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den durch einen Wahlcensus, durch Bevorrechtung einer Religion, durch eine Wahl nach bestimmten Ständen.

Jeder volljährige, selbstständige Staatsangehörige ist wahlberechtigt und wählbar.

Der zu Wählende braucht nicht dem Staate anzugehören, welchen er bei der Versammlung vertreten soll.

Die politischen Flüchtlinge, die nach Deutschland zurückkehren und ihr Staatsbürgerrecht wieder antreten, find wahlberechtigt und wählbar. In allen übrigen Beziehungen ist es jedem einzelnen deutschen Staate überlassen, auf welche Weise er die Wahlen zu ordnen ange. messen findet; die Versammlung erachtet jedoch die direkte Wahl im Prinzipe für die zweckmäßigste.

Ort der konstituirenden Nationalversammlung.

Die konstituirende Nationalversammlung hält ihre Sigungen in Frankfurt am Main.

Zeit des Zusammentritts.

Das Wahlgeschäft ist von den einzelnen Staaten in der Art anzuordnen, daß die Nationalversammlung am 1. Mai d. J. ihre erste Sigung halten kann.

Permanenter Ausschuß der Versammlung.

Die gegenwärtige Versammlung wählt einen permanenten Ausschuß von funfzig Mitgliedern, der bis zum Zusammentritt der konstituirenden Versammlung in Frankfurt a. M. verweilt.

Der Ausschuß wird aus den Mitgliedern der Versammlung in der Art gewählt, daß jeder Wahlzettel funfzig Personen bezeichnet, in Betreff derer die Versammlung vorausseßt, daß jeder Wählende alle Theile des Vaterlandes in dem Ausschusse vertreten sehen wolle.

Dieser Funfziger Ausschuß ist beauftragt:

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die Bundesversammlung einzuladen, mit ihm bis zum Zusammentritt der konstituirenden Versammlung in Vernehmen zu treten;

er ist beauftragt:

die Bundesversammlung bei Wahrung der Interessen der Nation und bei der Verwaltung der Bundesangelegenheiten bis zum Zusammentritt der konstituirenden Versammlung selbstständig zu berathen und die nöthigen Anträge an die Bundesversammlung zu bringen;

er ist beauftragt:

bei eintretender Gefahr des Vaterlandes die gegenwärtige Versammlung sofort wieder einzuberufen.

Der Ausschuß wird bei den Regierungen dahin wirken, daß die allgemeine Volksbewaffnung in allen deutschen Ländern schleunigst ins Leben gerufen werde.

Der Ausschuß hat dafür zu sorgen, daß ihm sechs Männer aus Oesterreich als weitere Ausschußmitglieder beitreten.

Die Verhandlungen des Ausschusses mit der Bundesversammlung sind durch die Presse zu veröffentlichen.

Die Versammlung verlangt, daß der Bundestag, indem er die Angelegenheit der Begründung eines konstituirenden Parlaments in die Hand nimmt, sich von den verfassungswidrigen Ausnahmebeschlüssen lossage und die Männer aus seinem Schooße entferne, welche zu Her. vorrufung und Ausführung derselben mitgewirkt haben.

Grundrechte und Forderungen des deutschen Volkes.

Die Versammlung empfiehlt, mit ihrer grundsäßlichen Zustimmung, dem konstituirenden Parlamente zur Prüfung und geeigneten Berücksichtigung die nachstehenden Anträge, welche bestimmte Grundrechte als geringstes Maß deutscher Volksfreiheit verlangen, und die im deutschen Volke lebenden Wünsche und Forderungen aussprechen. Gleichstellung der politischen Rechte ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses, und Unabhängigkeit der Kirche vom Staate. Volle Preßfreiheit.

Freies Vereinigungsrecht.
Petitionsrecht.

Eine freie volksvertretende Landesverfassung mit entscheidender Stimme der Volksabgeordneten in der Geseßgebung und Besteuerung, und mit Verantwortlichkeit der Minister.

Gerechtes Maß der Steuerpflicht nach der Steuerkraft.

Gleichheit der Wehrpflicht und des Wehrrechts.

Gleiche Berechtigung aller Bürger zu Gemeinde- und Staats

ämtern.

Unbedingtes Auswanderungsrecht.

Allgemeines deutsches Staatsbürgerrecht.

Lehr- und Lernfreiheit.

Schuß der persönlichen Freiheit.

Schuß gegen Justizverweigerungen.
Unabhängigkeit der Justiz.

Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege und Schwur. gerichte in Strafsachen.

Ferner:

Ein volksthümliches Kreditsystem mit Ackerbau- und Arbeits- Kreditkassen.

