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1, 5. *). Entgegengesetzt sind Menschenhaß, Selbstsucht, Neid, Ps. 37, 1. 8. 39, 7. Sprůchw. 24, 19. f. Weish. 6, 25. Matth. 20, 15. Schadenfreude Sprůchw. 24, 17. f. Hiob 31, 29. Liebs losigkeit, Einschränkung der Menschenliebe auf Leute von einem gewissen Glauben, Stande 1. Joh. 2, 9. 3, 11. f. 4, 20. Rim. 1, 29.. Gal. 5, 19. ff. Jak. 3, 14. ff. Grausamkeit.

S. 100.

Pflichten gegen andere in Ansehung ihres physischen Lebens.

Der Mord anderer ist aus denselben Gründen verboten, aus welchen es der Selbstmord ist:

*) Man sehe die oben von der Liebe Gottes angeführten Schriftsteller, welche fast durchaus zugleich von. Menschenliebe als einem Zweige derselben reden. Merkwürdig ist, daß schon die Jesuiten von d. Liehe d. Empfindung, überhaupt, welche das Christenthum verlangt, sagten, sie werde nicht wie die Liebe der That als Gesez, nicht unter Androhung von Strafe, nicht als strenge, drohende Verpflichtung, wodurch sie nur zerstört werden würde, vorgeschrieben, sondern auf eine sanfte Art angerathen. Die Jansenisten bestritten diese Behauptung, aber nicht ganz befriedigend s. Gesch. der theolog. Wissensch. I, 434. f. Crugott Pred. vom Verf. des Christen in der Einsamk. II, 144. ff. 306. giebt die uneigennütige Menschenliebe mit Ausschließung der Selbstliebe für das wahrhaft erste und neue Geseß der christl. Moral aus, welche Behauptung Crusius Mor. Theol. II, 1252-59. bestreitet. SAURIN traité de l'amour du prochain. Utrecht 1704. Kant Tugendl, 39–41.

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negativer und positiver, offener und meuchlerischer, qualificirter und simpler Mord, Abtreiben der Leibesfrucht, Kindermord, feiner, indirecter Mord. Doch giebt es Grade der Verschuldung und gewisse Gattungen des Mords, welche noch ehrwürdige Seiten an sich has ben, wie dies auch bei dem Selbstmorde der Fall ist *). Nicht jeder Todschlag aber ist ein Mord. Auch wider die Todesstrafen streiten die Gründe, welche gegen jeden Mord streiten und sie können nicht gerechtfertigt werden, so lange nicht bewiesen werden kann, daß Staqt und Obrigkeit sonst kein Mittel haben, einen Verbrecher unschädlich zu mas chen und die öffentliche Sicherheit zu erhalten, daß ein Mensch gar keiner Besserung mehr fähig ist, und daß ein Mensch durch einen Vertrag einem andern ein Recht über sein Leben geben könne, wels ches er selbst nicht hat. Moses dictirt sie zwar oft und für den Mörder ward sie schon lange vor ihm verordnet, aber das Christenthum ist ihr zus wider **), die Stelle Röm. 13, 4. beweist nichts für ihre Rechtmäßigkeit, die übereinstimmende Tradition des christlichen Alterthums entscheidet wider

*) Streit über die Lehre des Franciscaners Petit vom Tyrannenmorde Gesch. d. christl. Mor. 59-73.

**) Jesus Joh. 8, 11. verwirft die Todesstrafe für den

Ehebruch. Sollte auch die Erzählung von der Ehebrecherin im Ev. Joh. nicht ächt seyn, so ist doch die Begebenheit unstreitig vorgefallen.

sie *). Was den Morb überhaupt betrifft, so vergl. Gen. 4, 1-16. Ex. 20, 13. Matth. 5, 21. f.

