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gebraucht und weist dann darauf hin, daß der Endzweck aller kirchlichen Thätigkeit die Sorge der Seelen ist, paßt dann freilich nicht für die Cleriker der niederen Weihen, dagegen vorzüglich für den Priester, welcher in der praktischen Seelforge arbeitet.

pterea vocantur clerici, vel quia de sorte sunt | der Gebrauch des Wortes, Weltgeistlicher“. HeutDomini, vel quia ipse Dominus sors, i. e. pars zutage wird das Wort „Geistlicher" besonders clericorum est (Epist. ad Nepotian.; c. 5, in den modernen Gesezen vielfach für Seelsorger C. XII, q. 1; vgl. Psalm 15, 5. Num. 18, 20. Jof. 13, 14. 33). Seine Erklärung wurde und blieb die herrschende. Eine Reminiscenz an die Anwendung des Looses bei der Wahl des Apostels Matthias (Apg. 1, 26) ist im Worte nicht gelegen, wie u. A. Jsidor von Sevilla glaubte (c. 1, Dist. XXI). Im N. T. erscheint der Ausdruck xnpos durchweg in der Bedeutung von Loos, Antheil; die Vulgata überseßt denselben nur in 1 Petr. 5, 3 mit clerus, vielleicht hierunter die späteren Cleriker vermuthend. In den ächten Schriften der apostolischen Väter findet sich das Wort Cleriter noch nicht, wohl aber Laie als Be zeichnung aller derjenigen, welche weder Bischof, noch Priester, noch Diacon find (Clemens von Rom 1 Cor. 40, 5; ebenso Syn. v. Neocäsarea 314, c. 8). Origenes (gest. 254) gebraucht die Ausdrücke Clerus und Laien schon als technische (Homil. in Jerem. XI, n. 3; Opp. ed. Lommatzsch XV, 1843, 224). In den apostolischen Canones, einem Werke des vierten Jahrhunderts, kehren die Ausdrücke wiederholt und als bereits völlig eingebürgerte wieder.

Die Unterscheidung von Clerus und Laien ist ein Fundamentalsaß des Kirchenrechts geblieben: Duo sunt genera christianorum: clerici.. laici in c. 7, C. XII, q. 1 (Hier. ?); vgl. Trid. Sess. XXIII, de sacr. ordinis, cap. 4. Dabei ist zu bemerken, daß der Clerus eine bedeutende Erweiterung durch die Ausbildung der sogenannten niederen Weihen er halten hat und derart zu einem Stande wurde, dessen Glieder keineswegs nothwendig und wesent lich schon Träger der Kirchengewalt sind, sondern | nur dazu vorbereitet werden und berechtigt sind, solches zu werden, und durch eine Reihe von Vor rechten (f. d. Art. Privilegien des Clerus) ebenso, wie durch ausgezeichnete Pflichten von den übrigen Gläubigen, den Laien, sich unterscheiden.

Eine andere Bezeichnung für Cleriker ist das Wort „Geistlicher", welches der deutschen und slavischen (slov. duhovnik) Sprache eigen thümlich ist und nicht mit spiritualis über setzt werden darf. Es ist damit der schöne Gedanke ausgesprochen, daß es Sache der Cleriker, vorzüglich der höheren, ist, jener Gesinnung sich zu befleißen, welche der Apostel (1 Cor. 2, 14 f.) als die pneumatische bezeichnet. Falsch und pharisäisch wäre aber der Neben gedanke, daß der Besit dieser Gesinnung ein ausschließliches Privileg des Clerikalstandes wäre. Es kann dem Ausdruck „Geistlicher“ noch die Beziehung auf die Weltverachtung untergelegt werden, und dieß ist nach der Entstehung des Sprachgebrauches von Geistlichkeit im Gegensate zu den Weltleuten, welche, an die Welt (natürlich nicht im Sinne von 1 Joh. 2, 15) gebunden, immerhin für die Welt sorgen müssen, als rich tig festzuhalten. Daß zwischen Geist und Weit hierbei kein Widerspruch obwalten müsse, beweist

