Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 91

Przednia ok³adka
1875

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Strona 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu ReligionsGesellschaften (Art. 28 und 29) und der gemeinsamen öffentlichen ReligionsUebung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse und der Teilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft.
Strona 294 - Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet.
Strona 150 - Eigenschaften vertreten. § 320. Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Empfänger der gegebenen Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages, nicht bedienen kann, so muß er den Empfänger schadlos halten. (§ 285—291 [Culpahaftung.]) nunmehr mit der Marginalrubrik bezeichnet wurden: Gewährleistung ,,a) wegen fehlender Eigenschaften überhaupt...
Strona 185 - Zeit errichtet worden sind, wo die denselben durch den Bergbau drohende Gefahr dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht unbekannt bleiben konnte.
Strona 356 - Entschädigung für verpflichtet erachtet; ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher oder Privatweg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig. Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privatweges hat, steht...
Strona 132 - Küstern gehört, mit Genehmigung der Behörden eine eigene öffentliche Schule haben, sind von Beiträgen zu denjenigen Bauten und Reparaturen an dem Schulund Küsterhausc frei, welche allein durch das Vedürfniß der Schulanstalt veranlaßt werden.
Strona 295 - Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht zusteht.
Strona 150 - Vertretung leisten, insofern der Empfänger dadurch sich der Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrages zu bedienen gehindert wird.
Strona 121 - Derjenige, welchem die unmittelbare Aufsicht über eine Kirche, nebst der Sorge für deren Erhaltung und Verteidigung obliegt, wird der Kirchenpatron genannt...
Strona 230 - Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Auflassung oder auf Eintragung des Eigenthumsüberganges, im tz.

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