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X.
Literatur.

1. Die irische Canonensammlung. Herausgegeben von Dr. H. Wasserschleben, Geh. Justizrath und Prof. der Rechte. Giessen. J. Ricker. 1874. XXIII. und 275 S. 8.

Aus Irland besitzen wir eine systematische Canonensammlung aus dem Ende des 6. Jahrb.', in welcher häufig hibernisches Recht, in Parallele meistens mit der in Rom herrschenden Rechtsanschauung und viele Stellen aus Kirchenvätern, aber auch viele erdichtete Ueberschriften vorkommen. Auf die Wichtigkeit dieser Sammlung hatte Maassen in seiner Gesch. der Quellen des can. Rechts Bd. I. S. 877. besonders aufmerksam gemacht. Sie liegt hier jetzt in einer sorgfältigen Ausgabe, wofür die in verschiedenen Ländern zerstreuten Handschriften benutzt sind, vor. Vorausgeschickt ist (S. V-XXII.) eine literarisch-historische Einleitung des Herausgebers. Dass bei den direct (nicht erst nach Concilienbeschlüssen oder Kirchenvätern) aus der Bibel entnommenen Stellen die von W. S. VII. Anm. 5. aufgezählten Abweichungen nicht zu der Annahme berechtigten, dass eine andere Bibelübersetzung als die Vulgata benützt sei, dass sich vielmehr jene Abweichungen auf andere Weise erklären, hat Reusch in seinem Theol. Lit.-Bl. 1874, Nr. 16. S. 363 f. des Näheren nachgewiesen.

2. Sammlung kirchlicher Erlasse, Verordnungen, Bekanntmachungen für die Erzdiöcese Köln. Nach dem Inhalte geordnet und herausgegeben von Dr. Theod. Dumont, Domcapit. etc. Amtliche Ausgabe. Köln. 1874. Bachem. (XVII und 532 S. gr. 8.)

In dreissig Abschnitten werden hier 400 Nummern kirchlicher Verordnungen für die Erzdiöcese Köln materienweise zusammengestellt. Auch die Bestimmungen aus den Kölner Diocesanstatuten v. J. 1662, sowie aus dem Provinzialconcil v. J. 1860 sind an einschlägiger Stelle mitgetheilt. Im Allgemeinen reicht die Sammlung bis auf die Erlasse zurück, welche die erzb. Behörde seit der im J. 1825 erfolgten Wiedererrichtung des Erzbisthums erlassen hat. Für weitere Kreise sind namentlich die Erlasse von Interesse, welche seit dem J. 1848 zur Wiederherstellung des kirchlichen Rechts in der Erzdiöcese erlassen wurden, nachdem damals die staatlichen

Fesseln fielen. Ein Sachregister erhöht die Brauchbarkeit der umfangreichen Sammlung.

3. Manuale sacerdotum, in quo ii, quibus cura animarum commissa est ad manum habent tum quae in privata devotione, tum quae in missac celebratione, sacramentorum administratione et quorundam aliorum sui muneris officiorum executione usui esse possunt, collegit, disposuit et edidit P. Jos. Schneider S. J. Editio 7. (minoris formae 6.) Coloniae 1874. J. P. Bachem. 876. in 12. (11⁄2 Thlr.)

Ein vortreffliches Taschenbuch für Geistliche, welches wir schon wiederholt im Archiv empfahlen. In der pars ascetica findet der Geistliche so ziemlich Alles, was er ausser dem Brevier und Messbuch an Gebeten und Meditationen gebraucht. In der neuen Aufl. ist darin namentlich der ordo vitae sacerdotalis (p. 185-221) durch viele Aussprüche der h. Väter ergänzt. Daran schliesst sich (p. 221-30.) eine Anleitung zu geistlichen Exercitien. Die umfangreichere pars liturgica et pastoralis (p. 247-876.) enthält eine gründliche fassliche Darstellung von allem aus der Liturgik und in Betreff der Sacramente, besonders auch aus dem Eherechte, über Dispenssachen, Reservatfälle und für die verschiedenen seelsorgerlichen Functionen dem Priester zu wissen Nothwendigem. In der neuen Auflage sind eine Anzahl neuer Decrete der römischen Congregationen eingefügt und im Abschn. über die Reservatfälle die Bulle Apost. Sedis vom 12. Oct. 1869 mit Erläuterungen.

4. Die Ehe, populär wissenschaftlich dargestellt von einem kath. Theologen. Nördlingen. Beck 1874. XI und 230 S. 8. (11/10 Thlr.)

