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I. In der Verwerfung der Ohren- Beichte, als Sacrament und Gewissens-Zwangs - Maassregel, (Confessio auricularis, enumeratio singulorum peccatorum) stimmen sämmtliche Protestanten überein. August. Conf. art. XI. abus. IV. VI. Apolog. a. IV. VI. Conf. Helvet. III. art. 10.

a. 1631. p. 404. IX. p. 539 seqq. fess. 1661. lib. III.

Colloq. Lips. Chemnitii exam. Conc. Trident. P. II. Loc. Jo. Dallaei de sacram, s. auricul, Lat. ConGerhard Loc. th. T. X. p.283 seqq.

Die katholische Kirche dagegen fodert sie (Concil. Trident. Sess. XIV. c. V. p. 100. 110-11., nach dem Concil. Florent. a. 1439.) und bedrohet die Verächter mit dem Anathema. Die griechische Kirche hatte sie auf dem Concil. Florentino ebenfalls angenommen; allein die spätern Confessionen und Dogmatiker drücken sich über diesen Punkt schwankend aus. In Leonis Allatii eccl. orient, cons. p. 1299 seqq. wird viel Kunst aufgeboten, um zu beweisen, dass eine völlige Uebereinstimmung mit Rom herrsche. Dasselbe wird in H. J. Schmitt's Harmonie der morgenl. und abendl. Kirche, Wien 1824. 8. S. 51-54. bebauptet. Andere dagegen beweisen, dass es hieran in vielen Stücken fehle. Vgl. Chr. Angeli Enchirid. de statu hodiern. Graecor. c. 22. p. 296 seqq. Heineccii Abbildung der alten und neuen griech. Kirche. Th. II. c.7. p. 327. Walch's Einleit. in die Rel. Str. ausser d. luth. Kirche. Th.V. S. 516-19. Nach Alex. de Stourdza (Considerat. sur la doctrine et l'esprit de l'eglise orthodoxe. 1816. 8. p. 97-99. erfodert die orthodoxe Kirche zwar auch die Privat- oder Ohren-Beichte (la Confession privée ou auriculaire), verwirft aber die Indulgenzen und den Missbrauch der Kirchen - Cen

suren.

II. Die Beybehaltung der Privat-Beichte (Confessio privata) ist bey den Lutheranern nicht nur durch Luther und Melanchthon (welcher Loci theol. ed. pr. p. 155 sagt: Absolutio privata sic necessaria est, ut baptismus), sondern auch durch die symbolischen Bücher dringend empfohlen. August. Conf. art. XI: De Confessione docent, quod absolutio privata in ecclesiis retinenda sit, quanquam in Confessione non sit necessaria omnium delictorum enumeratio; est enim impossibilis. Art. abus. a. IV. p. 27-28. Apolog. a. IV. 158–59.

183. Art. Schmalc. P. III. a. 8. Catechism. min. p. 378. Dass ein Bekenntniss einzelner Sünden keinesweges ausgeschlossen sey, sagt die Apolog. art. IV. p. 159. mit deutlichen

Worten.

Es wäre offenbar eine Logomachie, wenn man behaupten wollte, dass die hier und anderwärts erfoderte oder zugestandene Beicht - Art keine Ohren-Beichte sey; und man konnte es den katholischen Polemikern nicht verdenken, wenn sie den Lutheranern die Missbilligung dieses Wortes zum Vorwurfe machten. Aber diese galt nicht dem Ausdrucke (denn sonst würde es hier, wie in andern Fällen, geheissen haben: in verbis simus faciles, modo conveniamus in re), sondern der Sache. Wenn daher Bossuet (Hist. des variations, T.I. p. 128), in Beziehung auf die symbol, Bücher, sagt: „Aussi faut il avouër de bonne foi, que les Lutheriens non plus que Luther n'ont pas en cela d'autres sentimens, que les nôtres" etc. — so kann man eine solche Uebereinstimmung keinesweges zugeben. Bey den Verhandlungen zu Augsburg im J. 1530 war man zwar übereingekommen, dass der Streit über diesen Punkt als beendiget angesehen werden sollte; vgl. Ge. Coelestini Histor. Comit. T. III. p. 55. und Planck's Gesch, des prot. Lehrbegr. III. B. I. Th. S. 125–26. Allein es ist bekannt, dass das Concil. Trident, die von den katholischen Theologen früher gemachten Concessionen stillschweigend zurücknahm, die Nothwendigkeit des Bekenntnisses aller Sünden (auch der Gedanken) voraussetzte und es für eine Gottlosigkeit erklärte, wenn man die vollständige Beichte aller Sünden für unmöglich, oder für eine Gewissens-Tyranney halten wollte.

