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in seinen fünf ersten Capiteln eine Hauptquelle für die Geschichte Berengars.

Vorliegendes Werk des Lanfranc kannte Sigebertus Gemblacensis, welcher dasselbe in seinem liber de scriptoribus ecclesiasticis caput 1551) erwähnt und 1113 starb 2). Ordericus Vitalis erwähnt desselben in seiner historia ecclesiastica 3), welche er im Jahre 1141 beendete 4). Auch Milo Crispin, welcher vor dem Jahre 11495) die Geschichte Lanfrancs schrieb, kennt dasselbe 6). Noch als Prior zu Bec, also zwischen den Jahren 1057 1063, soll Lanfranc ein Werk,,liber scintillarum" gegen Berengar geschrieben haben, wie Iohannes Bromton abbas Jornalensis in seinem Chronicon ) und Henricus Knyghton in seinem Chronicon 8) berichten. Darauf bezieht sich die Nachricht des Albericus 9), dafs Lanfranc als Mönch zu Bec dem Berengar geantwortet habe. Nach einer anderen Nachricht soll Lanfranc auch später, nämlich als Erzbischof, Bücher gegen Berengar geschrieben haben 10).

Über Lanfrancs Leben geben Milo Crispin in seiner vita S. Lanfranci 11), Eadmerus in seiner Historia Novorum 12), welche vor dem Jahre 1121 geschrieben ist, Willielmus Thorn 13) und die Histoire literaire 14) Auskunft..

Lanfranc behauptet im vorliegenden Werke (Cap. IV.), dafs das Concil zu Tours gegen Berengar zur Zeit Victors II., welcher vom 13. April 1055 bis zum 28. Juli 1057 auf dem päbstlichen Stuhle safs, von dessen Legaten gehalten worden sei. Berengar 15) widerspricht dem entschieden und behauptet, dafs das Concil unter dem Pabste Leo IX. kurz vor dem Tode desselben, also vor dem 19. April 1054, und nicht von mehreren Legaten sondern nur von

1) Fabricius 1. c. p. 112.

3) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 242.

2). Histoire literaire Tom. IX. p. 538.

4) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 221. Nota a.

5) cfr. die vita Lanfranci bei Dacherius in den opera Lanfranci p. 19 und Henschenius 1. c. Maii Tom. VI. p. 832.

6) cfr. die von ihm geschriebene vita Lanfranci bei Dacherius 1. c. p. 5 und Henschenius 1. c. Maii Tom. VI. p. 836.

7) Twysden 1. c. p. 952.

8) Twysden 1. c. p. 2336.

9) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 354 u. 355.

10) Willielmus Malmesburiensis bei Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 191.

11) vor Lanfranci opera bei Dacherius p. 1-16 und bei Henschenius 1. c.

Mai Tom. VI. p. 833 — 848.

12) bei Henschenius 1. c. Mai Tom. VI. p. 848-852.

13) bei Henschenius 1. c. Mai Tom. VI. p. 852-854.
14) Histoire literaire Tom. VIII. p. 260 305.
15) cfr. Berengars Werk bei Neander 1. c. p. 49-54.

Hildebrand gehalten sei. Dürfte diese Streitfrage nach Anzahl der Stimmen entschieden werden, welche sich für Lanfranc erheben, so müfste dem Berengar fast alle Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. In Bouquets Rerum Gallicarum et Francicarum Scriptores Tom. XI. p. 524 und 525 sind die Stimmen gesammelt. Der Anonymus bei Chifflctius, Bertholdus Constantiensis, Milo Crispinus, Willielmus Malmesburiensis und Albericus, sie alle legen ein mehr oder minder günstiges Zeugnifs für Lanfranc ab. Seine Behauptung zu bekräftigen werden aufserdem das Chronicon Vindocinense und das Chronicon Malleacense allegirt. Sogar der Cardinal Hildebrand, auf dessen Zeugnifs sich Berengar beruft 1), soll in der Hauptsache dem Lanfranc beigepflichtet haben. Für die Behauptung Berengars, dass das Concil zur Zeit Leo's IX. gehalten sei, findet sich kein einziger Zeuge. Die Gerechtigkeit erfordert, die Glaubwürdigkeit jener Männer genau zu untersuchen.