IV. Nach der ganzen Einrichtung der Kirche erfolgt die Aufnahme in den Clerus durch die Kirche. Der Clerus ist nicht, wie im Alten Bunde dieß bei den Leviten der Fall war, ein Geburtsstand; er ist keine Kaste, sondern ein Berufsstand. In diesem Worte liegt ein doppeltes Moment. Subjectiv ist der Beruf die Ueberzeugung des Einzelnen von der Berufung seitens Gottes zu seinem heiligen Dienste (Hebr. 5, 4). Der Gedanke, sich in's Heiligthum nicht eingedrängt zu haben, sondern nach reiflicher Ueberlegung durch die Wahl des geistlichen Standes, durch die Bitte um Aufnahme in den_Clerus nicht nur ein gutes, sondern ein von Gon gewolltes Werk gethan zu haben, wird für den Cleriker der Born, aus welchem Gefühle des Dankes und der Freude hervorströmen, aus welchem er auch Kraft schöpft, allen an ihn herantretenden Anfechtungen und Schwierigkeiten mit der Gnade Gottes siegreich die Stirne zu bieten. Objectiv besteht der Beruf in der Erklärung der Kirche, daß im einzelnen Falle alle jene Vorschriften erfüllt seien, welche die Vorbildung (f. d. Art. Seminar), die Auswahl (s. d. Art. Irregularität), die Aufnahme und Promotion der Candidaten des geistlichen Standes regeln. Mit dem Zeugnisse, daß der Aufnahme in den Clerus kein Hinderniß entgegentrete, ist diese selbst noch nicht vollzogen. Diese geschieht seit jeher durch einen eigenen Act, die sogen. Ordination (f. d. Art.), deren Wesen in der Auflegung der Hände besteht. Daher auch die verschiedenen Namen: manus impositio, χειροτονία, χειροθεσία (1 Sim. 4, 14. Apg. 6, 6; 13, 3). Doch darf das Wort nicht zu sehr premirt werden, vielmehr könnte eine mehrfache Handauflegung zu unterscheiden sein, so nach der Glosse zu c. 74, C. I, q. 1 die consecratoria, confirmatoria, ordinatoria, reconciliatoria, curatoria; hier handelt es sich lediglich von der Handauflegung der Weihe. Die Weihe sondert den Geweihten von allen andern Nichtgeweihten ab (segregate mihi Paulum et Barnabam, pg. 13, 2); fie gibt ihm eine innere unverlierbare Befähigung, der ihm mitgetheilten Kirchengewalt nach Maßgabe des geltenden Rechts sich zu bedienen; sie ist daher von Anfang an immer mit der Sendung (missio), mit der Anweisung eines bestimmten Thätigkeitskreises verbunden, sie war nicht nur spirituelle Weihung, sie war auch Anstellung. Es wurde schon erwähnt, daß der Kreis der Cleriker durch die Ausbildung der Minores bedeutend wuchs; die Aufnahme in diesen zum privilegirten Stand ge wordenen Clerus vollzieht sich durch keine Weihe,

sondern durch die Tonsur (f. d. Art.); durch fie werden die Standesrechte erworben, ohne daß eine kirchliche Gewalt auf den Tonsurirten über geleitet würde. So ist die Unterscheidung des nur tonfurirten Cleriters vom Laien eine rein juristische, keine innerliche und wesentliche. An den Rechten des Clerus nehmen auch alle Regu laren Theil, wenn sie auch keine Cleriter find oder nicht einmal werden können, wie dieß bei den Nonnen der Fall ist. Die Unterscheidung von Regulars und Säcularclerus ist von selbst

Πατ.

ihre Unterscheidung zwischen Pneumatikern und Psychikern seßten. In dieser Richtung berühren sich mit den Gnostikern die Montanisten, wie einige Aeußerungen Tertullians darthun, so De exhortat. castitatis c. 7: Nonne et laici sacerdotes sumus?.. Differentiam inter ordinem et plebem constituit ecclesiae auctoritas et honor per ordinis consessum sanctificatus, adeo ubi ecclesiastici ordinis non est consessus, et offers et tinguis et sacerdos es tibi solus, sed ubi tres, ecclesia est, licet laici. wenn nicht die Worte nur von einem Laiengottes dienst im Falle der Noth zu verstehen sind. Die Katharer des Mittelalters verwarfen die ganze Verfassung der Kirche. Unter den Reformatoren (über die englische Hochkirche s. d. Art. England; über Calvin s. d. Art.) lehrte vor Allen Luther ein allgemeines Priesterthum, läugnete das amtmäßige Priesterthum, welches die Gewalt der Schlüssel und den Beruf des Opferns habe (Auslegung des 110. Psalmes, 1518; An den christlichen Adel deutscher Nation, 1520, und Von der babylonischen Gefangenschaft, 1520). Daher sahen Luther selbst, wie seine Nachfolger, sich genöthigt, in die Verwaltung des Wortes und der Gnadenmittel Ordnung zu bringen, und führten demnach thatsächlich, wenn auch inconsequent und ohne dogmatische Grundlage, ja dieser zum Trok, den geistlichen Stand wieder in die neugegründete Kirche ein (Conf. Aug. a. 5. 14 u. Apol. Conf. tit. 7). An Stelle der kirchlichen Hierarchie trat die staatliche Theokratie. Schwenkfeld (f. d. Art.) lehrte lediglich ein inneres Priesterthum.

