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Landesgeseßliche Unterstüßungspflicht im Verwaltungswege zur Geltung bringen zu lassen. Hieraus folgt, daß beim Streit eines Armenverbandes mit Geschwistern des unterstüßten Verarmten allein der Rechtsweg zulässig, und im vorliegenden Falle der Kläger an sich zur Klage be= rechtigt ist.

Auch die weiter folgende Beurtheilung eines zweiten Angriffspunktes dürfte von Interesse sein:

Der zweite Angriff ist gegen die Ausführung des zweiten Urtheils gerichtet, welche dahin lauet:

„Der Verklagte hat zwar noch auf eine Schwester der Alimentanda, die Wittwe Billert in Bromberg, hingewiesen. Es bedurfte aber der Erörterung nicht, ob diese, wie Kläger behauptet, selbst arm und erwerbsunfähig sei, da von dem Verklagten nicht der volle Unterhalt der Franke (der verarmten und unterstüßten Schwester), sondern nur ein seinem Vermögen entsprechender Beitrag dazu verlangt wird, und ein solcher Beitrag ungeachtet der Vorschrift des § 90. II. 3. des Allgem. Landrechts auch von dem Einzelnen gefordert werden darf.“

Implorant findet hierin eine Verlegung der §§ 15. 18—20. a. a. D., weil nach seiner Ansicht der von Jedem der mehreren Alimentationsverpflichteten zu gewährende Beitrag sich nicht lediglich nach seinem Vermögen, sondern nach dem Vermögensverhältniß aller Verpflichteten unter einander bestimme, und Kläger daher hätte nachweisen müssen, entweder, daß die Wittwe Billert vermögenslos sei, oder daß ihr Vermögen zu dem seinigen in einem den von ihm geforderten Beitrag rechtfertigenden Verhältniß stehe. Diese Rüge muß auch in Betreff der Verlegung des allegirten § 20. a. a. D. für zutreffend erachtet werden. Derselbe verordnet:

Mehrere gleich nahe Verwandte (also nach § 15. a. a. D. auch Geschwister ersten Grades) müssen den Unterhalt des

dürftigen Familienmitgliedes gemeinschaftlich, jedoch nach Verhältniß ihres Vermögens, bestreiten. "

Da der zweite Richter davon ausgeht, daß außer dem verflagten Bruder der Verarmten noch eine Schwester Beider vorhanden sei, so würde die Klage gegen jenen allein hiernach nur gerechtfertigt sein, wenn entweder das Unvermögen dieser zweiten Schwester oder, für den Fall des Vermögens derselben, festgestellt worden wäre, daß der vom Verklagten geforderte Beitrag dem Verhältnisse seines Vermögens zu dem Vermögen der antheilig mit ihm zur gemeinschaftlichen Unterstüßung der Verarmten verpflichteten Schwester entspricht, wie dies grundsäglich bereits in den Präjudizien vom 10. Oktober 1842, 24. Februar 1853, 31. Oktober 1859 und 7. November 1860 angenommen worden ist. Er hat nun aber weder die eine, noch die andere dieser Vorausseßungen für die Ausschließung der Anwendbarkeit des allegirten § 20. a. a. D. festgestellt, indem er die Frage, ob die Wittwe Billert vermögend sei oder nicht, für unerheblich erklärt, weil vom Verklagten nur ein seinem Vermögen angemessener Beitrag verlangt werde, während, die Beitragsfähigkeit jener als vorhanden angenommen, hätte ermittelt und festgestellt werden müssen, daß der vom Verklagten beanspruchte Beitrag mit Rücksicht auf sein Vermögen und deren Vermögen richtig berechnet ist, und hierzu die Annahme, daß er das, was von ihm verlangt wird, zu leisten oder zahlen an sich im Stande sei, nicht genügt. Folglich ist der mehrallegirte § 20. durch Nichtanwendung in einem Falle verlegt worden, in welchem er von dem Seitens des Richters dazu eingenommenen thatsächlichen Standpunkte hätte angewandt werden sollen, und die dieserhalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde begründet,

§ 4. Nv. 1. der Verordnung vom 14. Dezember 1833. Dessenungeachtet war die angefochtene Entscheidung in ihrem dispositiven Theile aufrecht zu erhalten, weil der thai

sächliche Standpunkt des zweiten Richters der Sachlage nicht entspricht.

Daß der klagende Landarmenverband zur Klage befugt ist, erhellt aus der Widerlegung des hierauf bezüglichen Angriffs der Nichtigkeitsbeschwerde.

Darüber, daß die Ottilie Franke eine Schwester des Verflagten, daß sie wegen Armuth und Erwerbsunfähigkeit hülfsbedürftig, und daß ein monatlicher Alimentensag von 5 Rthlru. angemessen ist, waltet kein Streit ob.

