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hatten 3 oder 4 Cl. und ebensoviel Lehrer. Die meisten von ihnen hatten ein besonderes Reallehrerexamen gemacht. Die Vorbereitung zu diesem geschah nach dem Besuch eines Schullehrerseminars in der Regel auf der Gewerbeschule zu Cassel und durch einjähr. Benutzung mathematischer und naturwissenschaftlicher Vorlesungen auf der Universität zu Marburg. Von gröfserm Umfang war die Realschule zu Cassel, 8 Cl., mit einer technischen und kaufmännischen Abtheilung in der ersten Classe. Sie wird gegenwärtig in eine höhere Bürgerschule umgewandelt; aufserdem ist in der Stadt eine Realschule 1. O. neu gegründet. An einigen Orten, z. B. in Eschwege, berücksichtigte die Realschule auch das Bedürfnifs derer, die später auf ein Gymnasium übergehen wollten.

Mehrere solcher Realschulen in Nassau und Hessen haben ihren Lehrplan bereits dergestalt erweitert und die Lehrkräfte auch durch akademisch vorgebildete so vermehrt, dafs sie in das den Schlufs dieses Abschnitts bildende Verzeichniss der höheren Bürgerschulen haben aufgenommen werden können. Bei anderen, z. B. in Marburg, Hofgeismar, Rotenburg, Carlshafen, Biedenkopf wird eine Umbildung vorbereitet.

Das B. I, 34 f. über die Cursusdauer und den Beginn des Schuljahrs Bemerkte entspricht noch immer den thatsächlichen Verhältnissen. Der Eintritt in die unterste Classe (VI) geschieht in der Regel nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre; die Classen VI, V und IV haben in allen höheren Schulen vorschriftsmälsig einen je einjährigen Cursus; die III in den Gymnasien, Progymnasien, in den Realschulen 1. O. und den gemäfs der U. und P. O. v. 6. Octb. 1859 eingerichteten höh. Bürgerschulen in der Regel, die II immer einen einen 2jährigen Cursus, ebenso die I der Gymnasien und der Realschulen 1. O. Vrgl. V. und G. I p. 26 f.

Der Aufenthalt in der IV verlängert sich in den meisten höheren Lehranstalten bei der Mehrzahl der Schüler auf 3 Semester, und in den hannövr. Schulen besteht herkömmlich eine 2jährige Dauer des Cursus der IV. Auf den schlesw. holsteinschen Gymnasien pflegt der Aufenthalt in der I über 2 Jahre ausgedehnt zu werden. Die Unterrichtsverwaltung hat keine Veranlassung, hierin eine Gleichförmigkeit herbeizuführen.

In der Rheinprovinz hat bisher, seit 1835, abweichend von den übrigen Provinzen ein nur einjähriger Cursus der III bestanden mit der Bestimmung, dafs wer in demselben die Reife für die II nicht erreichte, noch ein volles zweites Jahr in der III bleiben musste. In der Anmerkung1) sind einige Beispiele von dem verschiedenen Ergebnifs des danach gestatteten Verfahrens zusammengestellt.

Das Schuljahr theilt sich herkömmlich durch Ostern und Michaelis in 2 Semester; wo aber die grofsen Ferien, wie in der Rheinprovinz und durchweg bei den katholischen Anstalten nicht in die Mitte des Sommers, sondern in den Spätsommer und den Beginn des Herbstes fallen, entstehen statt dessen 3 Tertiale, von denen das erste vom Ende Septembers bis Weihnachten, das zweite bis Ostern, das dritte bis in die erste Hälfte des August reicht.

1) In den 5 Jahren 1864 bis 68 sind aus der III nach der II versetzt worden:

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Die katholischen Anstalten beginnen ihr Schuljahr ohne Ausnahme zu Michaelis; bei den übrigen findet eine Gleichmässigkeit nicht Statt; doch hat bei weitem die Mehrzahl derselben den Anfang des Schuljahrs auf Ostern gelegt.

Wie, mit Ausnahme nur der gröfsten Städte, die Maturitätsprüfung in der Regel alljährlich nur einmal stattfindet, entweder zu Ostern oder zu Michaelis (d. h. bei den Anstalten, die keine eigentlichen Sommerferien haben, zu Ostern oder bereits im Juli oder Aug.), an dem andern Termin desselben Jahrs aber immer nur aus besondrer Veranlassung und mit einer geringern Zahl von Schülern eine Prüfung abgehalten wird (s. Abschn. VI), so ist meistentheils auch nur eine Hauptversetzung im Jahre üblich. Bei ungetheilten Classen wird gemäfs dem vorschriftsmässigen Cursus aus VI, V und IV in der Regel nur jährlich versetzt, während aus der III und II auch halbjährliche Versetzungen häufig vorkommen, z. B. wenn ein nach 2jährigem Aufenthalt in der II noch nicht in die I aufgenommener Schüler das ihm Fehlende in einem Semester soweit nachgeholt hat, dafs angenommen werden kann, er werde an dem Unterricht in I mit Nutzen theilnehmen können.

