Obrazy na stronie
PDF
ePub

mit denselben Worten: Synodus facta est Turonis 1). Keine der beiden Chronica berichtet, dafs diese Synode zu Tours diejenige sei, auf welcher die Sache Berengars verhandelt wurde. Weil Bouquet 2) selbst in der Synode, welche 1055 in der provincia Lugdunensis gehalten ist, eine Synode zu Tours vermuthet, so ist es allerdings auffallend, dafs er die fragliche Nachricht der beiden Chronica nicht zum Belege für diese seine Vermuthung gebraucht, sondern sie auf das Concil zu Tours gegen Berengar bezieht 3), obgleich sie des letzteren gar nicht erwähnt. Die Aussage jener beiden Chronica mufs als Zeugnifs für Lanfranc zurückgewiesen werden, denn sie bezieht sich nicht auf die erste sondern auf die zweite Synode zu Tours, nicht auf die, vor welcher Berengar auftrat, sondern auf die, welche gegen das Verbrechen der Simonie gehalten wurde.

Endlich führt Bouquet 4) aus einer vetus historia im Archive S. Martini Turonensis folgende dem Cardinal Hildebrand in den Mund gelegten Worte an:,,Ego autem memini aliquando tempore Victoris Papae Turoni moras fecisse in diebus Bartholomaei Archiepiscopi ad discutiendam causam fratris nostri B. (id est Berengarii).' Bartholomaeus ist, wie später gezeigt werden soll, 1052 oder 1053 Erzbischof zu Tours geworden. Er bekleidete also diese Würde, als 1054 das Concil zu Tours gegen Berengar gehalten wurde. Er blieb in seiner Würde während der ganzen Zeit, dafs Pabst Victor II. regierte, und starb erst 1067. Jene Worte,,in diebus Bartholomaei Archiepiscopi" sind also ganz überflüssig, weil die Zeit durch die vorhergehenden Worte,,tempore Victoris Papae" weit genauer bestimmt wird. Daher erscheinen die dem Cardinal Hildebrand in den Mund gelegten Worte vielmehr als Worte eines späteren Scribenten aus dem Erzbisthume Tours, welcher die Zeit der Begebenheiten nach der Reihenfolge seiner Erzbischöfe zu bestimmen gewohnt war. Ein solcher Scribent mochte kaum andere Quellen für das fragliche Concil vorfinden, als alle übrigen, welche über dasselbe geschrieben haben; daher seine Übereinstimmung mit ihnen. Jene Worte finden sich auch nicht in einem Werke oder Briefe Hildebrands, wodurch ihre Echtheit verbürgt würde, sondern in einer vetus historia, deren Verfasser nicht genannt wird, von dessen Glaubwürdigkeit keine Proben vorliegen. Bouquet giebt sonst bei jedem Chronicon, bei jeder Historia, welche er benutzt, das Zeit

1) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 219.

2) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 524. Nota d. 3) Bouquet 1. c. Tom. XI. P. 524.

4) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 524.

alter, die Verhältnisse und den Namen des Verfassers so genau wie möglich an. Über alle diese Beziehungen schweigt er in Bezug auf diese fragliche vetus historia. Hatte sie etwa solche Beleuchtung zu scheuen? Bouquet giebt so manche unerhebliche Berichte alter Chronica ausführlich wieder. Aus jener vetus historia theilt er nur obige Worte mit. Besteht dieselbe etwa nur aus jenen Worten? So lange der Kritik alles Urtheil über jene vetus historia unmöglich bleibt, besitzt jenes angebliche Zeugnifs Hildebrands nicht viel mehr Werth, als das Zeugnifs eines Benedictiners aus dem vorigen Jahrhunderte. Es darf von demselben die Entscheidung in obiger Streitfrage zwischen Berengar und Lanfranc nicht abhängig gemacht werden.

Falls aber auch jene Stelle in der vetus historia die eigenen Worte Hildebrands enthielte, so kann er dieselben nur nach dem Tode des Erzbischofs Bartholomaeus und bevor er selbst Pabst wurde, also nur zwischen den Jahren 1067 und 1073, d. h. wenigstens 12 Jahre nach dem fraglichen Concile gesprochen haben, und dann bleibt noch immer die Möglichkeit, dafs auch er die Concilien zu Tours in den Jahren 1054 und 1055, auf welchen er präsidirte, mit einander verwechselte.

Berengarii Turonensis de sacra coena adversus Lanfrancum liber posterior, geschrieben zwischen den Jahren 1063 und 1069, gedruckt

bei Neander 1. c., mitgetheilt aus einem etwa gleichzeitigen Codex zu Wolfenbüttel, welcher früher zu den Mauuscripten der Weissenburgischen Bibliothek gehörte 1).

Auszüge daraus findet man

bei Lessing 1. c,

bei Stäudlin 1. c. p. 72 —74,

bei Gieseler 1. c. p. 221-232,

in Neanders allgemeiner Geschichte 1. c. p. 485-532.

