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können. Sie glaubte, daß es dem Interesse wie der Grose der fränkischen Nation gemás wäre, alle Verbindlichkeiten der vereinigten Staaten gegen Frankreich darauf zu beschränken, daß sie immer blühender würden, daß sie zur' Freiheit der Meere mitwirkten, auf eine ehrenvolle Art am Welthandel theilnahmen, unsern Colonien wohlwollende Nachbarn, und Europa ein Beispiel der Tugenden darböten, welche die glük-` Ilche Frucht einer weisen Freiheit sind.

Dis ist, Bürger Gesezgeber, der allgemeine Geist des Tractats. Alles verspricht dessen Dauer. Die beiden Nationen sind durch allzu grose Entfernungen von einander getrennt, als daß sie jemals Rivalen seyn sollten; die vereinigten Staaten find unfern Colonien allzu nahe, als daß es uns nicht nůze lich wäre, fie zu Freunden zu haben. Die Lage ihres Landes; `die Fruchtbarkeit seines Bodens; seine unermeßlichen Waldungen, in welche der Akerbau sich so gerne mit der Marine theilt, die schon im Begrif ist, sie auf die Meere zu schleudern; ein Gefühl von Kraft, das in allen Gemüthern durch den Anblik eines schnell und immer wachsenden Eigenthums unterhalten wird; ein Bedürfniß von Wohlstand, das durch den beständigen Zuwachs jener Kraft erhizt wird; endlich die Mässigkeit, die Sparsamkeit, die Einfalt der Sitten-alle diese vereinigten Umstände scheinen die Amerikaner zu dem schönen Loos der Völker, die zugleich aferbauend und seefahrënd find, zu berufen, und flössen ihnen ein mächtiges Interesse ein, für die Freiheit der Meere das Gleichgewicht der europäischen Mächte, die hohe Blüthe der fränkischen Res publik.

Und wie viel andre Ursachen treffen noch ausser dem zusammen, diese Völker, die durch Interesse so eng verbunden sind, auch durch Zuneigung zu verbinden!

Wird Frankreich sich jemals Glük wünschen können zu der Freiheit, welche den Wetteifer Aller an die Stelle der Privilegien einiger Wenigen fezte; zu der Fretheit, welche ihm Gese ze, die es selbst anerkennt, und Obrigkeiten, auf die es stolz ist,, gab, ohne seine Blike mit Wohlgefallen auf das Vaterland und auf die Nachfolger der Wilhelm Penn, der Frank» – lins, der Washingtons zu werfen?

Wird Frankreich sich Glük wünschen können zu der Wieder geburt seiner Sitten, ohne jenen eines noch neuen AkerbauVolks, bei welchem sie noch keinen Einfluß des Verderbnisses erlitten, zu huldigen?

Wird es in seinem Schoose der Freiheit aller Arten von Gøttes Verehrung geniesen können, ohne mit Vergnügen jene Staaten vor Augen zu haben, wo keiner ohne Religion ist, aber wo jeder die übt, die er vorzieht?

Und von der andern Seite, wie können die Wohlthaten, welche Amerika der Freiheit zu danken hat, sich dem Geißte seiner Einwohner darstellen, ohne sie an Frankreich zu erinnern, das sie ihnen gab, ehe es selbst noch deren genos, und das, nachdem es sie hierauf sich selbst auch, allein und ohne Beistand, der ganzen Welt zum Troz, gegeben, fie ihm noch ehrwürdiger und theurer machte?

Der gesezgebende Körper schikte nun sowohl die Cons vention mit den vereinigten Staaten, als die so eben mita getheilte Darstellung der Gründe für deren Annahme, dem Tribunat zu, welches eine Commission vou sieben Mitgliedern zur Untersuchung des Vertrags ernannte.

In der Sizung des gesezgebenden Körpers vom 3 Dec. legte der StaatsRath Rdderer auch noch besonders die beiderseitigen Ratificationen vor, welche hier folgen..

I.

Amerikanische Ratification der Pariser Cons vention vom 30 Sept. 1800.

Fohn Adams, Präsident der vereinigten Staaten vont Amerika, entbietet allen und jeden, welche gegenwärtiges les sen, seinen Grus.

Convention zwischen den vereinigten Staaten von Amerika' und der fränkischen Republik, welche zwischen ihren Bevollmäch tigten, den ehrenwerthen Oliver Ellsworth, William Richardson, Davie und William Vans Murray, Esquires, ausserors `denklichen Gesandten und bevollmächtigten Ministern der vereis nigten Staaten bei der fränkischen Republik, und den Bevoll mächtigten der fränkischen Republik, den Bürgern Joseph ́Bø

naparte, Karl Peter Claret Fleurieu und Peter Ludwig Róber rer, zu Paris am 30 des leztverwichenen Monats September, abgeschlossen und unterzeichnet worden ist, als von welcher Convention der Inhalt hier folgt:

Da der Senat der vereinigten Staaten durch seinen Beschluß vom 3 des gegenwärtigen Monats Februar, und unter Mitwirkung des Drittheils der damals gegenwärtigen Senato ren, in die Natification der besagten Convention eingewilligt, und dieselbe beschlossen haben, mit Vorbehalt der Weglasfung des zweiten Artikels, und der Hinzusezung und Einrüfung des folgenden Artikels:

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„Es ift bedungen, daß gegenwärtige Convens tion, von Auswechslung der Ratificationen an gerechnet, acht Jahre giltig seyn soll."

