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Aber so findet sich ein Allgemeingeltendes nirgends.
Das Allgemeingültige muß unser Ziel seyn.
Statt creditur lesen wir: credendum est.

Statt einer Vorrede scheint es mir das Zweckmäßigste, den Lesern zum Voraus

einen Ueberblick des Hauptinhalts

darzulegen.

Im Königreich Sachsen, wo ungefähr dreißig Tausend, die das königl. Mandat vom 19. Februar 1827 immer Römischkatholische nennt, neben siebenzehnhunderttausend Protestanten (S. 256) in allen Staats- Pflichten und Rechten einander nach Friedensschlüssen gleichgestellt sind, hat die römisch-katholische Geistlichkeit bei der Staatsregierung, den nicht mehr Römischsondern Deutsch - Katholischglaubenden gegenüber, um Schuß ihrer kirchlichen Rechte gebeten; und ministeriell (S. 63) ist den Deutschkatholischen zu Dresden erklärt worden, daß Jenen dieser Schuß gewährt werden müsse."

Zwei Hauptbegriffe müssen also bestimmt betrachtet und angewendet werden. Der eine ist: Was müssen die Römischkatholischen eigenthümlich glauben können, wenn sie als Solche Rechte zu haben behaupten, wegen deren Verlegung sie um Schuß anhalten? Die hier documentirte Antwort ist: Nur Der ist römisch glaubig, der dem infallibeln römischen Statthalter Christi glaubt, daß seinem Kirchenregiment gehorcht werden müsse, auch wenn die Staatsregierungen etwas anders deßwegen anordnen, weil es sonst den Pflichten und Rechten der Staatsgenossen entgegen wäre. Das ist: Sie glauben die Superiorität des römisch-geordneten Kirchenregiments so sehr, daß sie dieselbe auf alle Weise durchzuführen für die höchste Pflicht achten, im Verkehr mit Andersgläubigen Alles zum Vortheil ihrer ausschließenden Kirche wenden müssen, und also, wie es der so eben päpstlich hochparentirte Kölner Erzbischof vollständig

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