Offenbar konnten die Lutheraner in diesem Sinne die Ohren-Beichte nicht annehmen, wenn sie auch sonst gegen die Benennung nichts einzuwenden gehabt hätten. Sie gestatteten zwar ein in's Einzelne gehendes Sünden-Bekenntniss, und geben demselben sogar den Vorzug vor einer bloss allgemeinen oder summarischen Beichte; aber sie machen daraus keinen Zwang, sondern überlassen es dem Gewissen eines jeden, ob er dem Beicht-Vater einzelne Sünden bekennen, oder sich mit der allgemeinen Erklärung, dass er ein Sünder sey und Vergebung seiner Sünden suche, begnügen will. In der

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Apolog. p. 183 heisst es: Quamquam Confessionem probamus et quandam examinationem prodesse judicamus: tamen ita moderanda res est, ne conscientiis injiciantur laquei, quae nunquam erunt tranquillae, si existimabunt, se non posse consequi remissionem peccatorum, nisi facta illa scrupulosa enumeratione. Ebendas. p. 160 ist gesagt: Nos sentimus, enumerationem peccatorum non esse necessariam jure divino etc.

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Es ist aber Thatsache, dass diese Privat-Beichte auch unter den Lutheranern zuweilen Gegner gefunden, dass die Beicht-Praxis verschieden war, und dass besonders seit dem XVIII. Jahrhundert die allgemeine Beichte viele Lobredner und praktische Geltung erhalten hat. Das Nähere darüber ist bey Walch, Schröckh u. a .zu suchen.

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III. Die Reformirten stimmen nicht bloss in der Verwerfung der Ohren - Beichte mit den Lutheranern überein, sondern missbilligen auch die bey diesen eingeführte Form der Privat-Beichte. Die Symbole lehren, dass nicht jedes besondere Sünden-Bekenntniss verworfen werde, läugnen aber die Nothwendigkeit desselben, und lehren, dass auch jeder fromme und rechtgläubige Christ ein besonderes Sünden - Bekenntniss anhören und Belehrung, Trost und Vergebung aus Gottes Wort ankündigen könne. Confess, Helvet. I. c. 14. p. 37: Si quis vero peccatorum mole et tentationibus perplexis oppressus, velit consilium, institutionem, et consolationem privatim, vel a ministro ecclesiae, aut alio aliquo fratre, in lege, Dei docto, petere, non improbamus etc. Conf. Tetrapol. c. 20. p. 356 -57. Auch Calvin (Instit. chr. rel. lib. III. c. 3. §. 18. c. 4. §. 12.) gestattet nicht nur eine Confessio privata, sondern hält auch den Geistlichen für den nächsten und natürlichsten Beicht-Vater, dessen Pflicht es sey, sich der bekümmerten Gewissen anzunehmen. Nur soll hierbey keine Art von Zwang oder bestimmter Form Statt finden.

In einigen Particular-Symbolen geben die Reformirten sogar der lutherischen Privat- Beichte im Allgemeinen ihren Beyfall. Merkwürdig ist die Erklärung in dem Colloquio Lips. 1631. p. 403 404 und in der Declarat. Thorun. a. 1645. p. 434. Gestützt auf solche Auctoritäten haben daber auch reformirte Theologen kein Bedenken getragen, die Beicht-Anstalt

der Lutheraner als nützlich und nachahmungswerth zu empfehlen. Man s. Sam. Endemann Institut. Theol. dogmat. Hanov. 1778. 8. P. II. p. 260.

