Obrazy na stronie
PDF
ePub

förmlicher Rechtsstreitigkeiten verhängt worden, durch die Bundesversammlung auf erstatteten Vortrag der Bundestags-Kommission auszugleichen; bei Erekutionen aufträgalrichterlicher Erkenntnisse aber sind dieselben durch das Aufträgalgericht, welches das Erkenntniß erlassen hat, zu entscheiden. Der Landesregierung bleibt es in den (im Art. 26 der Schlußakte) bezeichneten Fällen überlassen, die Schuldigen zur Bezahlung der durch ihre Vergehungen veranlaßten Kosten im geseßlichen Wege anzuhalten.

Umfrage.

Oesterreich. Die Kaiserlich Königliche Gesandtschaft ist angewiesen, die Zustimmung und Genehmigung ihres allerhöchsten Hofes dahin zu Protokoll zu erklären, daß die in den Ministerial-Kon ferenzen in Wien entworfene und genehmigte Exekutionsordnung auf gleiche Weise, wie die Schlußakte selbst, zum Bundesgefeß erhoben werde.

Alle übrigen Stimmen traten dem Präsidialantrage unbedingt bei; daher

Beschluß:

Die von den Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesstaaten in den Ministerial - Konferenzen zu Wien verabredete Erekutionsordnung wird hiermit, in eben der Art, wie die Schlußakte selbst, durch gleich. förmige Zustimmung zum Bundestags - Beschluß erhoben.

Der dritte Punkt des Vortrags des K. K. österreichischen Präsidialgesandten in der Sißung vom 20. September 1819 berührte, die Gebrechen des Schul- und Universitätswesens." Doch wurde dabei nur das „Universitätswesen“ vor die Schranken gefordert.

Von dem Strom einer Alles erschütternden Zeit mit fortgerissen," heißt es in dem Vortrage, „hat ein großer Theil der akademischen Lehrer die wahre Bestimmung der Universitäten verkannt, und ihr eine willkührliche, oft verderbliche, untergeschoben. Anstatt, wie es ihre Pflicht gebot, die ihnen anvertrauten Jünglinge für den Staatsdienst, zu welchem sie berufen waren, zu erziehen, und die Gesinnungen in ihnen zu erwecken, von welchen das Vaterland, dem sie angehörten, sich gedeihliche Früchte versprechen konnte, haben sie das Phantom einer sogenannten weltbürgerlichen Bildung verfolgt, die für Wahrheit und Irrthum gleich empfänglichen Gemüther mit leeren Träumen angefüllt, und ihnen gegen die bestehende geseßliche Ordnung, wo nicht Bitterkeit, doch Geringschäßung und Widerwillen eingeflößt. Aus einem so verkehrten Gange hat sich nach und nach, zu gleich großem Nachtheil für das gemeine Beste und für die heran. reifende Generation, in dieser der Dünkel höherer Weisheit, Verachtung aller positiven Lehre und der Anspruch, die gesellschaftliche Ordnung nach eigenen unversuchten Systemen umzuschaffen, erzeugt, und

eine beträchtliche Anzahl der zum Lernen bestimmten Jünglinge hat sich eigenmächtig in Lehrer und Reformatoren verwandelt

"

[ocr errors]

Seitdem aber in unsern Tagen, wo sich unter dem wohlthätigen Einflusse des wiederhergestellten äußern Friedens, und bei dem redlichen und thätigen Bestreben so vieler deutschen Regenten, ihren Völkern eine glückliche Zukunft zu bereiten, mit Recht erwarten ließ, daß auch die hohen Schulen in jene Schranken zurückkehren würden, innerhalb deren sie vormals für das Vaterland und die Menschheit so rühmlich gewirkt hatten, gerade von dieser Seite her die bestimm testen Feindseligkeiten gegen die Grundsäge und Anordnungen, auf welchen die gegenwärtigen Verfassungen und der innere Friede Deutschlands beruht, ausgegangen; seitdem, sei es durch sträfliche Mitwirkung, sei es durch unverzeihliche Sorglosigkeit der Lehrer, die edelsten Kräfte und Triebe der Jugend zu Werkzeugen abenteuerlicher politischer Plane, und, wenngleich ohnmächtiger, doch darum nicht minder frevelhafter Unternehmungen gemißbraucht worden sind, seit: dem diese gefahrvollen Wege sogar zu Thaten geführt haben, die den deutschen Namen beflecken, würde eine weiter getriebene Schonung in tadelnswürdige Schwäche ausarten, und Gleichgültigkeit gegen ferneren Mißbrauch einer so verunstalteten akademischen Freiheit die sämmtlichen deutschen Regierungen vor Welt und Nachwelt verant wortlich machen."

