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3 De hier. eccles. c. 2-7: 1) Taufe (u. qwrloμaros), 2) Abendmahl (μ. øvrάξεως, εἴτ ̓ οὖν κοινωνίας), 3) die Salbung (Firmelung? μ. τελετής μύρου), 4) die Priesterweihe (μ. τῶν ἱερατικῶν τελειώσεων), 5) das Mönchsthum (μ. μοναXixйs TεLεiwσews), das später nicht mehr als Sacrament zählte, 6) die Gebräuche bei den Verstorbenen (μ. ἐπὶ τῶν ἱερῶς κεκοιμημένων zwar nicht dasselbe mit der unctio extrema, da die Oelung nicht am Sterbenden, sondern an der Leiche vollzogen wird, aber doch ein Analogon dazu). Die Ehe dagegen,

die Augustin als Sacrament aufführt, fehlt hier.

4 So noch bei Augustin, sermo 218, 14: Quod latus lancea percussum in terram sanguinem et aquam manavit, procul dubio sacramenta sunt, quibus formatur ecclesia (de symb. ad catech. c. 6), und bei Chrysostom. in Joh. hom. 85 (Opp. T. VIII, p. 545), der auf dasselbe Ereigniss dasselbe Gewicht legt. Ueber das Verhältniss der neutestamentl. Sacramente zu den alttestamentl. s. August. de vera rel. c. 17.

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§. 137.
Taufe.

Die in der vorigen Periode ausgebildeten Vorstellungen von der hohen Bedeutung und den Wirkungen der Taufe wurden auch in dieser, namentlich von Basilius d. Gr. und den beiden Gregoren rhetorisch ausgeführt und von Augustin noch schärfer dogmatisch bestimmt 2, wobei auch (ausser der Wassertaufe) die Blut- und Thränentaufe ihre Bedeutung behielt. Die Kindertaufe ward auch von griechischen Lehrern eifrig vertheidigt 4, von Augustin jedoch (im Gegensatz gegen die Pelagianer) in eine innigere Verbindung mit der Erbsünde gebracht, und diese mit aus jener erhärtet §. Den ungetauften Kindern wurde die Seligkeit abgesprochen ". Ueber die Ketzertaufe urtheilten noch Athanasius, Basilius d. Gr. und Gregor von Nazianz im Sinne Cyprians, obgleich Letzterer die Gültigkeit der Taufe nicht von der Würdigkeit des Taufenden abhängig machte, während durch Augustin die römische Weise, wenn auch unter gewissen Restrictionen, den Sieg erhielt . Die Donatisten beharrten auf der Wiedertaufe". Die Taufe der Manichäer war eine von der katholischen völlig verschiedene Lustration 10, und unter den strengen Arianern unterschieden sich die Eunomianer darin von der orthodoxen Kirche, dass sie nicht auf den Namen der Trinität, sondern nur auf den Tod Christi tauften 11.

1 Alle drei haben der Taufe eigne Reden gewidmet: Basil. M. de baptimo (Opp. T. II, p. 117); Greg. Naz. or. 40; Greg. Nyss. de bapt. Christi (Opp. T.

nem Brief an die spanischen Bischöfe (Decret. Gratiani P. III. de consecratione dist. V, c. 2 u. 3) die Handauflegung als das Sacrament bezeichnet, durch welches der bei der Taufe mitgetheilte h. Geist von Neuem und zwar in erhöhtem Maasse gegeben werde. (Sacrament der Confirmation.) Auch erhielt in einigen Gegenden der Kirche (der nordafrikanischen, mailändischen, gallicanischen) die Fusswaschung sacramentliches Ansehen, vgl. Hahn a, a, O. S. 89 und die dort angeführte Stelle aus Ambrosius, de sacramentis lib. III.

