ARCHIV FUR KATHOLISCHES KIRCHENRECHT MIT BESONDERER RUCKSICHT AUF DAS VATICAN ISCHE CONEIL |
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Strona xxiii
... betreffenden Herrn Geistlichen wieder gestatten zu wollen . Hochachtungsvoll etc . << Der Präfect des bischöflichen Convicts Herr Szadowski , gegen den obige Massregel namentlich gerichtet war , säumte nicht , unter dem 19. September ...
... betreffenden Herrn Geistlichen wieder gestatten zu wollen . Hochachtungsvoll etc . << Der Präfect des bischöflichen Convicts Herr Szadowski , gegen den obige Massregel namentlich gerichtet war , säumte nicht , unter dem 19. September ...
Strona xxiv
... betreffenden Eltern und deren Kinder die grössten Nachtheile entständen etc. und fuhr alsdann wörtlich also fort : » Zugleich erlaube ich es mir , E. K. H. R. gehorsamst zu melden , dass wenn mir binnen 14 Tagen ein ausdrückliches ...
... betreffenden Eltern und deren Kinder die grössten Nachtheile entständen etc. und fuhr alsdann wörtlich also fort : » Zugleich erlaube ich es mir , E. K. H. R. gehorsamst zu melden , dass wenn mir binnen 14 Tagen ein ausdrückliches ...
Strona xxvi
... betreffenden Prüfungsbehörde und über ihre sittliche Tüchtig- keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen sol- len , wie in Hinsicht auf Vorsteher und Vorsteherinnen an Privat- schulen und Privaterziehungsanstalten ...
... betreffenden Prüfungsbehörde und über ihre sittliche Tüchtig- keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen sol- len , wie in Hinsicht auf Vorsteher und Vorsteherinnen an Privat- schulen und Privaterziehungsanstalten ...
Strona xxviii
... betreffenden Prüfungsbehörde und über ihre sittliche Tüchtig- keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen , wie in Hinsicht auf Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat - Erziehungsanstalten ...
... betreffenden Prüfungsbehörde und über ihre sittliche Tüchtig- keit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen , wie in Hinsicht auf Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat - Erziehungsanstalten ...
Strona xxxix
... betreffenden Bestimmungen der Constitutionen folgen nach dem mir vorliegenden Exemplar der- selben in deutscher Sprache , soweit der Abdruck zum Verständniss der Animadversionen erforderlich ist . 1. Determinanda erit in ...
... betreffenden Bestimmungen der Constitutionen folgen nach dem mir vorliegenden Exemplar der- selben in deutscher Sprache , soweit der Abdruck zum Verständniss der Animadversionen erforderlich ist . 1. Determinanda erit in ...
Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Aargau allgemeinen Altkatholiken anerkannt Angelegenheiten Antrag April Archiv für Kirchenrecht ausdrücklich bayerischen Bayern Behörden Bericht Beschlüsse Beschwerde besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden bezüglich Bischof Bisthum blos Braunsberg bürgerlichen canonischen Concordat Confessionen culte daher Decret desshalb deutschen deutschen Reiche Diocese Dogma Ehre Entscheidung Erklärung Erlass Ermland ersten Erzbischof Excellenz Excommunication Falle Frage Freiheit Fürstbischof Geistlichen Gemeinde Gesetz Glaubens Gottes grosse Grund Grundsätze Herr Herrn Hochwürden Interpellation Jahre Jesuiten Juli Kaiser Kantons Kantons Aargau kath katholischen Kirche Kirchenrecht kirchlichen Klerus König könnte Kötzting Lehramtes Lehre letzteren lichen Lutz Majestät März Mering Minister muss neuen nothwendig öffentlichen Ordinariat Papst Parteien Personen Pfarramt Pfarrei Pfarrer Pflicht Pfründe Pius IX Placet Preussen Priester Propst protestantischen qu'il quae Rath Recht Regierung Regierungsrath Religion Renftle réunions Richter Sache Schule Schutz Seelsorger serment soll Staat staatlichen Staatsregierung Stuhle Thatsachen Theil Tuntenhausen Unfehlbarkeit unserer Urtheil vaticanischen Concils Verfassung Verhältnisse Volkes Weise weltlichen Wetterläuten wohl Worte
Popularne fragmenty
Strona 118 - Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung seines Berufes öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor mehreren Angelegenheiten des Staates in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zum Gegenstand einer Verkündigung oder Erörterung macht, wird mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
Strona 253 - Les dispositions de l'article 291 du Code pénal sont applicables aux associations de plus de vingt personnes, alors même que ces associations seraient partagées en sections d'un nombre moindre, et qu'elles ne se réuniraient pas tous les jours ou à des jours marqués. « L'autorisation donnée par le gouvernement est toujours révocable.
Strona 311 - Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.
Strona 311 - Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Strona 45 - Das Gesetz vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (Gesetz-Samml.
Strona cxlvii - Was die Denkschrift von der Pflicht des einzelnen Katholiken sagt mit der Lehre seiner Kirche in Uebereinstimmung zu bleiben, hat eine Berechtigung nur insoweit als die Lehre der Küche unverändert bleibt. Tritt hierin eine Aenderung ein, wie es durch die Constitution vom 18. Juli 1870 geschehen ist, so ist der Staat weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt, die Anhänger der alten Lehre in ihrem Verhältnise zum Staat als Abtrünnige zu behandeln.
Strona 118 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1.
Strona 311 - Prineipien leiten zu lassen, deren Folgen, — wie sich die Regierungen selbst unmöglich verhehlen können, — für die deutschen Katholiken und für das deutsche Vaterland die traurigsten Zustände herbeiführen müssten.
Strona 295 - Lokal- und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt dem Staate allein. Der vom Staate den Inspektoren der Volksschule erteilte Auftrag ist, sofern sie dies Amt als Neben- oder Ehrenamt verwalten, jederzeit widerruflich.
Strona 311 - Die Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.