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geben wird. In den meisten Fällen war die Suspension oder Remotion eine härtere Strafe, als die Kirchen - Busse, welche, wenn sie vollendet war, für die Laien keine so schlimmen Folgen haben konnte, als für die Cleriker.

II.

Von der Art und Weise, wie die Wieder - Aufnahme zu geschehen pflegte.

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I. Die Wieder-Aufnahme der Büssenden wurde nicht nur als eine öffentliche Handlung, sondern auch als ein Theil des öffentlichen Gottes- Dienstes betrachtet. Wenn auch die Busse und Absolution erst später unter die Zahl der Sacramente aufgenommen wurde, so ward sie doch schon von den ältesten Zeiten her, theils als ein Consequens der Taufe, theils als ein Antecedens der Eucharistie, durch eine besondere Feyerlichkeit ausgezeichnet. Die vorhin erwähnte Noth- oder Privat- Absolution konnte zwar den Charakter der Oeffentlichkeit nicht an sich tragen; allein durch die gleichfalls erwähnte bischöfliche Confirmation sollte dieser Mangel wenigstens einigermaassen ersetzt werden. Der Ausdruck: „Poenitentia s. absolutio publica" hat also allerdings die Emphasis, dass die Gemeine nicht nur von der Excommunication, sondern auch von der Reception ibrer Glieder auf eine feyerliche, die öffentliche Erbauung beabsichtigende Art und Weise in Kenntniss gesetzt werden sollte. Dahin führt ja auch schon die Benennung ¿§ouolóynois, welches, wie oben gezeigt worden, zur Bezeichnung des ganzen Buss-Actes gebraucht wurde.

II. Die Regel war, dass die Reception von demselben Bischofe, welcher excommunicirt hatte, vorgenommen wurde. Die Diocesan - Rechte waren in dieser Hinsicht durch bestimmte Gesetze gesichert, Concil. Illiberit. c. 53. Arelat. I. c. 16. 17. Nicen. c. 5. Sardic. c. 13 u. a. Wenn ein Bischof Büssende aus einem fremden Sprengel, ohne Genehmigung des betreffenden Bischofs, aufnahm, so zog diess schwere

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Verantwortlichkeit oder wohl gar die Strafe der Absetzung nach sich. Concil. Caesaraug. c. 5. Carthag. II. c. 7 u. a. Die erfoderte öffentliche Bekanntmachung der Namen der Excommunicirten und die Mittheilung der Namen-Listen an die benachbarten und befreundeten Diöcesen (Concil. Tolet. I. c. 11. Theodoret. hist. eccl. lib. IV. c. 9. Augustin, contr. Petil. lib. III. c. 38) hatte keinen andern, als diesen Zweck.

Der Grund des Gesetzes war auch ganz richtig, indem die Bussübung und Wieder-Aufnahme in loco delicti zweckmässiger seyn musste, als wenn sie gleichsam in eine fremde Region versetzt wurden, wo die Wirkung des Beyspiels nothwendig geschwächt werden musste.

III.

Die Wieder-Aufnahme geschah zwar in der Regel in der Kar-Woche (welche davon Hebdomas indulgentiae genannt wurde), oft aber auch zu andern, vom Bischofe zu bestimmenden Zeiten, in der Kirche, und während der gottesdienstlichen Versammlung, gewöhnlich unmittelbar vor der Communion. Die Büssenden mussten entweder vor dem Altare, oder in dessen Umgebung (welche apsis hiess), oder vor dem Ambo (pulpitum lectorum), in der Kleidung und Stellung der Büssenden, vor dem Bischofe niederknieen, und dieser legte ihnen, unter Gebet, die Hände auf. Dieses Hände-Auflegen wird von dem gewöhnlichen noch unterschieden, wie man aus Constit. Apost. lib. II. c. 18. Augustin. de bapt. III. c. 16. de peccator. merit. et rem. lib. II. c. 26. u. a. ersieht. Es gilt vorzugsweise so als die Hauptsache bey der Reception der Büssenden, dass man bekanntlich die zego9olu für das elementum et signum externum sacramenti poenitentiae s. absolutionis gehalten und die Busse auch Impositio manus genannt bat.