> Wir wissen sehr wohl, dass unsere Darstellung von dem Wesen und von der Würde der Ehe mit der herrschenden theologischen Anschauung nicht übereinstimmt.<< Das gesteht der Verf. jener Schrift (S. 164.) ausdrücklich ein, und doch wagt er es, obschon er den Lehren der katholischen Kirche bezüglich des jungfräulichen Standes und des religiös-kirchlichen Charakters der Ehe durchaus widersprechende Grundsätze aufstellt, sich auf dem Titelblatte als katholischen Theologen zu bezeichnen. In schwulstigen Salbadereien werden zahlreiche Bibelstellen zusammengetragen und willkührlich gedeutet, oder wo dies nicht sogleich gelingen will, wie namentlich bei solchen des Apostels Paulus, werden dieselben als eine blosse Privatmeinung des Apostels hingestellt. Der Zweck ist der, gegen Virginität und Priestercölibat, und für die Civilehe

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mit einer scheinbaren theologischen Wissenschaft eine neuprotestantische Lanze zu brechen.

5. Das kath. Eherecht für die Candidaten der Theologie und des Rechts, von J. Weber, Pfarrer in Berlichingen. (In 2 Lief.) 1. Lief. Augsburg. A. Manz. 1875. IV und 96 S. in 12.

Ein Eherecht in Katechismusform von Frage und Antworten. Der Umschlag enthält auf der 2-4. Seite nochmals zur Repetition und zum Nachschlagen die blossen Fragen abgedruckt. Frage 1. und 2. betreffen Quellen und Literatur des Eherechts mit orientirenden Notizen; Fr. 3-17. das Wesen der Ehe, Fr. 18-28. das Verlöbniss, Fr. 29-45. Brautexamen und Aufgebot, Fr. 46-71. die Eheschliessung, mit Fr. 72. beginnen die Ehehindernisse. Die vorliegende 1. Hälfte reicht bis zu Fr. 82. Die Idee eines solchen Büchleins ist ganz gut, und die Ausführung ist auch im Ganzen gelungen. Die Antworten sind recht fasslich gehalten und oft noch durch Anmerkungen und literar. Notizen ergänzt. Am Schlusse von Antwort auf Frage 49. citirt der Verf. zwar unsere gegen Schulte gerichteten Bemerkungen im Archiv Bd. 29. S. 151 f., aber zur Correctur der dort mitgetheilten Stelle aus Schulte's neuester Abhandlung über die Einführung der Civilehe hätte der Verf. auch unsere Gegenbemerkung auszüglich abdrucken sollen. 6. Die Verehelichung der Stellungspflichtigen und Militärpersonen. Eine Zusammenstellung und Erläuterung der diesbezüglichen Gesetze und Verordnungen von Dr. Jos. Symersky k. k. o. ö. Prof. des Kirchenr. etc. zu Olmütz. Dus. 1874. CommissionsVerlag von Friedr. Grosse. 188 S. gr. 8. (1 fl. 20 kr. ö. W.) Diese Sammlung enthält nicht bloss alle Ges. und Verordn. in Betreff des österr. Militäreherechtes, sondern auch die über die Militärseelsorge überhaupt. Ein Sachregister erleichtert den Gebrauch dieses für jeden österreichischen Civil- wie Militärseelsorger unentbehrlichen Buches, welches auch bei den kirchlichen wie weitlichen Behörden verdiente Anerkennung gefunden hat.

7. Lehrbuch der Kirchengeschichte für academische Vorlesungen und zum Selbststudium von Dr. Heinrich Brück, Prof. der Theol. am bisch. Seminar zu Mainz. Dritte (Schluss-)Lief. Mainz, Fr. Kirchheim 1874. (XV S. und 545-848.)

Brück's Lehrb. der Kirchengeschichte, welches nunmehr vollständig vorliegt und dessen beide ersten Lieferungen wir bereits rühmend erwähnten (s. Archiv Bd. 28. S. 192. Bd. 31. S. 217.) empfiehlt sich durch seine fassliche übersichtliche Darstellung, orientirt über alles Wichtigere, ohne sich in zu viele Details zu verlieren

und belehrt namentlich auch über die gegenwärtigen neuesten kirchlichen Verhältnisse der einzelnen Länder.

8. Die Religion vom politisch-juristischen Standpunkte von Dr. Jean Bohl, Advocat zu Amsterdam. Deutsch bearbeitet von Ferdin. Grimmelt. Paderborn F. Schöningh 1874. X u. 440 S. 8. (1/4 Thlr.)

Eine historisch-kritische Darlegung der verschiedenen Systeme welche von Seiten des Staates gegenüber der Kirche im römischen Reiche, im Mittelalter und in der neueren Zeit von den Regenten und Regierungen gehandhabt, sowie derjenigen, welche von neueren kirchenfeindlichen Philosophen und Parteien aufgestellt wurden. Das Werk ist reich an treffenden Ausführungen. Ein das Werk warm belobendes päpstliches Breve ist demselben vorgedruckt.

