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Bescheid abfassen zu lassen, dessen Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht, durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.

Art. 21.

Vermittlung und Einleitung des Aufträgal-Verfahrens.

Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bun desakte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundesglieder die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die ent standenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, fo hat sie die Entscheidung derselben durch eine Aufträgal-Instanz zu veranlassen, und dabei, so lange nicht wegen der Aufträgal- Gerichte überhaupt eine anderweitige Webereinkunft zwischen den Bundesgliedern statt gefunden hat, die in dem Bundestags-Beschlusse vom sechzehn. ten Juni achtzehn hundert und siebenzehn enthaltenen Vorschriften, so wie den in Folge gleichzeitig an die Bundestags - Gesandten ergehender Instruktionen, zu fassenden besondern Beschluß 1) zu beobachten. Art. 22.

Stellung der Aufträgal - Instanz.

Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaates zur Austrägal - Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpunkten un eingeschränkt und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Lestere wird jedoch, auf Antrag `der Bundesversammlung, oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Ent: scheidung nöthigen Verfügungen erlassen.

Art. 23.
Entscheidungsnormen.

Wo keine besonderen Entscheidungsnormen vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf die jeßigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.

Art. 24.
Kompromißgerichte.

Es steht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Austräge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auch frühere Familien- oder Vertrags- Austräge durch Errichtung der Bundes Austragal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.

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1) Dieser besondere Beschluß, bestehend aus eilf Artikel, befindet fich in dem Protokoll der Plenar-Versammlungen vom 3. August 1820, $ 2.

Art. 25.

Erhaltung der inneren Ruhe.

Die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Fall einer Widerseglichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefähr licher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, statt finden.

Art. 26.

Bundeseinschreitung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der innern Ruhe. Wenn in einem Bundesstaate durch Widerseßlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und geseßlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesver sammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen. Sollte im leßtgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längeren Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es nothwendig erachtet.

Art. 27.

Regierungsverpflichtungen in dem Falle des Art. 26.

Die Regierung, welcher eine solche Hülfe zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der ein. getretenen Unruhen in Kenntniß zu seßen, und von den zur Befesti gung der wiederhergestellten geseßlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.

Art. 28.

Bundeseinschreitung bei weit verbreiteten Unruhen oder inneren Gefahren.

Wenn die öffentliche Ruhe und geseßliche Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht find, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesver sammlung befugt und berufen, nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen, solche Maßregeln zu berathen und zu beschließen.

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Art. 29.

Justiz - Verweigerung oder Rechtssperre.

Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz Verweigerung eintritt, und auf gefeßlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gefeßen jenes Landes zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregie. rung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. Art. 30.

Streitige Privatforderungen gegen mehrere Staaten.

Wenn Forderungen von Privatpersonen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesglieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Kompromis vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Aufträgal-Instanz zu veranlassen.

Art. 31.

Exekutive Befugnisse der Bundesversammlung.

Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesakte und übrigen Grundgefeße des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung des Bundes gestellten kompromissarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen be. sonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Erekutions. Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besondern Exekutionsordnung dieserhalb festgesezten Bestimmungen und Normen in Anwendung zu bringen.

Art. 32.

Exekution gegen Bundes - Regierungen. Ausnahmen.

Da jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Exekutionsverfahren statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigner zureichenden Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch

1) Diese Exekutionsordnung warb von der Bundesversammlung ers richtet, in ihrer Plenars Versammlung vom 3. August 1820.

nimmt, oder wenn die Bundesversammlung unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten verpflichtet ist. Im ersten Fall muß jedoch immer in Uebereinstim mung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesezt ist, beobachtet werden. Art. 33.

Exekutions Mandat.

Die Erekutions- Maßregeln werden im Namen der Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller Lokalumstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Exekutions. Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.

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Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Kommissair, der, in Gemäßheit einer, nach den Bestimmungen der Bundesversammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besondern Instruktion, das Erekutions Verfahren unmittelbar leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundesversammlung, welche derselben den Civil-Kommissair zu ernennen hat. Die beauftragte Regierung wird, während der Dauer des Exekutions-Verfahrens, die Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und fie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.

Art. 35.

Bundeskrieg nur zur Selbstvertheidigung und zum Schuß der Bundesglieder.

Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zweiten Artikel der Bundesakte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt der: selbe aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverlegbarkeit der einzelnen Bundesstaaten aus. Art. 36.

Gegenseitige Garantie gegen das Ausland. Verfahren bei Konflikten einzelner Bundesftaaten mit auswärtigen Staaten.

Da in dem eilften Artikel der Bundesakte alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen

Befizungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verlegt werden, ohne daß die Verlegung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit des Bundes treffe.

Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verleßungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines frem. den Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm wider. fahrene Verlegung bei der Bundesversammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden, so liegt der Bundesversamm. lung ob, das Bundesglied, welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch wei. tern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden.

Art. 37.

Verfahren bei Anrufung des Bundes in Konflikten einzelner Bundesstaaten mit einer auswärtigen Macht.

Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des Bundes anruft, so hat die Bundesversammlung den Ursprung solcher Jr. rung und das wahre Sachverhältniß sorgfältig zu prüfen. Ergiebt sich aus dieser Prüfung, daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die Bundesversammlung denselben von Fortseßung des Streites ernstlich abzumahnen, und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergiebt sich das Gegentheil, so ist die Bundesversammlung verpflichtet1), dem verleßten Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu las: sen, und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.

Art. 38.

Vorkehr gegen Gefahr vom Ausland.

Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaates, oder aus anderen zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird, daß ein einzelner Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem feindlichen Angriffe bedroht sei, so muß die Bundesversamm. lung sofort die Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in Berathung nehmen, und darüber in der kürzest möglichen Zeit einen Ausspruch thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche, wegen der in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu seßenden Vertheidigungs- Maßregeln, ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engeren Versammlung, die dabei nach der in ihr geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.

1) Vergl. unten Art. 50. Nro. 4.

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