Hierauf erfolgte nachstehender

Provisorischer Beschluß der Bundesversammlung

vom 20. September 1819

über die in Änsehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln '). §. 1. Es soll bei jeder Universität ein, mit zweckmäßigen Instruktionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators, oder eines andern, von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes, ange stellt werden.

Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Geseße und Disciplinar - Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öf fentlichen und Privat- Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich Allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und

1) Protokoll der Bundesversammlung vom 20. September 1819, §. 220. Die Fortdauer dieses provisorischen Beschlusses ward festgesezt durch einen Beschluß der Bundesversammlung vom 16. August 1824.

des äußern Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine un ausgeseßte Aufmerksamkeit zu widmen.

Das Verhältniß dieser außerordentlichen Bevollmächtigten zu den akademischen Senaten soll, so wie Alles, was auf die nähere Bestim mung ihres Wirkungskreises und ihrer Geschäftsführung Bezug hat, in den ihnen von ihrer obersten Staatsbehörde zu ertheilenden Instruktionen, mit Rücksicht auf die Umstände, durch welche die Ernennung dieser Bevollmächtigten veranlaßt worden ist, so genau als möglich festgesezt werden.

§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Universitäts- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Weberschreitung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Einflusses auf die Ge müther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden Staatseinrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeit zu Ver. waltung des ihnen anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den Universitäten und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so lange der gegenwärtige Bes schluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punkt definitive Anordnungen ausgesprochen sein werden, irgend ein Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie an ders, als auf den vollständig motivirten Antrag des der Universität vorgefeßten Regierungs - Bevollmächtigten, oder von demselben vorher eingeforderten Bericht beschlossen werden.

Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr- Institute wieder angestellt werden.

§. 3. Die feit langer Zeit bestehenden Geseze gegen geheime oder nicht autorisirte Verbindungen auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf den seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Namen der allge. meinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem Verein die schlechterdings unzulässige Vorausseßung einer fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs. Bevollmächtigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden.

Die Regierungen vereinigen fich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in ge= heimen, oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.

§. 4. Kein Studirender, der durch einen von dem RegierungsBevollmächtigten bestätigten, oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Senats von einer Universität verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Uni

versität entfernt hat, soll auf einer andern Universität zugelassen, auch überhaupt kein Studirender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlassenen Universität, von irgend einer andern Universität aufgenommen werden.

Der Mißbrauch der Presse" bildete den vierten Punkt in dieser beschlußreichen Sißung der Bundesversammlung vom 20. September 1819.

Der K. K. Bundespräsident ließ sich darüber folgendermaßen aus:

,,Die Druckpresse überhaupt, besonders der Zweig derselben, welcher die Tagesblätter, Zeit- und Flugschriften ans Licht fördert, hat während der lezten Jahre in dem größten Theile von Deutschland eine fast ungebundene Freiheit behauptet; denn selbst da, wo die Regierungen sich das Recht, ihr durch präventive Maßregeln Schranken zu sezen, vorbehalten hatten, war die Kraft solcher Maßregeln durch die Gewalt der Umstände häufig gelähmt, und folglich allen Ausschweifungen ein weites Feld geöffnet. Die durch den Mißbrauch dieser Freiheit über Deutschland verbreiteten zahllosen Uebel haben noch einen bedeutenden Zuwachs erhalten, seitdem die in verschiedenen Staaten eingeführte Oeffentlichkeit der ständischen Verhandlungen und die Ausdehnung derselben auf Gegenstände, die nie anders als in regelmäßiger feierlicher Form aus dem Heiligthum der Senate in die Welt dringen, nie eitler Neugier und leichtsinniger Kritik zum Spiel dienen sollten, der Verwegenheit der Schriftsteller neue Nahrung be: reitet, und jedem Zeitungsschreiber einen Vorwand gegeben hat, in Angelegenheiten, welche den größten Staatsmännern noch Zweifel und Schwierigkeiten darboten, seine Stimme zu erheben. Wie weit diese verderblichen Anmaßungen endlich gediehen, welche Zerrüttung in den Begriffen, welche Gährung in den Gemüthern, welche Herabwürdigung aller Autorität, welcher Wettstreit der Leidenschaften, welche fanatische Verirrungen, welche Verbrechen daraus hervorgegangen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung; und es läßt sich bei dem gut ge. sinnten und wahrhaft aufgeklärten Theil der deutschen Nation über ein so notorisches Lebel kaum noch irgend eine Verschiedenheit der Ansichten und Urtheile vorausseßen.

,,Die Eigenthümlichkeit des Verhältnisses, in welchem die Bun desstaaten gegen einander stehen, giebt von einer Seite den mit der Ungebundenheit der Presse verknüpften Gefahren eine Gestalt und eine Richtung, welche sie in Staaten, wo die oberste Gewalt in einem und demselben Mittelpunkt vereinigt ist, nie annehmen können, und schließt von der anderen Seite die Anwendung der geseßlichen Mittel, wodurch man in diesen Staaten dem Mißbrauch der Presse Einhalt zu thun sucht, aus. In einem Staatenbunde wie der, welcher in Deutschland unter der Sanktion aller europäischen Mächte gestiftet

worden ist, fehlen, seiner Natur nach, jene mächtigen Gegengewichte, die in geschlossenen Monarchien die öffentliche Ordnung gegen die Angriffe vermessener oder übelgesinnter Schriftsteller schüßen; in einem solchen Bunde kann Friede, Eintracht und Vertrauen nur durch die sorgfältigste Abwendung aller wechselseitigen Störungen und Verlegungen erhalten werden.

,,Aus diesem obersten Gesichtspunkte, der mit der Gesetzgebung anderer Länder nichts gemein hat, ist in Deutschland jede mit Preßfreiheit zusammenhängende Frage zu betrachten. Nur im Zustande der vollkommensten Ruhe könnte Deutschland, bei seiner dermaligen Föderativ - Verfassung, uneingeschränkte Preßfreiheit, insofern sie sich mit dieser Verfassung überhaupt vereinigen läßt, ertragen, der gegen. wärtige Zeitpunkt ist weniger als jeder andere dazu geeignet; denn das so vielen Regierungen obliegende Geschäft, die jeßige und künftige Wohlfahrt ihrer Völker durch gute Verfassungen zu gründen, kann unter einem wilden Zwiespalt der Meinungen, kann unter einem täglich erneuerten, alle Grundsäße erschütternden, alle Wahrheit in Zweifel und Wahn auflösenden Kampfe unmöglich gedeihen.“

In Gemäßheit dieses Vorworts erfolgte dann folgendes

Preßgeset

für Druckschriften, die als tägliche Blätter oder heftweise erscheinen, oder nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind; auf fünf Jahre festgeseßt, durch Beschluß der Bundesversammlung vom 20. September 1819 1).

§. 1. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmhaltung der Landesbehörden zum Druck befördert werden.

Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassenden Geseßen behandelt. Wenn der gleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden.

§. 2. Die zur Aufrechthaltung dieses Beschlusses erforderlichen Mittel und Vorkehrungen bleiben der nähern Bestimmung der Regie

1) Protokoll der Bundesversammlung vom 20. September 1819, §. 220, Num. 3. Die Fortdauer dieses auf fünf Jahre errichteten Gesezes ward auf so lang erstreckt, bis man über ein definitives Gesez fich werde vereinbart haben; durch Beschluß der Bundesversammlung vom 16. August 1824.

« PoprzedniaDalej »