Die bey den Reformirten eingeführte Vorbereitung zur Communion kommt fast in allen Stücken mit der sogenannten allgemeinen Beichte der Lutheraner überein, und kann nicht nur als eine Stellvertretung, sondern selbst als eine Vervollkommnung derselben betrachtet werden, indem nicht nur das allgemeine Sünden - Bekenntniss laut vorgelesen und von allen Theilnehmern durch ein lautes und wiederholtes Ja! und Amen! bekräftiget und hierauf die Absolution in einer gleichlautenden Formel feyerlich ertheilt wird, sondern weil auch noch an Alle die Auffoderung ergehet, bey besonderen Gewissens-Angelegenheiten sich unmittelbar an den Geistlichen zu wenden, sich ihm zu entdecken, und dessen Belehrung, Rath und Trost sich zu erbitten. Obgleich das Letztere bey der allgemeinen Beichte der Lutheraner nicht ausgeschlossen, sondern in manchen Gegenden eingeführt ist, so hat es doch nicht dieselbe feste Form, wodurch die Bedenklichkeiten gegen die allgemeine Beichte, als ob dadurch die besondere Seelen - Pflege (cura animarum specialissima) beeinträchtiget werde, am besten gehoben werden könnten.

C.

Von der Absolution.

J. Chr. Buck de natura absolutionis evangelicae. Viteb. 1712. 4.

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J. Ge. Abicht de remissione peccatorum ministeriali. Gedani 1727. 4. G. Wernsdorf de absolutione ministri eccl. non mere declarativa. Viteb. 1716. 4.

Junge Ueber die Absolution. S. dessen theol. und philos. Aufsätze Th. I. S. 72 ff.

J. A. Schmidt de absolutione mortuorum excommunicatorum. Helmst. 1709. 4.

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Es ist bereits wiederholt bemerkt worden, dass in der alten Kirche die ursprüngliche Bedeutung von peois und absolutio, Aussöhnung mit der Gemeine und Wiederaufnahme in die Kirchen-Gemeinschaft war, und dass an eine SündenVergebung von Seiten Gottes zunächst gar nicht gedacht wurde. Die Zeugnisse Tertull. adv. Marc. lib. IV. c. 10. Cyprian. de lapsis p. 334-35. (Solus Dominus misereri potquod fuerit humana pollicitatione promissum), Cyprian. ep. III. XXXIII. LV. LXXV. Iren, adv. haeres. lib. V. c.17. Athanas. orat. III. contr. Arian. p. 590. Basil. M. contr. Eunon. lib. V. Opp. T.I. p. 781. Chrysost. Hom. XXIX. in Matth. p. 351 ed. Francof. Ambros. de Spir. S. lib. III. c. 19. Augustin. Serm, XXIII, 7. und viele andere sagen ganz deutlich, dass nur Gott Sünden vergeben könne. Man findet in den früheren Jahrhunderten keine Stelle, worin die SündenVergebung an Gottes Statt angekündiget und der Priester als Stellvertreter Gottes dargestellt würde.

Bingham (Antiquit. T. VIII. p. 186 seqq.) hat, nach Jac. Usserius, sehr gut dargethan: Quod omnis absolutio ecclesiastica ministerialis tantum, non absoluta sit. Er zeigt ferner, dass das christliche Alterthum eine fünffache Absolution kenne. Es wird davon p. 189 folgende summarische Darstellung (welcher p. 190204 eine ausführlichere Beschreibung folget) gegeben: „Haec mysteria sive media gratiae, quorum externa dispensatio ad ecclesiam pertinet, et quorum in recto usu remissio peccatorum tribuitur, a veteribus plerumque sub quinque reducuntur capita, eaque esse dicuntur: 1) Absolutio, sive magna indulgentia baptismi. 2) Absolutio eucharistiae. 3) Absolutio verbi et doctrinae. 4) Absolutio impositionis manuum et precum. 5) Absolutio reconciliationis cum ecclesia et restitutio in ejus communionem per censurarum relaxationem. Duarum priorum utraque dici potest absolutio sacramentalis, tertia absolutio declarativa, quarta absolutio precatoria, quinta absolutio judicialis: singulae autem

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