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Zusammenstellung der zu Ostern und zu Michaelis bei den öffentl. Realschulen vorgekommenen Abiturientenprüfungs-Termine (für Abiturienten resp.

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16 16 20 19 16 17

4

Realschulen 1. Ordnung.

4

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Zusammenstellung der Berufsfächer, zu welchen die nicht studirenden Maturi der Gymnasien und der Realschulen (Abiturienten und Extraneer) übergehen wollten.

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B. In den preussischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen - Nassau.

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Bei der O. Militair - Examinations commission zu Berlin sind frühere Gymnasial- und Realschul-Abiturienten zum Officier geprüft worden: 1864: 100,

1865: 102 u. zwar von Gymn. 81, von RS. 16, von fremdherrl. Gymn. 5, 1866: 126

1867: 181

1868: 254

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90, 133, 181,

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24,

27,

30,

9,

5,

30.

Aus den neupreufs. Landestheilen befanden sich darunter 1866: 3, 1867: 18, 1868: 12 frühere Gymn. Abitur., 1868: 5 frühere Realschul-Abiturienten. Von der Gesammtzahl haben die Officierprüfung nicht bestanden 1865: 1, 1866: 2, 1867: 2, 1868: 4.

VII.

Vorbildung und Prüfung für das Lehramt. Lehrerstatistik.

I. Vorbildung für das Lehramt.

Ueber die dazu in den alten Provinzen vorhandenen besonderen Institute und Veranstaltungen wird auf B. I, 525 ff. und auf die Verordn. und Ges. II p. 26 ff. Bezug genommen. Zur Ergänzung der daselbst mitgetheilten Nachrichten dient Folgendes:

Königsberg in Pr. (B. I, 530 ff.; V. und G. II p. 27. 51 f.). Das philologische Seminar steht unter der Leitung der Proff. Dr. Lehrs und Dr. Friedländer; das historische (seit G. R. Prof. Dr. Fr. W. Schuberts Tode, Jul. 1868) unter Prof. Dr. Nitzsch, das mathemat. physikalische unter den Proff. Dr. Neumann und Dr. Richelot. Das pädagogische Seminar für höhere Schulen wird von den Prov. Schulräthen Dr. Schrader und Dr. Göbel geleitet.

In den B. I angegebenen Etats dieser sowie der nachstehend aufgeführten Seminare hat sich seit 1864 nichts geändert.

Berlin (B. I, 532 ff.; V. und G. II p. 32 f., 53 ff.). Dem philologischen Seminar stehen vor die Proff. Dr. Haupt und Dr. Kirchhoff, dem mathematischen die Proff. Dr. Kummer und Dr. Weierstrafs.

Das nach G. R. Prof. Dr. A. Böckhs Tode († 3. Aug. 1867) seit M. 1867 unter der Leitung des Dir. am Gymn. zum gr. Kloster, Prof. Dr. Bonitz, stehende pädagogische Seminar für gelehrte Schulen hat unter dem 18. Aug. 1869 folgendes neue Statut erhalten:

„§. 1. Das K. pädagogische Seminar für gelehrte Schulen hat die Aufgabe, Candidaten des höh. Lehramts bei ihrem Uebergange zur Lehrthätigkeit in ihrer prakt. und wissenschaftl. Ausbildung zu fördern. §. 2. Um diesen Zweck zu erreichen, werden die Mitglieder des Seminars mit Lehrstunden an einer höh. Lehranstalt Berlins beschäftigt (§. 5), und es wird ihnen aufserdem Anlafs gegeben, die Methode des Unterrichts und der Erziehung einem eindringenden Nachdenken zu unterwerfen (§§. 8. 10) und auf dem Gebiet ihrer Fachwissenschaft weiter zu arbeiten (§§. 8. 9).

§. 3. Das Seminar steht unter der unmittelbaren Aufsicht des K. Ministeriums für geistliche, Unterrichts- und Medic.-Anglgh. Dasselbe ernennt den Director und entscheidet über dessen Anträge zur Aufnahme von Mitgliedern in das Seminar (§. 4); an dasselbe werden die regelmässig von dem Dir. zu erstattenden oder aufserordentlich eingeforderten Berichte eingereicht.

