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ARCHIV

für

katholisches Kirchenrecht

mit besonderer Rücksicht auf das

Vaticanische Concil,

sowie auf

Deutschland, Oesterreich und die Schweiz,

herausgegeben

von

Dr. Friedrich H. Vering,

Professor der Rechte an der Universität zu Heidelberg.

Drei und dreissigster Band.
(Neuer Folge sieben und zwanzigster Band.)

Mainz,

Verlag von Franz Kirchheim.

1875.

Mainz, Druck von Joh. Falk HII. (vorm. Fr. Sausen).

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3

I.

Das Poenitentiale Romanum,

mit einer literar.-histor. Einleitung herausgegeben von Hermann Joseph Schmitz, Dr. theol. et jur. can. Caplan zu Düsseldorf,

I. Die Controverse über das Poenitentiale Romanum.

Die Pönitentialbücher enthalten die kirchlichen Bestimmungen über die Busswerke, welche der Busspriester in der alten Kirche dem Büssenden auferlegen sollte. Das älteste Poenitentiale, dessen Verlust Benedict XIV.1) beklagt, vermuthet man in dem Libellus, welchen Cyprian in seinem 52. Briefe, als das Ergebniss der Berathungen der afrikanischen Kirche über die Busse der Abgefallenen erwähnt. Es soll hier nicht weiter untersucht werden, in wie fern dieser Libellus mit der Schrift Cyprian's »De lapsis« identisch ist 2), jedenfalls enthielt derselbe nur Vorschriften über die Behandlung der Apostaten und hat weder in noch ausserhalb der afrikanischen Kirche officielles Ansehen und praktische Anwendung als Beichtbuch gefunden. Die canonischen Briefe eines bl. Basilius, Gregorius Thaumaturgus und Gregor von Nissa dienten vermöge ihres hohen Ansehens in den ersten Jahrhunderten vielfach zur Richtschnur bei Handhabung der Bussdisciplin, allein den Charakter der eigentlichen Bussbücher besitzen sie nicht. Die Entstehung der officiellen Poenitentialien fällt erst in die Zeit, wo das Bedürfniss sich geltend machte, den Busspriestern bei Auferlegung der Busse vor Willkür-! lichkeiten und Laxismus zu bewahren. Diese ältesten Poenitentialien enthalten in Kürze jene Straf bestimmungen, welche die Synoden für die einzelnen öffentlichen Vergehen festgesetzt hatten. Als seit dem fünften und sechsten Jahrhundert die sacramentale geheime Beichte von der öffentlichen Busse getrennt wurde in der Art, dass diese letztere dem Bischof reservirt, die erstere durch den Priester verwaltet wurde, steigerte sich das Bedürfniss eines praktischen Hilfsbuches für die Busspriester und damit beginnt die Blüthe der Poenitentialien 3).

Der Inhalt der Poenitentialien dieser Zeit zerfällt im Wesent

1) De Synod. dioces. L. XI. cap. 11. Nr. 3.

2) Binterim, Denkwürdigk. 5. Bd. 2. Th. p. 292.

3) Chrodegang, Regula cap. 30-31. Binterim, Denkwürdigkeiten,

5. Bd. 3. Th. p. 5 ff.

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