V. Der Cleriter ist berufen, im Dienste der Kirche thätig zu werden; er übernimmt bei seiner Weihe und Anstellung nicht nur eine Reihe ver antwortungsvoller Befugnisse, sondern wird auch einer seiner Weihe entsprechenden äußeren Ehre theilhaft. Die Würde des Cleriters steht im Verhältniß zu der ihm übertragenen Amtsgewalt. Dogmatisch betrachtet ist die priesterliche Würde die denkbar höchste, eine durchaus eigenartige und wunderbare. Der Priester müßte bei abstracter Betrachtung seiner Würde nothwendig stolz wer: den. Im Individuum wird die Würde gemäßigt einmal durch in der Person gelegene Umstände, dann aber durch das Mehr von Jurisdictions gewalt, welches andere Cleriker im Vergleich zu ihm genießen. Die Stellung (ordo) im kirchlichen Dienste ist nach kirchlicher Anschauung unter allen Umständen eine Würde, welcher der Betreffende ohne Verschulden nicht beraubt werden kann und welcher zu entsagen dem Cleriter nie in den Sinn kommen soll. So kennt die Kirche teinen freiwilligen Austritt aus dem Cle- Ein Laienpriesterthum kann im Ernste von rus in dem Sinne einer Laisirung, sondern nur Niemandem behauptet werden. Es ist ein Zeiein Zurücklegen der mit der Weihe verbundenen chen großer Geschmacklosigkeit und eregetischer augeren Stellung, wenn nicht auf andere Weise Verirrung, aus 1 Petr. 2, 5. 9 (sacerdotium eine Aushilfe möglich ist. Mit der Entwicklung sanctum . . genus electum, regale sacerdes Colibatgesetes hängt es zusammen, daß dotium, gens sancta, populus acquisitionis) man sich gewöhnte, den dadurch verpflichteten ein solches construiren zu wollen. Es ist klar, Cleriter als definitiv dem Clerus eingegliedert daß hier nur von einem uneigentlichen, höchanzusehen, dem Minoristen dagegen den Austritt stens secundären Priesterthum der Gläubigen aus dem Clerus immer offen zu halten. Die zur die Rede ist, welches die Existenz eines wahren Strafe verfügte Ausscheidung aus dem Clerus und wirklichen Priesterthums vorausseßt. Das (1. d. Artt. Deposition und Degradation) ist in- ergibt sich aus der deutlichen Bezugnahme auf soferne keine definitive Laisirung, als im Falle Ex. 19, 5 f., in welchem Worte Gottes durch einer Rehabilitation eine Wiederholung der früher Moses zum israelitischen Volke eine Läugnung gültig erhaltenen Weihen nicht stattfindet und der Existenz eines besonderen Priesterstandes dieselbe, wenn nicht Anderes verfügt wird, auch nicht gelegen sein kann. Das Gleiche gilt von von den übernommenen Standespflichten, im andern Aussprüchen der Bibel (Röm. 12, 1. Gegensatz zu den Amtspflichten, nicht befreit. Offenb. 1, 6) und der Väter, welche auf den ersten Blick sich als Metaphern zu erkennen geben und so wenig das berufene Priesterthum bezw. den Clerus läugnen wollen, als etwa der Beitritt zum „Apostolat" des Gebetes eine Läugnung der Auswahl der Apostel durch Christus in sich schließt. - Literatur: Catechismus Rom. P. 2, c. 7, bes. q. 22; Bellarmin, Controvers. V de membris ecclesiae L. 1, bes. c. 1—6 (Opp. ed. Paris. 1870, II, 415 sqq.); Petavius, De theol. dogmatibus L. 3 de hier. c. 1-6 (ed. Antwerp. 1700, IV, 76 sqq.); de Marca, Diss. de discrimine clericorum et laicorum ex jure