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III, p. 371). Gregor von Nazianz bezeichnet die christliche Taufe, die er von der Taufe Mosis und Johannis genau unterscheidet, mit den verschiedensten Namen: τὸ φώτισμα λαμπρότης ἐστὶ ψυχῶν, βίου μετάθεσις, επερώτημα τῆς εἰς θεὸν συνειδήσεως (1 Petr. 3, 21)· τὸ φώτισμα βοήθεια τῆς ἀσθενείας τῆς ἡμετέρας τὸ φώτισμα σαρκὸς ἀπόθεσις, πνεύματος ἀκολούθησις, λόγου κοινωνία, πλάσματ τος ἐπανόρθωσις, κατακλυσμὸς ἁμαρτίας, φωτὸς μετουσία, σκότων κατάλυσις· τὸ φώτισμα ὄχημα πρὸς θεὸν, συνεκδημία Χριστοῦ, ἔρεισμα πίστεως, νοῦ τε λείωσις, κλεῖς οὐρανῶν βασιλείας, ζωῆς ἄμειψις, δουλείας ἀναίρεσις, δεσμῶν ἔκλυσις, συνθέσεως μεταποίησις· τὸ φώτισμα, τί δεῖ πλείω καταριθμεῖν; τῶν τοῦ θεοῦ δώρων τὸ κάλλιστον καὶ μεγαλοπρεπέστατον· ὥσπερ ἅγια ἁγίων και λεῖταί τινα . οὕτω καὶ αὐτὸ παντὸς ἄλλων τῶν παρ' ἡμῖν φωτισμῶν ὄν ἁγιώτερον· καλεῖται δὲ ὥσπερ Χριστὸς, ὁ τούτου δοτήρ, πολλοῖς καὶ διαφόροις ὀνόμασιν, οὕτω δὲ καὶ τὸ δώρημα κτλ., wo denn auch die frühern Namen λουτρον, σφραγίς u. s. w. wiederholt werden. Der wesentliche Gedanke, der dieser ganzen reichen Namengebung zu Grunde liegt, ist der: dass alle Wohlthaten des Christenthums in der Taufe gleichsam in Einen Punkt concentrirt, in Einen Moment zusammengefasst mitgetheilt wurden, wobei jedoch die Beschränkung nicht zu vergessen ist, dass die Taufe nur insofern alle diese Namen trägt, als der Täufting die rechte, beim Eintritt in das von Christus gestiftete Gottesreich erforderliche Gesinnung mitbringt“ Ullmann S. 461, wo auch die weiter hierher gehörigen Stellen. Gregor unterscheidet ferner (um die Nothwendigkeit der Taufe zu beweisen) eine dreifache Geburt des Menschen (orat. 40, 2 ab init.): die körperliche (τὴν ἐκ σωμάτων), die durch die Taufe, und die durch die Auferstehung. Unter diesen ist die erste nächtlich, sklavisch und mit Begierden verbunden (νυκτερινή τέ ἐστι καὶ δούλη καὶ ἐμπαθής), die zweite tageshell, frei, von Begierden erlösend, zum himmlischen Leben erhebend (ἡ δὲ ἡμερινὴ καὶ ἐλευθέρα καὶ λυτικὴ παθῶν, πᾶν τὸ αὐτὸ γενέσεως κάλυμμα περιτέμνουσα, καὶ πρὸς τὴν ἄνω ζωὴν ἐπανάγουσα). Ueber Basilius d. Gr. vgl. Klose S. 67 ff.; über Gregor von Nyssa Rupp S. 232 ff. Vgl. auch Cyrill von Jerus. cat. XVII, c. 37, wo der Taufe nicht nur (negativ) Sündenvergebung, sondern auch (positiv) Erhöhung der Lebenskräfte ins Wunderbare zugeschrieben wird: cat. III, 3; XIX. XX. Doch wie wenig auch nach ihm das blosse Wasser vermöge, s. Catech. III, 4. Cyrill von Alexandr. comm. in Joh. (Opp. T. IV, Ρ. 147).

* August. ep. 98, 2: Aqua exhibens forinsecus sacramentum gratiae et spiritus operans intrinsecus beneficium gratiae, solvens vinculum culpae, reconcilians bonum naturae, regenerans hominem in uno Christo, ex uno Adam generatum. Die concupiscentia bleibt indessen auch in den Getauften zurück, obwohl ihre Schuld vergeben ist, de nupt. et concup. I, 18 (c. 25). Kein Ungetaufter kann selig werden. Wollte man sich auf das Beispiel des Schächers berufen, der, obwohl nicht getauft, doch von Christo ins Paradies sei aufgenommen worden, so habe bei ihm wahrscheinlich die Bluttaufe die Wassertaufe ersetzt; auch könne er ja mit dem Wasser getauft worden sein, das aus Jesu Seite floss (!), wenn man nicht annehmen wolle, dass er vielleicht schon vorher getauft worden sei, de anima et ejus origine I, 11 (c. 9); II, 14 (c. 10); 16 (c. 12). Nach Leo d. Gr. vertritt das mit dem heil. Geist erfüllte Taufwasser für den Wiedergebornen den mit demselben Geiste erfüllten Schooss der Jungfrau, aus dem der unsündliche Erlöser hervorging, sermo 24, 3; 25, 5 (bei Griesbach p. 153). Vgl. Perthel S. 213 ff.

