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er ist nur vollständiger Besiger des Rechts, dessen er sich an der Sache anmaaßt, des Miethsrechts,

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(§ 9. a. a. D., §§ 258. 270. I. 21., § 2. I. 19. des des Allgem. Landrechts).

Der Vermiether bleibt vollständiger Besißer der vermietheten Sache,

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(§ 7. I. 7. des Allgem. Landrechts),

und gegen einen eigenmächtigen, unbefugten Eingriff in den Besiz der Sache stehen ihm die poffefforischen Schußmittel

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vergl. das diesseitige Erkenntniß vom 8. Dezember 1854 (Striethorst's Archiv Bd. 16. S. 84.).

Es ist denkbar, daß eine Störung sich lediglich gegen den Besiz des Miethers, gegen eine von diesem für sich selbst gemachte Anlage in der vermietheten Sache richtet; eine derartige Störung liegt aber hier nicht vor, ist auch vom Vorderrichter nicht festgestellt. Die Düngergrube ist nach dem Zeugniß des Linke mit Genehmigung des Klägers angelegt und seitdem von Linke benugt, und nach der eigenen Behauptung des Verklagten steht die von ihm errichtete Mauer auf einem Theile des Areals, den die Düngergrube einnimmt, so daß die Anlage der Mauer einen Eingriff in den Besiz am Grund und Boden enthält.

Dasselbe gilt von dem streitigen, nördlich der Düngergrube belegenen Landstreifen, vorausgesezt, daß der Kläger sich in dessen vollständigem Besiz befunden, den Besit durch den Miether ausgeübt hat.

Der aus dem Mangel der Legitimation zur Klage hergenommene Grund zur Abweisung des Klägers ist hiernach hinfällig.

Der zweite Entscheidungsgrund und die dagegen erhobenen Angriffe unterliegen einer verschiedenen Beurtheilung.

In Bezug auf die Düngergrube geht der Vorderrichter davon aus, daß dieselbe im Sommer 1872 von dem Mie

Archiv f. Rechtsf. Bd. XCI.

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ther Linke angelegt ist, daß Linke die Anlage in ihrer ursprünglichen Ausdehnung und Lage nicht auf spezielle Anweisung des Klägers gemacht, der Kläger dem Linke nur gesagt hat, er solle auf seinem, des Klägers, Grund und Boden eine solche Grube anlegen, und daß Kläger dann die Anlage nachträglich gut geheißen hat. Nach diesem Hergange nimmt der Richter nicht an, daß der Miether Linke den Besig an der Düngergrube für den Kläger oder Namens des Klägers ergriffen habe.

Nun ist es zwar richtig, daß in dem Verhältniß des Miethers nicht das Recht und die Pflicht des unvollständigen Besizers gefunden werden kann, einen neuen Besiß für den Miether zu erwerben, daß es hierzu vielmehr eines Auftrages oder der nachträglichen Genehmigung des Vermiethers bedarf,

vergl. Rechtsfälle Bd. 3. S. 251. No. 2.; Justiz - Ministerialblatt für 1854 S. 107. No. 29.; Entscheidungen Bd. 44. S. 125.;

hat aber der Kläger den Miether Linke veranlaßt, die Düngergrube auf seinem Grund und Boden anzulegen, und nachdem die Anlage gemacht war, dieselbe gut geheißen, so wird die vom Vorderrichter vermißte spezielle Anweisung bezüglich der Ausdehnung und Lage der Düngergrube durch die nach-.. trägliche Genehmigung erseßt, der Kläger hat durch die von ihm ratihabirte Handlung des Miethers den Besit an dem streitigen Areal, auf welchem die Düngergrube angelegt ist, erworben. Durch die entgegengesezte Annahme verlegt der vorige Richter die §§ 3. 45. I. 7., die §§ 51. 62. 85. 239. I. 13. des Allg. Landrechts und seßt sich mit dem obigen, in der Rechtsprechung des Ober- Tribunals festgehaltenen Grundsage in Widerspruch. Seine Entscheidung unterliegt insoweit, schon nach dem ihr zum Grunde gelegten Thatbestande, der Vernichtung, ohne daß es darauf ankommt, ob

er die Aussage des Zeugen Linke vollständig und wortgetreu gewürdigt oder der deshalb erhobenen prozessualischen Verstöße sich schuldig gemacht hat.

