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rungen anheimgestellt; fie müssen jedoch von der Art sein, daß dadurch dem Sinn und Zweck der Hauptbestimmung des §. 1 vollständig Genüge geleistet werde.

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§. 3. Da der gegenwärtige Beschluß durch die unter den obwaltenden Umständen von den Bundesregierungen anerkannte Nothwendigkeit vorbeugender Maßregeln gegen den Mißbrauch der Presse veranlaßt worden ist; so können die auf gerichtliche Verfolgung und Bestrafung der im Wege des Drucks bereits verwirklichten Mißbräuche und Vergehungen abzweckenden Geseße, in so weit fie auf die im 1. §. bezeichneten Klassen von Druckschriften anwendbar sein sollen, so lange dieser Beschluß in Kraft bleibt, in keinem Bundesstaate als zureichend betrachtet werden.

§. 4. Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithin für sämmtliche, unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Druckschriften, in so fern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verlegt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbar Beleidigten, sondern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich.

§. 5. Damit aber diese, in dem Wesen des deutschen Bundesvereins gegründete, von dessen Fortdauer unzertrennliche, wechselseitige Berantwortlichkeit nicht zu unnüßen Störungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge; so übernehmen sämmtliche Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit und Flugschriften mit wachsamem Ernste zu verfahren, und diese Aufsicht dergestalt hand. haben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde.

§. 6. Damit jedoch auch die, durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte, allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der mora. lischen und politischen Unverleglichkeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werden könne; so soll in dem Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates fich durch die in einem andern Bundesstaate erscheinenden Druckschrif ten verlegt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Korrespondenz zu einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bundesversammlung zu führen, legtere aber sodann gehalten sein, die angebrachte Beschwerde kommissarisch untersuchen zu lassen, und wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klasse der periodischen gehört, alle fernere Fortsetzung derselben, durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen.

Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelangenden, unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffe nen Schriften, in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen mögen,

wenn solche, nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Kommission, der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bundesstaaten, oder der Erhaltung des Friedens und der Ruhe in Deutschland zuwider. laufen, ohne vorhergegangene Aufforderung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation statt findet, zu unter drücken, und die betreffenden Regierungen sind verpflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen.

§. 7. Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bundesversammlung unterdrückt worden ist; so darf der Redakteur derselben binnen fünf Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redak tion einer ähnlichen Schrift zugelassen werden.

Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller weitern Verantwortung frei, und die im §. 6 erwähnten Aussprüche der Bundesversammlung werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen gerichtet.

§. 8. Sämmtliche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeits raum von zwei Monaten die Bundesversammlung von den Verfügungen und Vorschriften, durch welche sie dem §. 1 dieses Beschlusses Genüge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu sehen.

§. 9. Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften, sie mögen unter den Bestimmungen dieses Beschlusses begriffen sein oder nicht, müssen mit dem Namen des Verlegers, und, in so fern sie zur Klasse der Zeitungen oder Zeitschriften gehören, auch mit dem Namen des Redakteurs versehen sein. Druckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, dürfen in keinem Bundesstaate in Umlauf geseßt, und müssen, wenn solches heimlicher Weise geschieht, gleich bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben nach Beschaffenheit der Umstände zu angemessener Geld. oder Gefängniß. strafe verurtheilt werden.

§. 10. Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll vom heutigen Lage an fünf Jahre lang in Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am Bundestage gründlich untersucht werden, auf welche Weise die im 18. Artikel der Bundesakte in Anregung gebrachten gleichför migen Verfügungen über die Preßfreiheit in Erfüllung zu seßen sein möchten, und demnächst ein Definitiv-Beschluß über die rechtmäßigen Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen.

Endlich fünftens wurde auf den Vorschlag des öfterreichischen Präsidial-Gesandten in der Sißung vom 20. September 1819 noch eine Central - Untersuchungs - Commission zu Mainz" niedergeseßt, für weitere Untersuchung der gegenwärtig in mehreren Bundesstaaten entdeckten revolutio. nairen Umtriebe."

Als Zweck ward ihr zur Aufgabe gemacht:

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Gemeinschaftliche, möglichst gründliche und umfassende Unter. suchung und Feststellung des Thatbestandes, des Ursprungs und der mehrfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Verfassung und innere Ruhe, sowohl des ganzen Landes, als einzelner Bundesstaaten, gerichteten revolutionairen Umtriebe und demagogischen Verbindungen." Folgende fieben Regierungen wurden gewählt um zu der Central-Untersuchungs-Kommission Mitglieder zu ernennen: Preußen, Baiern, Hannover, Baden, Großherzogthum Hessen, Nassau. Ihre Berichte an die Bundesversammlung wurden geheim gehalten, dennoch zum Theil bekannt. Installirt mit großer Oeffentlichkeit, (bemerkt Klüber in sei ner Quellens.) erhielt die Kommission in der Stille nach und nach ihre Auflösung im Jahre 1828, ohne daß ein Resultat ihrer Wirk samkeit bekannt gemacht ward. Auch hat nie verlautet, daß sie Pers sonen oder Verbindungen unmittelbar in Untersuchung genommen habe.

Die Thätigkeit der Bundesversammlung

von 1821 bis 1830.