§. 4. Bedingung der Aufnahme in das Seminar ist, dafs der Aufzunehmende die wissenschaftl. Prüfung für das höhere Lehramt in einer Weise bestanden habe, welche zu dem Ernst seines Bestrebens und zu der Gründlichkeit seines Arbeitens Vertrauen einflöfst, dafs er das 20. Lebensjahr überschritten und das 30ste noch nicht erreicht habe, und dafs derselbe dem preufs. Staat angehöre. Angehörige anderer Staaten können nur dann ausnahmsweise als Mitglieder in das Seminar aufgenommen werden, wenn ihre wissenschaftl. Befähigung eine vorzügliche ist, und sie erklären, dass sie eine Anstellung im preufs. Staat wünschen. Sie treten durch ihre Aufnahme in das Seminar für die 3 auf ihren Austritt aus demselben zunächst folgenden Jahre in dieselbe Verpflichtung, welche für die dem preufs. Staat angehörigen Mitglieder des Seminars besteht (§. 12).

§. 5. Jedes Seminarmitglied ist verpflichtet, 6 wöchentl. Lehrstunden an einer öffentl. höh. Lehranstalt Berlins ohne Anspruch auf Remuneration zu ertheilen, und durch Hospitiren in anderen Lectionen, insbesondre ihres Lehrgebiets, sich mit dem Gange und der

Methode des Unterrichts bekannt zu machen. Die Ertheilung dieser 6 Lectionen während des ersten Jahrs ihrer Lehrthätigkeit wird ihnen als das gesetzliche Probejahr angerechnet.

In dieser ihrer Lehrthätigkeit sind die Seminaristen dem Dir. derjenigen Anstalt, an welcher sie unterrichten, in vollkommen derselben Weise untergeben, wie die Probe-Candidaten (Circ. Verf. v. 30. März 1867) und weiterhin wie die an einer Lehranstalt in zeitweiliger Verwendung stehenden wissenschaftl. Hülfslehrer. Die Seminaristen stehen aber noch aufserdem unter der Aufsicht des Seminardirectors, welcher ihre Lehrstunden zu besuchen berechtigt und verpflichtet ist, und sich in Betreff der ihnen über ihr Hospitiren und über ihre eigne Lehrthätigkeit zu gebenden Weisungen mit den Directoren der betreff. Anstalten in Einvernehmen setzt. §. 6. Es ist den Mitgliedern des Seminars gestattet, aufser den ihnen pflichtmässig zugewiesenen 6 Lectionen noch weitere Lehrstunden an derselben öffentl. Lehranstalt, oder Privatunterricht zu übernehmen. Doch darf dies nur mit Bewilligung des Seminardir. geschehen, welcher darüber zu wachen hat, dafs nicht durch ein Uebermals solcher Arbeiten die Gründlichkeit der prakt. Ausbildung und der wissenschaftl. Fortschritt der Seminaristen gefährdet werde. Die Gesammtzahl der an einer öffentl. Anstalt von einem Seminaristen übernommenen Lehrstunden darf 15 nicht übersteigen.

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§. 8.