3 So zählt Gregor von Nazianz zu den drei Taufen (Mosis, Johannis und Christi) noch die vierte: die durch das Märtyrerthum und durch Blut, wodurch

auch Christus getauft wurde, und welche um so viel berrlicher ist als die andern Arten, je weniger sie wieder durch Sünden befleckt wird. Ja (setzt er hinzu), ich weiss noch eine fünfte: die durch Thränen (rò twv Saxoúwv), aber sie ist noch schwerer, weil man jede Nacht sein Lager mit Thränen benetzen muss, orat. XXXIX, 17 p. 688. Aber. . .,,wie viel Thränen müssen wir dar bringen, bis sie der Fluth des Taufbades gleichkommen!" orat. LX, 9 p. 696. Ullmann S. 459. 465. 480.

4 Gregor von Nazianz eifert im Allgemeinen in der angeführten 40. Rede gegen das Verschieben der Taufe, das theils in der Ehrerbietung gegen das Sacrament, theils aber auch in unsittlichen und verkehrten Richtungen, oder in lächerlichen Vorurtheilen seinen Grund hatte*). Vgl. Ullmann S. 466 ff. Rücksichtlich der Kindertaufe erklärte er sich (ebend. p. 713): „,es sei besser, dass diese ohne Bewusstsein geheiligt werden, als dass sie unversiegelt und ungeweiht abscheiden" (ἢ ἀπελθεῖν ἀσφράγιστα καὶ ἀτέλεστα). Zum Beweis dafür dient die Beschneidung nach 8 Tagen, welche ein Vorbild der Taufe ist (vgl. die Ansicht des Fidus §. 72); ebenso das Bestreichen der Thürpfosten u. s. w. Gleichwohl meint Gregor, dass man bei gesunden Kindern das dritte Jahr abwarten könne, oder etwas darüber oder darunter, weil sie dann auch etwas von den Worten (uvotizóv Ti) vernehmen oder aussprechen können, wenn sie es auch nicht vollkommen verständen, sondern es ihnen blos eingeprägt werde (tuñoúμɛva); doch urtheilte er mild in Beziehung auf die vor der Taufe gestorbenen Kinder, weil er wohl unterschied zwischen absichtlichem und unabsichtlichem Aufschub. Gleichwohl erkannte er jenen Kindern nicht die volle Seligkeit zu. Vgl. Ullmann a. a. O.

5 Dass Gregor die Taufe noch nicht in die innige Verbindung mit der Erbsünde brachte, wie Augustin, beweist der Ausspruch (orat. 40, bei Ullmann S. 476), dass die von den Kindern aus Unwissenheit begangenen Sünden ihnen des zarten Alters wegen noch nicht zugerechnet werden könnten. Vgl. Chrysostomus nach Julians Citat bei Neander, KG. II, 3 S. 1385: Hac de causa etiam infantes baptizamus, cum non sint coinquinati peccato, ut eis addatur sanctitas, justitia, adoptio, haereditas, fraternitas Christi, ut ejus membra sint, --- und die Meinungen des Theodor von Mopsvheste ebend.**). Augustin hatte an den Pelagianern nicht sowohl Gegner der Kindertaufe, als vielmehr nur das an ihnen zu bekämpfen, dass sie aus diesem Gebrauche nicht dieselben Consequenzen zogen, wie er (non ideo baptizari parvulos, ut remissionem accipiant peccatorum, sed ut sanctificentur in Christo, de pecc. mer. et remiss. III, 6). Indessen gaben auch die Pelagianer zu, dass die Taufe geschehe in remissionem peccatorum, verstanden aber darunter die Vergebung der künftig zu begehenden Sünden. Sprach doch sogar Julian das Anathem über die, welche die Kindertaufe nicht als nothwendig anerkennen wollten, opus imp. contra Jul. III, 149. „Wenn gleich es den Pelagianern nach den Principien ihres Systems nahe liegen konnte, der Taufe, als äusserlicher Handlung, eine blos symbolische Bedeutung zuzuschreiben, so konnten sie doch in dieser, wie in

*) Vgl. u. a. August. confess. I, c. 11. Auch Gregor von Nyssa bestritt den Aufschub in einer besondern Rede πρὸς τοὺς βραδύνοντας εἰς τὸ βάπτισμα (Opp. T. II, p. 215), und desgleichen Chrysostomus. Vgl. Neander, Chrys. I, S. 6 u. 74-77. A. F. Büsching, de procrastinatione

baptismi apud veteres ejusque causis. Halae 1747. 4.