VI. Nicht von den falschen Auffassungen oder der Läugnung der Hierarchie ist schließlich noch zu handeln, vielmehr sind nur die grundsäßlichen Bestreiter des Unterschiedes von Clerus und Laien hier kurz zu erwähnen. Alle jene Secten, beren Kirchenbegriff ein phantastischer, ein ohne Rücksicht auf die historische Einrichtung der firch lichen Verfassung durch Christus construirter ist, musten naturgemäß auch die kirchliche Unter scheidung von Clerus und Laien über Bord wer fen; so sämmtliche Gnostiker, mit Einschluß der Marcioniten, welche an die Stelle der kirchlichen Kirchenlegifon. III. 2. Aufl.

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divino (App. zu De concordia sac. et imp., ed. | Dauer der Rebellion gelten solle. Damit war Baluze, Venet. 1770, 84-93); Rump, Das der transitorische Charakter der Maßnahme allgemeine Priesterthum der Christen, 1860; Eugens klar genug zu erkennen gegeben. Mit G. Schneemann, Die kirchliche Gewalt und ihre Träger (Stimmen aus M.-Laach VII), 1867, bes. 51-68; Schenz, Das Laien und das hie rarchische Priesterthum, Freiburg 1873; Literatur über das sog. Nothpriesterthum der Laien da selbst 69, A. 219. [R. v. Scherer.]

Cletus, s. Anaclet.

der Rückkehr der betreffenden Bischöfe zur rechtmäßigen Obedienz hatte sie selbstverständlich ihr Ende erreicht und traten die normalen Zustände wieder ein. Das ist der einfache Thatbestand, wie er aus beiden Bullen fich ergibt. Lehmanns Darstellung (Publicationen aus dem preußischen Staatsarchiv IX, Preußen und die katholische Kirche, Leipzig 1878, I, 20) ist daher irrig.

Cleve, ehemaliges Herzogthum am Niederrhein, muß in der Kirchengeschichte wiederholt wegen eigenthümlicher Vorkommnisse genannt Rudolf von Diepholt, seit 1433 Bischof von werden. Besonders wichtig ist das sogenannte Utrecht, betraute kraft der päpstlichen BevollmächClevische Landesbisthum geworden. Zur tigung seinen Weihbischof Johannes, Episcopus Zeit des Basler Concils standen die Erzbischöfe Corcagensis, mit der commissarischen Adminivon Köln und Trier, sowie der Bischof von Mün- stration der erwähnten clevischen Territorien. ster auf Seiten der Basler und des Gegenpap- Nach älteren Nachrichten in den Archiven zu stes Felix V., während die Herzöge von Cleve Utrecht und Cleve war dieser Johannes Bischof und Geldern mit Rudolf von Diepholt, Bischof von Cork in Irland, vermuthlich identisch mit von Utrecht, bei dem rechtmäßigen Papste Eugen IV. verblieben. Da sich nun die clevischen Lande auf die Diöcesen Köln, Münster und Utrecht vertheilten, so entstanden viele Unzuträg lichkeiten. Der Clerus stand auf Seiten seiner Bischöfe, das Volk auf Seiten seines Fürsten, und beide behandelten sich gegenseitig als gebannt. Herzog Adolf von Cleve, der seit mehreren Jahren mit dem Erzbischof Dietrich von Köln viele Reiz bereien gehabt hatte und zur Zeit mit ihm in die Soester Fehde verwickelt war, benutte diese Gelegenheit, um vom Papste, dem er die trostlosen Folgen dieses Zwiespaltes für seine Territorien innerhalb der Diöcesen Köln und Münster darlegte, zwei Bullen zu seinen Gunsten zu erwirken. In der einen Bulle vom 16. Januar 1444 (nach unserer Zeitrechnung 1445) hob Eugen IV. die geistliche Jurisdictionsgewalt der Bischöfe von Köln und Münster über die clevischen Antheile in deren Diöcesen bis zu anderweitiger Verordnung" auf und übertrug die interimistische Verwaltung derselben an den genannten Bischof Rudolf von Utrecht mit der Ermächtigung, daß er sich dazu eines, wenn auch nur Titular Bischofes" bediene, der auf Requisition des Für sten alle bischöflichen Acte und Rechte, wie sie die Bischöfe von Köln und Münster daselbst aus geübt, vollziehen könne (Schaten, Annal. 629; Teschenm. Cod. dipl. 79; Lacombl., Urkunden IV, 252). In der zweiten Bulle vom 10. Juli 1445 entband der Papst sämmtliche geistliche Personen und Körper von allen und jeglichen Bündnissen, welche sie unter sich und mit den Kölner Capiteln beschworen hatten, daß sie unter allen Umständen dem Erzbischof treu bleiben wollten, und erklärte alle Censuren, welche geg nerischerseits über das clevische Land verhängt werden möchten, für null und nichtig (Teschenm. 1. c. 80). Beides that jedoch Eugen IV. mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er die Rechte der fölnischen Kirche, welche er, wie die der übrigen, zu mehren wünsche, in nichts Anderem beeinträch tigen wolle, und daß diese Maßregel nur für die