Von dem Verklagten wird nur ein Beitrag von 2 Rthlrn. monatlich hierzu verlangt, und daß er im Stande ist, denselben zu leisten, folgt allein schon daraus, daß er geständlich eine Schwester seiner Ehefrau vollständig unterhält. Denn zweifelsohne wendet er zu diesem Zwecke mehr auf, als von ihm für seine Schwester beansprucht wird. Nach § 17. a. a. D.:

"

Doch richtet sich überhaupt die Verbindlichkeit der Verwandten, hülflose Familienmitglieder zu ernähren, nach den Regeln der gefeßlichen Erbfolge",

geht aber die gesegliche Verpflichtung zur Unterhaltung seiner verarmten Schwester der bloßen Wohlthätigkeit gegen seine Schwägerin vor.

Erheblich war sein Einwand zufolge § 20. II. 3. des Allgem. Landrechts, daß außer ihm noch eine nicht unvermögende Schwester der unterstügungsbedürftigen Ottilie Franke vorhanden sei. Allein der Kläger hat prinzipaliter bestritten, daß eine solche eristire, und eventuell, daß sie vermögend sei. Hiernach hätte dem Verklagten obgelegen, das Vorhandensein einer Schwester, die er als Wittwe Billert bezeichnet, nachzuweisen, er hat aber keinen Beweis angetreten. Er bemerkt zwar auf das Bestreiten des Gegners,

„daß die Franke noch eine Schwester hat, ergiebt schon der Umstand, daß erstere sich bei der letteren aufhält und dort unterhalten wird",

übersieht aber dabei, daß dieser Umstand aus den Akten nicht hervorgeht, vom Kläger, der die Eristenz einer zweiten Schwester bestreitet, damit einschließlich ebenfalls bestritten ist, und übrigens daraus; daß die Verarmte sich bei einer anderen Frauensperson aufhalten sollte, nichts für ein Verwandtschaftsverhältniß zwischen beiden gefolgert werden kann.

Ist demnach der Verklagte der alleinige aus § 15. a. a. D. verpflichtete Verwandte der Verarmten, so findet § 20. daselbst wegen mangelnder Vorausseßung keine Anwendung, und erscheint die Verurtheilung des Verklagten nach dem Klageantrage: nach seiner Wahl entweder die Unterhaltung seiner Schwester gegen Empfang von monatlich 3 Rthlrn. selbst zu übernehmen, oder dem Kläger zu diesem Zweck monatlich 2 Rthlr. zu zahlen, unter Abänderung des ersten Urtheils gerechtfertigt. :

No. 63. IV. Senat. Sigung v. 18. Juni 1874.
Sichting - Rücker. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Hirschberg.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Breslau.

Futterkosten bei der Nedhibitoria.

Der § 212. I. 7. des Allg. Landrechts hat nicht Verbesserungen in der Bedeutung der §§ 204. bis 211. vor Augen, sondern nur den Vortheil der Erhaltung des Pferdes für den Eigenthümer, die diesem als solchem zur Last fällt, für den redhibitorischen Kläger aber keine gleiche materielle Bedeutung hat.

A. L. R. I. 7. SS 204-212.

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Verklagten zurückgewiesen, aus folgenden, das Sachverhältniß ergebenden

Gründen:

Die Würdigung der Beweisaufnahme Seitens des Appellations - Richters und die darauf gestüßte Verstattung des Klägers zu dem Eide dahin:

„daß das Pferd in der Zeit vom 15. April bis 15. August 1870 gelahmt hat"

ist von dem Imploranten nicht angefochten.

Wird dieses Lahmen durch Leistung des Eides festgestellt, so schließt der Appellations-Richter daraus thatsächlich, daß das Pferd zur Arbeit untauglich war, und die Fütterungskosten aus den Nugungen des Pferdes nicht entnommen werden. konnten. Hierbei ist nach Inhalt der Klage und dem Gutachten Renners, auf welches der Appellations-Richter sich bezüglich der Höhe der Unterhaltungskosten stügt, der Nußen des Düngers bereits berücksichtigt.

Auch das ist von dem Imploranten nicht angefochten. Er meint aber, daß diese thatsächlichen Grundlagen: „die Unbrauchbarkeit des Pferdes und die Unmöglichkeit, die Unterhaltungskosten aus den Nugungen zu decken" nicht die rechtliche Folgerung gestatten, daß Verklagter die Unterhaltungskosten zu ersehen habe, dazu vielmehr noch gehöre, daß durch die Unterhaltung des Pferdes der Vortheil des Verklagten befördert sei.

Dies ist grundsäglich als richtig anzunehmen.

Der Appellations - Richter verkennt das aber gar nicht. Er erklärt vielmehr ganz ausdrücklich, daß Auslagen, welche zur Unterhaltung der Substanz gemacht werden, von dem Eigenthümer nur insoweit zu erstatten seien, als dadurch sein Vortheil befördert worden, - § 212. I. 7. des Allg. Landrechts, sowie, daß durch Unterhaltung des Pferdes nicht

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