Für die sich eröffnende freie Beurtheilung dieses Streitpunktes steht durch das Zugeständniß des Verklagten fest, daß der Miether Linke im Sommer 1872 die Düngergrube in der Ausdehnung, welche sie vor Errichtung der Mauer hatte, angelegt hat. Nicht blos durch die von Linke bezeugte Aeußerung, sondern auch durch das vom Verklagten selbst behauptete Verhalten des Klägers bei der Errichtung der Mauer innerhalb der Düngerstätte ist vom Kläger zu erkennen gegeben, daß er die Handlung des Miethers Linke genehmigt hat. Dadurch hat Kläger, wie oben gezeigt worden, den Besig der Düngergrube in ihrer ursprünglichen Ausdehalso mit Einschluß des streitigen Stückes — erworben. Durch die von den Zeugen bekundete Benuzung der Düngergrube Seitens des Miethers hat Kläger bis zur Turbation den Besig fortgesezt,

nung

(§ 124. I. 7. des Allgem. Landrechts),

die durch die Errichtung der Mauer innerhalb des Areals der Düngergrube begangene Turbation ist unbestritten. Es ist daher allen Erfordernissen des poffefforischen Schußes (§§ 146. 150. 154. I. 7. a. a. D., § 1. I. 31. der Allg. Gerichts-Ordnung)

genügt, demgemäß auch der Verklagte schuldig, die in der Düngergrube errichtete Mauer wegzuschaffen.

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Was dagegen den Anspruch des Klägers auf Schuß im Besit des nördlich der Düngergrube belegenen Landstreifens von 12 Fuß Breite anbetrifft, so erachtet der vorige Richter denselben deshalb nicht für begründet, weil Kläger einen Besiz daran, sei er durch eigene Handlungen oder durch Handlungen seines Miethers ergriffen, nicht erwiesen hat. Er vermißt auch in den Aussagen der Zeugen über das Lagern von Holz auf der streitigen Fläche, wann und in wel

chem Umfange das Lagern stattgefunden hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde sucht diese Feststellungen zu beseitigen, indem sie den Richter einer Wortwidrigkeit nach § 5. No. 10b. der Verordnung vom 14. Dezember 1833, eventuell einer Omission nach Art. 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839 beschuldigt. Eine Omission liegt nicht vor, da der Richter nicht auf eine einzelne Stelle, sondern auf den ganzen Inhalt der Deposition der Linke'schen Eheleute hinweist. Ebensowenig widerspricht die Feststellung dem wörtlichen Inhalt der Linke'schen Aussage. Die vom Kläger dem Zeugen Linke nach der Anlage der Düngergrube gemachte Mittheilung, „der Grund und Boden nördlich von der Düngergrube in einer Breite von drei Fuß sei noch sein, des Klägers, Eigenthum" enthält ihrem Wortinhalt nach keinen Auftrag an den Miether Linke, diesen Streifen Landes durch das Lagern von Holz oder in anderer Weise zu benugen, denselben als Miether in Besit zu nehmen. Von einer nachträglichen Genehmigung der Besighandlungen des Miethers Seitens des Klägers ist hier nicht die Rede, und noch weniger ist nachgewiesen, daß Kläger vor dem Vermiethen des Hauses sich im Besig des Streitstücks befunden und denselben an den Linke vermiethet, lezterer in Folge dessen die Rechte des Besizes daran ausgeübt hat. Die erfolglos angegriffene thatsächliche Feststellung rechtfertigt die getroffene Entscheidung und gestattet keine Anwendung der als verlegt bezeichneten Gesezstellen.

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Die Nichtigkeitsbeschwerde ist bezüglich dieses Klagepunktes und des Antrages auf Wegschaffung des Grenzsteins z, dessen Lage nicht genügend festgestellt ist, zurückzuweisen.

No. 47. - III. Senat. Sizung v. 1. Mai 1874.

Beyerlein Salomons. Wichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Torgau.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Naumburg. Beschlagnahme der Früchte auf Antrag des Hypothekengläubigers.

Auch nach Emanation des Geseßes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 bleibt für die Frage der Mitverhaftung der Früchte eines Grundstücks der Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend. Sind zur Zeit derselben die Früchte aus dem Hypothekenverbande des Gutes ausgeschieden, namentlich vom Grund und Boden entfernt worden, so hat der Anspruch des Hypothekengläubigers an dieselben aufgehört.

Gefeß über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke 2c. vom 5. Mai 1872 §§ 30. 31.; A. L. R. I. 20. SS 477. 480.

Auf Antrag des Verklagten als Hypothekengläubigers wurde das Gut Probsthain unter Sequestration gestellt. Vorher hatte der Besizer Mittank dem Kläger das Holz aus einem zu dem Gute gehörigen Walde verkauft. Kläger hatte mit der Abholzung begonnen und einen Theil des ge= schlagenen Holzes auf ein benachbartes Gut bringen lassen. Auf Antrag des Verklagten wurde noch vor der Einleitung der Sequestration im Wege des Arrestes das weitere Vorgehen des Klägers inhibirt, auch das fortgeschaffte Holz in Beschlag genommen und später auctionis modo verkauft. Wegen dieses letteren Holzes resp. des Erlöses für dasselbe trat der Kläger intervenirend als Eigenthümer auf, erstritt auch in den Vorinstanzen eine günstige Entscheidung.

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