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dem in Gams' Series Episcoporum 215 für 1418–1430 als Bischof von Cork verzeichneten Miles Fit John. Nach brieflichen Versicherungen Caulfields herrschte in der fraglichen Zeit zu Cork eine große Verwirrung, und dieser Johannes war nicht der einzige Bischof von dort, welcher im Ausland starb. Ueber die Pontificalacte, welche Joannes Corcagensis Episcopus als suffraganeus Dni. Trajectensis 1442 auf dem Agnetenberg bei Zwolle und 1443 als Pater Dns. Joannes Corcagensis Episcopus, Dni. Trajectensis suffraganeus, Ordinis S. Benedicti in der Klosterkirche zu Windesheim vornahm, vgl. Chronic. Montis S. Agnetis c. 24; Batavia sacra I, 95 et 233; über andere von ihm vollzogene Pontificalacte vom 6. u. 8. August 1446, datirt von Utrecht aus der Behausung unserer gewöhnlichen Residenz“, vom 21. April 1447, 14. April 1449, gibt das Stiftsarchiv zu Cleve, sowie das Pfarrarchiv zu Cranenburg und Marienbaum Auskunft. Inzwischen wurde der Krieg zwischen dem Erzbischof von Köln und dem Herzog von Cleve mit der größten Erbitterung fortgeführt, bis endlich, nach dem am 23. September 1448 erfolgten Tod Herzogs Adolf, beide Parteien sich erschöpft fühlten und nach Frieden sehnten. Unter diesen Umstän den gelang es dem Herzog Philipp von Burgund und dem Cardinal Nicolaus von Cusa, auf der Tagfahrt zu Maastricht am 27. April 1449 den Frieden zu Stande zu bringen, wonach Clerus und Volk auch der clevischen Lande wieder unter die geistliche Jurisdiction von Köln zurückkehrten (Schaten, Annal. 461; Teschenm. Cod. dipl. 84; Lacombl., Urk. IV, 289). Das mit waren die anomalen Zustände, welche durch die beiden Bullen Eugens IV. hervorgerufen worden waren, beseitigt, und es behielten die Bullen selbst, wie der Verfasser der Concordata nationis Germanicae integra Francofurti et Lipsiae, p. 61, sagt, nur noch einen historischen Werth. Demnach kann weder von einem eigenen Landesbisthum Cleve, noch von einem eigenen

clevischen Landesbischof im Ernste die Rede sein. Sowohl die Bullen Eugens als auch die vom Bischof Johann von Cork gefertigten Urkunden reden ausdrücklich von einer übertragenen Juris diction über die clevischen Antheile innerhalb der Diocesen Köln und Münster.