Lessing 2) gelangt zu dem Resultate, dafs diese Schrift Berengars, in welcher das vorhergehende Werk Lanfrancs widerlegt wird, in dem Zeitraume von 10631069 geschrieben ist. Keine der übrigen Streitschriften oder Briefe in der Sache Berengars ist so wichtig wie diese, obgleich sie zu Anfang, in der Mitte und am Schlusse defect ist. Sie enthält vollständig die Lehre Berengars über das Abendmahl und` giebt die bedeutendsten Aufschlüsse über Begebenheiten seines Lebens. Bei Lessing 3), Stäudlin 4) und Ne1) Lessing 1. c. p. 24.

3) cfr. das ganze Werk Lessings.

2) Lessing 1. c. p. 65 u. 66.
4) Stäudlin 1. c. p. 64 -75.

ander 1) findet man diejenigen Erörterungen, welche eine Untersuchung dieser Schrift hier ganz überflüssig machen.

Epistola Lanfranci sanctae Dorobernensis Ecclesiae Antistitis ad Alexandrum Papam II., geschrieben im Jahre 1072, gedruckt

bei Dacherius in Lanfranci opera p. 301-303. No. III., entnommen ex bibliotheca Cottoniana und aus einem von Johann le Prevost Rotomagensi Canonico (wahrscheinlich e monasterio St. Stephani Cadomensis) mitgetheilten Manuscripte, wie Dacherius 1. c. in seinem Worte ad lectorem bemerkt.

Aus Dacherius ist der Brief entlehnt

bei Labbeus I. c. Tom. IX. p. 1213-1215, bei Harduin l. c. p. 1176-1178.

Dacherius 1. c. p. 339 345 giebt Notae zu diesem Briefe.

Lanfranc, Erzbischof zu Canterbury, ersucht im vorliegenden Briefe den Pabst Alexander II., dafs derselbe die Entscheidung, welche das zu Winchester am Osterfeste gehaltene Concil in dem Streite zwischen ihm und dem Erzbischofe von York getroffen hat, bestätige, und erwähnt dankend der freundlichen Aufnahme, welche er zu Rom beim Pabste gefunden hat. Er war 1071 bei Pabst Alexander II. in Rom 2). Jenes Concil zu Winchester wurde am Osterfeste 1072 gehalten 3); die auf demselben vorgekommene Angelegenheit wurde zu Windsor vor dem Könige am Pfingstfeste 1072 nochmals verhandelt 4). Gleich darauf wird vorliegender Brief geschrieben sein.

Am Schlusse seines Schreibens bemerkt Lanfranc, dafs er den Brief, welchen er noch als Abt zu Caen an Berengar geschrieben habe, dem Pabste auf dessen Befehl in der Anlage überschicke.

Lanfranc wurde 1062 oder 1063 Abt zu Caen 5) und 1069 oder 1070 Erzbischof von Canterbury 6). Er hat also den erwähnten

1) Neanders Berengarius 1. c. in der praefatio.

2) Vita S. Lanfranci auctore Milone Crispino bei Dacherius in den opera Lanfranci p. 11 u. 12, und bei Henschenius 1. c. Maii Tom. VI. p. 843; Albericus bei Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 362.

3) Vita S. Lanfranci auctore Milone Crispino am angeführten Orte; Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1211—1213, Harduin l. c. p. 1173-1175.

4) Labbeus und Harduin am angeführten Orte.

5) Accessiones Roberti de Monte ad Sigebertum bei Bouquet 1. c. Tom. XI.

P. 167.

6) Willelmus Godellus bei Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 284; Accessiones Roberti de Monte ad Sigebertum ibidem p. 169; Ordericus Vitalis ibidem P.

242

[ocr errors]

Brief an Berengar zwischen den Jahren 1063 und 1069 geschrieben. Milo Crispin 1) berichtet, dafs das Werk Lanfrancs gegen Berengar, welches oben unter dem Titel: Lanfranci episcopi Canthuariensis de Eucharistiae sacramento adversus Berengarium liber, verzeichnet steht, von Lanfranc selbst ein Brief genannt sei. Der Anfang jenes Werkes trägt auch die Form eines Briefes an sich. Weil dasselbe ebenfalls zwischen den Jahren 1063 und 1069 geschrieben ist, so unterliegt die Behauptung Mabillons 2), dass jenes Werk und der Brief, dessen Lanfranc im Schreiben an den Pabst Alexander II. erwähnt, identisch sei, wohl keinem Zweifel.