Nachdem durch die Beschlüsse des Jahres 1819 und die Wiener Schlußakte Form und Tendenz der Bundesthätigkeit nach der damals obherrschenden politischen Ansicht der leitenden Mächte festgesetzt worden war, beschäftigte sich die Bundesver sammlung, bei allgemeinem Frieden und äußerer Ordnung, eine Reihe von Jahren mehr mit der Erledigung laufender Geschäfte und mit dem,,korrekten Ausbau der bereits mitgetheilten Gesetzgebung.

Neben einigen Beschlüssen über die Verhandlungen bei Aufträgal - Instanzen, die Bundesfeftungen u. s. w., sodann denen über die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes (vom 9. April und 12. April 1821 und 11. Juli 1822), über welche unter dem Abschnitte,,Bundesmatrikel" u. s. w. im Wefentlichen kurz berichtetet ist, wendete die Bundesversammlung ihre Fürsorge mit Vorliebe der stets enger zu begrenzenden öf

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fentlichen Presse zu. Daß sie selbst „neuen Bundeslehren und falschen Theorien von Schriftstellern keine auf Bundesbeschlüsse einwirkende Autorität gestatten", und nicht einmal,,Berufung auf solche bei ihren Verhandlungen Raum geben wolle" beschloß sie am 11. Decbr. 1823. Im nächsten Monate schon (Beschluß vom 15. Januar 1824) dehnte sie die Censur auch auf Denkschriften und Reklamationen aus, welche bei ihr, der Bundesversammlung, selbst eingereicht werden sollten. Am 1. Juli 1824 bemerkte der österreichische PräsidialGesandte: die bisherige Uebung, die gesammten Verhandlungen des deutschen Bundestags, wenige Ausnahmen abgerechnet, der Oeffentlichkeit zu übergeben, habe zu Mißbräuchen Anlaß gegeben, welche jeder Gutgesinnte gewiß mißbillige, denen aber eben darum ein Ziel gesezt werden müsse." In Folge dessen vereinigten sich sämmtliche Stimmen zu dem Beschlusse, künftig zweierlei Protokolle jeder (?) Sißung aufzunehmen, und zwar öffentliche und Separat. Protokolle, blos loco dictaturae zu drucken. Es versteht sich, daß Leßteres die Regel, Ersteres die Ausnahme wurde. - Schon am 6. Februar desselben Jahres war vereinbart worden, daß in den in den deutschen Bundesstaaten erscheinenden Zeitungen, sowohl in Beziehung auf die Verhandlungen der hohen Bundesversammlung selbst, als auch auf die Geschäfte aller von ihr abhangenden Kommissionen, nichts anderes aufgenommen werde, als wörtlich, was die denselben mitgetheilten Bundestagsprotokolle enthielten." Daß aber vom 1. Juli 1824 an den Zeitungen die (loco dictaturae gedruckten) Bundestagsprotokolle nicht mehr mitgetheilt wurden, sie aber dennoch über Bundesangelegenheiten nur die offiziellen Mittheilungen aufnehmen durften, braucht nicht gesagt zu werden. Wir haben bereits oben erwähnt, daß der Beschluß vom 20. Septbr. 1819 über die Censur im Jahre 1824 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. In dem Streite zwischen dem König von Großbritannien und Hannover und Herzog Carl von Braunschweig ward durch Beschluß der Bundesversammlung vom 20. August 1829 jede weitere Veröffentlichung von Schriften untersagt.

Wir haben endlich noch aus dieser Periode hervorzuheben, daß - gleichzeitig mit der Verlängerung der Beschlüsse von 1819 über die Universitäten und die Presse - - in der Situng der Bundesversammlung vom 16. August 1829 beschlossen worden war:

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Es soll in allen Bundesstaaten, in welchen landständische Ver fassungen bestehen, strenge darüber gewacht werden, damit in der Ausübung der den Ständen durch die landständische Verfassung zugestandenen Rechte das monarchische Prinzip unverlegt erhalten bleibe, und damit zur Abhaltung aller Mißbräuche, welche durch die Oeffentlichkeit in den Verhandlungen oder durch den Druck derselben begangen werden können, eine den angeführten Bestimmungen der Schlußakte entspre chende Geschäftsordnung eingeführt und über die genaue Beobachtung derselben strenge gehalten werde.

Die Deutsche Bundesversammlung theilt den Wunsch Seiner Kaiserlich Königlichen Majestät, daß diejenigen Bundesstaaten, bei welchen die Oeffentlichkeit der landständischen Verhandlungen besteht, fich über die Grundlinien einer solchen Geschäftsordnung, im Sinne der angeführten bundesgeseßlichen Vorschriften, vereinbaren möchten."

Vergessen wir nicht anzufügen, daß durch Bundesbeschluß vom 18. August 1825 den „vormals reichsständischen, jeßt standesherrlich untergeordneten Familien" das Prädikat „Durchlaucht" für die unter ihnen befindlichen Fürsten, und durch Bundesbeschluß vom 13. Februar 1829 den vormals reichsständischen Grafen das Prädikat „Erlaucht“ verliehen wurde.

Thätigkeit und Beschlüsse der Bundesversammlung

von 1830 bis 1834.

Die französische Revolution vom Juli 1830 hatte in Deutschland vielfache Nachwirkung. Die Bewegungen in Sachsen, in Kurhessen, in Braunschweig, das Hambacher Fest, endlich gar das Frankfurter Attentat (3. April 1833) zogen die Repression des Bundes in einer Reihe von Maßregeln nach sich, welche wir nur in möglichster Kürze erwähnen, da sie in dem Aktenstücke des nachfolgenden Abschnittes ihren vollkommensten Ausdruck finden.

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