Zuweilen ist auch von einer Salbung der Recipienden die Rede. Es wurden ihnen Stirn, Augen, Nase, Mund und Ohren mit Chrisam bestrichen, mit den Worten: Diess ist das Zeichen der Gaben des h. Geistes. Concil. Laodic. c. 7. Constantin. I. c. 7. u. a. Allein diese Salbung scheint sich bloss auf diejenigen Häretiker zu beziehen, welche sich der zu ihrer Aufnahme in die katholische Kirche erfoderten Busse unterzogen, ihrem Irrthume entsagt und das katholische Glaubens

.

IX

Bekenntniss abgelegt hatten. Weder bey den Abgefallenen noch andern Verbrechern findet man diese Ceremonie erwähnt, Bey den Häretikern aber war sie deshalb passend, weil sie an die Stelle der Confirmation der Taufe, welche, nach den Grundsätzen der katholischen Kirche, nicht wiederholt werden durfte, treten sollte.

IV. Einer bestimmten Formel, womit der Bischof die Absolution ertheilte, finden wir nicht ausdrücklich erwähnt. Doch scheint die Analogie anderer heil. Handlungen für den Gebrauch einer solchen zu sprechen. Das Constitut. Apostol. lib. VIII. c. 8 und 9. enthaltene Gebet für die Bussfertigen kann nicht füglich als Absolutions-Formel betrachtet werden. Am ersten noch c. 9 die χειροθεσία καὶ εὐχὴ ὑπὲρ τῶν ἐν με τανοίᾳ, wiewohl auch dazu der Spruch des Diakon: ἀπολύε 698 nicht recht passen will.

Dass die bey der spätern Privat-Absolution gebräuchliche Formel: A peccatis tuis te absolvo in nomine patris etc. in der ältern Kirche noch nicht üblich war, sucht man aus Hieronym. Comment. in Matth. XVI. Cyrill, Alex. in Joann. XX. lib. 12. u. a. zu erweisen. Da die ganze Handlung dare pacem, largitio pacis ecclesiasticae, Aussöhnung u. s. W. genannt wurde, so ist sehr wahrscheinlich, dass sie mit dem feyerlichen Epiphonem des Bischofs: ile in pace! beschlossen wurde. Auf jeden Fall wurde wohl das Pacem (elonvn) erwähnt.

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V. Der 51te Psalm heisst vorzugsweise & τns dμoλoyhows valuòs (Basil. M. ep. LXIII. Opp. T. III. p. 96), γήσεως ψαλμὸς und Athanas. ép. ad Marcell. de interpr. Psalm. T. I. P. 975 sagt davon: ἀλλ ̓ ἥμαρτες, καὶ ἐντραπείς μεταγινώσκεις, καὶ ἐλεηθῆναι ἀξιοῖς, ἔχεις τοὺς τῆς ἐξομολογήσεως καὶ μετανοίας λόγους ἐν τῷ πεντηκοστῷ (i. e. Ps. LI. text. hebr.). Dass er also bey den öffentlichen Bussübungen im Gebrauch war, ist nicht zu bezweifeln; aber für den Gebrauch beym Absolutions - Acte fehlen die Beweise.

VI. Unmittelbar nach dieser Handlung wurde den Büssenden die Communion gereicht und von diesem Augenblicke an traten sie wieder in alle Rechte der Gläubigen ein. Bloss in Ansehung der Geistlichen blieb die vorhin erwähnte Nachwirkung.

Zweytes Kapitel.

Von der Form der öffentlichen Busse seit dem Mittel Alter.

