Obrazy na stronie
PDF
ePub

Dies kann nur durch einen auf Verlegung wesentlicher Prozeßvorschriften (namentlich § 5. No. 10. der Verordnung vom 14. Dezember 1833) gegründeten Vorwurf angegriffen werden; ein solcher Angriff ist aber in casu nicht erhoben.

Was die Nichtigkeitsbeschwerde sonst noch ausführt, be= darf keiner näheren Erörterung, da dem Imploranten zuzugegeben ist, daß der Umstand, daß der erste Richter sagt: in dem Vertrage sei die Uebertragung des Eigenthums Seitens der Wittwe Fritsch auch gegen Gewährung eines Miethsrechts ausgesprochen,

in der That für den Appellations-Richter kein Entscheidungsgrund ist. Derselbe sagt mit keinem Worte, daß er den in Rede stehenden Vertrag deshalb nicht für einen Kaufvertrag halte, weil neben dem Kaufpreise der Fritsch auch das Recht eingeräumt ist, die bisher innehabende Wohnung noch 11⁄2 Jahr gegen einen jährlichen Miethszins von 60 Rthlrn. zu benugen.

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Bedingung.

Darlehu.

377

durch andre Fenster genügendes Licht erhält. 38. 185.

Bedingung, s. Zugeständniß.

Begräbnißplah, s. Kirchhof.
Bergban, f. Superficies.
Berüchtigtsein, s. Unehelich.
Beschlagnahme, f. Hypothef.
Beschwerde, s. Grundbuch.

Befih, Futterkosten bei der Redhibitoria.

Der § 212. I. 7. des Allgem. Landrechts hat nicht Verbesserungen in der Bedeutung der SS 204-211. vor Augen, sondern nur den Vortheil der Erhaltung des Pferdes für den Eigen. thümer, die diesem als solchem zur Last fållt, für den redhibitorischen Kläger aber keine gleiche materielle Bedeutung hat. 63. 298.

Befiherwerb, s. Miethe.
Befitstörung:

1. Poffefforium gegen den Eigenthümer einer Sache.

Der Grundsaß, daß im Possessorien. prozesse nur das Recht des Besizes in Betracht kommt, gilt unbeschränkt nur da, wo das Recht zum Besize auf streitige thatsächliche Zustånde oder obligatorische Beziehungen ge. gründet wird, nicht aber dort, wo es fich unmittelbar aus dem Gesetze, 3. B. als Ausfluß des Eigenthums, ergiebt. 56. 273.

2. Animus rem sibi habendi.

Nur die Absicht, für sich selbst zu verfügen, wird zum Besize der Sache wie der Gerechtigkeit erfordert. 8. 31.

C.

[blocks in formation]

a. Die einem Kaufmann von einem Nichtkaufmann geleistete Bürgschaft ist von der Beobachtung der civil. rechtlichen Form befreit und nach Handelsrecht zu beurtheilen. 61. 290. b. Betrifft das Geschäft, mit Rücksicht

auf welches die Expromission ge. nehmigt sein soll, die Vermiethung eines Grundstückes, welche der Regel nach, wie das Miethen, unter die Vorschrift des Art. 275. des Allgem. Deutschen Handelsgeseßbuchs fällt, der Verträge über unbewegliche Sachen für keine Handelsgeschäfte erklärt, so ist zur Gültigkeit der Expromission die Schriftlichkeit erforderlich. 65. 307.

Communio incidens, f. Miteigenthum.

Darlehn, Wirksamkeit des mündlichen Vor. behaltes bei Quittungen über Darlehns. zinsen.

Auch in dem Falle des § 842. I. 11.

2.

des Allgem. Landrechts ist ein blos mündlicher Vorbehalt ausreichend. 48. 237.

Siehe auch Offizier; Proxeneticum.

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][ocr errors]
[blocks in formation]

a. Der Gegenstand eines Rechtsstreites, die Bedeutung und der Umfang eines streitig gewesenen Anspruches müssen aus dem Tenor der Erkenntnisse ge. schöpft werden.

b. Ist der Tenor unklar oder undeutlich, so ist dieser Streitgegenstand und dessen Umfang aus den Entscheidungsgründen zu erläutern, ebenso als wenn hierüber ein Ausspruch in dem Tenor niedergelegt wäre.

c. Die Gründe des Urtheils können aber niemals dazu dienen, den streitigen Anspruch in seiner Wesenheit und in seinem Umfange zu erweitern. Die Elemente der Entscheidung geben an, weshalb entschieden ist; sie können dazu nicht gebraucht werden, den Be

Eviktionsleistung.

Gesellschaftsvertrag.

reich desjenigen, worüber entschieden ist, zu bestimmen.

d. Der Tenor einer Entscheidung über ein unter den Parteien streitiges Hauptrecht affizirt auch die mit dem legteren verknüpften accessorischen Rechte. 68. 341.

e. Der Tenor des Urtheils, nicht die Gründe, soweit sie nicht zur Erläuterung des Tenors dienen, sind ent. scheidend. 1. 1.

Siehe auch Abweisung; Ermission. Eviktionsleistung, s. Kauf. Exekution, exekutionsweise Ueberweisung derselben Forderung an Mehrere. Keiner von mehreren Ertrahenten

Fensterrecht, s. Bau.
Fideikommiß, Erbschafts-Fideikommiß.

Der Fiduziar erwirbt das volle Eigenthum der angefallenen Erbschaft mit der Pflicht zur einstweiligen Herausgabe derselben an den Fideikommissar und gilt dritten Personen gegenüber als vollständiger Eigenthümer. Dies Eigenthum ist nur dem Fideikommissar ge. genüber nach Inhalt und Dauer be schränkt, dergestalt, daß der Fiduziar diesem gegenüber die Erbschaft nur wie ein Nießbraucher regelrecht zu verwalten und zu nugen hefugt und für eine Ueberschreitung dieser Befugniß verant. wortlich ist.

Dritten gegenüber können dergleichen unbefugte Dispositionen von dem Sub. stituten erst angefochten werden, nach. dem derselbe selbst Erbe und Eigen. thümer geworden ist. 28. 140.

Geistlicher, s. Ehescheidung.
Gerechtigkeit, f. Befitstörung.
Geschwister, f. Armenpflege.
Gesellschaftsvertrag:

1. Wirkung der Erfüllung eines form. lofen Sozietätsvertrages.

An dem auf Grund eines der

F.

G.

379

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Schriftform bedürfenden, nur münd. lich geschlossenen Sozietätsvertrages Erworbenen partizipirt der Sozius auch dann, wenn er selbst keine Leistungen zur Erlangung des Er.

werbes aufgewendet hat. 20. 94. 2. Aktivlegitimalion eines Gesellschafters

« PoprzedniaDalej »