Schuß der Arbeit durch Einrichtungen und Maßregeln, um Arbeitsunfähige vor Mangel zu bewahren, Erwerbslosen lohnende Be schäftigung zu verschaffen, die Verfassung des Gewerbe- und Fabrikwesens den Bedürfnissen der Zeit anzupassen.

Schulunterricht für alle Klassen, Gewerbe und Berufe aus Staats.

mitteln.

Anerkennung endlich der Auswanderung als Nationalangelegenheit und Regelung derselben zum Schuße der Auswanderer.

Dank der Versammlung.

Der Dank der Versammlung wird ausgesprochen den zu Heppenheim und Heidelberg zusammengetretenen Männern;

den Behörden und den Bürgern der Stadt Frankfurt a. M. für die gastliche Aufnahme und ihre Anordnungen;

dem Vorstande der Versammlung für seine Mühewaltung ;

der Bürgerwehr für ihren Schuß und den Turnern für ihre dienstliche Mitwirkung in der Versammlung.

Frankfurt a. M., 3. April 1848.

Namens des Funfziger Ausschusses.

Soiron, als Vorsigender.

H. Simon, als Schriftführer.

Am Tage vor der förmlichen Eröffnung des Vorparlaments (der erste Zusammentritt fand übrigens bereits am 29. März statt) faßte die Bundesversammlung schon nachstehenden Beschluß auf Einberufung und Wahl von Nationalvertretern:

Auszug des Protokolls der 26. Sißung der Bundesversammlung vom 30. März 1848.

„Zu beschleunigter Entwerfung der Grundlagen einer neuen Bundesverfassung hat die Bundesversammlung mit einleitenden Arbeiten zu diesem Zwecke, unter Zuziehung von Männern des öffentlichen Vertrauens, bereits begonnen. Zu weiterer Förderung dieser wichtigen Angelegenheit beschließt dieselbe, die Bundesregierungen auf zufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staatensystem angehö: rigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen, welche am Siße der Bundesversammlung an einem schleunigst festzustellenden, möglichst kurzen Termine zusammen zu treten haben, um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfas sungswerk zu Stande zu bringen. Da der Drang der Umstände die einstweilige Annahme eines bestimmten Maßstabes der Bevölkerung, nach welchem die gedachten Volksvertreter in jedem Bundesstaate zu erwählen find, erforderlich macht, so erscheint es zweckmäßig, in Bezug auf die bisherigen Bestandtheile des Bundes das bestehende Bundes: Matrikular - Verhältniß dabei zum Grunde zu legen und die Aufforderung dahin zu richten, daß auf 70,000 Seelen der Bevölkerung jedes Bundesstaates ein Vertreter zu wählen, auch denjenigen Staaten, deren Bevölkerung nicht 70,000 Seelen beträgt, die Wahl eines Vertreters zuzugestehen."

Da aber das Vorparlament" mit diesen Anordnungen nicht zufrieden gestellt war, so wurde der eben mitgetheilte

Beschluß, auf den Vortrag des Revisions - Ausschusses der Bundesversammlung modifizirt. Wir lassen hier beide folgen, den Vortrag wie den Beschluß.

Auszug aus dem Protokoll der 29. Sißung der Bundesversammlung vom 7. April 1848.

Der Ausschuß für Revision der Bundesverfassung erstattete nachstehenden Vortrag:

Wenn der Revisions- Ausschuß sich heute in der Lage findet, bei hoher Bundes-Versammlung auf Abänderung des in der Sizung vom 30. v. M. auf seinen Antrag gefaßten, inmittelst schon von Bundes: Regierungen gefeßlichen Vorlagen zu Grunde gelegten Beschlusses anzutragen, so hält er sich verpflichtet, zuvörderst sowohl auf die der Entstehung jenes Beschlusses vorausgegangenen, als auf die seit dessen Erlassung stattgehabten Verhandlungen und eingetretenen Verhältnisse zurückzugehen.

Nachdem die Bundesversammlung erkannt hatte, daß dem dringenden Verlangen nach Einigung aller nationalen Kräfte ohne Zeit: verlust ein legaler Anhaltspunkt gegeben werden müsse, und daß dieser Anhaltspunkt zunächst in der Bundesversammlung, als dem gemeinschaftlichen Central-Organ aller deutschen Regierungen, zu finden sei, hat fie in ihrem öffentlichen Aufruf vom 1. März d. J. ausgesprochen, wie sie Alles aufbieten werde, um gleich eifrig für die Sicherheit Deutschlands nach Außen, so wie für die Förderung der nationalen Interessen und des nationalen Lebens im Innern, zu sorgen, auch sofort durch Beschluß vom 3. März die Aufhebung der Censur und Einführung der Preßfreiheit in allen Bundesstaaten ermöglicht. Zugleich hat sie nach gewissenhafter Erforschung der in der bestehenden Verfassung und in der der öffentlichen Meinung widerstrebenden Fortbildung des deutschen Bundes liegenden Gründe, wonach eine gedeih: liche Wirksamkeit der Bundesversammlung seit einer Reihe von Jahren mehr und mehr gelähmt und unmöglich gemacht worden war, den deutschen Regierungen gegenüber die Weberzeugung ausgesprochen, daß eine Revision der Bundesverfassung auf wahrhaft zeitgemäßer und nationaler Grundlage nothwendig sei.