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So genehmige, ratifizire und beståtige Ich, Hohn Adams / Präsident der vereinigten Staaten von Amerika, nachdem Ich die Convention und den obgedachten Zusaz - Artikel eingesehen und geprüft habe, durch Gegenwärtiges die besagte Convention und den Zusaz Artikel, samt jeder Clausel und jedem Artikel, so wie sie oben eingerüft, jedoch mit Vorbehalt und Ausnahme des zweiten Artikels der besagten Convention, den ich für wegzulassen und ohne Kraft noch Giltigkeit bleibend erkläre. Und ich erkläre ferner, daß die besagte Convention, (mit Ausnahme des oberwähnten Artikels), und der besagte Zusaz-Artikel, zus sammen eine und dieselbe Ürkunde ausmachen, und eine vom Präsidenten der vereinigten Staaten mit und durch Rath und Einwilligung des Senats gemachte Convention zwischen den vereis nigten Staaten von Amerika und der frånkischen Nepublik,werden. Wessen zu Urkunde ich hier das Eiegel der vereinigten Staaten von Amerika habe beiðrufen lassen.

Gegeben durch mich in der Stadt Washington, den 18 Februar des Fahres Unsers Herrn 1801, und 23 der Unabhängigkeit der vereinigten Staa

ten.

Unterz. John Adams.

Von wegen des Präsidenten:

unters. Marschall, das Amt des StaatsSe cretårs verrichtend.

2.

Französische Ratification.

Bonaparte, Erfter Consul, im Namen des frånkischen Volks. Nachdem die Consuln der Republik die zu Baris am 8 Vendemiaire Fahr 9 der fränkischen Republik (30 Sept. 1800) von den B. Joseph Bonaparte, Fleurieu und Röderer, StaatsRåthen, kraft der ihnen zu dem Ende verliehenen Vollmachten, mit den HH. Ellsworth, Davie und Murray, bevollmächtigten Ministern der vereinigten Staaten, welche gleichfalls mit Vollmachten versehen gewesen, abgeschlossene und unterzeichnete Convention eingesehen und geprüft haben, als von welchen Vollmachten und welcher Convention hier der Inhalt folgt:

Genehmigt die obgedachte Convention mit allen und jeden darin enthaltenen Artikeln, erklärt, daß sie genehmigt, ratifi zirt und bestätigt ist, und verspricht deren unverlezliche Beobachtung.

Da die Regierung der vereinigten Staaten in ihrer Ratification hinzugefügt hat, daß die Convention acht Fahre lang giltig seyn wird, und da sie den zweiten Artikel weggelassen hat; so willigt die Regierung der fränkischen Republik darein, die obige Convention mit dem Zusaze, daß sie acht Fahre lang giltig seyn wird, und mit der Auslassung des zweiten Artikels, zu genehmigen, zu ratifiziren und zu besiáti gen: Wohl verstanden, daß mittelf dieser Weglassung die beiden Staaten auf die gegenseitigen Ansprüche, welche den Gegenstand des besagten, Artikels ausmachen, Verzicht thun.

Wessen zur Urkunde Gegenwärtiges, unterzeichnet, contrafignirt und mit dem grossen Siegel der Republik bejcgelt, ges geben worden.

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Paris, den 12 Thermidor Fahr 9 der Republik (31 Jul, 1801.)

Der Erste Consul, unterz. Bonaparté,

Von wegen des Ersten Confuls.

Der StaatsSecretär, unterz. H. B. Maret.

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„Aus der europäischen Diplomatie," sagte Rdderer bei dieser Gelegenheit, „hat der Anstand die modifizirten › Ratificationen entfernt, weil sie entweder dasjenige, wessen man schon übereingekommen, wieder in Frage bringen, oder zur Uibereinkunft machen, was noch in Frage ist, und wenigstens eine Initiative find, die der eine contrahirende Theil sich gegen den andern herausnimmt. Dem Gebrauch gemás, nach wel chem es demnach für überflüssig gehalten wird, nebst den Tractaten auch die Ratificationen derselben dem gefezgebenden Körper, der ihrer zur Prüfung und legislativen Sanction nicht bedarf, zu übersenden, ist auch die gegenwärtige Ratification nicht mit der Convention vom 30 Sept. überreicht worden. Da aber die Regierung die Modificationen des amerikanischen Senats angenommen hat weil sie Frankreich keinen Nachtheil bringen, sondern vielmehr die Eintracht zwischen heiden Nationen befestigen, weil die große Entfernung zwischen ihnen über die Verbesserung einer im Grunde unwichtigen Formalität viel Zeit hätte hingehen lassen, und weil die fränkische Regierung, wenn sie zu streng auf den Grundsaz gehalten hårte, den neuen Präsidenten der vereinigten Staaten, dessen Werk diese Modifi cation nicht ist, in einige Verlegenheit hätte bringen können;. da demnach die beiden, von den vereinigten Staaten beigesezten, Modificationen ein Theil der Convention selbst geworden find, so hat man, in Abweichung von dem angenommenen Gebrauch, gefunden, daß sie einen Theil des GesezEntwurfs ausmachen müjien."

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Am 4 Dec. erstattete die zur Untersuchung des Ges sez Entwurfs ernannte Commission im Tribunat ihren Be richt.

Zuerst sprach der ehemalige frånkische Geschäftstråger in Amerika, Adet: „Die Dankbarkeit verband die Amerikaner mit Frankreich unter der monarchischen Regierung; ein lebhafteres Gefühl zog sie an Urs: alles traf zusammen, die Bande, welche beide Nationen vereinigten, fester zu knüpfen, als die Leidenschaften der Männer, welche sie regierten, sich zwischen sie stellten, und sie trennten. Die amerikanische Regierung, die Pflichten der Neutralität vergessend, hatte unter

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