Hat eine Classe bei jährigem Cursus eine obere und eine untere Abtheilung, so ist die Zulässigkeit halbjährlicher Versetzungen in die höhere Abtheilung selbstverständlich; ebenso kann ein Schüler bei 2jährigem Cursus einer Classe und 2 räumlich getrennten Abtheilungen derselben 1 Jahr in der einen und Jahr in der andern zubringen. Auf solche Weise geschieht es, dafs bei vielen Schulen in den 3 unteren Cl. nur jährliche, in den 3 oberen auch halbjährliche Versetzungen stattfinden. Es ist in vielen Fällen unmöglich, die Theorie ununterbrochener jähriger Curse bei Anerkennung ihres Vorzugs) streng durchzuführen.

Wo Parallelcötus eingerichtet sind, wird darauf Bedacht genommen, jeder der coordinirten Abtheilungen soviel wie möglich eine übereinstimmende Zahl gleich befähigter und gleich vorbereiteter Schüler zu überweisen.

Ob die Einrichtung von Wechselcötus, wonach in die eine von 2 coordinirten Abtheilungen derselben Classe, sowie aus derselben nur zu Ostern, in die andre und aus derselben nur zu Michaelis versetzt wird, bei einer Schule stattfindet, ist in Abschn. IV bei jeder einzelnen bemerkt. Sie bietet den Vortheil dar, Schüler, welche in dem jährigen Cursus des einen Cötus für die Versetzung nicht hinlänglich vorbereitet sind, danach in den andern aufnehmen, und eventl. schon nach einem weitern halben Jahr versetzen zu können. In dem dadurch herbeigeführten Lehrerwechsel kann indefs unter Umständen ein erhebliches Bedenken gegen die Einrichtung gefunden werden.

Es ist gleichfalls in Abschn. IV bei den einzelnen Anstalten angegeben, ob in einem Turnus bestimmter Classen ein Aufsteigen der Lehrer, meistens der Ordinarien, mit ihren Schülern üblich ist. Die Einrichtung besteht bei c. 70 Gymnasien und Progymnasien und bei c. 24 Real- und höheren Bürgerschulen.

Wo, wie nicht selten in den Realschulen, die Unterrichtsvertheilung sich dem Fachsystem nähert, so dafs ein Gegenstand in einer Reihe von Classen immer von demselben Lehrer vertreten wird, findet ein solches Begleiten der Schüler zu den höheren Classenstufen von selbst statt. Am häufigsten geschieht dies, bisweilen durch 3, 4 Classen hin, im Religionsunterricht, in der Mathematik und im Rechnen, in der Naturgeschichte, im Französischen und Englischen.

Die Zahl der elementaren, mit den höh. Lehranstalten verbundenen Vorschulen hat sich in den alten Provinzen erheblich vermehrt; auch in den neuen finden sie sich nicht selten (s. Abschn. V). Häufig entstehen sie als Privatunternehmung des Directors oder eines Lehrers. In dieser Hinsicht ist folgende Verfügung erlassen:

Min. Verf. v. 9. März 1864: „Auf den Bericht v. 3. Deb. v. J. bemerke ich, dafs es Grundsatz ist, diejenigen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von Schuldirectoren privatim eingerichteten Vorbereitungs classen, welche sich durch die Erfahrung als dauerndes Bedürfniss erweisen, möglichst bald den betreff. höheren Schulen als integri

1) Vrgl. Schrader Erziehungs- und Unterrichtslehre p. 265 f.

rende Theile hinzuzufügen, zumal es den bestehenden Vorschriften nicht entspricht, für die Theile eines Ganzen gesonderte Cassenverwaltungen zu führen, und es bedenklich erscheint, die Directoren auf die Länge der Zeit mit derartigen Privatunternehmungen zu befassen."

Die Zahl der Alumnate hat sich bei der Erweiterung des Staats ausser den bischöflichen Convicten nur durch das Pädagogium zu Ilfeld vermehrt.

