Auch die Lehrer der neuerdings in höh. Bürgerschulen verwandelten nassauischen Realschulen findet das erwähnte Gesetz nach wie vor Anwendung. Die Lehrerpensionen betragen allgemein vom 5 ten bis zum 15ten Dienstjahr die Hälfte des Gehalts und steigen vom zurückgelegten 15ten mit jedem weitern Dienstjahr um . des Gehalts. Auf den Director und die ordentl. Lehrer der Realschule in Homburg fanden die für die Staatsdiener überhaupt geltenden Pensionsgesetze Anwendung (v. 26. Octb. 1849 und 15. März 1864).

Frankfurt a. M. Staatsdiener erster Cl. (s. p. 639) können zufolge der Dienstpragmatik v. 6. Octb. 1829 nach 40 Dienstjahren, auch wenn sie noch dienstfähig sein sollten, ihr Amt mit Beibehaltung ihres Ranges, Titels und ganzen Gehalts niederlegen. Während der ersten 10 Dienstjahre haben sie bei unverschuldet eingetretener Dienstuntauglichkeit ein Recht auf Quiescirung mit Beibehaltung eines Drittheils ihres zuletzt bezognen Gehalts, von 10 bis 20 Jahren auf ; von 20 bis 30 auf Versetzung in den Ruhestand mit vollem Gehalt. Für die übrigen ordentl. Lehrer trat bisher erst nach dem 12ten Dienstjahre die Vergünstigung ein, dafs sie hinsichtl. der Pensionirung als Staatsdiener 1. Cl. behandelt wurden. Auf solche Weise sind die Lehrer der höhern Bürgerschule, ebenso der Selectenschule, der Stadt gegenüber pensionsberechtigt. Die Stellung der Musterschule ist in dieser Hinsicht weniger klar und bestimmt. Die Zuerkennung derselben Rechte bleibt bei ihr dem einzelnen Fall vorbehalten. Nach ähnlichen Grundsätzen wie die oben angegebenen ist die Pensionsordnung der israelit. Real- und Volkschule v. 26. Febr. 1856 eingerichtet.

Im Herzogth. Lauenburg sind die Lehrer nach dem oben erwähnten dän. Gesetz v. 24. Febr. 1858 pensionsberechtigt. Eine besondre Pensions- und Wittwencasse besteht nicht; Beiträge haben die Lehrer nicht zu zahlen; bei eintretendem Bedürfnifs kommen die beiden Patrone der Anstalt, die Landesherrschaft und die Stände, für das Nöthige auf, und zwar letztere mit dem grössern Antheil.

Im Fürstenth. Waldeck beträgt die Pension bei einer Dienstzeit unter 10 Jahren, vom vollendeten 10 ten Jahre an %, vom vollendeten 25 sten an % des Gehalts. Beiträge werden nicht gezahlt. Die Pension wird zunächst aus dem Gehalt der Stelle genommen, sofern für diese das gesetzliche Minimum übrig bleibt. Ist dies nicht der Fall, so tritt die Communal-, eventl. die Staatscasse subsidiarisch hinzu.

Sorge für die Wittwen der Lehrer. Unter den in der K. Verordn. v. 23. Sptb. 1867 namhaft gemachten Gesetzen, welche auch auf die neuerworbenen Landestheile Anwendung finden sollen, befinden sich auch die K. C. O. v. 17. Juli 1816, 22. Aug. 1817, 3. Sptb. 1817, 27. Febr. 1831 und 6. Juli 1838 über die Verpflichtung und Berechtigung der Staatsbeamten zum Eintritt in die Allgm. WittwenVerpflegungsanstalt; ebenso die K. C. O. v. 27. Apr. 1816 und 15. Novb. 1819 wegen der den Hinterbliebenen königlicher Beamten zu bewilligenden Gnadenbezüge.

Wie in den altpreufs. Provinzen (s. V. und G. II p. 316 ff.) so sind auch in Schleswig-Holstein die Lehrer bei ihrer Verheirathung verpflichtet gewesen, ihre Frauen in Wittwencassen, welche Staatsinstitute sind, einzukaufen; und zwar haben sie nach den bisher geltenden Bestimmungen ihnen den 5 ten Theil ihres Gehalts als Pension zu sichern. In Hannover wurden von 1845 an die Lehrer derjenigen höheren Schulen, welche nicht eine eigne Wittwen-Pensionscasse hatten, zur Theilnahme an der K. Hof- und Civildiener-Wittwencasse berechtigt angesehen. Einen verhältnifsmässigen Zuschufs zu dieser Casse gewährt seitdem für die königl. Anstalten die Klostercasse ganz, für die städt. Patronatsanstalten halb, während die andre Hälfte aus der Schul- oder Kämmereicasse gezahlt wird. Aufserdem zahlen die betreff. Lehrer einen jährl. Beitrag, und zwar, wenn sie vor dem 45. Jahr ein

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