von Marienau weder vor Johannes von Cort noch gleichzeitig mit ihm clevischer Bischof gewesen sein. Nach dem Friedenstractat von Maastricht 1449 ist aber für einen eigenen Bischof im Clevischen überhaupt kein Plaß mehr, da Erzbischof Dietrich von Köln von da ab bis zu seinem Nun aber führen spätere clevische Geschichts- 1463 erfolgten Tode ohne Unterbrechung und schreiber neben dem urkundlich erwiesenen clevis nach ihm seine Rechtsnachfolger in Cleve-Mark, schen Landesbischof" Johannes von Cork noch einen soweit dieß zu dem Erzbisthum gehörte, die bischöf zweiten auf. Teschenmacher nennt S. 294 den liche Jurisdiction thatsächlich ausgeübt haben. ersten unter der Jahreszahl 1445 Corcagensis Allerdings dauerten die Streitigkeiten zwischen und den zweiten S. 304 unter dem Jahr 1461 Dietrich und dem Herzog fort und drohten bisJoannes Carcagensis. So ist der alte historische weilen in Thätlichkeiten auszubrechen (Lacomblet, Aberglaube entstanden, dem Hop in seiner „Kurze Arch. IV, 273 ff.); allein diese betrafen nicht Beschreibung des Landes", S. 98, folgenden Aus die geistliche Jurisdiction, sondern den weltlichen drud gibt: Im Jahr 1445, 1461 hat der Papst Besitz von Soest und Xanten und die Frage nach Eugenius Herzog Adolf und Herzog Johann dem Zehnten. Wiederholt hatten Clever Herzöge in einer sicheren Bulle die freie Disposition über dem Clerus in ihrem Lande verboten, Decimen die Geistlichkeit in ihrem Lande oder das voll- und subsidia caritativa an den Erzbischof von tommene ius episcopale gegeben, daß die clevi- Köln abzuliefern, so daß die clevische Geistlichkeit sche Geistlichkeit keinem Metropoliten oder an von den Strafandrohungen ihres Oberhirten nach derem, nur allein dem römischen Stuhl immediate Rom appellirte (Ennen, Gesch. der St. Köln unterworfen sein solle. Daß auch ein zeitlicher III, 419 ff.). Teschenmacher und andere HistoFürst zu Cleve Macht habe, einen eigenen Bischof | riker, sowie die clevische und preußische Regiein seinem Territorium anzuordnen oder sonsten rung folgerten aus diesem Vorgehen des Herzogs den Suffragan von Utrecht als ein Substitut in Rothfällen gebrauchen möge." Daher das Sprich wort: Dux Clivensis est papa in territorio suo. Auch Hartheim nennt (Bibliotheca Coloniensis) einen Carmeliter Heinrich von Marienau als Episcopus Bornaxeugensis, der auf Befehl Bapst Eugens IV. von 1440 an Bischof im Clevischen mit dem Sit in Calcar gewesen sei; ähn lich Binterim (Deutsche Concilien VII, 190 und Suffrag. Colon. 59).

mit Unrecht, daß er die geistliche Jurisdiction des Erzbischofs von Köln und insbesondere die fölnische Excommunication für seine Lande abgeschafft habe. In der That erkannten die Her zöge während solcher Streitigkeiten und auch nach Verlauf derselben die Jurisdiction des Erzbischofs im Clevischen an, wie dieß z. B. Wolff, Die St. Nicolaikirche in Calcar, Calcar 1880, 3, und eine Original-Urkunde im Stadtarchiv zu Rees Nr. 125 beweisen. Herzog Johann selbst hatte Allein einen clevischen Landesbischof vor 1445 auf seiner Pilgerreise nach einer zu Forli glückoder nach 1449 anzunehmen, widerstreitet der Ge- lich überstandenen Krankheit zu Bologna, wo er schichte. Wären aber zwei Bischöfe zu gleicher das Grab des hl. Dominicus besuchte und DoZeit über das clevische Land bestellt worden, so minicaner nach der neuen strengen Observanz würde der clevische Chronist Gert van der kennen lernte, das Gelübde gemacht, in seinen Echuren, der eben unter den Herzogen Adolf und Landen ein solches Kloster gründen zu wollen. Johann von Cleve Secretär und demnach Zeit- Im J. 1454 hatten Dominicaner Calcar als genosse war, solches gewiß berichtet haben. Gert einen geeigneten Ort dafür ausersehen. Der kennt aber nur Einen, den Bischof von Cork, und | Herzog und der Magistrat von Calcar baten nun lägt diesen aus Macht und Befehl des Papstes (Gugens IV.) alle Dinge in dem Lande von Cleve verrichten, wie es ein Erzbischof von Köln zu thun gewohnt war“ (Orig.-Handschr. 932). Damit stimmt auch der Tenor der Bulle Eugens und die Botschaft des Herzogs von Cleve an die Soester vom Charfreitag 1445: „Item de By schop van Utrecht sal setten aver alle Lande des Hertogen eynen Wigelbyschop, aver de Geistlyken te regeren 2c." (Seibert, Quellen der Westfälischen Geschichte, Arnsberg 1860, II, 297). Die clevische Geschichte nennt auch keinen einzigen Bontificalact, den Heinrich in der fraglichen Zeit ausgeübt hätte. Die Mittheilungen der oben genannten Schriftsteller müssen daher auf irgend einem Versehen beruhen, wie denn auch in dem sonst reichhaltigen Archiv zu Calcar bis jetzt keine Epur von dem angeblichen Landesbischof Heinrich entdeckt worden ist. Jedenfalls kann Heinrich