§. 7. Jeder Seminarist ist verpflichtet, an den regelmässigen Versammlungen des Seminars theilzunehmen und die ihn für dieselben vom Seminardir. aufgetragenen Arbeiten auszuführen. Diese Versammlungen finden unter Vorsitz des Dir. alle 14 Tage für die Dauer von 2 Stunden Statt, und sind der Kritik der von den Seminarmitgliedern eingereichten Abhandlungen (§. 8) und, soweit daneben Zeit übrig bleibt, wissenschaftlichen und didaktischen Erörterungen nach der Bestimmung des Dir. gewidmet. In den Bereich dieser Erörterungen gehören insbesondre Referate über didaktisch - pädagogische Werke und Abhandlungen sowie über Schulbücher auf den einzelnen Unterrichtsgebieten. Jedes Seminarmitglied ist verpflichtet, jährlich eine fachwissenschaftliche und eine didaktisch-pädagogische Abhandlung dem Seminardir. einzureichen. §. 9. Für die fachwissenschaftl. Abhandlung ist zu erwarten, dafs jeder Seminarist aus dem Bereich seiner speciellen Studien sich ein angemefsnes Thema wählen wird. Doch hat er dasselbe vorher dem Dir. zur Genehmigung vorzulegen, und kann auch bei eigner Unsicherheit über die Wahl eines Gegenstandes, den Dir. um Vorschläge ersuchen. Die fachwissenschaftl. Abhandlungen aus dem Gebiet der class. Philologie sind, insoweit nicht eine Ausnahme zu gestatten der Dir. für zweckmäfsig erachtet, in lateinischer Sprache abzufassen. §. 10. Für die didaktisch-pädagogische Abhandlung steht es den Seminaristen auch frei, sich den Gegenstand selbständig zu wählen und die Genehmigung ihrer Wahl seitens des Dir. einzuholen; häufiger jedoch als bei den fachwissenschaftl. Abhandlungen wird der Vorschlag von dem Dir. auszugehen haben. Der Dir. wird darauf bedacht sein, nicht sowohl allgemeine Fragen der Pädagogik und Didaktik zur Bearbeitung zu bringen, welche bei Anfängern im Unterrichten leicht zu leeren Abstractionen führen, sondern solche specielle Aufgaben über Stoff und Methode des Unterrichts auf jedem einzelnen Lehrgebiet, zu denen die beginnende Lehrthätigkeit der Seminaristen Anlafs giebt und in deren Bearbeitung sich die allgemeinen didakt. Grundsätze zu bewähren haben. Die didakt. pädagogischen Abhandlungen sind in deutscher Sprache abzufassen. §. 11. Jede Abhandlung eines Seminaristen wird einem andern Mitgliede zum Referat und zur Kritik, den übrigen Mitgliedern zur Kenntnifs übergeben und gelangt sodann zur mündl. Discussion in einer Versammlung des Seminars. Die Discussion wird in derselben Sprache geführt, in welcher die Abhandlung abgefafst ist. Ueber fachwissenschaftl. Abhandlungen, welche aufserhalb des Studienkreises des Seminardir. liegen, ist derselbe berechtigt, einen competenten Fachmann um sein Urtheil zu ersuchen und dieses in geeigneter Weise für das Seminar oder doch für den Verfasser der Abhandlung zu verwenden.

§. 12. Die Dauer der Mitgliedschaft am Seminar erstreckt sich in der Regel auf höchstens 3 Jahre; für Ausnahmen ist ein motivirter Antrag an das vorgeordnete Ministerium zu richten. Die Mitgliedschaft erlischt schon vor dem bezeichneten Zeitpunct durch die wirkliche Anstellung eines Seminaristen an einer öffentl. Lehranstalt. Sollte bei einem Seminaristen durch die Beschaffenheit seiner Abhandlungen oder seiner Lehrthätigkeit der Zweck des Seminars sich als unerreichbar erweisen, so hat der Seminardir. den Antrag auf Ausschliefsung aus dem Seminar an das vorgeordnete Minist. zu richten. Jedes Seminarmitglied übernimmt die Verpflichtung, bis auf 3 Jahre nach dem Austritt aus dem Seminar, falls es sich nicht bereits in einer festen Anstellung an einer öffentl. Lehranstalt befindet, jede ihm von der K. Schulbehörde übertragne, etatsmässig besoldete Lehrstelle anzunehmen, oder widrigenfalls den Betrag des Seminarstip. zurückzuerstatten.

§. 13. Im Jan. jedes Jahrs hat der Seminardir. dem vorgeordneten Min. über den Zustand des Seminars während des abgelaufenen Jahrs Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat über die Aenderungen im Personalstande des Seminars, über die eingelieferten

Abhandlungen, über die Verhandlungen in den Seminarsitzungen und über die Lehrthätigkeit der Seminaristen genaue Auskunft zu geben. Abschrift dieses Berichts ist dem K. Prov. Schulcoll. zur Kenntnifsnahme einzureichen.