Sie ist sodann sofort in die Berathung der Frage eingetreten über die Art und Weise, wie diese Revision auf eine der öffentlichen Meinung gebührende Rechnung tragende, das allgemeine Vertrauen verdienende Weise anzubahnen sei.

Zu der Ueberzeugung gelangt, daß die dem engeren Rathe der Bundesversammlung nach Ärtikel VII. der Bundesakte obliegende Vorbereitung einer solchen Revision der Bundesverfassung auf der bezeichneten Grundlage nicht mit Erfolg vorgenommen werden könne, wenn ihr nicht unverzüglich Männer, die das allgemeine Vertrauen genießen, zum Beirath beigegeben werden, hat sie schon unterm 10. März d. J.

beschlossen, sämmtliche deutsche Regierungen aufzufordern, Männer des allgemeinen Vertrauens, und zwar für jede der 17 Stimmen des engeren Rathes einen, alsbald, spätestens bis Ende des Monats März, mit dem Auftrage hierher abzuordnen, der Bundesversamm= lung und deren Ausschüssen mit gutachtlichem Beirath an die Hand zu geben.

Umstände, deren Beseitigung außerhalb der Gränzen ihrer Macht lagen, haben die vollständige Ausführung dieses Beschlusses bis zu dem Zeitpunkt verzögert, wo in Folge der bekannten Aufforderung deutscher Patrioten der Zusammentritt von Abgeordneten deutscher Ständeversammlungen zur Berathung über die Begründung eines deutschen Parlaments dahier nahe bevorstand.

Der Zustimmung der deutschen Regierungen zur Berufung einer deutschen National- Vertretung inmittelst versichert, glaubte sie nicht zögern zu dürfen, den ernsten Willen zu bethätigen, die Organisationsarbeiten möglichst zu beschleunigen. Sie hat daher nicht nur die an= her abgeordneten Männer des allgemeinen Vertrauens ersucht, den Entwurf einer neuen Bundesverfassung aufzustellen, und so die Initiative mit vollem Vertrauen in die Hände dieser Männer gelegt, sondern sie hat auch zu weiterer Förderung und Beschleunigung dieser wichtigen Angelegenheit, und von der Ueberzeugung durchdrungen, daß die freie Zustimmung des deutschen Volkes wesentlich erforderlich sei, den Weg als den einzig rathsamen, ja als den einzig zulässigen bezeichnet, daß der von der Bundesversammlung und ihrem Beirathe ausgehende Entwurf einer neuen Bundesverfassung, einer aus allen Bundesstaaten gewählten konstituirenden Volksversammlung zur Annahme vorgelegt werde.

Diese ihre Gründe hat sie in dem Protokoll vom 30. v. M. niedergelegt, und auf dieselben den damals veröffentlichten Beschluß folgenden Inhalts erlassen.

(Hier ist der oben abgedruckte Beschluß wörtlich citirt.)

Insoweit hatte die Bundesversammlung die in ihrer Erklärung vom 1. März gegebene Zusicherung, für Förderung des nationalen Lebens sorgen zu wollen, bewahrheitet, als die Versammlung von Abgeordneten zur Gründung eines deutschen National-Parlaments am 31. März dahier zusammentrat.

Von dieser Versammlung sind mehrere Wünsche und Ansichten hin. fichtlich der einzuberufenden konstituirenden Versammlung ausgesprochen worden, und namentlich hat dieselbe das Verhältniß von einem Abgeord neten auf 70,000 Einwohner nicht für das richtige erkannt, vielmehr gewünscht, es möge dafür 1 auf 50,000 angenommen werden.

Man ist hierbei wohl von der Ansicht ausgegangen, daß die Ver. tretung um so vollständiger sei, je mehr Einfluß die Stimme des Einzelnen auf die Wahl der Vertreter habe. Da ja überhaupt jede Vertretung ein Auskunftsmittel ist, geboten durch die Unmöglichkeit um den Volkswillen in anderer Art zu ermitteln, so wünscht man

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