Obrazy na stronie
PDF
ePub

Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen ` einzuwirken, so lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Charakter annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung finden. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreßakte vom Jahre achtzehn hundert und funfzehn, in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt, erhält jedoch hierdurch keine Abänderung. Art. 62.

Theilweise Anwendbarkeit auf die freien Städte.

Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den dreizehnten. Artikel der Bundesakte sind auf die freien Städte in so weit anwendbar, als die besonderen Verfassungen und Verhältnisse derselben es zulassen.

Art. 63.

Fürsorge für die Privilegien der ehemals Reichsunmittelbaren.

Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die genaue und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten, welche der vierzehnte Artikel der Bundesakte in Betreff der mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besizungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bundesakte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besißungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gefeßlichen und verfassungsmäßigen Rechtshülfe oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesakte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die Bundes versammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle ver. pflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.

Art. 64.

Eventualität gemeinnüßiger Vorschläge.

Wenn Vorschläge zu gemeinnüßigen Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweck: mäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu

richten, die zu dem Ende erforderliche freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.

Art. 65.

Vorbehalt auch früher reservirter Thätigkeit. Unabänderliche Vereinbarung.

Die in den besonderen Bestimmungen der Bundesakte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten.

Die vorstehende Akte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Er: klärungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgefeße erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesakte selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte Bevoll mächtigte die gegenwärtige Akte unterzeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.

So geschehen zu Wien den funfzehnten des Monats Mai, im Jahr ein tausend acht hundert und zwanzig.

(Folgen die Unterschriften.)

Beschluß der Bundesversammlung

in ihrer Plenar- Versammlung vom 8. Juni 1820.

Es wird die von den Bevollmächtigten der sämmtlichen Bundesstaaten zu Wien vollzogene Schlußakte der daselbst über Ausbildung und Befestigung des Bundes gehaltenen Ministerial - Conferenzen, ihrer ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu einem der Bundesakte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgeseße des Bundes erhoben.

Matrikel des deutschen Bundes,

nach den Beschlüssen der Bundesversammlung in den Jahren 1818, 1819, 1827, 1831, 1834, 1839 u. 1842; und mit den speziellen Berechnungen: Ausschlag zu 1000 fl. rhein.; sodann den Militair-Contingenten (zu 1 % der Bevölker.) und deren Bundeseintheilung. Militair Contingent und Eintheilung.

[graphic]

Cavala Artils Ges Stärke bes lerie. schut Conting.

73,501 13,546 7,775 192 94,822 61,629 11,355 6,500 160 79,484 9,302 1,714 948 12,000

27,595 5,086 2,919 72 35,600

13,054

13,955

10. Holstein u. Lauenburg
11. Luremb. u. Limburg.
12. Braunschweig.

13. Mecklenb. Schwerin.
14. Nassau.
15. Sachsen. Weimar...
,, Coburg-Gotha

,, Mein.-Hildburgh. 18.,, Altenburg ... 19. Mecklenburg-Strelig. 20. Oldenburg....... 21. Anhalt Dessau

[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]
[ocr errors]

10,000

5,679

6,195

3,600

2,536

2,096

3,580

[subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed]

Zu der vorstehenden Matrikulartabelle ist Folgendes zu bemerken: 1. Die Seelenzahl nach der Matrikel ist weit unter dem jezigen Be stande. Auch sind natürlich die seit 1848 dem deutschen Bunde einverleibten preußischen Provinzen (beiläufig 2,500,000 Seelen) nicht einbegriffen.

-

2. Bei den Matrikularbeiträgen sind weitere Decimalstellen hier nicht aufgenommen, woher in der Addition der Ausfall ,04 rührt. Für die Bundeskanzlei-Kasse trägt jede der 17 Stimmen des engen Raths gleichmäßig 2000 Gulden bei, so oft es erforderlich ist, was durch jeweiligen Bundesbeschluß bestimmt wird. Die Quoten der Theilhaber an den sechs Curiatstimmen ist hiefür besonders normirt.

3. Desterreich und Preußen stellen jedes drei Armeecorps, Baiern eines. Die übrigen sind combinirt. Das achte (3 Divisionen), Würtemberg, Baden, Großherzogthum Hessen. Das neunte, Königreich Sachsen (1. Division), Kurhessen u. Nassau (2. Division), dazu ferner Luremburg und Limburg, zur Beseßung von Luremburg. Das zehnte Arméecorps, Hannover und Braunschweig (1. Division), Holstein und Lauenburg, die beiden Mecklenburg, Oldenburg und die drei Hansestädte (2. Division).