§. 14. Das Seminar hat 10 Mitglieder; die 5 dem Eintritt nach älteren erhalten ein Stip. für jetzt im Jahresbetrage von je 200 Thlr., die 5 übrigen im Jahresbetrage von je 150 Thlr. Die Stipendien werden von der K. Consistorialcasse in monatl. Raten praenumerando ausgezahlt. Die einzelnen Quittungen bedürfen um auszahlungsfähig zu sein, der Unterschrift des Seminardir. Dieser hat seine Unterschrift vom 4ten Monat an nach dem Eintritt eines Seminarmitglieds nur dann zu ertheilen, wenn die eine der beiden Abhandlungen, und vom 10ten Monat an nur wenn auch die 2te Abhandlung eingereicht ist. Im 2. und 3. Jahre der Mitgliedschaft darf die Unterschrift der Quittungen nur dann gewährt werden, wenn die Verpflichtungen des vorhergehenden Jahrs erfüllt sind, und es treten dann im 4. und 10. Monat die gleichen Bedingungen ein, wie im ersten Jahr. Etwanige Frsparnisse durch zeitweilig eingetretene Vacanzen einer Stelle oder nicht erhobenen Stipendienraten fallen der Restverwaltung des Seminars anheim. Ueber die Verwendung solcher Beträge hat der Seminardir. motivirte Anträge dem vorgeordneten Min. vorzulegen. Aufser den Stipendien sind jährl. im Etat des Seminars 150 Thlr. zu besonderen Remunerationen bestimmt, über deren Verwendung der Seminardir. seine Anträge an das vorgeordnete Min. zu richten hat. §. 15. Zur Erhaltung und Vermehrung der Bibliothek des Seminars sind jährl. 40 Thlr. bestimmt. Die Wahl der anzuschaffenden Bücher ist Sache des Seminardir. Die specielle Besorgung der Bibliothek, insbesondre die geordnete Führung des Katalogs und die Ausleihung von Büchern an Seminaristen überträgt der Dir. einem Seminarmitgliede; doch ist für die Erhaltung und Ordnung der Biblioth. der Dir. verantwortlich und hat jährl. mindestens einmal eine Revision der Biblioth. zu veranstalten und das darüber abgefafste Protokoll der vorgesetzten Behörde abzuliefern. §. 16. Jedes Seminarmitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar des Seminarstatuts und hat schriftlich die Verpflichtung zur Einhaltung desselben anzuerkennen". Der Minister etc.

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Greifswald (B. I, 535; V. und G. II p. 34 f.). Das philologische Seminar wird unter fortgesetzter Theilnahme des Geh. Reg. R. Prof. Dr. Schömann von dem Prof. Dr. Bücheler, das historische von den Proff. Dr. Hirsch und Dr. v. Noorden geleitet.

Stettin (B. I, 535 f.; V. und G. II p. 59 ff.). Vorsteher des Seminars für gelehrte und Realschulen ist nach wie vor der Gymnasialdirector Heydemann.

Breslau (B. I, 537; V. und G. II p. 36 ff., 62 f.). Directoren des philolog. Seminars: die Proff. Dr. Hertz, Dr. Rofsbach und Dr. Reifferscheidt; des historischen: die Proff. Dr. Röpell und Dr. Junkmann; des mathemat. physikalischen: die Proff. Dr. Schröter und Dr. Meyer. - Das pädagogische Seminar wird geleitet von den Prov. Schulräthen Dr. Scheibert und Dr. Dillenburger.

Halle (B. I, 538 ff.; V. und G. II p. 39 ff.). Das philolog. Seminar steht unter der Leitung der Proff. Dr. Bernhardy und (seit dem Ausscheiden des Prof. Dr. Th. Bergk, O. 1869) Dr. Keil. Mathemat. und naturwissenschaftl. Seminar; Abth. für Mathem.: Proff. Dr. Rosenberger und Dr. Heine; für Physik: Prof. Dr. Knoblauch; für Chemie: Prof. Dr. Heintz; für Zoologie: Prof. Dr. Giebel; für Botanik: Prof. Dr. de Bary; für Mineralogie: Prof. Dr. Girard; für angewandte Naturkunde: Prof. Dr. Kühn. Das theolog. pädagogische Seminar') wird nach wie vor von dem Dir. der Franck. Stiftungen, Prof. Dr. Kramer, geleitet.

Inspector des mit dem Pädagogium des Klosters U. L. Fr. zu Magdeburg verbundenen Candidatenconvicts (B. I, 542; V. und G. II p. 64 ff.) ist: Prof. Dr. Schulze (s. p. 226).

Münster (B. I, 542 f.; V. und G. II p. 45 f.). Die Uebungen des philolog. pädagogischen Seminars werden von den Proff. Dr. Winiewski und Dr. Langen ge

leitet.

Bonn (B. I, 543 f.; V. und G. II p. 47 f.). Das philolog. Seminar stand, nachdem M. 1865 Prof. Dr. Fr. Ritschl an die Universität zu Leipzig übergegangen, bis

1) S. Dr. Ad. Wuttke, Zur Geschichte des theol. Seminars der Univers. Halle; Halle 1869.

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