brieflich den Magister generalis Martialis Auribelli um die Erlaubniß zum Bau des Klosters. Dieser ertheilte solche von Avignon aus am 7. September 1455, jedoch unter der Bedingung, daß sowohl der Papst als auch der Erzbischof von Köln dazu ihre Zustimmung ertheilen würden. Der Herzog und der Magistrat wandten sich nun an den Erzbischof, und dieser gab_bereitwilligst die Erlaubniß (De Jonghe, Belgium Dominicanum 314-322). Auch die Mutter des Her zogs, Maria von Burgund, sah sich genöthigt, für die Einführung der Birgittinerinnen in das Kloster zu Marienbaum die Zustimmung des Erzbischofs zu erbitten, welche am 31. Juli 1460 erfolgte (Sotier, Marienboom, Venloo 1769, 16).

Als Resultat dieser Auseinandersetzung steht demnach zweifelsohne fest, daß von der leyten Hälfte des Jahres 1445 an bis zum Maastrichter

Vertrag vom 27. April 1449 nur Ein Bischof, | Ecclesiae adv. Lutheranos, Paris. 1526; Comund zwar der Utrechter Weihbischof Johannes, pend. Veritatum contra Lutheranos, ex actis Bischof von Cork, bischöfliche Rechte in den cle Concilii Senonensis a. 1529 habiti; Improvischen Landen kraft apostolischer Auctorität aus batio quorumdam Articulorum Lutheri a verigeübt hat, und nach ihm wieder die Erzbischöfe tate cath. dissidentium, Paris. 1533; Convulvon Köln in ihre alten Rechte eintraten. Erst sio calumniarum Ulrichi Veleni, quibus S. Pedie clevischen Hofjuristen vindicirten der Bulle trum nunquam Romae fuisse cavillatur, Eugens eine ewige Geltung und waren unablässig Paris. 1535; De sacra scriptura in lingua bemüht, die Idee des summus episcopus und vernacula non legenda. Andere Schriften, andere cäsaropapistische Gelüste in den Köpfen der namentlich auch Predigten, find theils zu Paris, Kurfürsten von Brandenburg als Rechtsnach theils zu Köln gedruckt. H. Schweller übersezte: folger der clevischen Herzöge einzunisten. Vor- Evangelische vnnd christliche Predigen, Ingolft. stellungen dieser Art fanden aber nur zu offene 1547. (Foppens, Bibl. Belg. II,763.) [Streber.] Ohren, da der Cäsaropapismus, den die Pfleger Climacus, s. Johannes Climacus. des römischen Rechtes um die Mitte des 15. Jahr hunderts geweckt und genährt hatten, inzwischen groß und allgemein geworden war. Noch unter dem 14. Mai 1787 rescribirt König Friedrich Wilhelm an die clevische Regierung, daß das Land von Cleve zu keiner Diocese gehöre, und viel weniger zu der von Köln, sondern daß kraft einer Bulle vom Papst Eugen IV. dieses Land ist independent von allen Diöcesen" u. s. w. Welche traurige Früchte daraus für die Katholifen in den clevischen Landesantheilen Preußens erwachsen sind, s. in der Schrift von Floß (op. posth.), Zum clevisch-märkischen Kirchenstreit, Bonn 1883, ferner im Katholik" 1880, 1, 593. II, 589; 1881, I, 348, und in den Stimmen aus Maria-Laach" XXV, 29 ff. (Vgl. Scholten, Das fogen. clevische Landesbisthum, Cleve 1884.) [Scholten.]