Die gegenwärtig geltende Ferienordnung ist in den V. und G. I p. 194 ff. angegeben. Es fehlt viel, dafs die oft weit auseinandergehenden Interessen aller Betheiligten durch die Lage der Ferien befriedigt würden. Ebenso wenig ist eine Einigung über wesentliche Abänderungen der bestehenden Einrichtung bisher zu erreichen gewesen. Von Vielen wird aus beachtenswerthen Gründen eine Verlegung der Sommerferien (der sogen. Hundstagsfer.) in den östl. Provinzen auf eine spätere Zeit gewünscht. Neuerdings ist es für die Prov. Preufsen durch eine Min. Verf. v. 19. Jan. 1869 den ev. Anstalten freigestellt, sich in dieser Beziehung nach den kathol. Gymnasien zu richten:

„Auf die Berichte v. 4. Sptb. und 6. Octb. pr. genehmige ich, dafs der Beginn der 5% wöchentlichen Hauptferien der kathol. Gymnasien in dortiger Provinz auf den Anfang des Monats August verlegt werde.

Da die hiedurch bewirkte Eintheilung des Studienjahrs in ziemlich gleiche Tertiale dem Unterrichtszweck förderlich ist und die Ferienordnung im allgemeinen den klimatischen und sonstigen Verhältnissen der Provinz am meisten zu entsprechen scheint, so steht zu erwarten, dafs mehre höhere evangel. Lehranstalten, welche schon früher die Zusammenlegung der Sommer- und Herbstferien wünschenswerth gefunden haben, nach der jetzigen Bestimmung des Anfangs der Hauptferien und nachdem sie den Vorzug der an den kathol. Gymnasien getroffenen Anordnungen in der praktischen Durchführung kennen gelernt haben, sich für eine gleiche Einrichtung aussprechen werden. Das K. Prov. Schulcollegium ermächtige ich, auf etwanigen Antrag der einzelnen evangel. Gymnasien und Realschulen die neue Ferienordnung zu genehmigen, sofern nicht in den localen Verhältnissen der betreffenden Anstalten oder in der allgemeinen Schulverwaltung Hindernisse entgegenstehen. v. Mühler."

Das Berechtigungswesen der höheren zum Ressort des Unterrichtsministeriums gehörigen höheren Lehranstalten ist vollständig dargestellt in den Verordn. u. Ges. I p. 246 ff. Ebendaselbst sind II p.389 ff. die neuen Bestimmungen angegeben, welche die Mil. Ersatzinstruction v. 26. März 1868 hinsichtlich der Militairdienstpflicht enthält. Vrgl. C. Bl. 1868 p. 268 ff.

Es ist bei dieser Angelegenheit nicht zu übersehen, dafs es nicht der Unterrichtsminister ist, welcher die Berechtigungen ertheilt, sondern dafs dies durch die betreffenden Ressortchefs geschieht, hinsichtl. des einjähr. Freiwilligendienstes jetzt durch den Kanzler des Norddeutschen Bundes. Von Seiten des Unterrichtsministers werden die Anstalten als den einzelnen Schulkategorien zugehörig anerkannt, und eine Folge der Mittheilung dieser Anerkennung an die anderen Ressortbehörden ist sodann die Zuerkennung der den betreff. Kategorien verliehenen Berechtigungen. So schliefsen sich z. B. in Bezug auf den einjähr. Dienst die Bestimmungen der Mil. Ersatzinstr. v. 26. März 1828, §. 154, an die vom Unterrichtsminister gegebene Classification der öffentlichen höh. Schulen an.

Durch die Berechtigungsangelegenheit sind mehrere Privat-Unterrichtsund Erziehungsanstalten den öffentlichen Schulen näher gerückt. Nach der M. Ersatzinstr. v. 26. März 1868 können Privatanstalten ausnahmsweise und unter besonderen Bedingungen das Recht erhalten, gültige Qualificationsatteste für den einjähr. Freiwilligendienst auszustellen'). Es war auch schon vorher in einzelnen 1) §. 154, 4: » Ausnahmsweise kann auch Privatschulen durch Verfügung des Bundeskanzlers die Vergünstigung gewährt werden, dafs ihre Schüler auf Grund der von denselben ausgestellten Zeugnisse die Qualification zum einjährigen Dienst erhalten. Sie wird jedoch nur bedingungsweise und auf Widerruf ertheilt.«<

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Fällen geschehen, jedoch bis zum Jahr 1866 in den 8 altländischen Provinzen nur bei 4 Anstalten. Die grofse Zahl von Privatinstituten, für welche seit 1867 in den neupreufs. Landestheilen die gleiche Berücksichtigung erbeten wurde, machte es nöthig, für die Beurtheilung der einzelnen Fälle allgemeine Grundsätze aufzustellen. Es sind im wesentlichen folgende:

1. Es mufs nachweisbar und unzweifelhaft sein, dafs das Bestehen oder die Erhaltung der Anstalt im öffentlichen Interesse ist.