Der Anonymus bei Chiffletius 2), welcher, wie er selbst berichtet, sein Werk 1088 schrieb, ist nach dem Urtheile Lessings 3) nichts, als der oft wörtliche Copist des Lanfrancus, bis er auf den allerletzten Widerruf des Berengarius unter Gregor VII. kömmt, welchem er selbst beigewohnt haben will. Mag man dieses Urtheil auch zu streng finden, so ist doch nicht zu läugnen, dafs der Anonymus erst im Jahre 1079 als Augenzeuge berichtet, in der Erzählung der Begebenheiten früherer Jahre zuweilen die Worte Lanfrancs gebraucht und sich auch gradezu auf dessen Werk gegen Berengar beruft. Wie er selbst eingesteht 4), vernahm er die Aussagen von Männern, welche auf den gegen Berengar gehaltenen Concilien gegenwärtig gewesen waren, hatte die Regesten der Päbste eingesehen und benutzte,,scripta religiosorum virorum, qui de his (sc. Conciliis) fidelissime scripserunt." In diesem Worte fidelissime liegt das besondere Vertrauen ausgesprochen, welches er jenen Schriften schenkte. Die Verfasser der letzteren sind aber eben jene eruditissimi doctores Lanfrancus et Christinus, deren Werke er citirt 5). Es ist daher wohl gewifs, dafs er die Nachrichten, welche mit Lanfranc übereinstimmen, aus dessen Werke entnommen hat. Die Angabe über die Zeit des Concils zu Tours konnte er nicht aus dem Werke des Christinus entnehmen, weil sie in demselben fehlt. Männer, welche auf den zu Rom und Vercelli gegen Berengar gehaltenen Concilien gegenwärtig gewesen waren, konnte er befragen,

1) cfr. Berengars Werk bei Neander 1. c. p. 49 u. 50. 2) Chiffletius 1. c. p. 355-366.

4) Chiffletius 1. c. p. 363.

3) Lessing 1. c. p. 69.

5) Chiffletius 1. c. p. 365 u. 361.

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als er 1079 in Rom war. Als Mönch eines Klosters in Schwaben 1) hatte er wohl weniger Gelegenheit, bei denen sich über die Synode zu Tours zu erkundigen, welche sich auf derselben befunden hatten. Aus den Regesten der Päbste mag er die Nachricht, welche er über Alexander II. ertheilt, entlehnt haben.

Bertholdus oder vielmehr Bernoldus Constantiensis, welcher in seinem Chronicon 2) über das Concil zu Tours berichtet, ist niemand anders, als der Anonymus bei Chiffletius 3), welcher selbst verrathen hat, dafs er das Werk Lanfrancs als Quelle seiner Nachrichten über Berengar benutzte.

Milo Crispin, welcher noch 1149 lebte, beschreibt in seiner vita S. Lanfranci4) das Concil zu Tours mit Worten, welche er mit der gröfsten Treue und Genauigkeit aus Lanfrancs Werke wiedergiebt, wie selbst Henschenius eingesteht 5).

Willielmus Malmesburiensis, welcher in der Mitte des 12ten Jahrhunderts lebte, fand, da ihm das Werk Berengars wohl nicht zu Gesichte gekommen war, ausgenommen den Guitmund und etwa den Brief des Eusebius, welche über die Zeit des Concils zu Tours nichts bestimmen, keine andern Quellen über das Concil vor, als die erwähnten, nämlich das Werk Lanfrancs und diejenigen, welche sich auf letzteres stützen. Er konnte also in seinen Gesta regum Anglorum ) über die Zeit des Concils nichts berichten, was den Behauptungen Lanfrancs widersprochen hätte. Er erwähnt der Werke Lanfrancs und Guitmunds gegen Berengar und des Epitaphium, welches Hildebert letzterem setzte. Hätte er andere Quellen für die Geschichte Berengars gekannt, so wäre es am rechten Orte gewesen, ihrer zu erwähnen.