In jenem Werke bezeichnet Lanfranc die Lehre Berengars als eine Ketzerei und ihn selbst als einen Ketzer. Nur an einer Stelle des Werkes beschuldigt er ihn des Schisma's. In der Gegenschrift macht Berengar ihn auf diese Verwechselung aufmerksam und erinnert ihn daran, dafs ein grofser Unterschied zwischen Ketzer und Schismatiker statt finde 3). Seitdem wurde Lanfranc, wie es scheint, doch etwas behutsamer im Gebrauche des Wortes,,Ketzer." Weder im vorliegenden Briefe noch im folgenden (ad Reginaldum vom Jahre 1073) gebraucht er diese Bezeichnung gegen Berengar, sondern nennt ihn nur einen Schismatiker.

Epistola Lanfranci antistitis ad Reginaldum Pictavorum urbis abbatem et Sentunum monachum et Henricum canonicum, geschrieben um das Jahr 1073, gedruckt : bei Baronius 1. c. Tom. XI. p. 595 u. 596, mitgetheilt ex bibliotheca Cottoniana in Anglia, wie Dacherius in seinem Worte ad lectorem vor Lanfranci opera bemerkt,

bei Dacherius in den opera Lanfranci p. 325 u. 326. No. L., mitgetheilt aus denselben Handschriften, aus welchen er den vorhergehenden Brief entnommen hat.

Dacherius 1. c. p. 373-375 giebt Notae zu diesem Briefe.

Baronius theilt den Brief mit, nachdem er den Tod Berengars gemeldet hat, und lieset Romaldus statt Reginaldus. Rainald war schon 1069 Abt im Kloster S. Cypriani zu Poitiers 4) und starb und daselbst Nota b; Chronicon Anglo-Saxonicum bei Bouquet l. c. Tom. XIII. p. 48; Matthaeus Paris ibidem p. 52 in der Nota.

1) Dacherius in den Opera Lanfranci p. 5; Henschenius 1. c. Maii Tom. VI.

p. 836.

2) d'Achery Acta Sanctorum 1. c. praefatio p. 34; Mabillon Annales Tom. V. p. 19.

[blocks in formation]

11001). Der Brief ist geschrieben, als Lanfranc schon Erzbischof zu Canterbury war, das heifst: nicht vor dem Jahre 1070, denn Lanfranc deutet an, dafs ihn das Meer trennt von den Personen, an die er schreibt. Mabillon 2), welcher Sewinus statt Sentunus lieset, setzt den Brief ins Jahr 1072. Dazu bestimmt ihn Folgendes: Das Schreiben Lanfrancs ist eine Antwort auf einen Brief des Abts. Reginald und der mit ihm genannten, worin sie sich beklagen, dafs Berengar beharrlich behaupte: der heilige Hilarius, einst Bischof zu Poitiers (also ihr Bischof), habe in seinem Werke über die Dreieinigkeit falsche Lehren über die Person Christi vorgetragen. Das stürmische vom päbstlichen Legaten Gerald zu Poitiers gehaltene Concil, auf welchem Berengar fast ermordet wäre, denkt sich Mabillon mit jener Anklage in Zusammenhang und nimmt deshalb an, dafs nach obiger Correspondenz bis zu dem Concile etwa ein Jahr verstrichen sei. Er setzt nun dieses Concil ins Jahr 1073 3), an einer anderen Stelle 4) aber ins Jahr 1075. Beide Mal beruft er sich auf das Chronicon Malleacense oder S. Maxentii. Dieses berichtet über jenes Concil im Jahre 10755). Bouquet 6) und die oben in den Bemerkungen zum Briefe des Bischofs Eusebius bei Gelegenheit der Erwähnung des Legaten Gerald aus dem Registrum des Pabsts Gregor VII. citirten Briefe, aus denen die Anwesenheit dieses Legaten in Frankreich nur für die Jahre 1073 und 1074 nachgewiesen wird, machen es wahrscheinlich, dafs das Concil zu Poitiers am 13. Januar 1074 gehalten ist. Will man den Zusammenhang des obigen Schreibens mit dem Concile in der Art, wie ihn Mabillon sich gedacht hat, gelten lassen, so mufs das Schreiben ins Jahr 1073 gesetzt werden. Die Verfasser der Histoire literaire 7) drehen das Verhältnifs um und vermuthen, dass Berengar erst auf dem Concile zu Poitiers jene Verdächtigungen gegen den heiligen Hilarius vorgebracht habe. Bei dieser Annahme müfste der Brief in die Zeit nach dem 13. Januar 1074 gesetzt werden...

1) Mabillon Annales Tom. V. p. 422.

2) Mabillon Annales Tom. V. P. 57 u. 58.

3) Mabillon Annales Tom. V. p. 58.

4) Mabillon Annales Tom. V. p. 96; Mabillon Analecta Tom. II. p. 484, nova editio p. 514.

5) Labbeus 1. c. Tom. X. p. 345, Harduin 1. c. p. 1551 - 1554, Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 530, Tom. XII. p. 401.

6) Bouquet 1. c. Tom. XII. p. 401. Nota a.
7) Histoire literaire Tom. VIII. p. 209 u. 210.

« PoprzedniaDalej »