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nen verfpühret werden folle. Gegeben den 26. Rebbiul 1751 Ewel im Jahre 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

ART. II.

douanes,

Alle der Stadt Hamburg zugehörige Schiffe, fie Com mögen grofs oder klein feyn, können zu allen Zeiten erce frey und ungehindert, nach dem alten Gebrauche der in Freundschaft lebenden Nationen, fowohl in den Hafen zu Algier, als auch in alle davon abhängende Häfen einlaufen. Von denjenigen Waaren, die fie ausladen, foll nicht mehr als 5 pro Cent des Werthes an Zoll bezahlet werden, gleichwie es auch fo mit den Englandern und Holländern gehalten wird. Im Falle dafs diefe Waaren nicht könnten verkaufet werden, und man felbige wieder einfchiffen wollte, fo foll des falls überall kein Zoll erleget werden, auch foll alle Sorgfalt angewendet werden, dafs in allen den Häfen, wo befagte Schiffe landen mögten, diefelben auf keiner. ley Weife beläftiget, noch wider ihren Willen aufgehalten werden mögen; und dafern felbige einige Waaren, die man Contrebande nennt, als Schiefspulver, Schwefel, Eifen, Diehlen, und alles was zum Schiffs bane dienlich ist, wie auch Tauwerk, Pech, Teer, Stahl, und alle zum Schmieden und zum Baue brauchbare Geräthschaften geladen hätten, fo follen die Befehlshaber zu Algier, bey der Ausfchiffung keinen Zoll, auch, bey der Verkaufung, keine Abgabe davon verlangen. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel im Jahre 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

ART. III.

navires.

Wenn die Schiffe der Stadt Hamburg, und die von Rencon Algier, es feyen diefelben Kriegs- oder Kauffarthey tre de Schiffe, fich in der See begegnen, fo follen folche fich beiderfeits freundschaftlich und höflich bezeigen, auch ohne alle Befchädigung wieder von einander fcheiden. Und wenn auf befagten Schiffen Leute (von welcher Nation felbige auch feyn mögen) fich befinden, fo follen diefelben nicht arrefttret, auch foll nichts von ihren Effecten, Gütern und Kleidungen genommen wer den, fondern man foll fie frey und ungehindert fahren laffen, wohin fie wollen, ohne dafs ihnen, auf die mindefte Weife, von einer oder der anderen Seite, der geringfte Schade zugefüget werden dürfe. Gege

A 2

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ben

1751

Vifita

mer.

ben den 26. Rebbiul Ewel im Jahre 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

ART. IV.

Wann die Algierischen Caper den Hamburgifchen tion fur Kauffarthey - Schiffen, fie feyn grofs oder klein, begegnen, fo follen fie an Bord der befagten Schiffe nicht mehr als eine Chaloupe fenden, in welcher, aufser den Ruderern, fich nur zwo Perfonen befinden müssen, auch mögen nicht mehr, denn diefe zwo Perfonen, in befagte Hamburgifche Schiffe übersteigen, es fey denn, dafs der Schiffer es den übrigen auch zuliefse. Darauf foll man ohne Zeitverluft die Päffe unterfuchen, und demnächst die Schiffe ungehindert ihre Reife fortfetzen laffen, Dafern die Hamburgifchen Kriegsfchiffe den Algierifchen Kauffarthey - Schiffen, oder Capern, begegnen, fo follen felbige, fobald fie die Päffe der Regierung, oder das Certificat, womit diefelben von dem Hamburgifchen Conful zu Algier verfehen find, unter. fuchet haben, folche gleichfalls ihre Reife geruhig und ungehindert fortfetzen laffen, ohne das mindeste von deren Effecten zu berühren. Ferner ift befchloffen, dafs a dato des gegenwärtigen Tractates, bis man wegen der Art der Päffe die behufige Einrichtung wird ge macht haben, funfzehn Monathe lang, die Hamburgifchen Schiffe ohne Päffe fahren mögen. Wann in Zeit befagter funfzehn Monathe die Algierischen Caper, fie feyen grofs oder klein, Hamburgifche Schiffe ohne Päffe antreffen möchten, fo follen fie diefelben weder anhalten, noch ihnen auf ihrer Reise hinderlich feyn; welches gleichfalls von den Hamburgifchen Kriegs- Schiffen gegen die Algierifchen Schiffe in den angedeuteten funfzehn Monathen foll beobachtet werden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

Exem

vexations

ART. V.

