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welche Schüler von derselben ausgeschlossen werden sollen. Die Dispensation von der ganzen mündl. Prüfung erfolgt nur ausnahmsweise in dem Fall, wenn die Arbeiten eines Schülers, der nach dem Urtheil über die Schulleistungen in der Mehrzahl der Fächer als gut", in keinem als „nicht genügend" bezeichnet worden ist, durchaus mindestens das Prädicat „gut“ erhalten haben. Der Antrag auf die Gewährung dieser Auszeichnung mufs von den Mitgliedern der Commission einstimmig an den Vorsitzenden gestellt und von diesem genehmigt werden. Ein Schüler, dessen Arbeiten sämmtlich oder der Mehrzahl nach mit,, nicht genügend" prädicirt werden, ist von der mündl. Prüfung auszuschliefsen und auf eine Wiederholung der ganzen Prüfung nach einem halben oder ganzen Jahr zu verweisen. Ob bei auffälligem Mifsverhältnifs der schriftl. Arbeiten zu den Schulleistungen eine weitre Arbeit aufzugeben, bestimmt die Prüfungscommission.

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§. 12. Die Gegenstände der mündl. Prüfung, welche den Zweck hat, die schriftl. Prüfung zu ergänzen und den Nachweis zu liefern, dafs die Schüler sich über vorgelegte Fragen correct, klar und zusammenhangend auszusprechen vermögen, sind: Religion, Geschichte und Geographie, die französ. und die engl. Sprache, Mathematik, Naturkunde. Examinatoren sind die das betreff. Fach in der obersten Cl. vertretenden Lehrer oder auch nach seinem Ermessen der K. Commissarius. §. 13. Die mündl. Prüfung hat nicht sowohl den Charakter einer in Frage und Antwort rasch wechselnden Repetitionstunde anzunehmen, als vielmehr dem Examinanden Gelegenheit zu geben, sich über einzelne ihm vorgelegte Fragen nach ruhiger Ueberlegung selbständig und zusammenhangend zu äussern. Es ist die Aufgabe des Prüfenden, so wenig wie möglich helfend oder lehrend einzugreifen. Bei der Prüfung in den fremden Sprachen werden dem K. Commissarius von dem prüfenden Lehrer einige noch nicht gelesene Abschnitte aus der in der Schule gebrauchten Anthologie oder einem dem Classenstandpunct entsprechenden leichtern Schriftsteller zur Auswahl für die Uebersetzung in das Deutsche vorgelegt; es ist dabei durch Anknüpfung von grammat. Fragen Gelegenheit zu geben, die erworbene Kenntnifs und Sicherheit in der Elementargrammatik weiter darzuthun. In der Geschichte ist, aufser einzelnen insbesondre chronolog. Fragen, von dem Lehrer wenigstens eine Frage aus der deutschen und eine solche aus der preufs. Geschichte der letzten 3 Jahrh. an jeden Examinanden zu stellen. In der Geographie ist bei der Stellung der Fragen die phys. Geographie Europa's und Deutschlands zu berücksichtigen. In der Naturkunde trifft der K. Commissarius die Auswahl unter den Fächern der Physik, Chemie, Mineralogie, Botanik und Zoologie, von denen in jeder Prüfung nur 2 abwechselnd behandelt werden sollen. Die Dauer der einzelnen Fachprüfungen bestimmt der K. Commissarius. Ueber den Verlauf der ganzen mündl. Prüfung wird von den anwesenden Lehrern in vorher bestimmter Reihenfolge ein genaues Protokoll geführt, welches der K. Commissarius und diejenigen Lehrer, welche protokollirt haben, unterzeichnen.

§. 14. Nach Beendigung der mündl. Prüfung treten die Examinirten ab und die Commission vereinigt sich zur Schlufsberathung. Zu dem Ende wird zuvörderst das Protokoll über die mündl. Prüfung vorgelesen und das Ergebniss bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegenstand, worin sie mündl. geprüft worden, ebenfalls durch eins der zusammenfassenden Prädicate (ungenügend, genügend, gut, vorzüglich) festgestellt. Dem K. Commissarius ist es anheimgegeben, die mündl. Prüfung durch angemessne Pausen zu unterbrechen, in denen die Beurtheilung des bereits vollendeten Theils der Prüfung erfolgen kann. Das Ergebnis der mündl. Prüfung ist dann in die Tabelle einzutragen. Bei der darauf folgenden Abstimmung über den in den einzelnen Fächern überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betreff. Fachlehrers zu Grunde gelegt und das Ergebnifs ebenfalls durch eins der vorerwähnten Prädicate ausgedrückt, das seine Stelle auch in den Entlassungszeugnissen am Schlufs der einzelnen Urtheile findet, welche über das in den verschiedenen Fächern vorhandene Mafs des Wissens und Könnens ausgesprochen werden. §. 15. Das Gesammtresultat eines Zeugnisses der Reife ist am Schlufs desselben als „genügend“, „gut“ oder „vorzüglich bestanden" zu bezeichnen. Zeugnisse der Nichtreife erhalten am Schlufs die Bezeichnung „nicht bestanden". Die Berathung der Prüfungscomm. hat sich daher schliesslich mit der Feststellung dieses Gesammtprädicats zu beschäftigen. Das Prädicat der Reife ist denjenigen Schülern zuzuerkennen, deren Leistungen in den einzelnen Gegenständen der schriftl. und mündl. Prüfung in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Urtheil über die Schulleistungen mindestens als „genügend" bezeichnet werden konnten. Es ist zulässig, bei der Abgangsprüfung auf besonders hervortretende Begabung und ernste Selbstthätigkeit der Schüler soweit Rücksicht zu nehmen, dafs hervorragende den mittlern Standpunct übersteigende Leistungen in einigen Fächern ein geringeres Mafs des Wissens und Könnens in anderen ausgleichen, einen völligen Mangel jedoch nicht ersetzen dürfen. Insbesondre dürfen die Mathematik und die Naturkunde unter Berücksichtigung des von dem Abiturienten erwählten künftigen Berufs, mit Geschichte und Geographie oder mit den Sprachen in Compensation treten. Das Prä