Die übrigen kleinen Staaten bilden mit ihren Kontingenten eine Reserve - Jufanterie- Division, bestimmt zur Ergänzung der Kriegsbefaßungen der Bundesfestungen Mainz, Luxemburg und Landau und zur Disposition des Oberfeldherrn (definitive Organisation der drei gemischten Armeecorps und einer besonderen Reserve Division, vom 9. December 1830).

Nassau und Oldenburg sind durch Bundesbeschluß vom 9. Decbr. 1830 und 5. Septbr. 1836 von der Cavalleriestellung befreit, gegen Erhöhung ihres Infanterie-Kontingents. Nach Uebereinkunft (genehmigt 1843) geschieht die Stellung von Kavallerie und Artillerie für beide Mecklenburg durch Schwerin allein.

Oldenburg stellt für die drei Hansestädte die Artillerie, diese da gegen die Kavallerie zur oldenburgisch - hanseatischen Brigade.

Durch die Abtretung von Luremburg gegen Limburg verminderte fich das luxemburg-limburgische Kontingent um 20 Mann (BundesBeschluß vom 29. Juli 1841), das preußische vermehrte sich durch die Erwerbung von Lichtenberg (von Sachsen-Coburg-Gotha) um 250 Mann, wonach die preuß. Kriegsbesaßung von Mainz auf 7250 Mann festgestellt wurde.

"

Schon nach den in der Sißung der Bundesversammlung vom 11. April 1821 beschlossenen fünf ersten Abschnitten der Grund. züge der Militairverfassung des deutschen Bundes" foll zwar das Kontingent der Bundesstaaten nur ein Procent der MatriFularbevölkerung betragen, jedoch ein weiteres halbes Procent im Marimum, ein sechstel Procent im Minimum nach dem Ausrücken als Ersaßmannschaft aufgestellt werden. Die Reiterei soll ein

Siebentheil der Gesammtzahl der Kontingente betragen; 2 Stück Geschüße auf 1000 Mann Kontingent und ein drittes parat für den Abgang. Nach dem Bundesbeschlusse vom 13. Septbr. 1832 muß das Kontingent von 1 Procent der Bevölkerung (mit Ausschluß der Rekruten) stets bei der Fahne sein, und müssen die Cadres der Reserve (zu Procent der Bevölkerung) sowie Dienstpferde und Material stets so vorhanden sein, daß auch die Reserven, 10 Wochen nach gefaßtem Bundesbeschluß, vollkommen geübt und ausgerüstet, schlag. fertig aufgestellt werden können. Hienach erhöhen sich also sämmtliche Kontingente, abgesehen von dem Beschlusse der Nationalversammlung, welche solche auf 2 Procent steigerte.

Die fünf leßten Abschnitte der Kriegsverfassung des Bundes wurden in der Situng vom 11. Juli 1822 angenommen.

Als Nachtrag dazu sind zu betrachten die,,Bestimmungen über die Bundesfestungen Mainz, Luremburg und Landau" vom 28. Juli 1825, vom 19. August 1830 und 26. August 1830; wegen der Verhältnisse von Landau vom 14. December 1830.

Hienach beträgt die Kriegbesaßung von Mainz 20,932 Mann (wovon Oesterreich und Preußen je 7000 Mann, die Lebrigen aus der Infanterie Reserve Division), von Luxemburg 7,006 Mann (wovon Preußen 3,000 Mann, Luremburg 2,556, die Uebrigen aus der Infanterie Reserve - Division), die Kriegsbesaßung von Landau 6,291 Mann (wovon Bayern 4000 Mann, die Uebrigen von der InfanterieReserve Division).

Der Bau der Bundesfestungen Ulm und Rastatt (aus den von der französischen Kriegskontribution reservirten 20 Millionen Franken) wurde beschlossen in der Sißung der Bundesversammlung vom 26. März und 1. Juli 1841; über die Deckung der (weiteren) Kosten Beschluß vom 27. April 1843.

Die Beschlüsse der Jahre 1819 und 1820.

In Folge des Carlsbader Kongresses, dessen Konferenz-Protokolle in den von J. L. Klüber hinterlassenen, von C. Welcker herausgegebenen Papieren (wichtige Urkunden, Mannheim bei Baffermann 1844) vollständig vorliegen, wurden die Bundesbeschlüsse des Jahres 1819 gefaßt und verkündigt. Am 20. Sep.

« PoprzedniaDalej »