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1) Die Summe der Beträge in den unter der obigen Ueberschrift vereinigten 5 Colonnen erreicht den Betrag des Gesammtaufwin einigen auch Zuwendungen von Gesellschaften etc.) zufliessen. Ohne die betreffenden Beträge von der h. BS. in Culm, von by hältnisse noch nicht definitiv geordnet sind, vom Progymnasium zu Cōln, ) Der hierunter befindliche Betrag von 8313 Thlr. fr Es Unterrichtsanstalt der israelitischen Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M., von der RS. in Cassel, der Musterschule zu Fraf der RS. zu Homburg.

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der Regel nicht, da den meisten Anstalten noch andere Einnahmen (z. B. Erträge vom Grundeigenthum und Zinsen von Capitalien, bei mnasium zu Plefs, ) von der Klosterschule in Donndorf, ) von der höh. Gewerbesch. zu Magdeburg (RS. 2.0.), deren Etatsver3. zu Cassel umfafst nur die Besoldungen. Ohne die betreffenden Beträge ") von der RS. der israelitischen Gemeinde und der

irt a. M., der Selectenschule daselbst und den h. BS. zu Geisenheim und Ems, 10) von der h. BS. in Frankfurt a. M., 1) von

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Zusammenstellung des Gesammt-Aufwandes für Gymnasien und für Real

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Thlr.

14 107,523

Schulen.

Zahl der

1864.

Ge

sammt

Aufwand.

Schulen,

Zahl der

1869.

Zu Entlassungsprüfungen berechtigte selbständige Realschulen und die : ihnen verbundenen Anstalten.

Schulen.

Zahl der

1858.

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GesammtAufwand. Thlr. 75,169

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Ge-
sammt-
Auf-
wand.
Thlr.
266,346 11

2. Brandenburg.

18 219,608 22

377,279 28

519,735 10

90,190 11

137,717 11

181,266

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Gewerbeschule zu Magdeburg (RS. 2.0.), deren Etatsverhältnisse noch nicht definitiv geor der RS. der israelitischen Gemeinde und der Unterrichtsanstalt der israelitischen Relig Der hierunter befindliche Betrag von 8313 Thlr. für die RS. zu Cassel umfafst nur die

Die eigenen neuen Aufwendungen des Staats zum Besten der höheren Schulen haben s 1850 betragen1):

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1) Nicht gerechnet sind dabei die Kosten für Neubauten und Reparaturen von Schulhäusern; ebensowenig die Kosten Kunstgegenständen, die einzelnen Schulen überwiesen sind. Zur Vermehrung der Bibliotheken haben auch andere als Ministerfonds beigetragen, ohne in obige Berechnung aufgenommen zu sein.

Die Lehrerbesoldung.

Der für die Gymnasien der älteren Landestheile bestehende Normal-Besoldungsetat v. 10. Jan. 1863 (s. Verordn. und Ges. II p. 261 f.) wird bei den Gehaltsregulirungen in den neuen Provinzen ebenfalls im allgemeinen als mafsgebend zum Grunde gelegt. In Schleswig-Holstein sind danach vorläufig in die erste Etatsclasse gesetzt die Gymnasien zu Kiel und Altona; in die zweite: Schleswig, Flensburg, Hadersleben, Glückstadt, Rendsburg; in die dritte: Husum, Meldorf und Plön. Ueber eine entsprechende Classificirung der Gymnasialstädte in Hannover sind Verhandlungen eingeleitet. In der Prov. Hessen-Nassau gehört zur ersten Etatsclasse das Gymn. zu Cassel; in die zweite sind vorläufig

gesetzt: Wiesbaden, Marburg, Hersfeld, Fulda, Hanau; in die dritte: Weilburg, Hadamar, Rinteln.

Eine Revision der bisherigen Classification der Gymnasien hinsichtlich des Normaletats erscheint um so nöthiger, als sich aus den bisherigen Erfahrungen mehr und mehr ergeben hat, dafs in der Höhe der Einwohnerzahl der betreff. Städte das vorzugsweise entscheidende Kriterium für dieselbe nicht gefunden werden kann.

Bei Mittheilung des Normaletats an die K. Prov.-Schulcollegien wurden dieselben seiner Zeit veranlasst, bei Anstalten städt. und anderen nicht königl. Patronats die Patronatsbehörden auf die bei den Gymnasien landesherrl. Patronats eingeleitete Mafsregel aufmerksam zu machen, und bei denselben auf gleiche Verbesserungen der Lehrerbesoldungen hinzuwirken. Bei vielen ist dies mit gutem Erfolg geschehen. Wo sich in den neuen Landestheilen, wie z. B. in Schleswig-Holstein, die Einrichtung vorfand, dafs das einkommende Schulgeld nach einem bestimmten Verhältnifs unter die Lehrer getheilt wurde, ist, um bei Fragen der zulässigen Frequenz, der Translocirung der Schüler, der Theilung überfüllter Classen, der Vermehrung der Lehrkräfte u. s. w. ein pecuniaires Interesse der Lehrer auszuschliefsen, die Fixirung der Besoldungen eingeleitet worden.