Dass auf die Veränderung der alten Buss-Anstalt zwey Ereignisse besonders eingewirkt, haben, ist bereits früher bemerkt worden. Das erste war der mit Konstantin d. Gr. beginnende Uebergang der christlichen Kirche aus dem Zustande dés Drucks und der Verfolgung in den Zustand der Freyheit, Selbständigkeit und Herrschaft. Das zweyte Ereigniss war jene grosse Völker-Wanderung, welche in der WeltGeschichte so einzig dastehet und in Europa auf Staat und Kirche so mächtig einwirkte. Seit Konstantin verminderten sich die Martyrologien und mit ihnen die Listen der BussCandidaten. Wenigstens wurde die vorher so reiche Rubrik

Lapsi immer kleiner. An die Stelle der Apostasie und Idololatrie trat aber bald die Häresie; und es finden sich schon bald Häretiker und Schismatiker unter den Büssenden. Dass die kirchlichen Vorsteher die Disciplin und Censur streng und ohne Ansehen der Person ausübten, bewies insbesondere das Beyspiel des Kaisers Theodosius d. Gr., welcher von Ambrosius zuerst wegen seiner Begünstigung der Juden öffentlich getadelt, und sodann wegen der auf seinen Befehl zu Thessalonich verübten Grausamkeiten, und weil er auf die Intercession der Bischöfe, seinem gegebenen Versprechen zuwider, nicht geachtet, mit der öffentlichen Kirchen - Busse belegt wurde. Sozomen. hist. eccl. VII, 25. Theodoret. hist. e. V. 17. Ueber dieses lübliche Buss-Exempel macht Augustin. de civit. Dei lib. V. c. 26 folgende Bemerkung: Quid autem fuit ejus (Theodosii) religiosa humilitate mirabilius, quando in Thessalonicensium gravissimum scelus, cui jam Episcopis intercedentibus promiserat indulgentiam, tumultu quorundam, qui ei cobaerebant, vindicare compulsus est, et ecclesiastica coercitus disciplina sic egit poenitentiam, ut imperatoriam celsitudinem pro illo populus orans, magis fleret videndo pro stratam, quam peccando timeret iratam? Auch in andern Stellen erwähnt er dieses Falles und findet darin einen erfreu lichen Beweis, dass kein Ansehen der Person bey der Kir

chen - Disciplin Statt finden könne. Wie oft in spätern Zeiten dieses Beyspiel nachgeahmt wurde, ist aus der Geschichte sattsam bekannt; und Ludewig d. Fromme und Heinrich IV. sind die berühmtesten Nachfolger des Kaisers Theodosius geworden.

Durch das Eindringen der Barbaren wurden neue Sünden und Laster eingeführt und selbst der geistliche Stand ward in die allgemeine sittlich-religiöse Verwilderung mit hineingezogen. Wenn auch der strenge Sitten - Richter. Salvianus (+485), besonders in seiner so lehrreichen Schrift de gubernatione Dei Libb. VIII. im frommen Eifer Manches zu übertrieben und leidenschaftlich schildert, so ergiebt sich doch daraus für die Entartung des geistlichen Standes ein trauriges Resultat. Die spanischen und gallikanischen Synoden zeigten vor andern in ihren Gesetzen einen rühmlichen Eifer, die Sitten der Geistlichen zu verbessern. Da diess aber nicht bloss durch Suspensionen und Remotionen zu erreichen war, und doch die öffentliche Busse der Geistlichen so viel wider sich hatte, so wurde für sie eine besondere Art von Privat-Busse eingeführt, welche den Charakter einer Inquisition und StrafAnstalt hatte und mit der immer mehr geregelten Kloster-Zucht zusammenfiel. Auch auf die Laien - Busse hatte diess einen nicht geringen Einfluss.

Die hieher gehörigen Hauptpunkte sind folgende:

I.

Es ist unrichtig, wenn manche Schriftsteller behaupten, dass die öffentliche Busse durch die Privat-Busse ganz sey verdrängt worden. Sie hat zu keiner Zeit ganz aufgehört, wenn sie gleich zuweilen vernachlässigt oder anders modificirt wurde. Namentlich ist es eine unrichtige Behauptung, wenn der katholische Verf. der schon mehrmals erwähnten Abhandlung in Flügge's Beytr. Th. II. S. 65 ff. S. 82 ff. die Sache so vorstellet, als wenn in der orientalischen Kirche, seit dem Patriarchen Nektarius (unter Theodosius d. Gr.), die öffentliche Busse förmlich wäre abgeschafft worden. Ohne im Einzelnen auf manches Unrichtige, Uebertriebene und selbst Unwürdige, was sich in dieser Schilderung findet, aufmerk

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