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dicat vorzüglich bestanden", welches überhaupt nur in der Auszeichnung würdigen Fällen zu gewähren ist, darf niemals zugestanden werden, wenn das Urtheil der Lehrer erhebliche Anstände wegen des sittlichen Verhaltens des Schülers enthält. — Das Resultat der Abstimmung über sämmtliche Geprüfte wird unter Angabe des Stimmverhältnisses in das Protokoll aufgenommen.

Schüler, welchen das Zeugnifs der Reife versagt werden musste, dürfen in der Regel erst nach Ablauf eines weitern Jahres noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Verlassen sie die Schule, so ist in das Entlassungszeugnifs die Bemerkung aufzunehmen, dass sie die Prüfung nicht bestanden" haben.

Die vorläufige Mittheilung über den Ausfall der Prüfung an die Abiturienten geschieht durch den K. Commissarius oder den Dir. der Anstalt. Erstrer hat die Befugnifs, dem Beschluss der Mehrheit der Prüfungscommission, wenn er seiner Ueberzeugung widerspricht, die Bestätigung zu versagen und die Bekanntmachung des Beschlusses zu suspendiren. In solchem Fall sind die schriftl. Arbeiten nebst den Protokollen dem K. Prov. Schulcoll. zur Entscheidung vorzulegen.

§. 16. Die Zeugnisse werden von dem Dir. ausgefertigt und im Entwurf wie in der Reinschrift von dem K. Commissarius, dem städt. Commissarius und dem Dir. unterzeichnet, Die Ausfertigung geschieht nach dem festgestellten Schema1). Die Aushändigung der Zeugnisse an die Abiturienten erfolgt erst am Schlufs des betreff. Semesters in öffentlichem Schulactus durch den Dir. Die Geprüften haben bis zu diesem Zeitpunct die Schule zu besuchen und alle ihre Pflichten als Schüler zu erfüllen.

§. 17. Sämmtliche Acten, Protokolle, Tabellen und die schriftl. Arbeiten werden innerhalb der ersten 4 Wochen nach der mündl. Prüfung an die vorgesetzte K. Aufsichtsbehörde eingesendet und später nach erfolgter Rücksendung im Archiv der Schule aufbewahrt".

1) Ganz wie V. und G. I p. 240; nur in der zweiten Rubrik: Fleifs und Aufmerksamkeit.

Es folgt die Statistik der Maturitätsprüfungen an den Gymnasien und den Realschulen seit 1864 (vrgl. B. I, 512 ff.).

Zahl derjenigen Abiturienten und fremden Maturitätsaspiranten, welche auf den öffentlichen Gymnasien in den Jahren 1864 bis einschl. 1868 das Zeugnifs der Reife für die Universität erworben haben.

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Classification der Maturi der Gymnasien (Abir

244 3 14 40 56 48 83 267 4 19 44 68 69 63 255 717 42 65 70 54 224 4 7 20 62 625

262 218 67 78 57 40 237 6 20 53 62 52 44 305 321 58 84 64 75 249 418 45 81 527

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14 28 36 11

4. Schlesien. 329 418 51 79 77 100 331 1 23 50 77 74 106 313 318 64 64 76 88 276 3 15 48 78 6729

93 1 1 27 17 19 40 102 1 3 14 23 29 32 98. 3 8 29 23 35 107 1 2 16 17 19 12

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6 41 59 86 81 276 2 8 39 78 82 67 229 113 29 61 722

2 38 65 86 118 363 1 9 48 79 99 127 294. 8 39 79 9284

n. Hohenz. 330 2 23 46 93 74 92 337 2 23 62 69 95 86 344 6 12 55 88 88 95 333 220 67 85 86 87

summe 1983 15 92307 505 484 580 1982 15 105 326 456 522 558 2097 24 99 336 522 539 577 1842 15 97 292 499 47499

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