In Betreff der Anrechnung von Dienstwohnungen bei der Besoldung (vrgl. V. und G. II p. 263 ff.) ist neuerdings Folgendes bestimmt worden:

K. C. O. v. 6. Juni 1868: ,,Auf den Bericht des Staatsmin. v. 3. d. M. bestimme Ich, dafs für die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Beamte in den Fällen, wo dieselbe nicht ohne Entgelt stattzufinden hat, in Städten mit mehr als 50,000 Einw. 10 proc., in Städten mit 10,000 bis 50,000 Einw. 7 proc., in anderen Ortschaften 5 proc. des Diensteinkommens der Wohnungsinhaber als Vergütung in Abzug gebracht werden. Bei einer Vermehrung oder Verminderung der Einwohnerzahl treten die davon abhangenden Veränderungen erst dann ein, wenn die Wohnung an einen andern Beamten übergeht. Auf diejenigen Beamten, welchen zur Zeit bereits Dienstwohnungen überlassen sind, findet ein höherer Abzug nach Mafsgabe der gegenwärt. Bestimmungen erst in dem Fall, wenn dem Wohnungsinhaber eine Vermehrung seines Diensteinkommens zu Theil wird, und nur inSoweit Anwendung, dafs die dem Wohnungsinhaber obliegende Mehrleistung den Betrag der Erhöhung seines Diensteinkommens nicht übersteigen darf."

Min. Verf. v. 24. Mai 1869: „Nach Inhalt des Allerh. Erlasses v. 6. Juni 1868 soll bei Berechnung der von Staatsbeamten für Ueberlassung von Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütung die Einwohnerzahl des betreff. Orts zu Grunde gelegt werden. Bei Anwendung dieses Verfahrens sind indessen Zweifel erhoben, ob hiebei die Militairbevölkerung mitzurechnen sei, und habe ich hieraus Veranlassung genommen, mich behufs Herbeiführung eines übereinstimmenden Verfahrens mit den HH. Ministern der Finanzen und des Innern in Verbindung zu setzen. Im Einvernehmen mit denselben bestimme ich nunmehr, dafs die Militairbevölkerung des betreff. Orts aufser Ansatz zu lassen ist." Der Minister etc. v. Mühler.

In Bezug auf die Besoldungsverhältnisse zu Frankfurt a. M. ist Folgendes zu bemerken:

Nach der Dienstpragmatik für Civil-Staatsdiener v. 6. Octb. 1829 gehören zur ersten der 2 Classen von Staatsdienern Alle, die sich durch akadem. Studien oder doch sonst durch besondere wissenschaftl. Bildung zum Staatsdienst vorbereitet haben, und somit auch die ordentl. Lehrer des Gymnasiums; ebendahin werden gezählt die philolog. Lehrer der Selectenschule und die Directoren der öffentl. Schulen.

Die Lehrerbesoldungen sind zuletzt durch ein Gesetz v. 8. Dcb. 1863 geregelt worden. Danach werden für die an öffentl. städt. Schulen definitiv angestellten Lehrer, mit Ausschluss einstweilen des Gymnasiums und der Selectenschule, 4 Gehaltsclassen angenommen: 1 Cl. 2400-2800 fl., 2 CI. 2000-2400 fl., 3 Cl. 1400-2000 fl., 4 Cl. 1000 — 1600 fl. In der 1. und 2. Gehaltscl. wird für die ersten 5 Dienstjahre der geringste, für die folgenden 5 der mittlere und vom 11 ten Dienstjahre an der höchste Satz, in der 3. und 4. Cl. in den ersten 5 Jahren der geringste, je nach weiteren 5 Jahren 200 fl. mehr, und vom 16 ten Dienstjahre an der höchste Satz gezahlt. Der Dir. der höh. Bürgerschule gehört zur 1., die Oberlehrer zur 2., die wissenschaftl. ordentl. Lehrer, ebenso die Reallehrer der Selectenschule zur 3., die nicht akadem. vorgebildeten Lehrer der höh. BS. zur 4. Cl. Die Musterschule hat, obwohl freier gestellt, ähnliche Einrichtungen hierin wie die höh. BS. Für das Gymn. wurden durch Senatsbeschluss v. 8. Dcb. 1863 besondere Bestimmungen getroffen (s. die Etatsnotizen p. 484).

Gesammtbetrag der Besoldungen an den öffentlichen selbständigen Gymnasial-Anstalten zu Anfang Jahres 1869, resp. in früherer Zeit.

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8. Rheinland und (seit

1850) Hohenzollern 113,839 135,181 143,790 160,558 187,208 238,518 32,577 44,772

Summe 729,498 868,597 997,681 1,065,585 1,305,033 1,732,330 74,440 104,764 1,379,473 1,857)

219,785 25

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1) Ohne den Betrag vom Progymnasium zu Plefs, dessen Etat im einzelnen noch nicht festgestellt ist.

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Gesammtbetrag der Besoldungen an den öffentlichen selbständigen Real-Lehranstalten zu Anfang Jahres 1869, resp. in früherer Zeit.

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8. Rheinprov.u. Hobenz. 60,449 76,142 6963 83,105 97,517 9935

Summe 346,814 384,465 66,688 451,153 522,556 70,573

9. Schleswig-Holstein.

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Ohne die Beträge) von der hoh. Gewerbeschule zu Magdeburg, deren Etatsverhältnisse noch nicht definitiv geordnet 2) von der Musterschule, der RS. der israelitischen Gemeinde und der Unterrichtsanstalt der israelitischen Religionsgesellscha Frankfurt a. M., 3) von der h. BS. zu Geisenheim und der Selectenschule in Frankfurt a. M.

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