Der Uebersetzer hat an manchen Stellen auf die heutigen preussischen kirchlich-polit. Verhältnisse bezügliche Noten beigefügt. Der Anhang (S. 397-440), welcher den Text der neuen preuss. Kirchengesetze die darauf bezügl. Fuldaer Denkschrift und die päpstliche Encyclica vom 21. Nov. 1873 enthält, hätte, da diese Stücke in so. vielen Ausgaben existiren, füglich wegbleiben können.

9. Die Staatsgefährlichkeit der römisch-katholischen Kirche. Dargestellt von Hermann Jos. Graf von Fugger-Glött, Pr. d. G. J. Regensburg. Pustet 1875, IV und 55 S. 8. (41⁄2 Sgr.) Unter Beiseitelassung allen wissenschaftlichen Apparates, aber wie man sieht, fussend auf gründlichen Studien und mit grosser Klarheit legt der Verf. das Wesen von Staats- und Kirchengewalt dar, and widerlegt er namentlich die aus der Bulle Unam sanctam, dem Syllabus und der päpstlichen Unfehlbarkeit hergenommenen Verdächtigungen, als ob die kath. Kirche staatsgefährlich sei. 10. Kirche, Staat, Gesellschaft im Lichte des Christenthums. Von Heinrich Eduard Manning, Erzb. von Westminster. Autor. Uebers. Köln. Bachem 1873. VII und 263 S. 8.

Es sind dieses zwei Serien von Vorträgen des gefeierten Kirchenfürsten 1) über die vierfache Herrschaft Gottes, 2) über die vierfache Auflehnung gegen die Herrschaft Gottes. Die Herrschaft Gottes wird in ihren wohlthätigen segenbringenden Einwirkungen auf die Vernunft und den Willen des Menschen, auf die Gesellschaft und den Lauf der Welt geschildert und die nachtheiligen Folgen der Auflehnung gegen Gott und der Entfernung von der Kirche bezüglich des Einzelnen und der ganzen staatlichen Gesellschaft werden mit tiefeindringendem kritischem Blicke betrachtet, und dabei wird zugleich auf die Ereignisse und Fragen der Gegenwart eine treffende

Nutzanwendung gemacht. Der Uebersetzer hat, um weniger unterrichteten Lesern die geistvollen Vorträge Mannings verständlicher zu machen, bisweilen erläuternde Anmerkungen und am Schlusse (S. 251-63.) eine Abhandlung über das an mehreren Stellen der Vorträge erwähnte System des »Positivismus« beigefügt.

11. Die Encyclica Sr. Heiligkeit des Papstes Pius IX. vom 8. December 1864, der Syllabus und die wichtigsten darin angeführten Aktenstücke, sowie die Encyclica vom 21. November 1873. Nebst einer ausführlichen Einleitung, vorzüglich zur ErTäuterung der kirchlich-politischen Thesen. Dritte vermehrte

Auflage. Köln 1874. Bachem. 163 S. 8.

Die kirchlich-politischen Thesen des Syllabus nehmen bei den Gegensätzen der politischen Gegenwart ein um so höheres Interesse in Anspruch. Die vorliegende Erläuterung von Domcapitular Dr. Heuser zu Köln, deren 2. Aufl. wir im Archiv Bd. 31. S. 360 f. bereits empfahlen, ist eine der besten.

12. Drei Gewissensfragen über die Maigesetze.

Beleuchtet von

einem deutschen Theologen. Zweite veränderte Auflage. Maine. Fr. Kirchheim 1874. 105 S. kl. 8.

Wir gaben im Archiv Bd. 31. S. 220 ff. eine ausführliche Inhaltsanzeige der 1. Aufl. dieser Schrift, als deren Verf. der Literar. Handweiser den Hochw. Bischof Dr. Conrad Martin von Paderborn nannte. Die 1. Aufl. der Schrift wurde auf den Index gesetzt, donec corrigatur,« weil der Verf. bei Erörterung der Frage, ob ein Beamter zur Mitwirkung der Maigesetze mitwirken dürfe, in Betreff der Entschuldigung von Beamten (S. 90. der 1. Aufl., im Archiv a. a. O. S. 223. Punkt Nr. 8.) zu weit ging. In der neuen Auflage ist dieser Punkt verbessert und damit den Anforderungen der Index-Cougregation genügt.

13. Non possumus. Wir können nicht nachgeben. Eine Kritik der preussischen Maigesetze nebst Angabe derjenigen Dogmen, welche durch dieselben verletzt werden. Von einem rheinpreussischen Theologen. Amberg. J. Habbel 1874. 60 S. 8.

Der Verfasser dieser auf der letzten Generalversammlung des Mainzer Katholikenvereins angeregten Schrift schreibt klar und deutlich und nimmt kein Blatt vor den Mund. Er beweist, dass die preussischen Maigesetze die von Gott gewollte Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche vernichten und die von Gott herrührende Verfassung und Glaubenslehre der katholischen Kirche untergraben. 14. Kritik der »Motive« zum Reichsgesetze vom 4. Mai 1874 betreffend Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kir

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