Alle Schiffer, oder andere Perfonen, die auf den tion des Algierifchen Schiffen oder Fahrzeugen commandiren, follen den Hamburgifchen Schiffen nichts mit Gewalt abnehmen, es fey um folches auf ihre Schiffe zu über. tragen, oder nach anderen Oertern hin zu bringen. Sie follen auch nichts von denfelben fordern, noch auf einigerley Art und Weife diefelbigen beunruhigen. Wenn fie auch auf befagten Hamburgifchen Schiffen Leute fänden (von welcher Nation fie auch feyn mögen), fo

foll

foll denfelben unter der Hamburgifchen Flagge niemals der geringfte Unfug angethan werden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Febr. 1751.

ART. VI.

1751

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Im Falle, da einige der Stadt Hamburg, oder deren Naufra Unterthanen zugehörige Schiffe auf den Algierifchen, oder den Algierern zuftändigen Küften, Schiffbruch leiden follten, fo foll von denfelben nichts geraubt, noch das mindeste entwandt werden, auch follen die Zollbediente von den geborgenen Waaren keinen Zoll ver langen, noch dem Schiffsvolke auf keinerley Weife befchwerlich fallen. Sollte es fich auch zutragen, dafs an einigen, von den Algierifchen Küften entfernten Oertern, dergleichen Schiffbruch entftünde, fo foll dabey auf allerley Weife hülfliche Hand geleiftet, und auf die geborgenen Güter getreu Acht gegeben werden, bis felbige getrocknet und in gute Gewahrfam gebracht worden find, auch in allen Stücken die Pflicht einer aufrichtigen Freundfchaft beobachtet werden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Feb.uar 1751.

ART. VII,

Die Regierung zu Algier will keinem einzigen Armevon den unter ihre Bothmäfsigkeit gehörigen Schiffen, mms. es fey grofs oder klein, verstatten, dafs es nach irgend einem Lande, womit die Stadt Hamburg nicht im Frieden ift, kriegerifch ausgerüftet gefchickt werde, um dergeftalt auf die Hamburgifchen Schiffe zu capern. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

ART. VIII.

Wenn die Hamburgifchen Kaufleute einige in die Achat des Algierifche Häfen eingebrachte Prifen kaufen, oder prifes. auch folcher Kauf in voller See von den Algierischen Capern, die den Feinden der Regierung etwas abgenommen haben, bewirkten, fo foll von dem Augenblicke an, da das Certificat des Verkaufs von dem Reys (d. i. Schiffer), welcher ihm folche Prife überlaffen hat, ausgefertigt worden ift, kein anderer Algierifcher Caper, den er nachher antreffen mögte, ihm fothane Prife wieder abnehmen, fondern ihn feine Reife frey und ungehindert, famt der erkauften Prife, fortfetzen laffen.

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Gege.

1751 Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der

des Tumetains.

22. Februar 1751,

ART. IX.

1

Prifes Die Unterthanen von Tunis, Tripolis und Salee, auch andere Feinde der Stadt Hamburg, follen niemals dasjenige, was fie den Hamburgern abgenommen haben, es beftehe folches in grofsen oder kleinen Schiffen, in Sclaven oder fonftigen Effecten, in dem Algierischen Gebiete verkaufen, oder zu Gelde machen dürfen. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Februar 1751.

Fente des prifes.

ART. X.

Wenn die Hamburgifchen Kriegsfchiffe in die Algie. rifchen oder andere Häfen diefer Republik, mit dem, was fie von ihren Feinden erbeutet haben, einlaufen, fo ift ihnen folches erlaubet, auch foll ihnen frey ftehen, ihre Prifen entweder dafelbft zu verkaufen, oder fie nach ihrem freyen Willen wieder mit fich zurück zu nehmen. Es foll auch kein Zoll von den Hamburgi fchen Kriegsfchiffen genommen werden; und dafern fie auch einiger Lebensmittel benöthiget wären, fo follen Ihnen folche für eben den Preis, welchen andere Nationen dafür geben, ohne dafs fie das mindeste mehr dafür bezahlen dürfen, überlaffen werden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Februar 1751,

ART. XI.