**) Neander führt die Differenz zwischen der orientalischen und occidentalischen Kirche ricksichtlich der Taufe zurück auf die verschiedene Auffassung der Erlösung in beiden Kirchen: dort mehr die positive, hier mehr die negative Seite.

vieler anderer Hinsicht, nicht dazu kommen, sich frei von der kirchlichen Ueberlieferung ihrer Zeit zu entwickeln, sondern sie suchten das in derselben Gegebene so gut sie konnten, mit ihren auf einem ganz andern Wege entstandenen Principien zu vereinigen." Neander, KG. II, S. 1389.

• Rücksichtlich der vor der Taufe gestorbenen Kinder äusserte sich Pelagius behutsam (quo non eant, scio; quo eant, nescio). Ambros. de Abrah. II, 11 hatte indessen schon gelehrt: Nemo ascendit in regnum coelorum, nisi per sacramentum baptismatis. . Nisi enim quis renatus fuerit ex aqua et spiritu sancto, non potest introire in regnum Dei. Utique nullum excipit, non infantem, non aliqua praeventum necessitate. Habeant tamen illam opertam poenarum immunitatem, nescio an habeant regni honorem. Vgl. Wiggers I, S. 422. Was den Augustin betrifft, so hatte er darüber erst mildere Ansichten gehabt (de libero arb. III, c. 23), in der Folge aber trieb ihn die Consequenz zu härtern Aeusserungen. Sein Gedankenzusammenhang ist der: Jeder Mensch wird in Sünden geboren, und hat sonach Vergebung nöthig. Diese erlangt er in der Taufe: Kinder werden durch sie von der Erbsünde, später Getaufte auch von den bisher begangenen wirklichen Sünden befreit (enchirid. ad Laurent. 43). Da die Taufe nun die einzige und nothwendige Bedingung zur Seligkeit ist (vgl. Note 2), so müssen nichtgetaufte Kinder verdammt sein (was mit der Prädestination zusammenstimmte). Indessen war auch Augustin geneigt, diese Verdammung als mitissima und tolerabilior zu fassen (ep. 186, 27 [c. 8]; de pecc. mer. I, 28 [c. 20]), ob er gleich die von der Synode zu Karthago 419 (Canon II) verdammte Lehre von einem Mittelzustand, in welchem sich die ungetauften Kinder befänden, nicht annehmen konnte, s. sermo 249: Hoc novum in ecclesia, prius inauditum est, esse salutem aeternam praeter regnum Dei. Im Uebrigen nahm, was die getauften Kinder betrifft, Augustin (seiner idealistischen Lehre von der Kirche gemäss) und mit ihm die katholische Kirche überhaupt an, diese selbst vertrete (in den Pathen) die Stelle des Glaubens der Kirche. Ep. 98 ad Bonifac. c. 10: Parvulum, etsi nondum fides illa, quae in credentium voluntate consistit, jam tamen ipsius fidei sacramentum fidelem facit. Nam sicut credere respondetur, ita etiam fidelis vocatur, non rem ipsa mente annuendo, sed ipsius rei sacramentum percipiendo. . . . Parvulus, etiamsi fidem nondum habeat in cogitatione, non ei tamen obicem contrariae cogitationis opponit, unde sacramentum ejus salubriter percipit. Also ein passiver Glaube? „Seine Anschauungsweise war also ungefähr diese, dass, wie das Kind, ehe sein leibliches, selbständiges Dasein sich ausbildet, von den natürlichen Lebenskräften der leiblichen Mutter getragen werde, so werde es vor der selbständigen geistlichen Entwicklung zu eignem Bewusstsein in geistlicher Hinsicht getragen von den höhern Lebenskräften jener geistlichen Mutter, der Kirche; eine Idee, welche, wenn die sichtbare Kirche ihrem Ideal entspräche eine gewisse Wahrheit haben würde" Neander, KG. II, S. 1394.