Albericus, welcher bis zum Jahre 1241 schrieb, ertheilt unter dem Jahre 1050 in seinem Chronicon 7) Nachrichten über Berengar. Er sagt selbst, dafs der letzte Theil dieser Nachrichten, in welchem das Concil zu Tours erwähnt wird, aus dem Guilelmus entlehnt sei; und in der That giebt er daselbst den Willielmus Malmesburiensis fast wörtlich wieder.

Alle obigen Zeugen sind für die Entscheidung der Streitfrage 1) Chiffletius 1. c. p. 356.

2) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 23, Ussermann 1. c. Tom. II. p. 4; Pertz 1. c. Scriptorum Tom. V. p. 427.

3) cfr. Ussermann 1. c. Tom. II. p. 427, Pertz 1. c. Scriptorum Tom. V. p. 836. 4) bei Dacherius 1. c. p. 5 und bei Henschenius 1. c. Mai Tom. VI.

5) Henschenius 1. c. Mai Tom. VI. p. 838. Nota g.

6) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 191.

7) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 354 u. 355.

p. 836.

von gar keiner Bedeutung, weil ihre Aussagen sich auf Lanfranes Werk stützen. Auf kleine Verschiedenheiten derselben unter einander soll aber dennoch hier aufmerksam gemacht werden. Der Anonymus, Bernold und Milo Crispin berichten, dafs das Concil zu Tours unter Pabst Victor II. gehalten sei. Eine Handschrift des Bernold setzt dasselbe ins Jahr 1055, eine andere ins Jahr 1056. Willielmus Malmesburiensis und Albericus beschränken sich auf die Behauptung, dafs es nach dem Tode des Pabstes Leo IX. statt gefunden habe. In einer Handschrift des Albericus hat sich jedoch die Nachricht eingeschlichen, dafs dasselbe zur Zeit des Pabstes Nicolaus II. gehalten sei. Sie alle mit Ausnahme des Milo Crispin, welcher den Lanfranc getreu abschrieb, kennen auf jenem Concile keinen anderen Legaten, als den Cardinal Hildebrand und stimmen in diesem Punkte mit Berengar und mit der Nachricht im Briefe des Bischofs Eusebius Bruno zu Angers überein. Dieser Umstand wird dadurch erklärlich, dafs der Anonymus die Schrift des Christinus gegen Berengar genau kannte, welche er selbst neben dem Lanfranc citirt1), und dafs Christinus oder Christianus niemand anders war, als Guitmund 2). Im dritten Buche seiner Schrift gegen Berengar berichtet Guitmund, dafs der Cardinal Hildebrand auf jenem Concile zu Tours gegenwärtig gewesen sei. Diese Nachricht nahm der Anonymus auf und gab als Bernoldus Constantiensis dieselbe in seinem Chronicon wieder; Willielmus Malmesburiensis entnahm sie aus ihm oder aus dem von ihm citirten Guitmund; ihm folgte Albericus.

Noch würden Lanfrancs und Berengars Behauptungen hinsicht lich des Pabstes, zu dessen Zeit das Concil gehalten wurde, gleich berechtigt sich gegenüberstehen, wenn man mit Gewissheit annehmen dürfte, dafs auch Lanfranc auf jenem Concile gegenwärtig gewesen sei. Zwar ertheilt Ordericus Vitalis in seiner historia ecclesiastica 3) diese Nachricht. Weil er aber etwa 80 Jahre nach jenem Concile sein Werk schrieb und weder ein Schriftsteller vor ihm, noch die Lebensgeschichte Lanfrancs, von Milo Crispin und von Eadmerus geschrieben, jene Nachricht überliefert, so sieht man sich gezwungen den Zweifeln beizustimmen, welche über dieselbe selbst die Partei Lanfrancs 4) erhebt.