Efilaves Wenn die Hamburgischen Kriegsfchiffe auf der Alfugitifs. gierifchen Küfte ankern, und einige Chriften-Sclaven Hamburgischer oder anderer Nationen an deren Bord flüchten, und fich dergeftalt in Freyheit zu fetzen suchen, fo mag die Regierung zu Algier folche wieder abfordern laffen und die Capitainen der gedachten Hambur gifchen Schiffe follen fodann verbunden feyn, felbige zu. rück zu geben. Gefetzt auch, wenn dergleichen Chriften. Sclave fich heimlich davon gemacht hätte, ohne dafs man deffen gewahr geworden wäre, und er fich nachgehends auf der Chriften Grund und Boden fehen liefse, fo follen befagte Hamburgifche Schiffs-Capitaine verpflichtet feyn, ihn anzuhalten und nach Algier zurück zu fenden. Diefer Artikel ift unter folcher ausdrücklicher Bedingung gefchloffen worden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Febr. 1751.

ART.

ART. XII,

1751

Die Unterthanen von Hamburg follen in Zukunft in 'Exemdem Algierifchen Reiche, unter welcherley Vorwande tion d'ees auch fey, weder gekauft noch verkauft, noch zu fclavage. Sclaven gemacht werden können. Es verbindet der gegenwärtige Friedenstractat die Hamburger keineswegs, die hier jetzo zu Algier befindlichen, Sclaven ihrer Nation wieder zu kaufen. Wollen fie es aber thun, fo foll folches bey ihnen ftehen, wann es ihnen gefallen wird, ohne dafs ihnen desfalls ein Termin vorgeschrieben wird. Sie können es auch thun, wenn die Freunde und Verwandte der Sclaven etwas mit dazu beytragen, oder, zu welcher Zeit und auf was Weife es ihnen fonft am besten zuträglich feyn mag. Des Preifses halber mögen fie mit den Patronen befagter Sclaven fich abfinden, indem fothane Patronen nicht verbunden find, ihre Sclaven zu einem bestimmten Preife zu verkaufen. Eine gleiche Befchaffenheit hat es mit derjenigen, wel che dem Baylik (d. i. der Regierung) oder dem Pacha, oder Privat- Perfonen zugehören. Wenn man denn folcher Geftalt die Hamburgifchen Sclaven wieder freykaufen wird, fo follen die Abgaben, oder Zölle, nach dem gewöhnlichen Gebrauche, ohne diefelben im mindeften zu erhöhen, reguliret werden. Gegeben den 26. Rebbiul Ewel 1164, welches ift der 22. Febr. 1751.

ART. XIII.

Wann die Hamburgifchen Unterthanen zu Algier, Succefoder an anderen, dem Algierifchen Reiche zuftändigen fons. Oertern Todes verfahren, fo follen die Befehlshaber, Gerichtsverwalter, oder andere an deren Stelle verordnete Perfonen, der Verftorbenen Güter und Effecten auf keinerley Weife fich anmafsen, und im Falle die Hamburger, vor ihrem Tode, Erben eingefetzet oder ernannt haben, fo foll niemand anders, als diefe Erben, das geringste von der Erbfchaft zu empfangen haben. Wären aber befagte Erben nicht zu Algier, fo foll ihr Bevollmächtigter das Verzeichnifs über des Verstorbenen fämtlichen Nachlafs aufmachen, um folchen denen Erben zu überfenden, oder auf deren Verlangen, damit zu verfahren, ohne dafs jemand, er fey wer er wolle, im mindesten daran hinderlich feyn dürfe. Begäbe es fich auch, dafs ein Hamburger zu Algier verstürbe, ohne dafs jemand bevollmächtiget wäre, die Güter des Ver

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