Census (3ins) heißt im canonischen Rechte unois) bestand. In der Republik war die Cen-
derjenige Vermögenswerth, auf deffen jährliche sur anfänglich mit dem Consulate verbunden, aber
Leistung seitens einer Kirche, eines Stiftes, über seit dem Jahre 443 v. Chr. bestanden zwei eigene
haupt eines kirchlichen Institutes, Jemandem Censoren. Vor den Censoren hatten die Bürger
das Recht aus einem speciellen Rechtstitel zu persönlich zu erscheinen und unter einem Eide (vgl.
steht. Durch das lettere Moment unterscheidet Dionys. Halic. I. c. 4, 15) genaue Angaben über
sich der Zins von der Steuer (exactio) und Pro- ihre Familien- und Vermögensverhältnisse zu
curation (f. d. Art. Abgaben, kirchl.), welche auf machen (deferre censum), welche von diesen ent-
dem gemeinen Rechte beruhen. Jener Rechtstitel gegengenommen (accipere censum) und in die
kann sein die Recognition eines Abhängigkeits- Censuslisten (tabulae censoriae) eingetragen
verhältnisses, welches nun gelöst oder gemildert wurden. Als Augustus daran ging, den durch die
wurde: so kann der Vorsteher einer selbständig Bürgerkriege tief erschütterten und finanziell sehr
gewordenen Filialkirche gegenüber der früheren gefährdeten Staat wieder zu ordnen, widmete er
Mutterkirche zu einem Bekenngelde verpflichtet besonders dem Census große Aufmerksamkeit, und
werden, ebenso die einem exemten Kloster incor- wir finden in der That, daß unter seiner Regie-
porirte Kirche (c. 6, X. 3, 36). Jener Rechts rung in den meisten Provinzen Schatzungen vor-
titel kann in einer Reservation eines Theiles der genommen wurden (vgl. Zumpt, Das Geburts-
Früchte des einer Kirche gegebenen Vermögens jahr Christi, Berlin 1869, 160 ff.; Schürer, Neu-
bestehen; so kann der Patron in der Stiftungs- testamentl. Zeitgesch., Leipzig 1874, 270). Wäh-
urkunde einen Zins sich vorbehalten (c. 23, X. rend aber die Profanhistoriker über die Anord-
3, 38), der Bischof von Kirchen, welche er mit nung dieser Schabungen, deren Durchführung
Consens des Capitels einem Kloster schenkt (c. 9, sie berichten, nichts mittheilen, finden wir beim
X. 3, 10). Eine ecclesia censualis ist deßhalb Evangelisten Lucas eine zwar kurze, aber höchst
noch nicht exemt (c. 8, X. 5, 33 und c. 10, VI. wichtige Nachricht, welche über diesen Punkt volle
5, 7). Der Zins muß in der Art und Höhe der Klarheit bringt.
Leistung gelegentlich der Errichtung des belaste
ten Beneficiums oder gelegentlich einer dasselbe
betreffenden an sich rechtskräftigen Innovation
firirt merben. Gin folder Bins (census anti-
quus) beftebt au Stegt, Sarf aber nicht erbüht
werden, da darin eine Veräußerung von Kirchen
Dermögen gelegen ift. Daraus ergibt fid, δαβ
die Auflage eines census novus nur rechtsfräftig
ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer
Veräußerung von Kirchengut vorliegen (c. 7, X.
3, 39: Lat. III, 1179, c. 7). Der Ordinarius
ist nur zu einer vorübergehenden Belastung der
kirchlichen Institute (census novus temporalis)
befugt. Hier eignet aber der Leistung nicht mehr
dinglicher Charakter; sie erscheint nicht mehr
als Reallast, als welche der Zins des cano
nischen Rechts zu denken ist, sondern entweder
als Abgabe, Aushülfe oder als Pension (f. d.
Art.).
II. Der Reichs census des Augustus.
Lucas leitet (2, 1.2) seinen Bericht über die Ge-
burt Jesu in Bethlehem mit den Worten ein:
ἐγένετο δὲ ἐν ταῖς ἡμέραις ἐκείναις ἐξῆλθεν δόγμα
παρὰ Καίσαρος Αὐγούστου ἀπογράφεσθαι πᾶσαν
hy oixouμévny· autη (ʼn fehlt in & B D) àño-
γραφὴ ἐγένετο πρώτη ἡγεμονεύοντος τῆς Συρίας
Kupnvíov. Hier wird zunächst Inhalt und Zweck
des taiserlichen Decretes kurz und bestimmt an-
gegeben. Weil das Verbum añoɣpápeodat die Ein-
tragung in die Censuslisten zum Zwecke der Ver-
mögensschaßung und der Besteuerung bezeichnet,
und weil oixovpevn nach dem herrschenden Sprach-
gebrauch und nach Zusammenhang als Bezeich
nung des Römerreiches genommen werden muß,
so sind die Worte des hl. Lucas von einem De-
crete des Augustus zu verstehen, welches für das
ganze Römerreich eine Schabung anordnete. Da
[R. v. Scherer.] ferner ser usbrud ἡγεμονεύοντος Κυρηνίου
Census (Schabung), der römische zur durch den Beisab the Lopías näher bestimmt
Zeit der Geburt Jesu Christi. I. Der römische wird, so ist repoveósiv in der auch sonst vor-
Census im Allgemeinen. Da die vom kommenden Bedeutung, das Amt eines Statt-
Könige Servius Tullius eingeführte römische halters verwalten", festzuhalten (vgl. 1 Petr. 2,
Verfassung auf dem Grundsaße beruhte, daß 14). Es ist somit zu übersehen: „Es geschah aber
jeder Bürger nach Maßgabe seines Vermögens in jenen Tagen, daß ein Decret vom Kaiser Au-
an den Pflichten und Lasten des Staates theilzu gustus ausging, die ganze Welt aufzuzeichnen.
nehmen habe, so mußte dieses Vermögen eruirt Diese Schatzung geschah als die erste während der
und in Evidenz gehalten werden. Dazu diente Statthalterschaft des Quirinius über Syrien."
der von diesem Könige durchgeführte (Liv. 1, 42. Lucas berichtet somit folgende historische That-
43; Dionys. Halic. Antt. Rom. 4, 15-22) sachen: a. Kaiser Augustus erließ um die Zeit
und später nach Ablauf von je fünf Jahren wieder der Geburt Christi ein Decret, welches eine Scha-
holte Census, welcher in der Volkszählung (ano-zung des ganzen Römerreiches anordnete; b. in
pagh) und der Vermögensabschätzung (anorí- Ausführung dieses Decretes fand in Palästina