*) Die meisten Kirchenväter verwarfen durchaus jeden Tode schlag zugleich mit der Selbstvertheidigung s. den Athes nagoras, Tertullian, Cyprian, Tertullian, Lactanz, Bafilius Gesch. d. Sittenl. I. II, 143. f. 348. f. 368. III, 65, f. 219. f. und die Canones 396. f. Augustinus ist derselben Meinung, nur daß er es auss nimmt, wenn Gott den Tødschlag durch ein Gesek oder einen Befehl verordne 148. f. Gregor Naz. hat das Eigene, daß er die Enthaltung von aller Selbstvertheidis gung unter die evangelischen Rathschläge und der freiwillis gen Armuth an die Seite seht 283-285. Das Abtreiben und Aussehen der Kinder, wovon viele damals sehr leichtsinnig urtheilten, stellen sie als einen wahren strafbaren Mord vor II, 143. III, 23. f. 397. f. Origenes übriz gens scheint den Tyrannenmord für erlaubt gehalten zu haben II, 283. f. Auch So8omenus H. E. 6, 1. 2 CICERO fagt: Num igitur se adstrinxit scelere, si quis tyrannum occidit, quamvis familiarem? Populo quidem romano non videtur, qui ex omnibus praeclaris factis id pulcerrimum existimat. Offic. 3, 4. Man sehe das. die Note des Gräví u s. Nicht nur die Todesstrafen, sondern auch alle Angaben, welche dies felbe herbeiführen konnten, und das Zuschauen bei Hine richtungen und blutigen Schauspielen betrachteten die Väz ter als unchristlich II, 142. 427. III, 23. Nachdem das Christenthum herrschende Staatsreligion geworden war, so fühlten die Lehrer nach und nach das Bedürfniß, etwas von der Strenge der alten Grundsäße nachzulassen. Ame brosius antwortet einem christlichen Richter, der ihn deshalb befragt hatte, er solle, wo möglich, kein Todess urtheil sprechen, wenn er es aber thue, sich freiwillig

Gal. 5, 1921. 1. Tim. 1, 9. f. 1. Joh. 3, 11. f. vergl. Matth. 26, 52. Uebrigens wird Richt. 3, 1230. 4, 17-20. Judith 9, 2. 10. 12. 13, 9. 12. 21. selbst Meuchelmord, wenn er zum Besten des Volks Gottes dient, gebilliget.

Andere hieher gehörige negative, doch zum Theil nur weite Pflichten sind die, daß man den Kiiper des andern nicht verleße und verstümmle, ihm auf keine, auch nicht indirecte Art an seiner Gesundheit schade, ihm die Bedürfnisse des Lebens und der Selbsterhaltung nicht entziehe, ihn nicht an der Erwerbung und Erhaltung derselben hindere, ihn in der Entwickelung und Erhöhung körperlicher Kräfte und Geschicklichkeiten nicht störe, seine Ge=

von der Communion entfernen 67-69. Das Recht der Asyle wurde vorzüglich auch deswegen eingeführt, damit die Kirche Verbrecher vom Tode retten könnte. Nachdem aber die Kirche mächtiger und despotischer geworden war, so bestimmten viele ihrer Lehrer und Vorsteher selbst Tos desstrafen für die Kezer, überließen jedoch ihre Vollziez hung der weltlichen Macht, Jeht wurden die Criminalgez sege Mosis in den christlichen Staaten benugt und man wollte selbst durch die Schärfung derselben den Abscheu gez gen die Verbrechen desto lebhafter zu erkennen geben. Uebrigens s. man von der Rechtmäßigkeit d. Todesstrafen BECCARIA dei delitti e delle pene Neap. 1764. ein Buch, von welchem es viele Ausgaben und Uebersehungen giebt, Michaelis Mos. Recht IV. §. 273-281. Vorr. 3. V. Theile. Id. Synt. comment. I, 23. sqq. Kant Rechtsl. 195. ff. Fichte Naturr. 221. ff. Schulze philos. Princ, des bürgerl, u, peint. Rechts 413 - 421.

schlechtseigenschaften nicht zerstöre, verleke, mißbrauche und die rechtmäßige Fortpflanzung des Ges schlechts nicht hindere. Die positiven Pflichten verstehen sich nun von selbst.

S. 101.

Pflichten gegen andere sofern sie bloß als moralische Wesen betrachtet werden.

Auffer den bereits §. 98. angeführten Pflichten gehören hieher folgende:

1. Die Tugend anderer zu erhalten und auf keine Weise zu schwächen, nicht durch Verhinderung und Verwirrung ihrer moralischen Einsichten, nicht durch Sophistereien zum Vortheile des Lasters, nicht durch Herabsetzung des Ansehens der Religion, nicht durch Billigung oder scherzhafte, leichtsinnige Beur: theilung lasterhafter Handlungen, nicht durch Ver: führung, böses. Beispiel, Aergerniß Eph. 4, 25. Rom. 12, 4. ff. Matth. 5, 37. Col. 3, 9. Matth. 17, 24-27. 18, 7. ff. Marc. 9, 42. Luc. 17, 1-3. Rom. 2, 17. ff. 14, 1. ff. 1. Kor. 8, 913. 10, 25. ff. Rom. 1, 32.

2. Die Tugend anderer zu befördern und zu erhöhen, zu ihrer Besserung mitzuwirken, ihnen das Geschäft derselben zu erleichtern, das Gute bei ihnen zu veranlassen, durch gutes Beispiel, Belehrung, Warnung, Ermahnung, Aufmunterung u. s. w. 1. Kor. 10, 31. 11, 1. 2. Kor. 13, 11. Ephef. 5, 13-17. 1. Theff. 5, 14. 2. Thess. 3,

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