ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS VATICAN ISCHE CONEIL |
Z wnêtrza ksi±¿ki
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Strona xxii
... einzelne der hiesigen Geistlichen gewandt , ihren Kindern durch Ertheilung von Privatunterricht wenigstens einigen ... einzelnen , zum Abgange wegen der religiösen Be- drückung sich meldenden Gymnasiasten , wie z . B. dem Ober - Ter ...
... einzelne der hiesigen Geistlichen gewandt , ihren Kindern durch Ertheilung von Privatunterricht wenigstens einigen ... einzelnen , zum Abgange wegen der religiösen Be- drückung sich meldenden Gymnasiasten , wie z . B. dem Ober - Ter ...
Strona xxiii
... einzelnen einleitenden Gedanken also fortfährt : > Da es sich dabei wirklich nur um Privatunterricht gehandelt , ich als pädagogisch in aller Form geprüfter Lehrer und Geistlicher nach § . 16. der Minist . - Instr . vom 31. December ...
... einzelnen einleitenden Gedanken also fortfährt : > Da es sich dabei wirklich nur um Privatunterricht gehandelt , ich als pädagogisch in aller Form geprüfter Lehrer und Geistlicher nach § . 16. der Minist . - Instr . vom 31. December ...
Strona xxvi
... einzelnen Familien die Kinder derselben in ebenfalls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Ver- gütigung unterrichten . Dieser § . 18. obiger Ministerial - Instruction erhält dann noch durch die Ministerialrescripte vom 26 ...
... einzelnen Familien die Kinder derselben in ebenfalls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Ver- gütigung unterrichten . Dieser § . 18. obiger Ministerial - Instruction erhält dann noch durch die Ministerialrescripte vom 26 ...
Strona xlii
... einzelnen Nie- derlassungen gemeinsame Beichtväter , die in der Regel die Mitglie- der der Genossenschaft allein gültig Beicht zu hören befugt sind . 2. Diejenigen Schwestern aber , welche in auswärtiger Pflege sind , wo sie den ...
... einzelnen Nie- derlassungen gemeinsame Beichtväter , die in der Regel die Mitglie- der der Genossenschaft allein gültig Beicht zu hören befugt sind . 2. Diejenigen Schwestern aber , welche in auswärtiger Pflege sind , wo sie den ...
Strona xlviii
... einzelnen Falle anzunehmen ist , dass derjenige , welcher als haereticus formalis externus anzusehen , aber wegen noch nicht eingetretener sententia declaratoria bis auf weiteres non vi- tandus bleibt , nichtsdestoweniger als haereticus ...
... einzelnen Falle anzunehmen ist , dass derjenige , welcher als haereticus formalis externus anzusehen , aber wegen noch nicht eingetretener sententia declaratoria bis auf weiteres non vi- tandus bleibt , nichtsdestoweniger als haereticus ...
Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
allgemeinen alten anerkannt Angelegenheiten Antrag April Archiv ausdrücklich ausser bayerischen Bayern Behörden beiden bereits Bericht besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden Beziehung bezüglich Bischof bürgerlichen Concil culte daher deutschen Diocese Ehre eigenen einzelnen enthält Entscheidung erhalten Erklärung Erlass ersten Falle Folge folgende Frage Freiheit ganzen geben gegeben gegenüber gegenwärtigen Geistlichen gemacht Gemeinde Gesetz Gewalt gewiss Glaubens gleich Gottes grosse Grundsätze Herr Herrn höchsten hohen Jahre Januar jetzt Juli Kaiser kath katholischen Kirche Kirchenrecht kirchlichen König könnte Lande lange lassen Lehre letzteren lichen machen März Mering Minister muss müsste neuen öffentlichen Papst Parteien Personen Pfarrei Pfarrer Pflicht Pius IX Preussen Priester Recht Regierung Reich Religion Richter Sache Schrift Schule Schutz Schweiz Seelsorger seien Seite Sinne soll sollte sowie Staat staatlichen Stande Stelle Tage Thatsachen Theil Unfehlbarkeit unserer Urtheil Verfassung Verhältnisse viel Volkes Weise weiter wenig Wien wohl wollen Worte Zwecke zwei
Popularne fragmenty
Strona 118 - Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Strona 253 - Les dispositions de l'article 291 du Code pénal sont applicables aux associations de plus de vingt personnes, alors même que ces associations seraient partagées en sections d'un nombre moindre, et qu'elles ne se réuniraient pas tous les jours ou à des jours marqués. « L'autorisation donnée par le gouvernement est toujours révocable.
Strona 311 - Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.
Strona 311 - Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Strona 45 - Das Gesetz vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesetz-Samml.
Strona cxlvii - Was die Denkschrift von der Pflicht des einzelnen Katholiken sagt mit der Lehre seiner Kirche in Uebereinstimmung zu bleiben, hat eine Berechtigung nur insoweit als die Lehre der Küche unverändert bleibt. Tritt hierin eine Aenderung ein, wie es durch die Constitution vom 18. Juli 1870 geschehen ist, so ist der Staat weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt, die Anhänger der alten Lehre in ihrem Verhältnise zum Staat als Abtrünnige zu behandeln.
Strona 118 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1.
Strona 311 - Prineipien leiten zu lassen, deren Folgen, — wie sich die Regierungen selbst unmöglich verhehlen können, — für die deutschen Katholiken und für das deutsche Vaterland die traurigsten Zustände herbeiführen müssten.
Strona 295 - Lokal- und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich.
Strona 311 - Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.