7 Nach Athanasius (contra Ar. 2, 42) muss sowohl der Taufende, als der Täufling den rechten Glauben besitzen, damit die Taufe gültig sei. Weil die Taufe auf die Dreieinigkeit geschieht, so ist auch die Taufe eines solchen mangelhaft, ja nichtig, der etwas aus der Dreieinigkeit hinwegnimmt und also blos auf den Namen des Vaters oder des Sohnes tauft. In gleichem Sinne erklärte Basilius ep. can. I. die Taufe der Ketzer für nichtig, wenn sie von der Taufformel abweicht, oder auch nur ihr einen andern Sinn unterlegt; deshalb verwarf er die Taufe der Montanisten, weil sie unter dem Paraklet den Montan verständen. Die Schismatiker dagegen war er geneigt ohne Taufe aufzunehmen, und ertheilte im Allgemeinen (hierin milder als Cyprian) den

Rath, sich nach der Sitte der einzelnen Kirchen zu richten. Gregor von Nazianz verwarf die von notorischen Häretikern ausgegangene Taufe (16v 100δήλως κατεγνωσμένων). Im Uebrigen machte er ihre Wirkung weder von der äussern kirchlichen, noch von der innern sittlichen Würdigkeit (ağınıía) des Taufenden abhängig. (Bild von zwei Ringen, einem goldenen und einem von Erz, aber mit demselben königlichen Gepräge, orat. 40, bei Ullmann $. 473-475.)

8 De baptismo contra Donatistas lib. VII (in Opp. Ben. T. IX), wo be sonders die Art merkwürdig ist, wie er Cyprian, von dem er abgeht, zu rechtfertigen sucht; s. die Stellen bei Münscher, v. Cölln S. 477. Es wurde indessen die Restriction gemacht, dass die ausser der katholischen Kirche erhaltene Taufe zwar rechtskräftig sei, aber statt dem Getauften zum Heil zu gereichen, seine Schuld vermehre, wenn dieser nicht später in die kathol. Kirche eintrete. Damit wurde dann freilich ,,die von der einen Seite in den Schatten gestellte Ausschliesslichkeit der kathol. Kirche nach einer andern Seite hin vollends auf die äusserste Spitze getrieben" Rothe a. a. O. S. 685. Auch legte man den Uebergetretenen die Hand auf zum Zeichen der Weihe. Dies verlangt Leo d. Gr. ep. 159, 7; 166, 2; 167, 18 (Griesbach p. 155).

9 So behauptete der Donatist Petilianus, wer die Taufe von einem Ungläubigen empfange, empfange nicht den Glauben, sondern die Schuld. Ihn bekämpfte Augustin (contra epist. Parmeniani), vgl. Neander, DG. S. 419. Schon das Concil. Arel. 314 can. 8 verwarf die donatistische Lehre. Optat. Mil. de schism. Donat. V, c. 3: Quid vobis (Donatistis) visum est, non post nos, sed post Trinitatem baptisma geminare? Cujus de sacramento non leve certamen innatum est, et dubitatur, an post Trinitatem in eadem Trinitate hoc iterum liceat facere. Vos dicitis: Licet; nos dicimus: Non licet. Inter Licet vestrum - et Non licet nostrum natant et remigant animae populorum.

10 Ueber das noch wenig Sichere" der manichäischen Taufe s. Baur, manich. Religionssystem S. 273.

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11 Socrat. V, 24 wirft den Eunomianern vor: τὸ βάπτισμα παρεχάραξαν· οὐ γὰρ εἰς τριάδα, ἀλλ ̓ εἰς τὸν τοῦ Χριστοῦ βαπτίζουσι θάνατον. Wahrscheinlich vermieden sie die gewöhnliche Formel, deren sich Eunomius sonst wieder als Beweis bedient, dass der Geist der dritte sei, um einen bei den Ungelehrten möglichen Missverstand im orthodoxen Sinne zu verhüten. Vgl. Klose, Eunom. S. 32. Rudelbach, über die Sacramentsworte S. 25. Auch sollen nach Sozom. VI, 26 die Eunomianer alle die, welche zu ihrer Partei übertraten, von neuem getauft haben. Endlich war Eunomius (aus anti-trinitarischen Gründen) gegen das dreimalige Eintauchen bei der Taufe, s. Höfling a. a. O. I. S. 55.

§. 138. Abendmahl.

Marheineke (vgl. §. 73) p. 32-65. K. Meyer S. 18-38. Ebrard (vgl. §. 73) S. 278 ff. Kahnis a. a. O. Rückert S. 350 ff. 403 ff. Steitz (Jahrbücher für deutsche Theol. X, 3).

Entsprechend der geheimnissvollen Verbindung der beiden Naturen Christi zu einer und derselben Person war die Vorstellung von einer mystischen Verbindung des Leibes Christi mit dem Brot m Abendmahl und seines Blutes mit dem Wein1; wozu schon

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