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Benas während seiner Besizzeit an die Landschaft geleisteten Beiträge an den letteren von der streitigen Gesammtmasse entfallen würde. Es ist außer Streit, daß Benas Amortisationsbeiträge im eigentlichen Sinne überhaupt nicht gezahlt hat. Die bis zur Adjudikatoria vom 23. Mai 1860, ja sogar bis Johannis 1860 verfallenen Zinsen und Beiträge, sind vielmehr aus der Sequestrations- und beziehungsweise Kaufgeldermasse gezahlt, während Benas zu Johannis nur den Kapitalrest abbezahlt hat. Daß er nur diesen Kapitalrest gezahlt hat, ergiebt sich auch aus den Eingangsworten der Gründe des Appellations - Erkenntnisses. Nach den den Tenor deklarirenden Entscheidungsgründen fann daher unter Beiträgen unzweifelhaft nur alles dasjenige verstanden werden, was Benas zur Entlastung des Gutes Szelejewo von der Pfandbriefsschuld überhaupt gezahlt hatte, gleichviel, ob dies Amortisationsbeiträge im engern Sinne oder aber der ganze Kapitalrest gewesen ist. Unstreitig hat er das damals mit noch 10,425 Rthlrn. validirende Pfandbriefskapital gezahlt, also annähernd den fünften Theil dieses ursprünglich 53,675 Rthlr. betragenden Kapitals. Ohne daß es der Anlegung einer speziellen Berechnung bedarf, ist hiernach soviel gewiß, daß von der ganzen streitigen Masse von 3077 Rthlrn. 13 Sgr. 1 Pf. nach dem Verhältnisse der von ihm geleisteten Zahlung ein Theilbetrag von jedenfalls mehr als 500 Rthlrn. auf ihn entfallen würde. Dieser Betrag, um welchen das erste Erkenntniß durch das zweite zum Nachtheile des Klägers abgeändert worden ist, bildet das Objekt seiner Beschwerde. Die Revision ist also das zulässige Rechtsmittel. Sie zieht die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten Benas nach, so daß überall freie Beurtheilung eintritt.

Der Appellations-Richter geht im Einklange mit früheren Entscheidungen desselben Gerichtshofes davon aus, daß das Theilnahmerecht der Gutsbesiger an dem sogenannten eigen

thümlichen Fonds ein Ausfluß ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kreditvereines, ein persönliches Recht sei, was sonst mit dem Besige des Gutes in keiner Verbindung stehe und feinen dinglichen Charakter habe. Der bei der Repartition des Fonds auf ein einzelnes Gut gefallene Antheil stehe mithin nicht dem derzeitigen Besiger als solchen, vielmehr sämmtlichen successiven Besigern nach Maaßgabe der von ihnen geleisteten Amortisationsbeiträge zu. Einen nach diesem Maaßstabe zu ermittelnden Antheil an der jegt streitigen Masse hat der Appellations-Richter dem Verklagten zugesprochen. Nach dieser Anschauung würde dem Kläger, der seinerseits gar keine Beiträge geleistet, das Gut vielmehr erst nach Abstoßung der ganzen Pfandbriefsschuld erworben hat, gar nichts gebühren. Der Appellations-Richter hat ihm zwar nur den Antheil des Verklagten Benas abgesprochen, aber nur deshalb, weil der erste Richter die sämmtlichen ursprünglichen Verklagten verurtheilt hatte, das Eigenthum des Klägers an der gesammten auf das Gut gefallenen Quote des eigenthümlichen Fonds anzuerkennen, und in dessen Auszahlung an den Kläger zu willigen, und weil die Verflagten mit alleiniger Ausnahme des Benas diese Entschei= dung hatten rechtskräftig werden lassen.

Die Ausführungen des Appellations - Richters befinden sich jedoch im direkten Widerspruche mit der in zahlreichen Entscheidungen des Ober-Tribunals in gleichen Fällen konsequent festgehaltenen Ansicht, nach welcher die Ansprüche auf den eigenthümlichen Fonds zu den subjektiv wie objektiv dinglichen Rechten im strengsten Sinne gehören, welche mit der rechtlichen Natur einer geseßlichen Pertinenz auf jeden neuen Erwerber eines Guts mit diesem Gute übergehen. Es ist dieser Grundsag namentlich in den Gründen des in Sachen v. Lucke wider Schmidt am 24. März 1871 ergangenen Erkenntnisse des dritten Senats ausführlich entwickelt worden, und fehlt

es an jeglichem Grunde, denselben wieder aufzugeben. Von den beiden gegenwärtigen Parteien, soweit dieselben noch in dem Prozesse verblieben sind, wird dieser Grundsaß auch in den Schriftsägen der dritten Instanz ausdrücklich anerkannt, und die entgegengesette Rechtsauffassung des AppellationsRichters als eine unzutreffende bekämpft. Die allerdings sehr wesentliche Differenz zwischen den jezigen Parteien Leruht vielmehr darin, daß nach der Ansicht des Verklagten Benas das Anrecht auf den eigenthümlichen Fonds die Natur eines subjektiv dinglichen Rechts verliert, sobald die ganze Pfandbriefsschuld getilgt, und die Löschung derselben im Hypothekenbuche auf dem seither dafür verhaftet gewesenen Gute erfolgt ist, daß mit dem Augenblicke dieser Löschung das bis dahin subjektiv dingliche Recht in ein subjektiv persönliches desjenigen Gutsbesigers verwandelt werde, welcher die schließliche Entlastung des Guts von der Pfandbriefsschuld bewirkt habe, daß ein späterer Erwerber des Guts zu der Landschaft in keinerlei rechtliche Beziehungen trete und weder Rechte noch Pflichten überkomme. Dem entgegen führt der Kläger aus, daß völlig unabhängig von der Frage, wann und von welchen Besizern die Pfandbriefsschuld getilgt worden, der streitige Anspruch allein von dem jenigen Besizer des Gutes geltend gemacht werden könne, welcher sich zu derjenigen Zeit, zu welcher der Fonds zur Repartition gelange, im Besiz befinde. Diese lettere Auffassung muß auch als eine berechtigte anerkannt werden. Es ist dies eine unabweisbare Konsequenz der seither in den Entscheidungen des Ober-Tribunals festgehaltenen Prinzipien.