Berengar, welcher auf dem Concile gegenwärtig gewesen und

1) Chiffletius 1. c. p. 365.

2) Chiffletius 1. c. p. 358 u. 359; Bertholdi annales bei Pertz 1. c. Scriptorum Tom. V. p. 297. Nota 18.

3) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 242.

4) Histoire literaire Tom. VIII. p. 265.

bei der Streitfrage über dasselbe am meisten betheiligt war, läfst sich auf eine ausführliche, über die kleinsten Einzelheiten sich erstreckende Widerlegung der Behauptung Lanfrancs ein. Ist von

ihm die Geschichte verfälscht, so hat er zu diesem Zwecke eine Reihe absichtlicher Unwahrheiten aufgestellt, die ihn in seinem eigenen Wohnorte, wo das Concil gehalten war, und in der ganzen Umgegend, wo man sich der Zeit des Concils gewiss erinnerte, aller Achtung und jedes Vertrauens berauben mussten. Wahrscheinlicher, als solche grofsartige und gefährliche Verfälschung, ist die Annahme, dafs Lanfranc in dieser ihm ziemlich gleichgültigen Frage über die Zeit eines von keiner Seite geleugneten Concils sich geirret habe. Schon Lessing 1) hat, ohne die Zeugen für Lanfranc zu berücksichtigen, nachgewiesen, dass in dieser Angelegenheit Berengar mehr Glauben verdient, als Lanfranc.

Wahrscheinlich verwechselt Lanfranc das Concil zu Tours 1054 mit dem Concile, welches der Cardinal Hildebrand mit einigen als Legaten entsandten Bischöfen gegen die Simonie zur Zeit des Pabstes Victor II. 1055 in einer Stadt der provincia Lugdunensis 2) hielt. Die meisten Schriftsteller jener Zeit lassen es unentschieden, welches von beiden Concilien das erstere gewesen sei. Die Verwechselung ist deshalb so leicht möglich, weil das Concil in der provincia Lugdunensis 1055 höchst wahrscheinlich gleichfalls in der Stadt Tours statt fand 3), welche in kirchlicher Hinsicht unter dem Primat der Kirche zu Lyon stand 4).

Es ist hier die geeignete Stelle, das Zeugnifs zu hören, welches das Chronicon Vindocinense und das Chronicon Malleacense, wie Bouquet 5) meint, für Lanfrancs Behauptung ablegen. Unter dem Chronicon Vindocinense versteht Bouquet das von ihm mitgetheilte Chronicon Andegavense 6). Der Verfasser desselben, welcher bis zum Jahre 1057 schrieb, also gleichzeitig ist, berichtet unter dem Jahre 1055: Domnus Victor successit et Synodus facta est Turonus 7). Der Verfasser des Chronicon Malleacense oder S. Maxentii, welcher ums Jahr 1140 lebte, meldet unter dem Jahre 1055

1) Lessing 1. c. p. 150-152.

2) Labbeus 1. c. Tom. IX. p. 1080 u. 1081, Harduin l. c. p. 1039 u. 1040. 3) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 524. Nota d; Lessing 1. c. p. 154.

4) Gregorii papae VII. Registrum Liber VI. No. XXXIV und XXXV. (bei Labbeus 1. c. Tom. X. und bei Harduin l. c.)

5) Bouquet 1. c. Tom. XI. P. 524.

6) wie sich ergiebt aus Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 29. Nota a und aus der Histoire literaire Tom. VIII. p. 46.

7) Bouquet 1. c. Tom. XI. p. 29.

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