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Elinge (Clingius), Konrad, Guardian der Minoriten zu Erfurt, bedeutender Theologe, bei Pyrgallus (Fabricii Centif. Luth. 700) als insignis eximiusque pater hervorgehoben. Fälschlich behauptet Seckendorf (Comm. de Luther. I, 182), Clinge sei in Erfurt als Prediger des Lutherthums aufgetreten. Clinge war vielmehr der einzige, welcher während des großen Abfalles den katholischen Gottesdienst in Erfurt aufrecht er hielt. Justus Menius nannte ihn deßhalb den Prediger der Finsterniß und schrieb: Widder den Hochberumbten Barfüffer zu Erffurt, D. Cunrad Klingen, Schußred vnd grundliche Erklerung etlicher Hauptartikel Christlicher Lere, Wittenberg 1527, und Etlicher Gottlosen vnd widderchristlichen lere von den Papistischen Messen, so der Barfüffer zu Erfurt gethan, Wittenb. 1527, mit Vorreden Luthers (G. L. Schmidt, Justus glichtovaus, Jodocus, der erste unter den Menius, Gotha 1867, II, 299). Als in Folge Pariser Theologen, welcher gegen das Luther: des Hammelburger Ausgleiches 1530 der Dom thum auftrat, war zu Nieupoort in Flandern ge- und zwei andere Kirchen den Katholiken zurückboren, studirte zuerst Humaniora zu Löwen, gegeben wurden, erhielt Clinge die Dompredigerhierauf unter Lefevre d'Estaples in Paris Philo- stelle. Er führte Viele zur Kirche zurück (Pyrgall. sophie. Nachdem er 1505 Magister der Theologie 1. c.) und starb 1556. Noch kurz vor seinem Lode geworden war, wirkte er längere Zeit am Colle- mußte er das von den Lutheranern verbreitete gium von Navarra als Prediger und Lehrer. Es Gerücht widerlegen, daß er von der katholischen erschienen nun seine an Lefevre sich anschließen Kirche abgefallen sei und sich „avff jre verdampte den Schriften: Damasceni theologia, IV libris Secte begeben habe. Er habe biß in das 36. jar explicata Fabro interprete et adjecto Clich- zu Erford geprediget vnd geleret nach form vnd tovaei ad litteram commentario elucidata, weng Allgemayner Catholischer Kyrchen“. Nach Paris. 1512; Introductio in dialecticam, Paris. seinem Tode erschienen: 1. Loci communes theo1514; Introductio in terminorum cognitionem logici pro Ecclesia Catholica, in quibus sedulo in libros logicorum, Paris. 1520 und 1526; tractantur ac discutiuntur articuli Christianae sowie später: Scholia in Paraphrases J. Fabri nostrae religionis etc., Colon. 1559; in neuen super Aristotelis Philosophia naturali, Paris. Auflagen ex ipsius authoris monumentis dupla 1533; In Politica Aristotelis introductio ejus- accessione supra priorem editionem locupletati dem Fabri, adjecto commentario declarata et in libros quinque digesti, Colon. 1562. 1565, per Clichtovaeum, Paris. 1533, u. a. Inzwi Paris. 1567. 1574. Es werden daselbst mit schen übertrug ihm sein Schüler, Bischof Guillard Bezug auf Melanchthons gleichnamiges Werk die von Tournay, die Pfarrstelle zu St. Jacob in Controverspunkte zwischen Katholiken und LutheTournay; als Guillard später das Bisthum ranern erörtert. 2. Summa Doctrinae christiaChartres erhielt, begleitete ihn Clichtoväus und nae catholicae, authore C. Clingio, ecclestarb als Canonicus von Chartres am 22. Sepsiaste apud Erphordium (dum vixit) celebertember 1543. Gegen die Lutheraner erschienen: rimo et Minoritarum illic tum temporis agenDe veneratione sanctorum, Paris. 1523, Colon. tium Guardiano concinnata, Colon. 1562. 1525. 1527; Anti-Lutherus, libros III com- 1570. 3. Catechismus Catholicus, summam plectens, Paris. 1524, Colon. 1525; De sacra- Christianae institutionis IV libris succinctim mento Eucharistiae contra Oecolampadium, complectens. Item Authoris ejusdem aliud Paris. 1526, Colon. 1527; Propugnaculum insigne volumen inscriptum Summa Theolo

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