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Mag man immerhin annehmen, daß mit der vor der planmäßig durchgeführten Amortisation herbeigeführten Tilgung der Pfandbriefsschuld und der dadurch und durch die Löschung im Hypothekenbuche bewirkten Entlastung des Gutes das legtere aus den engeren Beziehungen zu dem landschaft

lichen Verbande herausgetreten sei, so folgt daraus, wenn man an der Eigenschaft des Anrechts an den eigenthümlichen Fonds als eines subjektiv und objektiv dinglichen Rechts festhält, zuverlässig noch nicht, daß mit der Entlastung des Guts auch dieses Recht desselben in Wegfall gekommen sei. Die Forteristenz dieses Anrechts an fich ist von Niemandem in Frage gestellt, und bei der Repartition des Fonds, obwohl dieselbe mehrere Jahre nach erfolgter Ablösung des in Frage stehenden Pfandbriefsdarlehns erfolgte, - der jest streitige Betrag auf das Gut Szelejewo Seitens der Landschaft in der That repartirt worden. Dieser gehört präsumtiv dem Kläger, als dem Befiger zu derjenigen Zeit, in welcher die Repartition zur Ausführung kam. Der Kläger ist der legitimirte Eigenthümer des zugetheilten Betrages kraft seiner Eigenschaft als Befiger, so lange nicht ein Anderer ein besseres Recht begründen kann. Dem Verklagten Benas kann ein solches besseres Recht nicht zugestanden werden, da er mit der vorbehaltlosen Veräußerung des Gutes dasselbe verloren hat. Gleichviel, ob er nur durch früher geleistete Beiträge an der Amortisation sich betheiligt, oder ob er durch die lezten Zahlungen die schließliche Tilgung der Schuld herbeigeführt hat, so ha= ben doch diese Zahlungen immer die gleiche rechtliche Bedeutung, und ist nicht erfindlich, wie die Schlußzahlung als folche für den Zahlenden grundsäglich andere und weitergreifende Rechte schaffen könnte, als diejenigen, welche seinen Vorbesigern aus der Zahlung der Amortisationsbeiträge erwachsen waren, und welche ihnen durch die Veräußerung des Guts verloren gingen. Das Anrecht auf den eigenthümlichen Fonds blieb nach wie vor ein subjektiv dingliches, sofern es nicht durch einen Vorbehalt beim Verkaufe des Gutes, welcher den Pertinenzialnerus gelöst haben würde, in ein persönliches Recht konvertirt wurde. Einen Vorbehalt will der Verklagte zwar gemacht haben, jedoch

nur gegenüber der Landschaft bei Gelegenheit der Ablösung, während doch ein solcher Vorbehalt nur in dem Fall von Rechtswirkung sein konnte, wenn derselbe was aber nicht behauptet ist beim Gutsverkaufe dem Käufer gegenüber

gemacht worden wäre.

Nebenher mag hier noch erwähnt werden, daß die Akten darüber keine Auskunft geben, wie es gekommen ist, daß Benas den Rest des Pfandbriefskapitals gezahlt hat. Eingetragene Pfandbriefskapitalien sind und bleiben immer eine auf einem Grundstücke lastende Hypothekenschuld. Sie hätte also gleich andern Hypotheken aus den Kaufgeldern des subhastirten Grundstücks getilgt werden müssen. Wäre dies geschehen, so würde Benas überhaupt nicht die zahlende Person gewesen sein. Es können die sich für diesen Fall etwa ergebenden Konsequenzen jedoch unerörtert bleiben, da ja unter den Parteien die durch Benas bewirkte Zahlung nicht streitig ist.

Noch aus einem andern selbstständigen Grunde glaubt Verklagter die Zahlung der streitigen Masse für sich beanspruchen zu können. Er behauptet, bei der Kaufgelderbelegung in demjenigen Subhastationsverfahren, in welchem er das Gut als Adjudikatar erwarb, mit einem die streitige Masse übersteigenden Betrage als Hypothekengläubiger ausgefallen zu sein. Da der Anspruch auf den eigenthümlichen Fonds nicht ausdrücklich mit zur Subhastation gezogen worden sei, so habe derselbe unter Vorausseßung seiner Pertinenzqualität mit zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden müssen und müsse noch jest, nachdem er flüssig geworden, ihm dem Verklagten auf seinen Ausfall überwiesen werden. Das ist eine irrige Anschauung. Wurde das Anrecht auf den Fonds von der Subhastation nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so ging es vermöge seiner subjektiv dinglichen Eigenschaft mit dem Gute von selbst auf den Ersteher desselben

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