2. Ihre Lebensfähigkeit mufs auch durch eine solide Basis ihrer äusseren Verhältnisse gesichert erscheinen.

3. Der Vorsteher mufs für die Leitung der Schule pädagogisch und wissenschaftlich qualificirt sein.

4. Das Lehrercollegium mufs nach dem Bedürfniss einer höhern Schule zusammengesetzt sein, und jedenfalls einige Lehrer enthalten, welche sich über ihre wissenschaftliche und über das Elementare hinausgehende Bildung ausgewiesen haben.

5. Der Lehrplan darf von dem der öffentlichen Schulen, auch hinsichtlich der Cursusdauer und des Alters der Schüler, nicht so wesentlich verschieden sein, dass ein im allgemeinen entsprechendes Bildungsziel dabei nicht erreicht werden könnte.

6. Am Ende des Unterrichtscursus ist nach einem vorher zu genehmigenden Reglement eine Abgangsprüfung abzuhalten, und nur die Zeugnisse über eine solche wohlbestandne Abgangsprüfung können eventl. als Berechtigungsatteste für den einjähr. Militairdienst angesehen werden.

7. Es mufs die Möglichkeit vorhanden sein, dafs die K. Schulbehörde die Anstalt in nähere Aufsicht nimmt, so dafs von derselben nicht nur die Lehreranstellungen genehmigt werden, sondern auch ein Rath derselben jedesmal der Abgangsprüfung beiwohnen kann, in welche einzugreifen ihm zusteht. Die Vertretung des K. Commissarius kann unter Umständen einer am Ort befindlichen geeigneten Persönlichkeit, z. B. dem Director eines Gymnasiums oder einer Realschule, übertragen werden.

8. Der schliefslichen Entscheidung der Oberaufsichtsbehörde über die Aufnahme der Anstalt in die Zahl der zu gewissen Berechtigungen für die abgehenden Schüler qualificirten Schulen geht eine Revision durch einen Commissarius der Aufsichtsbehörde vorher, über deren Ergebnifs dieselbe Bericht erstattet.

Der Directortitel ist dem Vorsteher einer derartigen Privatanstalt in den amtlichen Verhandlungen nur dann beizulegen, wenn er ihm von dem Unterrichtsminister ausdrücklich verliehen worden ist.

Ueber diejenigen Anstalten, welche obigen Bedingungen entsprechen, erhält der Bundeskanzler die erforderliche Mittheilung durch den Unterrichtsminister.

Das erste Verzeichnifs der auf solche Weise mit der betreffenden Berechtigung versehenen Anstalten ist durch das Bundes-Gesetzbl. 1869 No. 6 publicirt worden, mit der ausdrücklichen Bemerkung, dafs sie die Qualificationszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungscommissarius abgehaltenen und wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen dürfen, für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.

Die preussischen Anstalten der Art, welche die Berechtigung erhalten haben, sind in den Vorbemerkungen zu den einzelnen Provinzen erwähnt.

Bei der in diesem Abschnitt gegebenen Zusammenstellung der verschiedenen Arten höherer Schulen ist schliesslich auch des Grenzgebiets Erwähnung zu thun, auf welchem sich die allgemeine Bildungs- und die Fachschule verbindet, und dadurch ein dem Unterrichtsminister und dem Minister für Handel, Gewerbe etc. gemeinschaftliches Verwaltungsressort entsteht. Diese Mischung ist durch die Entwickelung des Gewerbeschulwesens hervorgebracht worden. Vrgl. Verordn. und Ges. I p. 50. Die Provinzialgewerbeschulen haben an mehreren Orten seit längerer Zeit allgemein bildende Unterrichtsgegenstände in dem Lehrplan ihrer Vorschulen, und bei der jetzt vorbereiteten Reorganisation wird die Aufnahme allgemeiner Bildungselemente für sämmtliche Anstalten der Kategorie beabsichtigt. In eigenthümlicher Weise ist die Verbindung bereits hergestellt bei der Gewerbeschule zu Barmen, die jetzt folgenden Lehrplan zur Ausführung bringt:

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Anmerkung des Directors: Nach dem bisher befolgten Lehrplan gelten für den Unterricht im Zeichnen und in der Geschichte die in Klammern stehenden Zahlen. Bei einer durch 7 Classen fortgesetzten graphischen Uebung der Schüler und bei der hohen Bedeutung des Geschichtsunterrichts empfiehlt sich jedoch dasjenige Stundenquantum für diese Fächer, welches in der obigen Uebersicht durch die neben den Klammern stehenden Ziffern angedeutet ist. Die Gesammtzahlen der Stunden, welche bei dieser Modification auf der Gewerbeschule einerseits und den Provinzial-Gewerbeschulen andrerseits dem Zeichnunterricht ausgesetzt sind, verhalten sich dann immer noch wie 11 zu 7."

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